Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1985, Az.: BVerwG 1 ER 323.84
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 ER 323.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung vom 21. Oktober 1983 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin erließ durch den Bundesminister des Innern folgende - mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene, auf § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) in der Fassung vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) - VereinsG - gestützte - Verfügung vom 21. Oktober 1983, die dem Antragsteller am 2. November 1983 zugestellt wurde:
- 1.
Zweck und Tätigkeit des "... Club e.V." Hamburg laufen den Strafgesetzen zuwider.
- 2.
Der "... Club e.V." Hamburg ist verboten. Er wird aufgelöst.
- 3.
Dem ... Club e.V. Hamburg ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich in einer Versammlung verwendet werden.
- 4.
Das Vermögen des "... Club e.V." Hamburg wird beschlagnahmt und eingezogen.
- 5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Der Antragsteller hat darauf am 28. November 1983 beim Bundesverwaltungsgericht Anfechtungsklage erhoben. Am 26. Oktober 1984 hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung vom 21. Oktober 1983 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Hierzu hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. März 1985 geäußert.
II.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Bei der Entscheidung über den Antrag sind die öffentlichen Belange, die für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts sprechen, und das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegeneinander abzuwägen. In diese Abwägung kann die Erfolgsaussicht der Klage, soweit sie sich bereits hinreichend beurteilen läßt, einbezogen werden.
1.
Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts wäre zu verneinen, wenn bereits feststünde, daß die Verbotsverfügung rechtswidrig wäre und die Klage mithin Erfolg haben müßte. So verhält es sich jedoch nicht.
Der Bundesminister des Innern stützt seine - vom Antragsteller bestrittene - Zuständigkeit auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BVerwGE 55, 175 <176>[BVerwG 25.01.1978 - 1 A 3/76]; 61, 218 <219>[BVerwG 28.11.1980 - 7 C 54/78]), der im Schrifttum nicht widersprochen wurde, ist diese Vorschrift verfassungsmäßig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren gibt dem Senat keinen Anlaß, von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift auszugehen. Es spricht auch viel dafür, daß entgegen der Ansicht des Antragstellers zur Begründung der Bundeszuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG nicht erforderlich ist, daß die Vereinstätigkeit auch insoweit, als sie über die Grenzen eines Bundeslandes hinausgeht, einen Verbotstatbestand (Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG) verwirklicht. Deshalb kann die Tätigkeit, die der Antragsteller außerhalb Hamburgs entfaltet hat, genügen, um die Voraussetzungen der Bundeszuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG zu erfüllen. In Betracht kommen hier namentlich die Vereins-Geschäftsführung des Vereinsvorsitzenden H. an seinem Wohnort Bilsen (vgl. Verwaltungsvorgang Nr. 10), die Jahreshauptversammlungen des Antragstellers 1980 in Itzehoe und 1981 in Schashagen (vgl. Verwaltungsvorgang Nr. 10), das sogenannte Europa-Treffen der ... unter Beteiligung des Antragstellers im Dezember 1982 in Reutlingen (vgl. Verwaltungsvorgang Nr. 22; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 3. Juli 1984, Seite 148) und das Jubiläumstreffen des Antragstellers im März 1983 mit ausländischen ... in Lentföhrden (vgl. Verwaltungsvorgang Nr. 22).
Der Ansicht des Antragstellers, die angefochtene Verfügung verstoße gegen § 28 VwVfG oder gegen Art. 9 Abs. 1 GG, weil er vor Erlaß der Verfügung nicht gehört worden ist, kann ebenfalls nicht unbedenklich gefolgt werden. Es spricht manches dafür, daß der Bundesminister des Innern eine sofortige Entscheidung im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG im öffentlichen Interesse für notwendig halten durfte. Eine solche Notwendigkeit besteht insbesondere dann, wenn durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte oder doch damit verbundene öffentliche Interesse ganz oder zu einem nicht unwesentlichen Teil vereitelt zu werden droht (Kopp, VwVfG, 3. Aufl. 1983, § 28 Rdnr. 41). Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Gefahr aus nachträglicher Sicht tatsächlich bestand, sondern darauf, ob die Annahme einer derartigen Gefahr aus damaliger Sicht gerechtfertigt war (vgl. BVerwGE 68, 267 <271 ff.>[BVerwG 15.12.1983 - 3 C 27/82]). Nach den bisherigen Feststellungen mußte die Behörde bei Erlaß der Verfügung damit rechnen, daß der Antragsteller durch eine Anhörung veranlaßt werde, sich dem Vereinsverbot und den mit diesen verbundenen Anordnungen - insbesondere der Beschlagnahme des Vereinsvermögens - zu entziehen, soweit ihm dies tatsächlich möglich sein werde. Aus Art. 9 Abs. 1 GG lassen sich für Verwaltungsverfahren, die ein Vereinsverbot betreffen, keine weitergehenden Anhörungsgebote ableiten, als sie in § 28 VwVfG normiert sind. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit wird nicht dadurch gefährdet, daß ein Verein unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG ohne vorherige Anhörung mit einem Verbotsausspruch nach Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 VereinsG belegt werden kann. Denn dem Verein steht der Rechtsweg offen, der effektiven Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige oder zu Unrecht für sofort vollziehbar erklärte Verbotsverfügung bietet.
Auch in materiellrechtlicher Hinsicht ist die Verbotsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Verdacht, daß der Antragsteller bis zum Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht nur den satzungsmäßigen Zweck der Pflege des Zweiradmotorsportes verfolgte, sondern vor allem Schutzgelderpressung, Zuhälterei und Prostitution sowie Verstöße gegen das Waffengesetz förderte und damit eine den Strafgesetzen zuwiderlaufende Tätigkeit entfaltete, ist nicht von der Hand zu weisen.
2.
Unter diesen Umständen hat die Behörde zu Recht angenommen, daß das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung das gegenteilige Interesse des Antragstellers überwiegt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedeutet die sofortige Vollziehung nicht seine "Vernichtung". Er bleibt in der Lege, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Aufhebung der Verbotsverfügung zu betreiben; bei einem ihm günstigen Ausgang des Klageverfahrens entfallen das Verbot und dessen sofortige Vollziehung. Allerdings ist der Antragsteller aufgrund der sofortigen Vollziehung vorläufig gehindert, seinem satzungsmäßigen - und nach seiner Darstellung einzigen - Zweck, nämlich der Pflege des Motorsports, nachzugehen. Dieser Nachteil für den Antragsteller erscheint aber als gering im Verhältnis zu den Gefahren für die Allgemeinheit, die von der Vereinstätigkeit des Antragstellers dann ausgehen, wenn der eben geschilderte Verdacht sich als begründet erweisen sollte.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Diefenbach