Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1985, Az.: BVerwG 1 WB 173/82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 173/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Fregattenkapitän Möge, Bootsmann Glaß als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist seit 1970 Berufssoldat. Er ist seit 1972 Hauptbootsmann, seit 1978 in der Besoldungsgruppe A 9 und führt demzufolge jetzt den Dienstgrad Stabsbootsmann. Von Juli 1972 bis zum 30. November 1982 wurde er als Kompaniefeldwebel in der 2. /Marinefernmeldeschule (MFmS) - Lehrgruppe GA - in E. verwendet. Seither leistet er Dienst als Inspektionsfeldwebel bei der Marinewaffenschule (MWaS), ebenfalls in E.. Mit Verfügung vom 9. März 1981 ordnete die Stammdienststelle der Marine (SDM) erstmals die entsprechende Versetzung zum 1. April 1981 an. Am 9. März 1981 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Versetzung. Daraufhin kam es am 24. März 1981 bei der SDM zu einem Personalgespräch. In dem hierzu gefertigten Vermerk, den der Antragsteller abgezeichnet hat, heißt es u.a.:
"I.
Ich erläuterte HBtsm SCH. die Grundlagen und die Voraussetzungen zu meiner Entscheidung für seine Versetzung von der LehrGrp GA MFmS zur MWaS. Sie konzentrieren sich in 2 Gesichtspunkten:1.
Die Versetzung erfolgte im Interesse der Fürsorge für ihn, um ihn aus der nach meiner sorgfältigen Prüfung untragbaren menschlichen Situation zwischen ihm und seinen Vorgesetzten herauszulösen.2.
Die Versetzung war gleichermaßen aus dienstlichen Gründen notwendig, um die negativen Auswirkungen des restlos gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinen Vorgesetzten auf die dienstliche Situation der Lehrgruppe zu beenden.II.
HBtsm Sch. schilderte mir detailliert die Hintergründe, die u.a. zur Verweigerung seiner Unterschrift unter den verschiedenen Beurteilungen und zu seinen Beschwerden und Eingaben an den Wehrbeauftragten führten.III.
Meine Frage, ob er die von mir genannten Gründe und Voraussetzungen für die Versetzung als rechtmäßig und zutreffende Grundlage für meine Entscheidung anerkenne, beantwortete er mit 'ja'. Meine Frage, ob er unter diesen Gesichtspunkten die Versetzung akzeptiere, beantwortete er mit 'nein'.Begründung:
'Die Versetzung würde mein damit verbundenes Problem in menschlicher und soldatischer Hinsicht nicht lösen; sie wäre, obwohl gut gemeint, in meinen Augen und in den Augen der Soldaten der Lehrgruppe GA, die die Verhältnisse kennen, die Krönung aller Ungerechtigkeiten, die ich bisher hinnehmen mußte.'
IV.
Ich sagte Sch. meine sofortige und abschließende Überprüfung der Versetzung zu und daß ich den Kdr der MFmS, KZS W., darüber eingehend informieren werde."
Mit Schreiben vom 25. März 1981 wandte sich der Leiter der SDM an den Amtschef Marineamt und legte die Umstände des Falles dar. Er erklärte, daß er den für den 1. April 1981 befohlenen Dienstantritt auf unbestimmte Zeit verschoben habe, damit die Vorwürfe des Antragstellers gegen seine Vorgesetzten überprüft werden könnten.
Mit Fernschreiben vom 10. September 1981 hob der Leiter der SDM die Versetzung auf. Zugleich wurde dem Antragstelelr mitgeteilt, daß die Versetzung nunmehr zum 1. Oktober 1981 geplant sei. Mit Schreiben vom 28. September 1981 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - dem Antragsteller mit, daß das Beschwerdeverfahren beendet sei.
Inzwischen hatte der Antragsteller am 15. September 1981 gegen die zum 1. Oktober 1981 vorgesehene Versetzung ebenfalls Beschwerde eingelegt. Die SDM setzte wiederum den Vollzug der Versetzung aus und hob die Versetzungsverfügung schließlich mit Fernschreiben vom 14. Dezember 1981 endgültig auf. Der BMVg teilte daraufhin dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 1982 mit, daß damit auch dieses Beschwerdeverfahren erledigt sei.
Inzwischen war das Verhalten des Antragstellers in dem Personalgespräch vom 24. März 1981 (Beschuldigung von Vorgesetzten) mit Bescheid des Amtschefs Marineamt vom 16. November 1981 mißbilligt worden. Unter dem 8. Dezember 1981 legte der Antragsteller gegen diese. Maßnahme Beschwerde ein, der durch Bescheid des Inspekteurs (der Marine InspM) vom 8. März 1982 teilweise stattgegeben wurde. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde im übrigen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. März 1982 weitere Beschwerde ein, die durch Bescheid des BMVg - P II 5 - vom 1. Dezember 1982 zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller hat hiergegen die gerichtliche Entscheidung beantragt. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 WB 65/83 beim Senat anhängig.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1981 hatte der Kommandeur Lehrgruppe GA/MFmS beantragt, den Antragsteller von der MFmS wegzuversetzen, weil durch die ständigen Reibereien zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten eine vertrauensvolle und gedeihliche Zusammenarbeit in der 2./MFmS - Lehrgruppe GA - nicht mehr gewährleistet sei. Der Kommandeur der Schule schloß sich diesem Antrag mit eigenem Antrag vom 17. Dezember 1981 an. Dem Antragsteller war zuvor die Absicht, ihn ablösen zu lassen, eröffnet worden. Er hatte zu dem Ablösungsbegehren ausführlich Stellung genommen.
Die SDM verfügte daraufhin am 3. Juni 1982 erneut die Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1982 zur MWaS. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juni 1982 Beschwerde ein. Der BMVg - P II 7 - setzte mit Verfügung vom 27. Juli 1982 den Vollzug der Versetzung bis auf weiteres aus, um weitere Ermittlungen zu ermöglichen. Mit Bescheid vom 16. November 1982, der dem Antragsteller am 19. November 1982 zugestellt wurde, wies der BMVg - P II 7 - die Beschwerde zurück und ordnete den Vollzug der Versetzung wieder an. In dem Beschwerdebescheid ist ausgeführt, daß die Versetzung aus dienstlichen Gründen erforderlich sei. Die Überprüfungen hätten ergeben, daß zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten schon über längere Zeit derartige Spannungen bestünden, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet und die Führung der 2./MFmS - Lehrgruppe GA - gefährdet sei. Wie sich aus der Stellungnahme des Antragstellers vom 9. Dezember 1981 zu dem Versetzungsbegehren seiner Vorgesetzten ergebe, erkenne er selbst die Schwierigkeiten an. Diese Schwierigkeiten hätten nach der Meldung des Inspektionschefs des Antragstellers vom 6. September 1982 ein solches Ausmaß erreicht, daß die Führung der Inspektion in Mitleidenschaft gezogen werde. Es könne offenbleiben, wer letztlich die Spannungen verursacht habe. Allein die unstreitige Tatsache, daß die Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten so stark seien, daß der innere Zusammenhalt der Inspektion bedroht sei, sei ein für die Versetzung hinreichender dienstlicher Grund.
Am 23. November 1982 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß er am 1. Dezember 1982 seine Dienstgeschäfte bei der MWaS aufzunehmen habe.
Mit Schreiben vom 26. November 1982 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg legte den Antrag, der am 29. November 1982 bei ihm eingegangen war, mit Schreiben vom 7. Dezember 1982 dem Senat vor.
Der Antragsteller hatte ebenfalls mit Schreiben vom 26. November 1982 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Diesen Antrag wies der Senat mit Beschluß vom 16. Dezember 1982 - 1 WB 171/82 - zurück. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Der Antragsteller macht geltend, daß die Versetzung rechtswidrig sei, weil sie auf einem Ermessensfehler beruhe. Sie verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten. Die Versetzung sei ausschließlich mit Spannungen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten begründet worden. Es sei zwar richtig, daß derartige Spannungen unabhängig davon, wer sie zu vertreten habe, eine Versetzung aus dienstlichem Grund rechtfertigen könnten. Dies entbinde den Vorgesetzten indessen nicht von seiner Pflicht, bei der Auswahl des zu Versetzenden sachgerecht zu entscheiden. Es sei unrichtig, daß bis zuletzt Spannungen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten bestanden hätten. Seit dem Weggang des Lehrgruppenkommandeurs, Fregattenkapitän C., zum 1. April 1982 hätten dienstliche Spannungen lediglich noch zwischen ihm und seinem Disziplinarvorgesetzten, Kapitänleutnant K., bestanden. Es sei ermessensfehlerhaft, daß er statt des Disziplinarvorgesetzten zur Behebung der Spannungen von der MFmS wegversetzt worden sei. Er sei bereits seit Juli 1972 Kompaniefeldwebel der 2./MFmS - Lehrgruppe GA - gewesen. Angesichts dieser Tatsache und seines Dienstalters könne er auf Grund einer entsprechenden langjährigen bewährten Praxis davon ausgehen, daß er in seiner derzeitigen Situation bis zum Ablauf seiner Dienstzeit nicht mehr versetzt werden würde. Gänzlich anders lägen insoweit die Verhältnisse bei dem Disziplinarvorgesetzten. Offiziere mit vergleichbarem Dienstalter und vergleichbarer Dienststellung würden üblicherweise nach zwei Jahren Tätigkeit als Inspektionschef weiterversetzt. Dieses Verfahren habe seine Berechtigung in der dadurch geschaffenen Verwendungsbreite und der Weiterbildung vergleichbarer Offiziere. Sein Disziplinarvorgesetzter habe die derzeitige Dienststellung bereits seit Juni 1980 inne, so daß an sich schon mit dessen Weiterversetzung hätte gerechnet werden können. Eine Wegversetzung des Inspektionschefs habe deshalb wesentlich näher gelegen als seine, des Antragstellers. Hinzu komme, daß nicht nur ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Disziplinarvorgesetzten und ihm bestehe. Vielmehr sei das Verhältnis des Inspektionschefs auch zu den übrigen Unteroffizieren der Einheit sehr gespannt. Dies dokumentiere sich in einer überdurchschnittlichen Zahl von Beschwerden aus dem Kreis der Unteroffiziere gegen die Person des Inspektionschefs. Dieser Sachverhalt könne erforderlichenfalls bestätigt werden durch den derzeitigen Vertrauensmann der Unteroffiziere, wie auch durch dessen Vorgänger. Während damit sämtliche Beteiligten wie auch die Angehörigen der Einheit eine Versetzung des Inspektionschefs wegen des üblichen Turnus als normal empfunden hätten, müsse man nun den Eindruck haben, daß seine Versetzung ein ungewöhnlicher Vorgang sei und zumindest den Anschein einer "Strafversetzung" erwecke.
Der Antragsteller ist weiter der Auffassung, daß der BMVg bei der Behandlung der Beschwerde gegen eigenes Verhalten verstoßen habe. Nachdem die bisherigen Versetzungsverfügungen zur MWaS in E. zunächst außer Vollzug gesetzt und dann aufgehoben worden seien, habe es zunächst so geschienen, daß ein entsprechendes Schicksal auch die Versetzungsverfügung vom 3. Juni 1982 ereilen würde. In der Tat sei diese auf seine Beschwerde hin ebenfalls außer Vollzug gesetzt worden. Dies sei geschehen, weil der BMVg zutreffend die Auffassung vertreten habe, daß die Gründe für seine Ablösung nicht ausreichend dargetan gewesen seien. Es sei zutreffend darauf hingewiesen worden, daß eine neuerliche Versetzung nur mit konkreten neuen Tatsachen, die ein akutes Spannungsverhältnis belegten, begründet werden könne. Die daraufhin mit Schreiben des Leiters SDM vom 11. Oktober 1982 vorgelegten weiteren Schreiben des Inspektionschefs 2./MFmS - Lehrgruppe GA - vom 6. September 1982, des Kommandeurs Lehrgruppe GA/MFmS vom 9. September 1982 und des Kommandeurs MFmS vom 14. September 1982 würden allerdings entgegen der Auffassung des BMVg den von ihm selbst gestellten Anforderungen in keiner Weise gerecht. Davon, daß in diesen Schreiben aktuelle Umstände aufgezeigt worden seien, könne schlichtweg keine Rede sein.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung vom 3. Juni 1982 aufzuheben.
Der BMVg bittet,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß die dienstlichen Belange der 2./MFmS - Lehrgruppe GA - im Juni 1982 ein weiteres Hinausschieben der Wegversetzung des Antragstellers nicht mehr gestattet hätten. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 16. Juni 1982 hin habe er die SDM zur Nachbenennung von Vorfällen zum Nachweis eines gegenwärtigen Spannungsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten veranlaßt. Die ihm mit Schreiben des Leiters SDM vom 11. Oktober 1982 vorgelegten Schreiben des Inspektionschefs 2./MFmS - Lehrgruppe GA - vom 6. September 1982, des Kommandeurs Lehrgruppe GA/MFmS vom 9. September 1982 und des Kommandeurs MFmS vom 14. September 1982 wiesen aktuelle Umstände auf, die das Fortbestehen derartiger Spannungen zwischen Kompaniefeldwebel und Inspektionschef belegten, so daß die Versetzung nunmehr habe durchgeführt werden müssen. Auch gegenüber dem derzeitigen Inspektionschef lege der Antragsteller ein Verhalten an den Tag, das von fehlender Bereitschaft zur Loyalität und zur Einordnung, von Selbstüberschätzung, heftigen Reaktionen auf - berechtigte - Belehrungen und Kritik sowie von einem uneinsichtigen und rechthaberischen Auftreten zeuge. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Senats, daß ein Soldat keinen Anspruch auf Verbleib auf seinem bisherigen Dienstposten habe, wenn ein dienstliches Bedürfnis seine Wegversetzung erforderlich mache. Ein solches Bedürfnis sei in den auch gegenwärtig zwischen dem Antragsteller und seinem Inspektionschef bestehenden Spannungen gegeben. Die Spannungen seien derart schwerwiegend, daß ein weiteres Verbleiben des Antragstellers in der 2./MFmS - Lehrgruppe GA - zu einer nicht hinnehmbaren Schwächung der Führungsaufgaben des Inspektionschefs führen würde. Das Bestehen entsprechender, vom Antragsteller wohl auch zugestandener Spannungen rechtfertige die zu deren Abbau objektiv geeignete Versetzung. Bei der Auswahl des zu Versetzenden komme es nicht darauf an, ob gerade er die Schuld oder auch nur die wesentliche Veranlasserschaft an den Spannungen trage. Damit habe eine solche Versetzung an sich auch keinen Diskriminierungscharakter. Dafür, daß eine Versetzung innerhalb desselben Standorts auf sachfremden Erwägungen beruhe oder den Antragsteller unverhältnismäßig hart treffe, seien keine Anhaltspunkte gegeben. Es könne vielmehr gesagt werden, daß selten eine Personalmaßnahme so sorgfältig geprüft und bedacht worden sei wie diese. Dabei hätte es der Antragsteller in der Hand gehabt, während der etwa eineinhalbjährigen Überprüfungsphase zur Beseitigung der Spannungen beizutragen. Er habe sie aber statt dessen weitergeschürt. Er könne deshalb nicht erwarten, daß der von seinem Verhalten betroffene Inspektionschef an seiner Stelle versetzt werde. Daß er dieses Ansinnen vortrage, spreche für eine wenig einsichtsvolle Einstellung.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Die Stammakten des Antragstellers sowie fünf Bände Beschwerdevorgänge der SDM, des Marineamts, des InspM, des BMVg - P II 7 - und des BMVg - P II 5 - lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung. Gegenstand der Beratung waren ebenfalls die Senatsakten 1 WB 65/83 samt den hierzu vorliegenden Beiakten.
II
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 73, 51).
Es bestand ein dienstliches Bedürfnis, die zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten etwa seit Mitte 1973 entstandenen und in der Folgezeit verschärften Spannungen zum Wohle des Dienstbetriebes und im wohlverstandenen Interesse auch des Antragstellers selbst durch dessen Wegversetzung zu beseitigen. Daß der Dienstbetrieb durch Mißhelligkeiten zwischen einem Inspektionschef und seinem Kompaniefeldwebel in besonders starkem Maß, also ernst und nachhaltig (BVerwG Beschluß vom 16. August 1974 - 1 WB 208/72) gestört wird, ist eindeutig (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. August 1982 - 1 WB 81/81).
Ausweislich der Teile B und C der Stammakten des Antragstellers kam es seit der Beurteilung des Antragstellers im Jahr 1973 fast ständig zu Spannungen zwischen ihm und seinen Inspektionschefs. Das galt in den Jahren 1973 bis 1974 für die Kapitänleutnante Z. und P., besserte sich offenbar unter Kapitänleutnant L. 1975, verschlechterte sich nach der Übernahme der Inspektion durch Kapitänleutnant Pa. 1977 deutlich und erreichte unter Kapitänleutnant St. 1979 einen vorläufigen Tiefpunkt. Zur Neutralisation der Situation schaltete sich der Lehrgruppenkommandeur, Fregattenkapitän C., ein; hinfort war auch zwischen diesem und dem Antragsteller kein Vertrauensverhältnis mehr gegeben. Unter Kapitänleutnant K. war dann seit 1980 eine von gegenseitiger Achtung und Kameradschaft getragene Zusammenarbeit zwischen dem Inspektionschef und dem Antragsteller als seinem Kompaniefeldwebel zu keinem Zeitpunkt mehr gegeben. Das ergibt sich ohne weiteres aus den Beurteilungen und den Äußerungen des Antragstellers zu diesen Beurteilungen.
Bereits im Juli 1979 hatte der Antragsteller selbst wegen der bestehenden Spannungen bei der SDM in einem Personalgespräch die Möglichkeiten einer Versetzung erkundet. Damals wurde eine Versetzung nicht in Erwägung gezogen, weil eine dienstliche Notwendigkeit noch nicht gesehen wurde (vgl. Aktenvermerk über das Personalgespräch vom 18. Juli 1979). Zu Beginn des Jahres 1981 kam dann der Leiter SDM auf Grund der ständigen Beurteilungsquerelen zu dem Entschluß, daß der Antragsteller im dienstlichen und im eigenen Interesse von der MFmS wegversetzt werden sollte (vgl. Bericht des Leiters SDM vom 12. Februar 1981 an den BMVg - P II 1).
