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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1984, Az.: BVerwG 4 B 43.84

Zulässigkeit; Eintragung; Denkmalliste; Landesrecht; Planfeststellungsverfahren; Änderung einer Anlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 43.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 06.05.1983 - AZ: 13 K 4506/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.1983 - AZ: 11 A 1949/83

Fundstellen

  • DVBL 1984, 638 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 638 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 723 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die nach Landesrecht durch (vorläufige) Eintragung in eine Denkmalliste bindend getroffene Feststellung, daß eine Anlage der Deutschen Bundesbahn ein Denkmal ist, ist kein - etwa nach Bundesrecht unzulässiger - Eingriff in das bundesbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren, wenn das Landesrecht die Änderung der Anlage verbietet, sondern nur vorschreibe, daß die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in der Planfeststellung angemessen zu berücksichtigen sind.

Redaktioneller Leitsatz

Zur Zulässigkeit und Bedeutung der (vorläufigen) Eintragung in die Denkmalliste, die landesrechtlich geregelt ist: es ist nicht als Eingriff in ein notwendiges Planfeststellungsverfahren betreffend derÄnderung einer Anlage anzusehen ( hier: nach § 36 BBahnG).

Der 4 Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. März 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision kann nicht zugelassen werden. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "ob die landesrechtlichen Verfahrensbestimmungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes auch für Bundesbahnanlagen Anwendung finden, die der Planfeststellung nach § 36 Bundesbahngesetz unterliegen", würde sich so allgemein in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

3

Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens ist die auf § 4 des Gesetzs zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV NW S. 226/SGV NW 224) gestützte Anordnung des Beklagten, nach der bestimmte Teileinrichtungen des Bahnhofs Wuppertal-Elberfeld-Ottenbruch vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gelten. Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung des - irrevisiblen - Denkmalschutzgesetzes ausgeführt, die vorläufige Eintragung habe die Rechtsfolge, daß mit ihr die betroffene Anlage den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes unterliegt. Es hat weiter ausgeführt, daß bei Anlagen, die einer Planfeststellung bedürfen, nicht die Denkmalschutzbehörde die nach dem Denkmalschutzgesetz sonst notwendige Erlaubnis für bestimmte Maßnahmen, hier die Änderung der Anlage, erteilt, sondern daß die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen hat. Hieran wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Der Senat hätte also davon auszugehen, daß das Denkmalschutzgesetz die Änderung von Anlagen der Deutschen Bundesbahn, die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Bundesbahngesetz einer Planfeststellung bedarf, nicht dem denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren unterwirft, daß insbesondere die Anordnung über die vorläufige Eintragung in die Denkmalliste diese Wirkung nicht hat. Danach unterwirft das Denkmalschutzgesetz die genannten Anlagen und deren Änderung nicht einmal uneingeschränkt dem materiellen Denkmalschutzrecht, sondern fordert nur die angemessene Berücksichtigung der Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege bei der nach dem Bundesbahngesetz zu treffenden planerischen Abwägung. Die Anordnung der vorläufigen Eintragung in die Denkmalliste ist danach kein verfahrensrechtlicher Eingriff in das Planfeststellungsverfahren, sondern ist eine - vorläufig - bindende, feststellende Entscheidung über die Denkmaleigenschaft der Anlage, d.h. darüber, daß die Anlage die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes für ein Denkmal erfüllt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß das Bundesbahngesetz sachlich-rechtliche Vorschriften landesrechtlich geordneter Rechtsgebiete für den Bereich der bundesbahnrechtlichen Planfeststellung nicht verdrängt, daß insbesondere die sog. Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht eine solche Stärke hat, sondern daß das Bundesbahngesetz von der grundsätzlichen Bindung an materielle Anforderungen des Landesrechts ausgeht (vgl. Urteil vom 28. Juni 1968 - BVerwG 4 C 11.65 - DÖV 1969, 206 [BVerwG 28.06.1968 - BVerwG IV C 11.65]). Daß insbesondere für den Denkmalschutz nichts anderes gilt, hat der Bundesgesetzgeber durch den mit Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649) eingefügten Satz 3 des § 36 Abs. 1 Bundesbahngesetz bestätigt. Mit der Vorschrift regelt der Bundesgesetzgeber nicht das Denkmalschutzrecht für Bundesanlagen unter Verdrängung von Landesrecht, er regelt insbesondere nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Anlage ein Denkmal ist. Der Bundesgesetzgeber will vielmehr die Berücksichtigung der Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege bei der bundesbahnrechtlichen Planfeststellung durch deren ausdrückliche Hervorhebung sichern. Er bestätigt die erwähnte Rechtsprechung des Senats und die des 1. Senats (Urteil vom 16. Januar 1968 - BVerwG 1 A 1.67 -, DÖV 1968, 653 [BVerwG 16.01.1968 - BVerwG I A 1.67]), daß bei der bundesbahnrechtlichen Planfeststellung eine Bindung an "fachfremde" und allgemeine Gesetze auch des Landesrechts besteht, und zwar unter den Vorbehalt, "daß die im Einzelfall kollidierenden öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen" sind, für den Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Da das hier vom Oberverwaltungsgericht angewendete Landesrecht sich in diesem Rahmen hält, wäre in einem Revisionsverfahren nichts über das hinaus, was schon jetzt eindeutig ist, zu klären.

4

Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 und Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zurückzuweisen.

5

Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch