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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1984, Az.: BVerwG 1 D 30.84

Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Trunkenheit während eines Dienstes ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 30.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 13.12.1983 - AZ: II VL 46/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Juli 1984,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbankamtsinspektor Walter Klotz, Bundesbahnhauptsekretär Hans Schrottenbaum als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das. Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - Karlsruhe -, vom 13. Dezember 1983 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Hauptlokomotivfüher ... wird in das Amt eines Oberlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 7, versetzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer II - Karlsruhe -, hat das Gehalt des Beamten in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion Karlsruhe mit Verfügung vom 3. Mai 1983 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 13. Dezember 1983 um ein Dreißigstel auf zwanzig Monate gekürzt.

2

Es hat festgestellt:

3

Der Beamte, der in den Abendstunden des 28. November 1982 einige Flaschen Bier und am folgenden Tage gegen 13.00 Uhr eine weitere Flasche Bier getrunken hatte, trat an diesem Tage um 14.32 Uhr seinen Dienst auf einer Rangierlok an. Auf der Fahrt vom Rangierbahnhof M. zum Bahnhof M.-W. schlief er vor einem auf "Halt" geschalteten Signal ein und mußte im Auftrag des Fahrdienstleiters von einem in der Nähe befindlichen Arbeiter geweckt werden. Er setzte die Fahrt mit einer ungewöhnlichen Fahrweise fort, übersah ein Signal und setzte sich mit der noch nicht angekuppelten Lok in Bewegung; dabei fuhr er einem Kleinwagen beinahe in die Flanke. Der auf sein Verlangen durchgeführte Alco-Test fiel positiv aus.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als schuldhafte Verletzung der Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes sowie zur Befolgung der von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1 ADAB, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat eine Gehaltskürzung im mittleren Maßnahmebereich für notwendig, aber auch ausreichend gehalten und dabei berücksichtigt, daß die Vorbelastung des Beamten wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Beachtung von § 14 BDO "nicht zu verhängen gewesen wäre ..., so daß der Vorwurf der Alkohollabilität nicht gerechtfertigt" sei. Auch sei die weitere dienstliche Verwendung des Beamten im Streckendienst oder im Rangierdienst alleinige Ermessensentscheidung der Behörde, die insoweit anderen Kriterien unterliege als das Bundesdisziplinargericht.

5

2.

Zur Rechtfertigung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend:

6

Die Verfehlung des Beamten habe schon bei isolierter Betrachtung mit Rücksicht auf die ihm durch seine alkoholische Beeinflussung unterlaufenen Betriebsfehler ein hohes disziplinares Gewicht. Hinzu komme die durch das alkoholbedingte Verhalten herbeigeführte konkrete Gefährdung anderer Bahnbediensteter und hoher Werte der Bundesbahn. Die wegen der einschlägigen Vorbelastung gebotene Qualifizierung des Versagens des Beamten als Wiederholungstat gebe dem Dienstvergehen sein eigentliches, wenigstens die Dienstgradherabsetzung erforderndes Gewicht. Das gelte um so mehr, als Alkohol Verfehlungen zu den bei weitem rückfallträchtigsten Dienstvergehen von Beamten zählten. Diese erhöhte Rückfallgefahr offenbare ein erhöhtes Erziehungsbedürfnis. Auch unabhängig hiervon ergebe sich die Notwendigkeit wenigstens einer Dienstgradherabsetzung aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von dem Bundesdisziplinargericht im gegebenen Fall außer acht gelassen worden sei.

7

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Herabsetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.

9

1.

Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen hat nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller Disziplinargerichte erhebliches disziplinares Gewicht. Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von hoher Bedeutung. Insbesondere ein als Lokomotivführer tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit des Zugverkehrs. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsgutes ab. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich; überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Lokführerdienst zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das dienstliche Band zwischen dem einzelnen Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die betriebs- und dienstrechtliche Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen gegen das Nüchternheitsgebot von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn, insbesondere von Lokomotivführern, in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon bei einem ersten Verstoß dieser Art verwirkt.

10

2.

Ausgehend von diesem Gedankengang hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Verstoßen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Alkohol verbot des § 27 ADAB grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme verhängt und ihr Ausmaß von den Verhältnissen und Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht. Die Rechtsprechung ergibt hierzu folgendes Bild:

11

In Fällen von Trunkenheit auf der Lokomotive hat der Senat bei Wiederholungstaten und bei durch den Alkoholgenuß verursachten erheblichen Betriebsstörungen die Dienstgradherabsetzung ausgesprochen und es nur bei mildernden Umständen, namentlich bei Ersttätern, bei einer Gehaltskürzung bewenden lassen; vgl. hierzu u.a. Urteile vom 10. Dezember 1974 - BVerwG 1 D 65.74 - (BVerwG Dok.Ber. B 1975, 165) = erstmalige Alkohol Verfehlung auf der Lok, ohne Folgen; vom 12. November 1975 - BVerwG 1 D 43.75 - (BVerwGE 53, 98); vom 23. Juni 1976 - BVerwG 1 D 21.76 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 147); vom 11. August 1976 - BVerwG 1 D 18.76 -; vom 13. August 1976 - BVerwG 1 D 35.76 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 35); vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 63.75 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 122); vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 24) und vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 20.76 - (BVerwGE 53, 195); vgl. hierzu auch die Zusammenstellung in der Entscheidung vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 54.78 - = BVerwGE 63, 229 = BVerwG Dok.Ber. B 1979, 249. Diese Zusammenstellung läßt sich durch folgende Entscheidungen ergänzen: Urteil vom 28. Januar 1981 - BVerwG 1 D 97.79 - = Betriebsdienstbeamter, Wiederholungstäter, Degradierung; vom 9. Juni 1982 - BVerwG 1 D 106.81 - (wiederholte Trunkenheit im Dienst, Vorbelastungen, Rangierleiter); vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 29.77 - = BVerwG Dok.Ber. B 1978, 109 (Lokführer, Alkoholgenuß vor Dienstantritt, außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, zweimalige einschlägige Vorbelastung = Degradierung).

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Mildernde Umstände, die zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme Anlaß gaben, waren insbesondere die erfolgreiche Durchführung einer Alkoholentziehungskur oder die Annahme einer inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase (Urteile vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 70.78 - = BVerwG Dok.Ber. B 1979, 175; vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 52.81 -).

13

3.

Auch im gegebenen Fall kommt in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung, die gegenüber der früher in solchen Fällen grundsätzlich ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst schon eine Milderung bedeutet, nur die Dienstgradherabsetzung in Betracht. Beide Voraussetzungen, unter denen der erkennende Senat nach der oben zitierten Rechtsprechung bisher diese Disziplinarmaßnahme ausgesprochen hat, sind hier gegeben:

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a)

Der Beamte ist einschlägig strafgerichtlich und disziplinar vorbelastet. Er mußte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 30. August 1979 wegen Trunkenheit am Steuer und Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt werden, weil er am 10. Juni 1979 am Steuer eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille am Straßenverkehr teilgenommen, zwei parkende Fahrzeuge erheblich beschädigt und sich alsdann der Feststellung seiner Person durch die Flucht entzogen hatte. Wegen desselben Sachverhalts verhängte der Präsident der zuständigen Bundesbahndirektion durch Verfügung vom 18. März 1980 gegen ihn eine Geldbuße von 500 DM.

15

Diese erhebliche Vorwarnung hat den Beamten nicht daran gehindert, dreieinhalb Jahre nach der Vortat und etwas über zwei Jahre nach der deswegen gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahme erneut durch Trunkenheit, diesmal sogar noch auf der Lokomotive, also im Betriebsdienst, aufzufallen. Die hierin zum Ausdruck kommende Mißachtung einer angemessene Zeit zuvor wegen eines einschlägigen Mißverhaltens gegen ihn verhängten Kriminalstrafe und Disziplinarmaßnahme läßt ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit gegenüber den für einen Lokomotivführer wesentlichen und insbesondere auch leicht einsehbaren Pflichten und damit ein hohes Erziehungsbedürfnis erkennen. Dabei ist es - auch nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - jedenfalls für den Ausspruch der Dienstgradherabsetzung disziplinar unbedeutend, daß es sich bei der Vortat nicht um ein unmittelbares dienstliches Versagen, sondern lediglich um Trunkenheit am Steuer außerhalb des Dienstes gehandelt hat.

16

b)

Durch seine aufgrund der alkoholverursachten Verfärbung des Teströhrchens bei Berücksichtigung einer Toleranzquote von 0,3 Promille bewiesene alkoholische Beeinflussung von mindestens 0,5 Promille bei Dienstantritt war, wie der erkennende Senat aufgrund wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, eine meßbare Beeinträchtigung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit bewirkt, die sich namentlich in der Minderung des Reaktionsvermögens und einer die Betriebsgefahr ebenso erhöhenden Steigerung der Risikobereitschaft äußert; vgl. u.a. Urteil vom 20. Juni 1974 - BVerwG 1 D 22.74 - = BVerwGE 46, 272. Tatsächlich sind auch in diesem Fall infolge der alkoholischen Beeinflussung des Beamten betriebliche Störungen eingetreten: Er war, wie das Erstgericht bindend festgestellt hat, infolge seiner alkoholischen Beeinflussung vor einem auf "Halt" geschalteten Signal eingeschlafen und mußte im Auftrage des Fahrdienstleiters von einem in der Nähe befindlichen Arbeiter erst geweckt werden. Dann fiel er wegen seiner ungewöhnlichen Fahrweise auf, insbesondere dadurch, daß er ein weiteres Signal übersah und sich mit der noch nicht angekuppelten Lok in Bewegung setzte, dabei einem Kleinwagen beinahe in die Flanke fuhr. Alsdann mußte er seinen Dienst abbrechen.

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Solche alkoholbedingten betrieblichen Störungen geben dem Dienstvergehen im Hinblick auf die oben bereits beschriebenen erheblichen Gefahren, die vom Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn notwendigerweise für Reisende, Mitarbeiter und das der Deutschen Bundesbahn gehörende oder anvertraute Gut ausgehen, ein erhebliches, das übliche Maß besonders übersteigendes Gepräge. Der erkennende Senat hat daher bisher solche Betriebsstörungen als Folgen der Tat regelmäßig maßnahmeverschärfend bewertet. Hieran festzuhalten gebietet sich insbesondere im Hinblick darauf, daß das Disziplinarrecht auch der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit und in diesem Zusammenhang der Abschreckung anderer potentieller Täter dient.

18

4.

Die übrigen Erwägungen, mit denen das Bundesdisziplinargericht die Gehaltskürzung zu rechtfertigen versucht, überzeugen nicht:

19

a)

Wohl wäre das wegen der Vortat anhängig gewesene nichtförmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten nach der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 14 BDO möglicherweise ohne den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme eingestellt worden. Das würde jedoch im gegebenen Fall die einschlägige Vortat und die dadurch verursachte disziplinare Reaktion ebensowenig aus der Welt schaffen wie den Vorwurf entkräften, der Beamte habe die in eben dieser Reaktion liegende Warnung mißachtet, jedenfalls nicht erzieherisch auf sich wirken lassen. Die etwa auf § 14 BDO gestützte Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen des früheren Verhaltens könnte darüber hinaus aber auch nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht dazu führen, daß der Beamte etwa als Ersttäter zu behandeln wäre oder daß der Vorwurf der Alkohollabilität allein deshalb nicht gerechtfertigt wäre. Die Eigenschaft als Wiederholungstäter ergäbe sich auch in diesem Falle nicht nur aus der von der Rechtsprechung zu § 14 BDO unberührt bleibenden, wegen derselben Tat verhängten Kriminalstrafe, sondern vor allen Dingen materiellrechtlich aus dem hier zugrundeliegenden Vorgang selbst. Dieser und nicht die deswegen gegen den Beamten strafgerichtlich und disziplinar verhängten Maßnahmen bestimmen das neue Versagen jedenfalls dann als qualifizierende Wiederholungstat, wenn der Beamte wenigstens durch straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen oder erst recht durch die Warnfunktion einer Einstellungsverfügung nach § 14 BDO auf das auch dienstrechtlich Unerlaubte seines Tuns hingewiesen worden war. Ob das Verhalten Alkohollabilität des Beamten zum Ausdruck bringt, steht dahin; entscheidend ist allein, daß er schon einmal einschlägig aufgefallen und disziplinar gewarnt worden ist. Er stellte deshalb für den Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn ein erhöhtes Gefahrenrisiko mit der Notwendigkeit eines nunmehr stärkeren disziplinaren Einwirkens, auch zur Abschreckung Dritter, dar.

20

b)

Jedenfalls für das hier in Betracht kommende Disziplinarmaß unbeachtlich ist auch die Erwägung des Bundesdisziplinargerichts, die Entscheidung über den Einsatz des Beamten im Betriebsdienst sei dem Ermessen des Dienst vorgesetzten vorbehalten. Das ist allein schon im Hinblick darauf unrichtig, daß der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme im förmlichen Verfahren und damit jedenfalls auch die Entscheidung über die Tragbarkeit des Beamten in einem bestimmten Amt nach der Bundesdisziplinarordnung ausdrücklich und ausschließlich den dafür zuständigen Gerichten und nicht dem Dienstvorgesetzten vorbehalten ist. Um diese Frage, also um die Tragbarkeit des Beamten für ein bestimmtes Amt, geht es aber im gegebenen Fall.

21

5.

Gründe, die gleichwohl eine mildere Beurteilung zuließen, sind nicht erkennbar. Der jahrzehntelangen tadelfreien Dienstzeit des Beamten steht sein früheres einschlägiges Versagen entgegen. Das gleicht die Milderungswirkung der sonstigen Bewertung der dienstlichen Leistungen des Beamten weitgehend aus.

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Die oben dargelegten Umstände machen hiernach entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts eine in längeren Abständen durch fühlbare materielle Einbußen wiederholt auf den Handlungswillen des Beamten einwirkende, insbesondere mit Rücksicht auf die Abschreckungswirkung gegenüber Dritten auch mit Außenwirkung versehene Disziplinarmaßnahme, mithin die Dienstgradherabsetzung, notwendig.

23

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Janzen
Dr. Lemhöfer
Pellnitz