Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1985, Az.: BVerwG 1 C 16.84
Geldwechselgeschäft; Ladenschlusszeiten; Geldsorten; Waren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 16.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 09.11.1979 - AZ: VII/1 E 1201/77
- VGH Hessen - 07.11.1983 - AZ: VIII OE 4/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GewArch 1985, 277-278
- NJW 1985, 2042-2043 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ladenschlußrecht
Amtlicher Leitsatz
Das Geldwechselgeschäft in Wechselstuben darf während der allgemeinen Ladenschlußzeiten des § 3 LadschlG nicht betrieben werden.
Redaktioneller Leitsatz
Für das Geldwechselgeschäft in Wechselstuben gelten die allgemeinen Ladenschlußzeiten. Geldsorten sind als Waren im Sinne von § 1 Abs. 1 anzusehen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer, Dr. Diefenbach und
Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin betreibt eine Wechselstube, in der Geldsorten umgetauscht werden können. Nachdem die Beklagte die Klägerin erfolglos aufgefordert hatte, sich bei den Öffnungszeiten der Wechselstube an die im Ladenschlußgesetz - LadschlG - vorgeschriebenen allgemeinen Ladenschlußzeiten zu halten, setzte sie gegen den Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen das Ladenschlußgesetz eine Geldbuße von 250 DM durch. Das anschließende Gerichtsverfahren endete mit der rechtskräftigen Verurteilung des vorgenannten Geschäftsführers zu einer Geldstrafe von 210 DM. Unter Hinweis auf die ihrem Geschäftsführer drohenden weiteren Ordnungswidrigkeitsverfahren erhob daraufhin die Klägerin Klage mit dem Antrag festzustellen, daß sie ihre Wechselstube auch außerhalb der durch das Ladenschlußgesetz eingegrenzten Öffnungszeiten betreiben dürfe. Klage und anschließende Berufung blieben indes ohne Erfolg. Das Berufungsgericht (GewArch 1984, 240) vertrat die Auffassung, die Geldsorten, welche die Klägerin in ihrer Wechselstube feilhalte, seien Waren im Sinne des § 1 LadschlG, so daß die Verkaufsstelle der Klägerin der Ladenschlußzeitenregelung des § 3 LadschlG unterfalle.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts mit dem Vortrag gerügt, mangels einer im Ladenschlußgesetz enthaltenen Definition müsse für die Auslegung des Begriffs der Ware auf die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden, wonach Geld nicht als Ware angesehen werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 1983 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1979 aufzuheben und festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, die von ihr betriebene Wechselstube über die im Ladenschlußgesetz vorgesehenen Öffnungszeiten hinaus geöffnet zu halten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Auffassung des Berufungsgerichts für richtig, wonach Wechselstuben Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ladenschlußgesetzes sind, in denen ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden.
Gründe
II.
Die Revision ist nicht begründet und war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin betriebene Wechselstube eine Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 LadschlG ist, die zu den in § 3 LadschlG genannten Zeiten geschlossen sein muß.
Das Ladenschlußgesetz soll die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung schützen. Bevor das Ladenschlußgesetz in Kraft trat, galten für den werktäglichen Ladenschluß § 22 der Arbeitszeitordnung und für das Verbot der Offenhaltung der Läden an Sonntagen § 41 a der Gewerbeordnung. Zu den "offenen Verkaufsstellen", auf die diese beiden Vorschriften wortlautgemäß Anwendung fanden, rechneten nach damals unbestrittener Meinung die Wechselstuben (vgl. Rohmer, Arbeitszeitordnung und Jugendschutzgesetz, 5. Aufl., 1939, § 22 AZO, Anm. 2) b), S. 82; Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, Gewerbeordnung, 11. Aufl., 1956, § 41 a, Anm. 2. d) S. 516). Es kann als sicher gelten, daß der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 1 Abs. 1 LadschlG im Interesse der Aufrechterhaltung des bereits vorhandenen Arbeitsschutzes alle Einrichtungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes übernehmen wollte, die nach der früheren Rechtslage als offene Verkaufsstellen angesehen worden sind.
Sinn und Zweck des Ladenschlußgesetzes stützen diesen Standpunkt. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß die Angestellten in Wechselstuben von der arbeitsschutzrechtlichen Regelung des Ladenschlußgesetzes ausgenommen sein sollen. Ob eine konkrete Wechselstube Angestellte beschäftigt oder nicht, spielt für die Anwendung des Ladenschlußgesetzes keine Rolle. Die von der Revision angesprochene wettbewerbsrechtliche Komponente des Ladenschlußgesetzes besteht - wie der Senat vor allem im Klett-Passagen-Fall (BVerwGE 65, 167, <172>[BVerwG 23.03.1982 - 1 C 157/79]) betont hat - gerade darin sicherzustellen, daß Unternehmer, die Angestellte beschäftigen und zu deren Schutz ihre Läden zu bestimmten Zeiten schließen müssen, nicht wegen dieser sozialpolitisch motivierten Regelung wettbewerbsrechtlich gegenüber Unternehmern benachteiligt werden, die keine Arbeitnehmer beschäftigen. Darin erschöpft sich aber auch die wettbewerbsrechtliche Zielsetzung des Ladenschlußgesetzes, so daß die Hinweise der Revision auf die angeblichen Wettbewerbsvorteile der Wechselstuben im Bahnhofs- und Flughafenbereich sowie auf die konkrete Wettbewerbssituation der Klägerin unerheblich sind. Daß die diesbezüglichen Hinweise angesichts der besonderen Bedürfnisse des Reiseverkehrs keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes belegen, ist ebenfalls offensichtlich. Unzutreffend ist auch die in diesem Zusammenhang von der Klägerin vertretene Meinung, sie werde gegenüber den Kreditinstituten benachteiligt, die nicht der Ladenschlußregelung unterfielen. Das Geldwechselgeschäft ist ein Handelsvorgang, für den die Ladenschlußzeiten auch dann gelten, wenn er in einem Kreditinstitut abläuft (s. dazu schon Gutachten der Handelskammer Berlin, Mitteilungen der Handelskammer zu Berlin, 1921 Nr. 10, S. 321).
Erfolglos macht die Klägerin demgegenüber geltend, sie handele nicht mit Waren, wie dies § 1 Abs. 1 LadschlG erfordere. Das Berufungsgericht hat zu Recht als Waren im Sinne des Ladenschlußgesetzes alle beweglichen Sachen bezeichnet, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und sich dabei auf die amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß vom 24. September 1954 (BRDrucks. Nr. 310/54) gestützt. Dieser Entwurf steht in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem späteren Initiativentwurf von Bundestagsabgeordneten (BTDrucks. II/1461), aus dem das Ladenschlußgesetz hervorgegangen ist. Es darf davon ausgegangen werden (so auch BVerwGE 28, 295, <297>[BVerwG 12.12.1967 - I C 34/67]), daß der Bundestag sich die Aussagen der vorerwähnten amtlichen Begründung in dem Umfang zu eigen gemacht hat, in dem sie sich auf von ihm übernommene Regelungen des Regierungsentwurfs beziehen. Da in dem hier interessierenden Punkte der Regierungsentwurf einerseits und der Gesetzesbeschluß des Bundestages andererseits nicht voneinander abweichen, ist der im Berufungsurteil herangezogene einschlägige Text der Begründung des Regierungsentwurfs entgegen der Auffassung der Revision durchaus aussagekräftig. Die dort vertretene Auffassung von der Ware als beweglichem Handelsgut entspricht im übrigen auch der Verkehrsanschauung. Unter diesen weiten Warenbegriff fallen auch Banknoten und Münzen, soweit sie nicht Mittel des Güterumsatzes sind, sondern dessen Gegenstand, wie dies bei dem hier interessierenden Geldsortenhandel bzw. Geldwechselgeschäft der Fall ist (s. auch Mezger in: RGRK z. BGB, 12. Aufl., § 433, Rdnr. 2; Köhler, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 433, Rdnr. 14). Daß im Kommentar zum Ladenschlußgesetz von Sigl (§ 1, Erläuterung Nr. 5) eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, erklärt sich aus einer Fehlinterpretation des Warenbegriffes, der dort irrtümlicherweise nur auf solche bewegliche Sachen erstreckt wird, die selbständig der Bedürfnisbefriedigung dienen. Dies betont auch zu Recht Hoffmann, in: von Brauchitsch/Ule, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, VIII/II. Abschnitt IX, LadschlG, Erl. II 1 d) zu § 1), der aus dem weiten Warenbegriff richtigerweise folgert, daß der Geldsortenhandel dem Ladenschlußgesetz unterliegt. In den anderen Kommentaren zum Ladenschlußgesetz wird die Geldsortenproblematik nicht ausdrücklich angesprochen. Da diese Kommentare indes insgesamt den weiten Warenbegriff der oben erwähnten Begründung zum Regierungsentwurf übernommen haben, liegt es in der Konsequenz dieses Ausgangspunktes, die streitgegenständliche Frage so zu beantworten, wie dies im Berufungsurteil geschehen ist.
Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Der in dieser Hinsicht allein einschlägige § 1 HGB gestattet keine Schlußfolgerungen zugunsten der Meinung der Klägerin. Zwar werden bei der Bestimmung der Kaufmannseigenschaft die "Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren)" einerseits (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB) und die "Geldwechslergeschäfte" andererseits (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 HGB) als getrennte Grundhandelsgewerbe aufgeführt; der Oberbundesanwalt hat indes schon zutreffend darauf aufmerksam gemacht, daß bei der erschöpfenden Aufzählung der Handelsgeschäfte, deren Betrieb die Kaufmannseigenschaft begründet, Überschneidungen in Kauf genommen werden. Aus dem Nebeneinander von Waren einerseits und Wertpapieren andererseits in § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist z.B. auch nicht zu schließen, daß Wertpapiere keine Waren im gewerberechtlichen Sinne sind; wie sich aus § 55 Abs. 1 GewO und § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h) GewO ergibt, gehören Wertpapiere zu den Waren, da die auf Waren beschränkte Legaldefinition des § 55 Abs. 1 GewO den Rahmen für die verbotenen Tätigkeiten im Sinne des § 56 GewO bildet. § 1 HGB stellt auf eine gewisse handelsgewerbliche Typik ab, was sich auch aus der Zielsetzung der Regelung erklärt. Eine gesetzesübergreifende Definition des Warenbegriffes ist dieser Regelung indes nicht zu entnehmen, so daß sich die Annahme verbietet, der Gesetzgeber des Ladenschlußgesetzes habe im Hinblick auf die vorerwähnte Regelung des HGB Anlaß gehabt, den Warencharakter der Geldsorten ausdrücklich zu betonen, wenn er auch das Geldsortengeschäft habe erfassen wollen.
§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE-Ladenschlußzeiten-V) vom 18. Juli 1963 (BGBl. I S. 501) spricht ebenfalls für die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Auffassung. Nach § 8 Abs. 1 LadschlG dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 LadschlG Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Durch § 8 Abs. 2 LadschlG wird der Bundesminister für Verkehr u.a. ermächtigt, die Abgabe von Waren in den genannten Verkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten auf bestimmte Waren zu beschränken. Der darauf beruhende § 3 der obengenannten Verordnung schreibt vor, daß während der örtlich geltenden Ladenschlußzeiten nur Reisebedarf abgegeben werden darf, zu dem laut der ausdrücklichen Definition des § 3 Abs. 2 der Verordnung auch Geldsorten zählen. Daraus erhellt, daß auch der Verordnunggeber die Geldsorten als Waren angesehen hat; denn wäre der Geldsortenhandel vom Ladenschlußgesetz gar nicht erfaßt, hätte es nicht des Hinweises bedurft, daß die Ausgabe von Geldsorten als Teil des Reisebedarfs zulässig ist.
Das Revisionsvorbringen in der mündlichen Verhandlung gibt Anlaß zu der Erwägung, ob es sich bei der Wechselstube der Klägerin um einen sogenannten gemischten Betrieb handelt, in dem zumindest teilweise Geschäfte getätigt werden, die nicht dem Ladenschlußgesetz unterliegen und deshalb auch während der allgemeinen Ladehschlußzeiten zulässig sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Wechselstube der Klägerin der Umtausch deutscher in ausländische Geldsorten und umgekehrt möglich. Es darf ferner als sicher gelten, daß in der Wechselstube auch unterschiedliche ausländische Geldsorten gewechselt werden. Die Frage liegt nahe, ob als Waren nur die ausländischen Geldsorten anzusehen sind mit der Folge, daß ein Feilhalten dieser Ware im Sinne des § 1 Abs. 1 LadschlG nur dann vorläge, wenn ausländische Geldsorten an den Kunden abgegeben werden, und die Abgabe inländischer Zahlungsmittel von der Ladenschlußregelung freigestellt sein würde. Eine sachgerechte wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie sie das Ladenschlußgesetz erfordert, verbietet es indes, diese Frage zu bejahen. Waren im Sinne des Ladenschlußgesetzes sind im Geldsortenhandel auch inländische Banknoten und Münzen. Dabei kann dahinstehen, wie das Geldwechselgeschäft zivilrechtlich einzuordnen ist, ob es sich etwa um Sachkauf, um Rechtskauf oder um Tausch handelt (siehe dazu: Westermann, in: Münchener Kommentar z. BGB, vor § 433, Rdnr. 22; RGRK z. BGB, 10. Aufl., § 433, Anm. IV, b); Köhler, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 433, Rdnr. 14; Ballerstedt, in: Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 433, Rdnr. 35). Diese zivilrechtlichen Konstruktionsfragen werden unter Gesichtspunkten beurteilt, die für die Anwendung des Ladenschlußrechts nicht ausschlaggebend sind. Daß der Charakter des Geldes als gesetzliches Zahlungsmittel seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Ware nicht entgegensteht, wird auch durch den Warencharakter der als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassenen Geldmünzen mit limitierter Auflage (vgl. Mezger, in: RGRK z. BGB, 12. Aufl., § 433, Rdnr. 2; Köhler, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 433, Rdnr. 14) sowie dadurch belegt, daß das Geldwechselgeschäft in inländischer Währung nach allgemeiner Meinung als Tausch - also als Umsatz von Ware gegen Ware - angesehen wird (Köhler, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 433, Rdnr. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen