Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1984, Az.: BVerwG 6 B 107.83
Anforderungen an die Begründung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 107.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 31.05.1983 - AZ: 3 K 220/82
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die, Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 31. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung auf einer Abweichung von dem darin und auch in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1982 - BVerwG 6 C 126.80 -(BVerwGE 64, 369 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 126). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr seiner Annahme, der Kläger habe keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG nachgewiesen, die in dem Urteil vom 1. Februar 1982 unter teilweiser Weiterentwicklung der - zum Teil von der Beschwerde erwähnten - früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergelegten Rechtssätze zugrunde gelegt. Es hat dabei insbesondere beachtet, daß der beschließende Senat in dem erwähnten Urteil vom 1. Februar 1982 nicht etwa davon ausgegangen ist, daß die Billigung oder auch nur Hinnahme der Mitwirkung anderer an der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland durch einen Kriegsdienstverweigerer in jedem Falle der Annahme entgegensteht, dieser habe eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG getroffen. Ähnlich wie in dem Fall, der dem Urteil vom 1. Februar 1982 zugrunde lag, konnte aber das Verwaltungsgericht ohne Abweichung von den mit der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen von dem Kläger als erklärtem Pazifisten erwarten, daß er von ihn verpflichtenden Wertvorstellungen ausgeht, die er auch für die Beurteilung des Verhaltens anderer mit heranzuziehen vermag. Ob es dabei die Bekundungen des Klägers im einzelnen zutreffend gewürdigt hat, ist für die Frage einer Abweichung von den tragenden Gründen der mit der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Bedeutung.
Im übrigen ist das angefochtene Urteil auch darauf gestützt, daß sich die pazifistische Grundeinstellung des Klägers nicht zu einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verdichtet hat, die über die Abneigung gegen den Kriegsdienst hinausgeht (S. 9 unten bis 10 des Urteils). Hieraus ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht den Nachweis einer Gewissensentscheidung im Sinne desArt. 4 Abs. 3 GG, wie er nach den vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217 [BVerwG 06.02.1978 - BVerwG 6 B 36.77]) entwickelten Grundsätzen von dem Kriegsdienstverweigerer zu erbringen ist, nicht für geführt angesehen hat. Jedenfalls insoweit beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Auch der mit der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG) ist nicht gegeben, da die Beschwerde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die bei Durchführung des Revisionsverfahrens in dieser Sache zu klären wäre. Nach dem bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1982 (BVerwGE 64, 369 [BVerwG 01.02.1982 - BVerwG 6 C 126.80]) kann nicht zweifelhaft sein, daß Voraussetzung der Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG nicht in jedem Falle ist, daß der Kriegsdienstverweigerer die Mitwirkung anderer Personen an einem Verteidigungskrieg mißbilligt und daß es auf die hierzu von einem Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen nicht nur eine "richtige" mit der Annahme einer Gewissensentscheidung zu vereinbarende Antwort geben kann.
Die Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Eckstein
Ernst