Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1985, Az.: BVerwG 2 B 126.83
Schwerbehinderte; Arbeitszeit; Richter; Schwerbehindertengesetz; Ermessensausübung; Geschäftsverteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 126.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 29.10.1982 - AZ: 5 A 255.80
- OVG Berlin - 16.08.1983 - AZ: 4 B 8.83
Rechtsgrundlagen
- § 43 SchwbG
- § 21 e GVG
Fundstellen
- DRiZ 1986, 59-60
- DÖD 1986, 60-61
- NJW 1985, 2779 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 912 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
§ 43 SchwbG ist auf Richter schon mangels fester Dienstzeiten und exakt meßbarer Arbeitszeit nicht unmittelbar anwendbar.
Zur Berücksichtigung der Behinderung im Rahmen der Ermessensausbung bei der Geschäftsverteilung.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob nicht § 43 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG), der als Arbeitszeitregelung auf Richter, die ihre Arbeitszeit grundsätzlich selbst gestalten könnten, keine Anwendung finde, als Grundlage für die Reduzierung der vom Schwerbehinderten geforderten Arbeitsleistung heranzuziehen sei, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren in dieser allgemeinen Form nicht stellen.
Das Berufungsgericht ist bereits davon ausgegangen, daß die auf Grund der Behinderung möglicherweise geminderte Arbeitskraft im Rahmen der Ermessensausübung des Präsidiums bei der Verteilung der Geschäfte zu berücksichtigen sei (Seite 16 der Urteilsausfertigung), und hat von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus die hier streitige Geschäftsverteilung an den Kläger nicht beanstandet. Es ist eindeutig und bedarf daher keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß die Regelung des § 43 SchwbG auf Richter jedenfalls schon mangels fester Dienststunden und exakt meßbarer Arbeitszeit nicht unmittelbar angewandt werden kann, so daß aus grundsätzlicher Sicht nur die vom Berufungsgericht bereits zugrunde gelegte sinngemäße Berücksichtigung des in § 43 SchwbG enthaltenen Rechtsgedankens in Betracht kommt. Ob diese hier in ausreichendem Maße erfolgt ist, wäre nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen und könnte nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Das gleiche gilt in bezug auf die hiernach zu erbringende Arbeitsleistung des Richters (vgl. Beschluß vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - <ZBR 1983, 182>).
Desgleichen würde sich die Frage, ob § 43 SchwbG dann Anwendung finde, wenn es sich bei der Zuteilung von Aufgaben um andere als die der rechtsprechenden Gewalt handele (z.B. nach § 4 Abs. 2 DRiG), in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da Streitgegenstand die vom Präsidium im Geschäftsverteilungsplan verteilten richterlichen Aufgaben waren und in bezug auf Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 DRiG vom Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind.
Die von der Beschwerde im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Arbeitsleistung und Arbeitsgestaltung aufgeworfene Frage (2. der Beschwerdeschrift), ob das "Ansinnen, die Erledigung eines Teils der ihm übertragenen Aufgaben zurückstellen zu müssen, mit § 26 Abs. 2 DRiG vereinbar" sei (Spannungsfeld zwischen § 43 SchwbG und § 26 Abs. 2 DRiG), würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren schon mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht ebenfalls nicht stellen.
Die unter 3. der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, wer im einzelnen bestimme, was unter regelmäßigem richterlichen Dienst zu verstehen ist (Dienstherr oder Präsidium), kann ebenfalls nicht zur Zulassung führen. Ihre Beantwortung ergibt sich unmittelbar aus § 21 e GVG. Die Verteilung der Aufgaben erfolgt durch das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerwGE 50, 11 <20>[BVerwG 28.11.1975 - VII C 47/73]). Fragen zur Art der Ermittlung und Berücksichtigung der Geschäfts- und Bewertungszahlen betreffen die konkrete Ermessensausübung und verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.