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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1984, Az.: BVerwG 9 B 689.81

Folgen eines Verstoßes des Gerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör; Auswirkungen eines Verstoßes des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ; Gesetzliche Fiktion der Erledigung eines Asylrechtsstreits; Erledigung des Asylverfahrens durch Nichtbetreiben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 689.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 10.05.1979 - AZ: 9544 - V/77
VGH Bayern - 13.08.1980 - AZ: 22 B 6461/79

Fundstellen

  • DVBL 1984, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1984, 889-890
  • HFR 1985, 339
  • InfAuslR 1984, 154-155
  • NVwZ 1984, 450-451 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfSH/SGB 1984, 560-561

Amtlicher Leitsatz

Ein vom Bundesverwaltungsgericht erlassener und daher mit Rechtsbehelfen nicht anfechtbarer Beschluß nach § 33 AsylVfG, mit dem die Erledigung des Asylrechtsstreits festgestellt wird, unterliegt im Wege der Selbstkontrolle der Aufhebung durch das beschließende Gericht, wenn er unter Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist.

Gegen die Vorschrift des § 33 AsylVfG und die bei Vorliegen seiner Voraussetzungen kraft Gesetzes eintretende Fiktion der Erledigung des Asylrechtsstreits bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Senats vom 21. November 1983 wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der die Erledigung des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Satz 1 AsylVfG feststellende Beschluß des Senats vom 21. November 1983, der an 30. November 1983 abgesandt worden ist, war aufzuheben. Der beschließende Senat hat die am 29. November 1983 bei Gericht eingegangene Mitteilung des Klägers im Schriftsatz vom 28. November 1983, er wolle das Beschwerdeverfahren weiterbetreiben, nicht zur Kenntnis genommen, da sie ihm infolge einer auf den gegenwärtigen Geschäftsanfall zurückzuführenden Verzögerung erst am 1. Dezember 1983 vorgelegt worden ist. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, nicht offensichtlich neben der Sache liegendes Vorbringen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Ist dies - wie hier - infolge einer "Panne" nicht geschehen, so ist es regelmäßig Aufgabe der Fachgerichte selbst, den unter Grundrechtsverstoß erfolgten Verfahrensfehler im Wege der Selbstkontrolle zu beseitigen (vgl. BVerfGE 49, 252 [BVerfG 10.10.1978 - 1 BvR 475/78] [258]; BVerfGE 42, 243 [249]). Das gilt auch bei einem mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts nach § 33 AsylVfG, und zwar selbst dann, wenn - was offenbleibt - diesem Beschluß über eine rein deklaratorische Bedeutung hinaus die rechtliche Wirkung eines feststellenden Urteils zukommt. Dem Gesetz läßt sich ebensowenig wie den allgemeinen Regeln des Prozeßrechts entnehmen, daß ein solcher Beschluß bei Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unabänderlich sein und der Kläger in solchen Fällen zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gezwungen werden sollte, um die Aufhebung einer unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangenen Entscheidung zu erreichen. Vielmehr ist der Senat befugt, eine solche Entscheidung auf Antrag hin, der hier in dem Schriftsatz von 28. November 1983 konkludent enthalten ist, aufzuheben und erneut in der Sache zu entscheiden. Es kann insoweit nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen sich eine Fristversäumung als entschuldbar herausstellt, nachdem eine Revision durch Beschluß als unzulässig verworfen worden ist (vgl. BVerwGE 11, 323 [BVerwG 03.01.1961 - III ER 414/60]). Die im Beschluß des Senats vom 3. August 1983 - BVerwG 9 C 1007.81 - (DÖV 1984, 67) offengelassene Frage, ob das Revisionsgericht befugt ist, einen in der Revisionsinstanz unterlaufenen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Erlaß einer neuen Sachentscheidung zu beseitigen, ist demnach jedenfalls für Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nach § 33 AsylVfG zu bejahen.

