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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1984, Az.: BVerwG 3 C 14.84

Feststellung des Verlustes an Gegenständen der Berufsausübung ; Darlegung eines Aufklärungsmangels; Wahrung der Antragsfrist nach dem Beweissicherungsgesetz und Feststellungsgesetz; Schaden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen; Gegenstände zur Berufsausübung als Musiklehrerin; Antrag auf Gewährung einer Einrichtungshilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 14.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 01.12.1983 - AZ: 16 K 5197/83

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Messerschmidt Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1983 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung von Schäden an Gegenständen der Berufsausübung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG -. Streitig ist, ob die Antragsfrist gewahrt ist.

2

Die Klägerin hatte mit einem Antrag vom 2. März 1966 als unmittelbar Geschädigte allein einen Schaden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen in Höhe von 40,- M/Ost geltend gemacht. Ihr Ehemann hatte mit einem ebenfalls am 2. März 1966 gestellten Antrag eine Einrichtungshilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz für entstandene Hausratschäden begehrt. Nach den Antragsangaben in diesem Verfahren gehörte zu der im Schadensgebiet gelegenen Wohnung auch ein Musikzimmer; hierzu hatte die Klägerin erklärt, sie sei von Beruf Musikerin und habe das Musikzimmer für Unterrichts zwecke benötigt.

3

Aufgrund eines Schreibens des Ehemannes der Klägerin vom 5. Februar 1974, wonach seine Frau und er noch keinen Bescheid über Ausgleichsleistungen für die Gegenstände der Berufsausübung erhalten hätten, wurde ihm von dem Beklagten mitgeteilt, daß weder seinen Antragsunterlagen noch denen der Klägerin vom 2. März 1966 eine Aufstellung über Musikinstrumente - wie jetzt behauptet - oder das Formblatt "Gegenstände der Berufsausübung" beigelegen hätte. Daraufhin gab die Klägerin an, ein Extrablatt mit einer Aufstellung über Musikinstrumente, Noten und Bücher, deren Wert sie auf insgesamt 10.880,- M/Ost bezifferte, sei dem Antrag ihres Ehemannes auf Gewährung einer Einrichtungshilfe beigefügt gewesen. Mit Schreiben vom 30. März 1977 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er sehe die Antragsfrist für die Schadensfeststellung als gewahrt an; eine Schadensfeststellung könne erfolgen, "weil die Gegenstände zur Berufsausübung als Musiklehrerin bereits bei dem Antrag auf Gewährung einer Einrichtungshilfe angegeben worden (seien)".

4

Mit Bescheid vom 19. Februar 1979 lehnte der Beklagte den Feststellungsantrag jedoch ab, weil ein feststellungsfähiger Schaden an Gegenständen der Berufsausübung nicht glaubhaft gemacht sei. Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage durch Urteil vom 11. September 1981 ab, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Feststellung des Verlustes an Gegenständen der Berufsausübung bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31. Dezember 1972 - auf Formblatt oder auch formlos - beantragt worden sei. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung dieser Entscheidung durch das Urteil des Senats vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 16.82 - und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den als Zeugen benannten Ehemann der Klägerin sowie gegebenenfalls den Sachbearbeiter des Ausgleichsamts, C. der das Schreiben vom 30. März 1977 verfaßt hat, zu der Behauptung der Klägerin zu vernehmen, dem Antrag ihres Ehemannes auf Gewährung einer Einrichtungshilfe nach dem FlüHG sei eine spezifizierte Aufstellung ihrer im Schadensgebiet zurückgelassenen Musikinstrumente und Noten beigefügt gewesen.

