Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1984, Az.: BVerwG 6 C 59.84
Verwaltungsgerichtsverfahren; Beweiswürdigung; Aufklärungspflicht; Kriegsdienstverweigerung; Anerkennung; Gewissensgründe; Anhörung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 59.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 15.02.1984 - AZ: V/3-E 5844/82
Rechtsgrundlagen
- § 108 VwGO
- § 86 VwGO
- § 14 KDVG
Fundstellen
- BVerwGE 70, 222 - 227
- NVwZ 1985, 195-196 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen findet § 14 KDVG sinngemäß Anwendung.
Ist der Antrag vor dem 1. Juli 1983 gestellt worden oder entfällt die "lästige Alternative" eines im Falle der Anerkennung zu leistenden verlängerten zivilen Ersatzdienstes aus anderen Gründen, so ist die nach § 14 Abs. 1 KDVG für die Anerkennung nötige Überzeugung im Wege der herkömmlichen Gewissenserforschung zu gewinnen.
Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn es unter Hinweis auf § 14 Abs. 3 KDVG den Kläger anerkennt, obwohl ihm außer der längere Zeit zurückliegenden Begründung des Anerkennungsantrags und den Bekundungen des Klägers in der Verhandlung des Prüfungsausschusses keine seine Überzeugungsbildung ermöglichenden Unterlagen vorliegen. In einem solchen Falle ist auch weiterhin eine Parteivernehmung des Klägers regelmäßig geboten (§ 14 Abs. 2 KDVG).
Hält das Verwaltungsgericht die persönliche Anhörung des Klägers im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 3 KDVG für entbehrlich, so hat es dies regelmäßig aufgrund des § 108 Abs. 1 VwGO besonders zu begründen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 1984 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Februar 1961 geborene Kläger wurde am 2. Januar 1980 als Wehrdienst fähig gemustert. An diesem Tage beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Antrag wurde mit Bescheid des Prüfungsausschusses I für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt F. a.M. vom 4. Juni 1981 zurückgewiesen. Die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV wies den Widerspruch des Klägers am 2. September 1982 zurück. Sie führte zur Begründung u.a. aus, der Kläger sei dem Termin zur Verhandlung über seinen Widerspruch ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben, denn er habe entgegen seiner Pflicht nach § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG nicht dafür Vorsorge getroffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde ihn unverzüglich erreichten; die Mitteilung seiner Eltern über seine urlaubsbedingte Abwesenheit stelle keine ausreichende Entschuldigung dar, denn entgegen den im Ladungsschreiben gegebenen Hinweisen seien die Gründe, die ein Erscheinen des Klägers im Termin nicht möglich gemacht hätten, nicht belegt oder zumindest glaubhaft gemacht worden.
Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage am 15. Februar 1984 stattgegeben, nachdem es sich zuvor zur Beratung über die Frage zurückgezogen hatte, ob der Kläger als Beteiligter vernommen werden solle. Vor Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung hatte der Vertreter der Beklagten das Gerichtsgebäude verlassen; nach einer Zwischenberatung hatte das Gericht dann "den Beteiligten" bekanntgegeben, daß es der Auffassung sei, von einer persönlichen Anhörung des Klägers könne abgesehen werden. Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der Ausführungen des Klägers in dem seinen Kriegsdienstverweigerungsantrag begründenden Schreiben und seiner ergänzenden Angaben vor dem Prüfungsausschuß sei das Gericht der Überzeugung, daß er eine ihn unbedingt bindende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. In Anwendung des § 14 Abs. 3 KDVG sei ohne persönliche Anhörung nach Aktenlage entschieden worden. Bei sinn- und zweckentsprechender Auslegung des § 20 KDVG seien die den § 14 KDVG einschließenden Vorschriften des Dritten Abschnitts des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes auch auf gerichtliche Verfahren der vorliegenden Art anzuwenden. Fraglich könne allerdings sein, ob mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KDVG auch geringere Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu stellen seien. Für eine vom Gesetzgeber gewollte Beweiserleichterung könne die in § 14 Abs. 3 KDVG eingeräumte Möglichkeit des Verzichts auf persönliche Anhörung sprechen. § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG fordere nach seinem Wortlaut nicht den Nach weis einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung, sondern