2

Die Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 28. November 1983 enthaltenen Mitteilung, der Kläger wolle das Verfahren weiterbetreiben, ergibt, daß das Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG erledigt ist. Dieser Schriftsatz ist zwar erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 33 Satz 1 AsylVfG eingegangen. Er vermittelt jedoch die Erkenntnis, daß die in ihm enthaltene Mitteilung bei zutreffender rechtlicher Würdigung lediglich einen wiederholenden Hinweis darauf darstellt, der Kläger habe das Verfahren bereits früher tatsächlich weiter betrieben.

3

§ 33 AsylVfG enthält eine gesetzliche Fiktion der Erledigung des Verfahrens. Die Vorschrift ist eingeführt worden, weil Schwierigkeiten aufgetreten waren, das Verfahren auch in solchen Fällen ab zuschließen, in denen feststand, daß es der Kläger nicht weiter betreiben werde, etwa weil er längst aus der Bundesrepublik ausgereist war (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 9/1630 zu § 9). Das Gesetz unterstellt, daß bei demjenigen, der das Verfahren trotz Aufforderung nicht betreibt, das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Asylgewährung entfallen ist. Eine solche das Rechtsschutzverfahren kraft Gesetzes beendende Fiktion ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich, weil der Kläger einerseits ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der kraft Gesetzes eintretenden Verfahrensbeendigung nach Ablauf der als angemessen anzusehenden Dreimonatsfrist hinzuweisen ist, und ihm andererseits die Möglichkeit verbleibt, die der gesetzlichen Fiktion zugrundeliegende Annahme eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vor Eintritt der Fiktion zu widerlegen, indem er in einleuchtender Weise darlegt, daß er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an eines Betreiben des Verfahrens gehindert war (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses a.a.O.). Die Vorschrift des § 33 AsylVfG entfaltet ihre Bedeutung hauptsächlich in den Fällen nicht fristgebundener Verfahrenshandlungen der ersten und zweiten Instanz, z.B. bei fehlender Klage- oder Berufungsbegründung. Sie tritt in einem Beschwerde verfahren über die Nichtzulassung der Revision zurück, weil die Nichtzulassungsbeschwerde - soll sie zulässig sein - nicht nur innerhalb eines Monats erhoben, sondern auch begründet werden muß, und fernerhin weder eine Verlängerung dieser Frist noch ein Nachschieben von Zulassungsgründen nach Fristablauf rechtlich möglich ist. Hat der Kläger die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht begründet, ist ein weiteres - sinnvolles - Betreiben des Verfahrens durch ihn grundsätzlich nicht mehr möglich. Wenn er die Entscheidung des Revisionsgerichts ohne weitere Äußerung abwartet, kann hieraus in der Regel nicht geschlossen werden, er habe an dieser Entscheidung kein Interesse mehr. Gleichwohl können auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Ereignisse eintreten, aus denen sich eine Verfahrenserledigung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ergeben kann. Dann ist das Gericht entsprechend dem Gesetzeszweck unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 33 AsylVfG zu der Anfrage befugt, ob der Kläger das Verfahren gleichwohl weiter betreiben wolle.