Im März 1981 kam es dann zu dem im Sachverhalt wiedergegebenen Personalgespräch zwischen dem Leiter SDM und dem Antragsteller. Der Leiter SDM bemühte sich seither ständig, den Interessen des Antragstellers durch weitere Sachaufklärung Rechnung zu tragen und die bestehenden Spannungen abzubauen. Zweimal wurde eine bereits ausgesprochene Versetzung zur MWaS aufgehoben. Der Antragsteller sah in allen diesen Bemühungen stets nur die für ihn negativen Aspekte und war keinesfalls bereit, die dienstliche Notwendigkeit einer Entschärfung der Situation in der 2. Inspektion der Lehrgruppe und der gesamten Schule einzusehen. Ende des Jahres 1981 war die Situation soweit gediehen, daß sich der Schulkommandeur und der Lehrgruppenkommandeur entschlossen hatten, förmlich die Ablösung des Antragstellers zu fordern. Auch hier zeigt die Reaktion des Antragstellers (Stellungnahmen des Antragstellers vom 9. Dezember 1981 und vom 14. Dezember 1981 zu den Ablösungsanträgen), daß er nicht bereit war, unter seinen damaligen Vorgesetzten Wege zur Verbesserung der Situation zu suchen. Eindeutig war seine Auffassung, daß ausschließlich die "anderen" ihr Verhalten zu ändern hätten. In dieser Situation war die Führung der Inspektion nicht mehr gewährleistet. Der Antragsteller hatte seinem Chef im Ergebnis Unfähigkeit vorgeworfen. Damit war an sich schon ein dienstliches Bedürfnis für eine Personalmaßnahme gegeben, nämlich die am 3. Juni 1982 erneut verfügte Versetzung des Antragstellers zur MWaS. Der BMVg setzte den Vollzug der Versetzung wiederum aus und ermittelte erneut. Aus den auf seine Veranlassung hin erneut dargelegten Gründen für die Versetzungsverfügung vom 3. Juni 1982 durch die SDM und aus den eingeholten Äußerungen des Amtschefs Marineamt, des Schulkommandeurs, des - inzwischen neuen - Lehrgruppenkommandeurs und des Inspektionschefs folgt, daß nunmehr eine Entscheidung getroffen werden mußte. Demzufolge hat der BMVg schließlich im Beschwerdebescheid vom 16. November 1982 zu Recht ein dienstliches Bedürfnis für die Personalmaßnahme bejaht.
Die Entscheidung, die bestehenden Spannungen durch eine Wegversetzung des Antragstellers zu lösen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Es kommt dabei nicht darauf an, welcher der an der Entstehung von Spannungen in einer Einheit Beteiligten die "Schuld" trägt, ja ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann oder ob die Spannungen vielmehr im Grunde genommen ganz oder überwiegend auf Unverträglichkeiten im Naturell, Temperament oder Charakter zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von Schuld an bestimmte Beteiligte entziehen (BVerwG Beschluß vom 25. August 1982 a.a.O.). Deshalb tragen entsprechende "Spannungsversetzungen" grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen.
Da die Spannungen seit längerer Zeit zwischen dem Antragsteller und einer Mehrzahl seiner unmittelbaren aber auch zwischen ihm und höheren Vorgesetzten bestanden, war die Befriedung der Situation am einfachsten und zweckmäßigsten durch die Wegversetzung des Antragstellers zu erreichen. Daß der Antragsteller darin ein Scheitern seiner Bemühungen, die Dienstgeschäfte entsprechend seinen Auffassungen zu führen, sehen kann, macht die Maßnahme nicht zu einer Diskriminierung.
Der Antragsteller wird durch die Versetzung auch nicht unangemessen hart betroffen. Man hatte sich von Anfang an für eine Lösung am gleichen Standort und in etwa gleicher Verwendung entschlossen, so daß Beeinträchtigungen grundsätzlich ausgeschlossen erscheinen. Der Antragsteller hat auch bis heute nicht geltend gemacht, daß der neue Dienstposten, den er nunmehr seit etwa zwei Jahren wahrnimmt, für ihn eine unvertretbare Belastung darstelle. Da formelle Mängel des Verfahrens (vgl. ZDv 20/6 Nr. 109) nicht geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Hoge
Glaß