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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1985, Az.: BVerwG 5 B 15.84

Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Eltern bei der Gewährung von Ausbildungsförderung bei bereits erfüllter Unterhaltspflicht der Eltern; Verpflichtung zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung durch die Eltern bei einer Fehleinschätzung des Kindes hinsichtlich der ersten Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 15.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 22.12.1983 - AZ: 12 B 83 A. 1423

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

2

Ob gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG bei der Gewährung von Ausbildungsförderung Einkommen und Vermögen der Eltern außer Betracht bleiben, weil die Eltern dem Auszubildenden gegenüber "ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben", richtet sich nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht. Inwieweit die Eltern nach diesen Regelungen verpflichtet sind, ihrem Kind eine Berufsausbildung zu finanzieren, ist in grundsätzlicher Hinsicht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihren Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung. Darunter ist eine Ausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ 1980 S. 1115 unter Hinweis auf BGHZ 69, 190). Haben die Eltern diese Pflicht erfüllt und hat das Kind die Ausbildung abgeschlossen, dann sind die Eltern grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, dem Kind eine zweite Ausbildung zu finanzieren. Eine Ausnahme besteht jedoch u.a. dann, wenn sich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (BGHZ 69, 190 <194>[BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]). Diesen Grundsätzen hat sich das Bundesverwaltungsgericht für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG angeschlossen (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3; ferner BVerwGE 60, 231 <233>[BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]).

3

Von dieser Rechtslage ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, wenn es angenommen hat, mit der Ausbildung der Klägerin zur Krankenpflegehelferin hätten die Eltern die geschuldete Berufsausbildung noch nicht gewährt. So hat das Berufungsgericht festgestellt, die Ausbildung der Klägerin zur Krankenpflegehelferin habe nicht ihrer Begabung und ihren Fähigkeiten entsprochen; die Eignung zu einem höherwertigen Abschluß sei weder von der Klägerin noch ihren Eltern in Frage gestellt worden, die Ausbildung zur Krankenpflegerin und später das anschließende Abitur seien daher von der Klägerin und ihren Eltern nicht als Endpunkt der Ausbildung angesehen worden.

4

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung lassen nicht erkennen, daß eine Klärung weiterer grundsätzlicher Rechtsfragen zum Umfang der elterlichen Unterhaltspflicht, soweit dies für § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG Bedeutung hat, in einem Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die Ausführungen beschränken sich alle auf den Fall der Klägerin und damit auf einen Einzelfall. Damit läßt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache, d.h. eine allgemeine Bedeutung, die über den entschiedenen Einzelfall hinausgeht und die Klärung bisher nicht entschiedener grundsätzlicher Rechtsfragen erwarten läßt, nicht begründen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Bermel