5

Das Verwaltungsgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen durch Urteil vom 1. Dezember 1983 die Klage erneut abgewiesen, weil die Antragsfrist des § 30 Abs. 3 BFG nicht gewahrt sei. Der Inhalt der Verwaltungsvorgänge, für deren Vollständigkeit eine Vermutung spreche, ergebe keine Anhaltspunkte für eine - rechtzeitige - Antragstellung. Die Kammer habe auch nicht die Überzeugung gewonnen, daß ein formloser Antrag im Zusammenhang mit der Antragstellung wegen Gewährung einer Einrichtungshilfe nach dem FlüHG - bei dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Ausgleichsamt in G. - eingereicht worden sei. So sei auch aufgrund der Vernehmung des Zeugen B. offengeblieben, wer die behauptete Aufstellung der Gegenstände gefertigt habe und in welcher Form dies geschehen sei sowie in welchem Zusammenhang und bei welchem Amt ein solches Schriftstück abgegeben worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Zeuge das Verfahren betreffend die Ausstellung des Flüchtlingsausweises und das Lastenausgleichsverfahren miteinander vermengt habe. Der Zeuge habe sich lediglich daran zu erinnern vermocht, daß die Aufstellung bei einer Sachbearbeiterin eines Amtes in G. abgegeben worden sei. Von einer Vernehmung auch des Verfassers des Schreibens des Beklagten vom 30. März 1977 sei abgesehen worden. Der Sachbearbeiter O. habe dem Gericht schriftlich mitgeteilt, daß er sich an "den Fall B." nicht erinnern und aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Bezüglich seines Gesundheitszustandes habe sich herausgestellt, daß er zwei Herzinfarkte erlitten habe und vorzeitig in Ruhestand gegangen sei, zudem vor etwa sechs Monaten einen Schlaganfall erlitten habe, aufgrund dessen er sich bereits sprachlich nur sehr schwer verständlich machen könne.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der als Verstoß gegen § 86 VwGO gerügt wird, daß aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen nicht auf eine Vernehmung des früheren Sachbearbeiters C. habe verzichtet werden dürfen. Es sei nicht auszuschließen, daß sich dieser bei intensivem Befragen durch das Gericht oder durch die Klägerin doch an "den Fall B." hätte erinnern können. Der Gesundheitszustand des Sachbearbeiters C. sei im übrigen nicht durch ein ärztliches Attest belegt gewesen.

7

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die geltend gemachten Schäden festzustellen und zu entschädigen,

8

hilfsweise,

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

Entscheidungsgründe

10

II.

Die zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens ohne Zulassung statthafte Revision (§ 39 Abs. 1 BFG i.V.m. § 339 Abs. 1 LAG, § 190 Abs. 1. Nr. 1 VwGO) ist unbegründet.

11

Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Tatsachengericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Es darf deshalb die beantragte Vernehmung eines Zeugen über eine entscheidungserhebliche Tatsache grundsätzlich nicht von vornherein wegen seines hohen Alters oder seines Gesundheitszustandes ablehnen, ohne sich selbst einen eigenen Eindruck von seiner Fähigkeit zur Aussage verschafft zu haben (Urteil vom 8. November 1973 - BVerwG 3 C 118.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 93]). Im vorliegenden Verfahren bedarf es jedoch keiner Entscheidung, ob - angesichts der Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen - die Nichtvernehmung des ehemaligen Sachbearbeiters C. allein aus den im angefochtenen Urteil genannten Gründen oder auch deshalb, weil die anwaltlich vertretene Klägerin sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf dessen Zeugnis berufen hatte, nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Denn die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine richterliche Aufklärungspflicht verletzt, ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht vollständig dargelegt.

12

Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO muß die Revision, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Wird die Revision auf eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO gestützt, so gehört zur ordnungsmäßigen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels außer der Anführung der Beweismittel (Zeugen), deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, auch die Darlegung, was im einzelnen in das Wissen der Zeugen gestellt wird und diese mithin voraussichtlich hätten bekunden können, wenn sie vom Tatsachengericht vernommen worden wären, und weshalb dann eine dem Kläger günstigere Entscheidung hätte ergehen können. Hat ein Verfahrensbeteiligter keinen Beweisantrag gestellt, so ist ferner darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht gleichwohl eine weitere Sachaufklärung in der jetzt aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn dem Gericht kann nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, daß weitere Beweismittel vorhanden waren und diese der weiteren Sachaufklärung dienlich sein konnten. Eine in diesem Sinne umfassende Bezeichnung einer Aufklärungsrüge ist geboten, um dem Revisionsgericht die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, ob das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel auch tatsächlich beruht. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, wie sich aus §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 VwGO ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 164]; zuletzt Urteil vom 29. März 1984 - BVerwG 3 C 18.83 -). Diesen Erfordernissen genügt die Revisionsbegründung nicht.