daß das Vorliegen einer solchen Entscheidung zur Überzeugung "hinreichend sicher" angenommen werden könne. Dieser dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 entnommene, die Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen umschreibende Satz könne einerseits die nach altem Recht maßgebliche Prozeßlage mit der Folge charakterisieren, daß der an die Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers zu legende Prüfungsmaßstab nach dem neuen Recht kein anderer, sondern mit dem nach altem Recht identisch sei. Andererseits könne das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in seiner Gesamtheit auch eine andere Interpretation zulassen. Es erscheine daher zweifelhaft, ob die Formulierung "mit hinreichender Sicherheit etc." mit dem nach altem Recht zu beachtenden Prüfungsmaßstab identisch sei. Wenn nach altem Recht der Nachweis der Gewissensentscheidung und die - jedenfalls in der Regel vorzunehmende - persönliche Anhörung in untrennbarem Zusammenhang gestanden hätten, könnte aus den Regelungen des neuen Gesetzes der Schluß gezogen werden, die Beweisanforderungen nach neuem Recht seien geringer. Im vorliegenden Verfahren könne die Beantwortung dieser Frage letztlich dahinstehen, denn das schriftliche Vorbringen des Klägers genüge auch den bisherigen Anforderungen. Er habe in der Begründung seines Antrags und in der Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß hinreichend konkrete Anhaltspunkte benannt, nach denen der unbedingte Charakter seiner Gewissensentscheidung als erwiesen und hinreichend sicher anzusehen sei. Die noch, dem kindlichen Lebensabschnitt zuzuordnenden Erziehungseinflüsse seien ausweislich der Ausführungen des Klägers die gesicherte seelische Grundlage für dessen Auseinandersetzung mit dem Kriegsdienst und dessen Verweigerung gewesen. Die Auffassung des Prüfungsausschusses, das Vorbringen des Klägers erschöpfe sich in einer allgemeinen Ablehnung von Gewalt, vermöge das Gericht nicht nachzuvollziehen. Der Umstand, daß er keine sozialen Aktivitäten entfaltet habe, gebiete nicht den Schluß, es sei an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung zu zweifeln. Die Überzeugung des Gerichts werde auch nicht erschüttert, weil der Kläger zur Verhandlung vor der Prüfungskammer nicht erschienen sei. Soweit die Prüfungskamner den Widerspruch zurückgewiesen habe, weil der Kläger, obwohl nicht ausreichend entschuldigt, gefehlt habe, sei diese Entscheidung unverständlich. Die Eltern des Klägers hätten rechtzeitig seine urlaubsbedingte Abwesenheit mitgeteilt und um Verlegung des Verhandlungstermines gebeten. Mangels eines entsprechenden Hinweises hätten sie davon ausgehen können, ihrem Verlegungsantrag werde entsprochen werden.
Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil vom 15. Februar 1984 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der §§ 86 Abs. 1. 108 Abs. 1 Satz 2 und 98 VwGO i.V.m. §§ 445 ff. ZPO. Sie bemängelt, daß das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, den Kläger förmlich als Partei zu vernehmen. Dazu führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit begnügen dürfen, das schriftliche Vorbringen des Klägers zu würdigen, zumal es den Vortrag des Klägers ersichtlich nur auf seine Schlüssigkeit hin überprüft habe. Hätte es eine Vernehmung des Klägers als Partei durchgeführt, so hätte eine intensive Befragung ergeben, daß der Kläger noch keine echte Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG getroffen habe. Es fehle auch an der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Begründung für den Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Klägers. Die Würdigung der schriftlichen Darlegungen des Klägers stelle keinen Ersatz dar, da sie ohnehin erforderlich sei, damit das Urteil überhaupt eine Begründung aufweise.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die nach § 21 KDVG. § 135 VwGO zulässige Revision ist begründet. Sie fuhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß aufgrund des § 20 KDVG die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes auf das vorliegende Verfahren insoweit anzuwenden sind, als bis zum 1. Januar 1984 über das Begehren des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Da das Verwaltungsverfahren durch die abschlägigen Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bis zu diesem Zeitpunkt seinen Abschluß gefunden hatte, kam für das Verwaltungsgericht nur noch die Anwendung des § 14 KDVG in Betracht.