4

Ein solcher Fall hat hier vorgelegen. Legt der Prozeßbevollmächtigte im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat nieder - wie es hier geschehen ist -, kann dies darauf zurückzuführen sein, daß er zu seinem Mandanten keinen Kontakt mehr hat, weil dieser in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Die Anfrage, ob das Verfahren weiter betrieben werden soll, ist in diesem Fall - wie geschehen - an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten zu richten, da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kündigung des Prozeßvertretungsvertrags gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO dem Prozeßgegner gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen gemäß § 67 Abs. 1 VwGO zur Prozeßvertretung befugten Person rechtliche Wirksamkeit erlangt (vgl. BVerwGE 55, 193 [BVerwG 26.01.1978 - 3 C 83/76]). Die bisherigen Prozeßbevollmächtigten haben sich zwar zu der Anfrage nicht geäußert. Der Kläger hat jedoch einen neuen Prozeßbevollmächtigten beauftragt, dieser hat sich mit Schriftsatz vom 17. August 1933 unter Vorlage einer vom Kläger unterschriebenen Vollmacht gemeldet und um Akteneinsicht gebeten. Damit hat der Kläger dargetan, daß das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung wegen seines fortbestehenden Aufenthalts in der Bundesrepublik auch weiterhin gegeben ist und er das Verfahren somit im Sinne des § 33 AsylVfG weiter betreiben will. Die im Schriftsatz vom 17. August 1983 enthaltene Erklärung des neuen Prozeßbevollmächtigten, er kenne erst nach erfolgter Akteneinsicht sagen, ob das Verfahren fortgeführt oder die Beschwerde zurückgenommen werde, steht dem nicht entgegen, sondern besagt lediglich, daß er die sachlichen Erfolgsaussichten der - vorerst aufrechterhaltenen - Beschwerde prüfen wolle, bevor er sich entscheide, ob er sie im Sinne des § 140 VwGO zurücknehme.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde, über die somit zu entscheiden ist, bleibt ohne Erfolg.

6

Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rüge, die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. April 1978 und vom 24. August 1978 seien dem Kläger nicht vorab bekannt gemacht worden, muß allein schon daran scheitern, daß ihm diese Auskünfte im Berufungsverfahren in Fotokopie übersandt worden sind. Dabei ist ohne Bedeutung, daß diese Auskünfte nicht speziell im Verfahren des Klägers eingeholt worden sind. Es versteht sich von selbst, daß auch aus anderen Verfahren bereits vorliegende Auskünfte verwertet werden dürfen, wenn sie - wie hier - in den zu entscheidenden Rechtsstreit eingeführt werden. Einer Mitteilung der Schreiben, mit denen diese Auskünfte seinerzeit angefordert worden sind (Anschreiben), hätte es nur dann bedurft, wenn die Anschreiben vom Gericht verwertet worden wären oder wenn sich der Kläger zu den Auskünften nicht hinreichend hätte äußern können, weil sie ohne Kenntnis der Anschreiben nicht verständlich waren. Im vorliegenden Fall waren die Anschreiben nicht Gegenstand der Entscheidungsfindung. Aus welchen Gründen sie für den Kläger - im Gegensatz zum Berufungsgericht - zum Verständnis der Auskünfte hätten notwendig sein können, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.

7

Ebensowenig liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs darin, daß dem Kläger der Gesetzestext des syrischen Militär Strafgesetzbuchs in arabischer Sprache und in Übersetzung nicht zugänglich gemacht worden ist, weil auch dieser nicht zur Entscheidungsfindung verwertet worden ist. Sofern der Kläger insoweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen sollte, fehlen Darlegungen in der Beschwerdeschrift, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht die Beiziehung dieses Gesetzbuchs hätte aufdrängen müssen.

8

Auch die Rüge, das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 1. März 198O, daß vor dem Verwaltungsgericht keine wirkliche mündliche Verhandlung stattgefunden habe, sei vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen worden, greift nicht durch. Der Anspruch der Prozeßbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet zwar das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gerichte dieser Pflicht nachkommen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann somit nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 47, 182). Im vorliegenden Fall zeigt die auf den Schriftsatz vom 1. März 1980 ergangene gerichtliche Verfügung von 6. März 1980, daß dieser Schriftsatz zur Kenntnis genommen worden ist. In den Beschlußgründen ist weiterhin ausgeführt, daß die Sache keine tatsächlichen und rechtlichen Fragen aufwerfe, die weiterer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürften. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof in Kenntnis des Schriftsatzes vom 1. März 1980 die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erwogen, die er ersichtlich deshalb verneint hat, weil ausweislich des Sitzungsprotokolls vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, deren kurze Dauer lediglich auf die Abwesenheit des Klägers und seiner Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen war. Unter diesen Umständen läßt sich aus den fehlenden Erörterungen zu dem vom Kläger geltend gemachten vermeintlichen Verfahrensfehler eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht herleiten.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Bender