13

In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindet sich nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vor dem 31. Dezember 1972 kein Antrag der Klägerin - weder ein auf Formblatt gestellter noch ein formloser -, der auf die Feststellung eines Schadens an Gegenständen der Berufsausübung gerichtet ist. Das Verwaltungsgericht hat dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge, von deren Vollständigkeit es ausgegangen ist, auch keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen können, daß die Klägerin oder ihr Ehemann vor Ablauf der Antragsfrist des § 30 Abs. 3 BFG in einem der auf Gewährung von Ausgleichsleistungen gerichteten Verfahren der Ausgleichsbehörde gegenüber zum Ausdruck gebracht haben - durch Beifügung eines Schriftstücks mit einer Aufstellung von Musikinstrumenten u.a. -, der Klägerin sei ein Schaden an Gegenständen der Berufsausübung entstanden, so daß hieraus gegebenenfalls auf einen Antragswillen der Klägerin hätte geschlossen werden können. Damit, daß vom Verwaltungsgericht in seiner ersten, im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidung das Schreiben des Beklagten vom 30. März 1977 nicht als "Bestätigung" eines der Ausgleichsbehörde vorliegenden Feststellungsantrages der Klägerin angesehen worden ist, hat sich der erkennende Senat bereits in seinem zurückverweisenden Urteil befaßt; er hat dies - entgegen der seinerzeit von der Klägerin vertretenen Auffassung - für zutreffend erachtet. Schließlich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, aus der Aussage des Ehemannes der Klägerin ergebe sich lediglich, daß dieser eine Aufstellung mit Musikinstrumenten bei einer Sachbearbeiterin eines Amtes in Gummersbach abgegeben habe; dagegen hat es nicht feststellen können, daß ein solches Schriftstück bei dem damals zuständigen Ausgleichsamt in Gummersbach zu den Akten gereicht worden ist. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, weil hiergegen keine Verfahrensrügen erhoben worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts erweist sich die Revisionsrüge, von einer Vernehmung des Sachbearbeiters Czaja habe mit der vom verwaltungsgericht gegebenen begründung nicht abgesehen werden dürfen, als unsubstantiiert. Denn im Hinblick darauf, daß das Verwaltungsgericht bereits den behaupteten Eingang eines Schriftstücks mit einer Aufstellung von der Klägerin gehörenden Gegenständen der Berufsausübung bei dem im Jahre 1966 zuständig gewesenen Ausgleichsamt in Gummersbach nicht hat feststellen können, andererseits festgestellt worden ist, daß sich ein solches Schriftstück vor dem 31. Dezember 1972 auch nicht in den Akten befunden hat, bleibt aufgrund des Revisionsvorbringens offen, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Vernehmung des bei dem Ausgleichsamt des Beklagten tätig gewesenen Sachbearbeiters C. beruhen kann. Dies hätte nur der Fall sein können, wenn geltend gemacht worden wäre, daß entgegen den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil eine Aufstellung der Gegenstände der Berufsausübung doch im Jahre 1966 bei dem Ausgleichsamt in G. abgegeben worden sei und C. hiervon Kenntnis gehabt habe. Hierzu fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin innerhalb der Revisionsbegründungsfrist. Das Vorbringen, C. würde sich bei einer Befragung durch das Gericht möglicherweise an "den Fall B." erinnert haben, reicht zur Begründung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht aus. Da somit nicht dargelegt ist, daß das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Vernehmung des benannten Zeugen beruhen kann, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht insoweit von einer Beweiserhebung abgesehen hat.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Fink
Dr. Messerschmidt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert, Prof. Dr. Dodenhoff
Schmidt