Während insoweit die angefochtene Entscheidung mit dem später ergangenen Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (NVwZ 1984, 447 = DVBl. 1984, 727 = DÖV 1984, 676 [BVerwG 25.05.1984 - BVerwG 6 B 40.84]) übereinstimmt, kann dem Verwaltungsgericht aus den in jenem Beschluß genannten Gründen nicht gefolgt werden, soweit es unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) Zweifel daran äußert, ob die in § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG gebrauchte Formulierung, wonach ein Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, wenn zur Überzeugung des Ausschusses "hinreichend sicher angenommen werden kann", daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht, mit dem nach altem Recht zu beachtenden Prüfungsmaßstab identisch ist. Der Gesetzgeber hat vielmehr dadurch, daß er die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. insbesondere BVerfGE 48, 127, Leitsatz 7, und S. 168) verwendete Formulierung wörtlich übernommen hat, zum Ausdruck gebracht, daß dieser Maßstab des Bundesverfassungsgerichts unverändert für das neue Recht der Kriegsdienstverweigerung gelten soll. Es fehlt an jedem Anhalt für die Annahme, § 14 Abs. 1 KDVG sehe geringere Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vor als das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. April 1978. Auf diesen Maßstab als solchen bleibt ohne Einfluß, daß das neue Recht dafür, wie die erforderliche hinreichend sichere Überzeugung gewonnen wird, ein anderes Verfahren vorsieht, in dem prinzipiell an die Stelle der bisherigen mündlichen Erforschung des Gewissens des Antragstellers die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes getreten ist. Ein veränderter Maßstab ergibt sich auch nicht daraus, daß das Gesetz in § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit eröffnet, den Antragsteller ohne persönliche Anhörung anzuerkennen, wenn der Ausschuß die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen kann.
Für Falle, in denen das "tragende Indiz" für eine Gewissensentscheidung entfällt, weil der Antragsteller keinen verlängerten zivilen Ersatzdienst leisten muß, wie dies insbesondere in allen "Übergangsfällen" im Sinne des § 20 KDVG - also auch hinsichtlich des Klägers - der Fall ist, ist es dabei geblieben, daß das zuständige Prüfungsgremium die jetzt von § 14 Abs. 1 KDVG geforderte "hinreichend sichere Überzeugung" auf herkömmliche Weise gewinnen muß, nämlich durch die bisher geübte Gewissenserforschung.
Ob und gegebenenfalls inwieweit sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung im vorliegenden Falle von seinen mithin unbegründeten Zweifeln hat leiten lassen, kann dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Auf Seite 15 des Urteils heißt es zwar, in diesem Verfahren könne die Beantwortung der aufgeworfenen Frage "letztlich dahinstehen", denn das schriftliche Vorbringen des Klägers genüge auch den bisherigen Anforderungen. Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils läßt sich aber nicht ausschließen, daß sich das Verwaltungsgericht doch von dem Eindruck hat leiten lassen, die nach neuem Recht zu stellenden Beweisanforderungen seien deshalb geringer, weil jetzt nicht mehr der Nachweis der Gewissensentscheidung und die in der Regel vorzunehmende persönliche Anhörung in untrennbarem Zusammenhang ständen.
Unabhängig davon aber, ob das angefochtene Urteil von einer rechtlich nicht haltbaren Auslegung des § 14 Abs. 1 KDVG beeinflußt ist, kann es jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil sich das Verwaltungsgericht seine Überzeugung von einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts gebildet hat. Die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, ist deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht seine Überzeugung lediglich aufgrund der mit Schreiben vom 12. August 1980 eingereichten Antragsbegründung und der Bekundungen des Klägers vor dem Prüfungsausschuß in der Verhandlung vom 4. Juni 1981 gewonnen hat. Abgesehen von der schriftlichen Erklärung der Eltern des Klägers vom 11. Juli 1980 befinden sich auch in den Akten keine weiteren Ausführungen des Klägers oder von Auskunftspersonen, die als Grundlage einer gerichtlichen Überzeugung davon hätten dienen können, daß der Kläger in dem für die gerichtliche Entscheidung über sein Begehren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über seine Klage die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung getroffen hatte. Er hatte weder seinen Widerspruch gegen die abschlägige Entscheidung des Prüfungsausschusses noch seine Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer schriftlich begründet, und auch zu einer Anhörung vor der Prüfungskammer war es nicht gekommen. Unabhängig davon, ob die Prüfungskammer das Ausbleiben des Klägers in der Verhandlung vom 2. September 1982 mit Recht als unentschuldigt behandelt hat, war damit jedenfalls eine Möglichkeit entfallen, durch Vernehmung des Klägers die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung über sein Begehren maßgeblichen konkreten Umstände (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) aufzuklären. Unter diesen Umständen hätte sich das Verwaltungsgericht von der Regelung des § 14 Abs. 2 KDVG leiten lassen müssen, wonach die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren eines Kriegsdienstverweigerers nach dessen persönlicher Anhörung zu treffen ist, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 KDVG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat zwar gemeint, ohne persönliche Anhörung des Klägers auskommen zu können, weil es die erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen könne. Dabei hat es aber verkannt, daß die Überzeugung, ein Kriegsdienstverweigerer habe die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung wirklich getroffen, auch nach dem Sinn der gesetzlichen Neuregelung in aller Regel nicht allein schon aufgrund von länger zurückliegenden Angaben eines Antragstellers gewonnen werden kann. Anders liegt es etwa dann, wenn - wie in dem vom Senat mit Beschluß vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 - entschiedenen Fall - der Antragsteller nicht nur vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer ausführliche Angaben zu seinem Schicksal und den Gründen seiner Gewissensentscheidung gemacht, sondern auch noch im gerichtlichen Verfahren umfangreiche zusätzliche und aktuelle Erklärungen abgegeben hat, an deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht zu zweifeln keinen Anlaß gesehen hat; in einem derartigen Falle kann die nach § 14 Abs. 1 KDVG gebotene Überzeugungsbildung jedenfalls dann ohne förmliche Vernehmung des Antragstellers und sogar ohne seine formlose Anhörung möglich sein, wenn weder das Verhalten des Antragstellers selbst noch die Ausführungen des Sitzungsvertreters der Beklagten Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit und Überzeugungskraft der Angaben des Antragstellers gegeben haben.
Auch wenn im vorliegenden Falle der Sitzungsvertreter der Beklagten nicht ausdrücklich die Vernehmung des Klägers als Partei beantragt hat, mußte sich dem Verwaltungsgericht doch dieses Mittel der Sachaufklärung als geboten aufdrängen, da die Akten keine aktuellen Angaben des Klägers und auch keine sonstigen zum Beweise geeigneten Unterlagen enthielten. Der Akteninhalt rechtfertigte vielmehr auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung. Dies ergibt sich u.a. daraus, daß er seinen Widerspruch gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses und auch seine Klage nicht einmal begründet hat. Auch das sonstige aktenkundige Verhalten des Klägers seit seinem Eintritt in das wehrpflichtige Alter konnte mindestens nicht als Element der Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich einer wirklich vom Kläger getroffenen ernsthaften Gewissensentscheidung gewertet werden, der er nicht zuwiderhandeln konnte, ohne schweren seelischen Schaden zu nehmen.
Begründet ist auch die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nur angeben müssen, woraus es die Annahme herleitete, der Kläger habe eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, sondern es hätte auch die Gründe angeben müssen, weshalb es unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Verwaltungsgremien seine Überzeugung aus dem Inhalt der vorliegenden Akten habe gewinnen können und deshalb eine persönliche Anhörung gemäß § 14 Abs. 2 KDVG für entbehrlich gehalten habe (vgl. dazu den erwähnten Beschluß des Senats am 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - sowie das Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - <BVerwGE 61, 365>). Dem Wortlaut und auch dem Sinnzusammenhang des angefochtenen Urteils läßt sich jedenfalls eine nachvollziehbare Begründung für dieses Verfahren nicht entnehmen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung der in dem Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - dargestellten Grundsätze den Sachverhalt so zu erforschen haben, daß es sich eine hinreichend sichere Überzeugung im Sinne des § 14 Abs. 1 KDVG bilden kann. Jedenfalls nach dem jetzigen Sachstand wird sich hierfür die förmliche Vernehmung des Klägers als Partei als geeignetes Beweismittel im Sinne des Urteils vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122) aufdrängen. Dabei wird auch Gelegenheit sein, den Bedenken der Revision hinsichtlich der Überzeugungskraft der bisher vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kindheitserlebnisse des Klägers nachzugehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert