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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1984, Az.: BVerwG 7 B 169.83

Anforderungen an Begründung der Nichtzulassungsentscheidung;; Verhältnis zwischen Bewertung einer Prüfungsleistung und abschließendem Prüfungsbescheid;; umfassende Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewertung bei Anfechtung des Prüfungsbescheides;; Bescheidungsurteil auf Verpflichtung zur Neubewertung nach erneuten Erbringen der Prüfungsleistung;; Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit zu Lasten des klagenden Prüflings; privater Nachhilfeunterricht des Prüflings durch den Prüfer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1984
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 169.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 28.01.1982 - AZ: 6 K 1111/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.08.1983 - AZ: 15 A 1098/82

Fundstellen

  • DÖV 1984, 809-810
  • KMK-HSchR 1984, 603-608
  • NVwZ 1984, 307-309 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, für alle Prüflinge möglichst gleichmäßige äußere Prüfungsvoraussetzungen zu schaffen. Er verbietet nicht nur die Benachteiligung, sondern auch die Bevorzugung von Prüfungskandidaten.

Der Grundsatz der Chancengleichheit kann sich - im Falle rechtswidriger Bevorzugung - zu Lasten des klagenden Prüflings auswirken.

Der Grundsatz der Chancengleichheit ist verletzt, wenn ein Prüfling dadurch bevorzugt wird, daß der Prüfer in der Prüfung eine Aufgabe stellt, auf deren Lösung er den Prüfling durch privaten Nachhilfeunterricht besonders vorbereitet hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 1980, durch den ihre Hausarbeit und ihre öffentlich-rechtliche Aufsichtsarbeit (die von den Korrektoren jeweils mit der Note "gut" bewertet worden waren) jeweils wegen eines Täuschungsversuchs für "ungenügend" und die erste juristische Staatsprüfung wegen Versagens in den beiden Prüfungsabschnitten "häusliche Arbeit" und "Aufsichtsarbeiten" für nicht bestanden erklärt wurden. Sie begehrt in erster Linie, den Beklagten unter Aufhebung dieses Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären.

2

Mit ihrer Klage hatte sie in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hielt einen Täuschungsversuch bei der öffentlich-rechtlichen Aufsichtsarbeit, das Berufungsgericht einen solchen auch bei der Hausarbeit nicht für erwiesen. Da das Berufungsgericht jedoch das Prüfungsverfahren bei der öffentlich-rechtlichen Aufsichtsarbeit für rechtswidrig hielt, verpflichtete es den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, der Klägerin Gelegenheit zur nochmaligen Anfertigung der öffentlich-rechtlichen Aufsichtsarbeit zu geben und sodann erneut über das Prüfungsergebnis zu entscheiden; den weitergehenden Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, die Prüfung für bestanden zu erklären, wies es zurück.

3

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ferner hat die Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

1.

Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision sei nicht begründet worden. Abgesehen davon, daß das Fehlen einer Begründung der Nichtzulassung kein Grund für die Zulassung wäre (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, RdNr. 168), hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis, daß ein Grund für die Zulassung der Revision nach den §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliege, eine ausreichende Begründung für seine Entscheidung gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1983 - BVerwG 7 CB 46.82 -).

5

Fehl geht die Beschwerde auch mit ihrer Meinung, das Berufungsgericht habe gegen Verfahrensrecht (§ 88 VwGO) verstoßen, indem es - entgegen dem Klageantrag, über den Streitgegenstand hinausgehend - einen die Klägerin in ihren Rechten nicht verletzenden und nicht angefochtenen Verwaltungsakt, nämlich die Bewertung der öffentlich-rechtlichen Klausur mit der Note "gut", aus vom Beklagten nicht geltend gemachten Gründen aufgehoben und den Beklagten insoweit zur Neubescheidung verpflichtet habe. Dieser Meinung liegt eine Auffassung über die einschlägige Regelung des Prüfungsrechts zugrunde, die mit der des Berufungsgerichts nicht übereinstimmt. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels beurteilt sich aber, soweit die verfahrensmäßige Handhabung von einem bestimmten materiellrechtlichen Standpunkt abhängt, nach der Auffassung, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat. Denn diesem Gericht kann nicht der Vorwurf eines fehlerhaften Verfahrens gemacht werden, wenn es so vorgegangen ist, wie es nach der von ihm angenommenen materiellen Rechtslage vorgehen mußte (vgl. Weyreuther, a.a.O. RdNr. 141).

6

Die Beschwerde nimmt an, hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Klausur sei durch Verwaltungsakt die Entscheidung getroffen worden, daß diese mit der Note "gut" zu bewerten sei. Dieser Verwaltungsakt sei durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 1980 aufgehoben und die Klausur statt dessen mit "ungenügend" bewertet worden. Infolge der Aufhebung des letztgenannten Bescheides müsse von der Gültigkeit des ersten Verwaltungsakts ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für seine Rücknahme, die ohnehin nur durch den Beklagten, nicht aber durch das Gericht erfolgen könnte, lägen nicht vor, so daß es bei der Bewertung der Klausur mit "gut" sein Bewenden haben müsse.

7

Dem Berufungsurteil liegt eine andere Auffassung über das anzuwendende Prüfungsrecht des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes - JAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1979 (GV NW S. 260) zugrunde. Las Berufungsgericht geht offensichtlich davon aus, daß eine als Verwaltungsakt anfechtbare Prüfungsentscheidung erst mit dem abschließenden Prüfungsbescheid - sei es einer Entscheidung des Prüfungsausschusses nach § 15 Abs. 5 JAG oder einer Entscheidung des Vorsitzenden des Justizprüfungsamts nach § 15 Abs. 3 JAG - getroffen wird und daß es sich bei den Bewertungen einzelner Früfungsleistungen nach § 11 JAG nicht um Verwaltungsakte handelt, die unabhängig von der abschließenden Prüfungsentscheidung in Bestandskraft erwachsen. Dann aber ist mit der Anfechtung des Bescheides vom 17. Oktober 1980 - neben der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung - auch die Frage der Bewertung der Prüfungsleistungen in der häuslichen Arbeit und der öffentlich-rechtlichen Aufsichtsarbeit zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden, denn in dem Bescheid sind diese Prüfungsleistungen für "ungenügend" erklärt worden. Das Berufungsgericht war verfahrensrechtlich demnach nicht gehindert, die Frage der Rechtmäßigkeit der Bewertung dieser Prüfungsleistungen - soweit sie überhaupt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt - umfassend nachzuprüfen. Hierzu gehörte auch die Prüfung, ob die ursprüngliche Bewertung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist. Auf der Klägerin nachteilige Fehler oder auf vom Beklagten geltend gemachte Aufhebungsgründe mußte sich die Nachprüfung nicht beschränken. Auch hing die "Aufhebung" der ursprünglichen Bewertung nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ab.

8

Daß das Berufungsgericht ein Bescheidungsurteil erlassen hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Da die öffentlich-rechtliche Aufsichtsarbeit nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zugeteilt worden und ihre frühere Bewertung deswegen fehlerhaft zustande gekommen, die Frage der zutreffenden Bewertung aber noch nicht spruchreif war, entsprach es der Vorschrift des § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO, den Beklagten zur erneuten Entscheidung zu verpflichten. Gegen § 88 VwGO verstößt das Urteil nicht. Die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung stellt gegenüber der beantragten Verpflichtung, die Prüfung für bestanden zu erklären, ein vom Klageantrag umfaßtes "Weniger" dar. Das Urteil geht auch insoweit nicht über das Klagebegehren hinaus, als es den Beklagten verpflichtet, der Klägerin zuvor Gelegenheit zur nochmaligen Anfertigung der öffentlich-rechtlichen Aufsichtsarbeit zu geben. Denn mit dem Hilfsantrag, den-Bescheid vom 17. Oktober 1980 (nur) insoweit aufzuheben, als die erneute Zulassung zur Prüfung von bestimmten erneut zu erbringenden Studienleistungen abhängig gemacht wird, hat die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie hilfsweise eine Prüfungsentscheidung nach einer Wiederholungsprüfung erstrebt. Darin ist - als ein "Weniger" - die nochmalige Anfertigung einer Aufsichtsarbeit in einem Fach im Rahmen der Erstprüfung enthalten.

9

Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe das hier anzuwendende Prüfungsrecht in einer den Denkgesetzen widersprechenden Weise ausgelegt, wird ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze wäre nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen, sondern stellte einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß von 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 -, NJW 1983, 62). Im übrigen liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze hier nicht vor. Er wäre nur gegeben, wenn ein Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn ein anderer Schluß möglich ist (BVerwG a.a.O.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Prüfungsverfahren sei wegen Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit rechtswidrig, weil die Klägerin auf die öffentlich-rechtliche Prüfungsaufgabe durch den Aufgabensteller Prof. Dr. Dr. P. in der Form "privaten Nachhilfeunterrichts" besonders vorbereitet worden sei, ist denkgesetzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn andere Kandidaten ebenfalls die Chance einer Vorbereitung durch, den Aufgabensteller - im Gegensatz zur Klägerin aber (nur) in Übungen und Seminaren - gehabt haben.

10

Die Rüge einer Verletzung der §§ 104 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO ist ebenfalls nicht begründet. Eine den Anforderungen des § 104. Abs. 1 VwGO genügende Erörterung der Streitsache hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung von 26. August 1983 stattgefunden. Auch ist das Berufungsurteil - entsprechend § 108 Abs. 2 VwGO - nicht auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten. Auf die Frage, ob die Vorbereitung der Klägerin auf die Prüfung durch Prof. Dr. Dr. P. den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, hat der Vorsitzende des Berufungssenats die Beteiligten im übrigen ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl. S. 10 der Niederschrift).

11

2.

Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

12

Die Beschwerde sieht eine Abweichung von dem Senatsurteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG 7 C 44.62 - (BVerwGE 16, 150[BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] = DVBl. 1964, 321 = DÖV 1964, 637 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 22) darin, daß das Berufungsgericht wegen des "privaten Nachhilfeunterrichts" der Klägerin bei Prof. Dr. Dr. P. dessen Voreingenommenheit zu deren Gunsten angenommen habe, während nach jener Entscheidung aus einem Lehrer-Schüler-Verhältnis eine Befangenheit des Hochschullehrers als Prüfer nicht gefolgert werden könne. Die Beschwerde verkennt hierbei, daß das Berufungsgericht das Prüfungsverfahren nicht wegen einer Voreingenommenheit des Prüfers zugunsten der Klägerin, sondern vielmehr deshalb für fehlerhaft angesehen hat, weil der Klägerin eine Prüfungsaufgabe gestellt worden sei, die ihr - wegen der speziellen Vorbereitung hierauf durch Prof. Dr. Dr. P. - nicht hätte gestellt werden dürfen.

13

Ferner meint die Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von den Entscheidungen ab, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit einer Prüfungsentscheidung darauf gestützt habe, daß der Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten des das Prüfungsergebnis anfechtenden Prüflings verletzt worden sei; denn daraus ergebe sich der Grundsatz, daß eine den klagenden Prüfling bevorteilende Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens nicht zur Rechtswidrigkeit der ihn betreffenden Prüfungsentscheidung führe. Dies sei besonders deutlich zum Ausdruck gekommen in dem Urteil vom 14. Juni 1963 (a.a.O.), dem Urteil vom 13. Oktober 1972 - BVerwG 7 C 17.71 - (BVerwGE 41, 34 = DVBl. 1973, 150 = DÖV 1973, 420 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 51), dem Beschluß vom 27. Mai 1980 - BVerwG 2 B 65.79 - (Buchholz a.a.O. Nr. 129) und dem Urteil vom 28. November 1980 - BVerwG 7 C 54.78 - (BVerwGE 61, 211 = DVBl. 1981, 581 = DÖV 1981, 578 = Buchholz a.a.O. Nr. 136).

14

Diese Auffassung ist unrichtig. Das Bundesverwaltungsgerichts in keiner der bezeichneten Entscheidungen von dem Rechtssatz ausgegangen, der Grundsatz der Chancengleichheit könne sich stets nur zugunsten des Prüflings auswirken.

15

In dem Urteil vom 14. Juni 1963 ist erwogen worden, ob der dortige Kläger durch die Bevorzugung eines anderen Kandidaten (relativ) benachteiligt worden sein kann. Der beschließende Senat hat in jenen Fall eine Benachteiligung verneint (BVerwGE 16, 153 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62]). Ob das Prüfungsverfahren des bevorzugten Kandidaten wegen einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit fehlerhaft war, stand nicht zur Entscheidung.

16

In den Urteil von 13. Oktober 1972 hat der beschließende Senat die Auslegung einer prüfungsrechtlichen Norm in der Weise, daß sich für bestimmte Kandidaten eine Benachteiligung ergibt, als mit den Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar erklärt. Daß der Grundsatz eine Bevorzugung bestimmter Kandidaten gestatte, ist weder ausgeführt, noch läßt es sich sonst der Entscheidung entnehmen.

17

Auch auf den Beschluß vom 27. Mai 1980 kann sich die Beschwerde nicht mit Erfolg berufen. Mit dem Hinweis, der Grundsatz der Chancengleichheit diene dem Schutz des betroffenen Prüflings, ist dort begründet worden, daß der Prüfling unter gewissen Voraussetzungen auf das ihm zustehende Recht der Chancengleichheit verzichten kann: Die Ablesung der Prüfung darf ihm nicht versagt werden, wenn er sich der Prüfung unter Inkaufnahme einer zur Zeit nicht behebbaren Beeinträchtigung seiner Prüfungschancen unterziehen will. Daß der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren nur zugunsten des Prüflings geltend gemacht werden kann, folgt hieraus nicht.

18

In dem Senatsurteil vom 28. November 1980 war zu entscheiden, ob der Prüfling sich darauf berufen kann, er habe (im Antwortwahl-Verfahren) die richtigen Antworten gewußt, aber versehentlich auf dem Antwortbogen die falschen Lösungsfelder markiert.

19

In Frage stand, ob dem der Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick darauf entgegensteht, daß der Prüfling sich durch die mangelnde Sorgfalt bei der Übertragung der Antworten auf den Antwortbogen vor den sorgfältig übertragenden Prüflingen einen Zeitvorteil verschafft haben kann. Hätte der Senat die ihm von der Beschwerde unterstellte Auffassung vertreten, so hätte er die Anwendung jenes Grundsatzes schon deshalb verneint, weil sich der Grundsatz nicht zu Lasten des Prüflings auswirken könne. Das hat er aber gerade nicht getan; vielmehr hat er die Chancengleichheit aus anderen Gründen als nicht verletzt angesehen (BVerwGE 61, 211 [217 f.]).

20

3.

Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu.

21

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob ein Verstoß gegen die Chancengleichheit zugunsten des Prüflings das Prüfungsverfahren objektiv rechtswidrig macht und die Gerichte diese objektive Rechtswidrigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen haben. Hiermit ist indessen eine Rechtsfrage, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf, nicht aufgeworfen. Die Frage beantwortet sich vielmehr ohne weiteres aus dem geltenden Recht.

22

Der beschließende Senat hat in einer Vielzahl von Entscheidungen die Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit, in dem der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG seine prüfungsrechtliche Ausprägung gefunden hat, hervorgehoben. Dieser Grundsatz gebietet für das Prüfungsverfahren, möglichst gleichmäßige äußere Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen (BVerwGE 41, 34 [35]). Rechtswidrig - als ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - ist deshalb nicht nur die Benachteiligung, sondern ebenso auch die Bevorzugung eines Prüfungskandidaten. Beide Arten von Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen. Daß die Gerichte dem Grundsatz der Chancengleichheit häufiger zugunsten eines benachteiligten Prüflings zur Durchsetzung verhelfen als zu Lasten eines bevorzugten, hat seinen Grund in ihrer Rechtsschutzfunktion. Sie entscheiden über Klagen von Prüflingen, die sich benachteiligt und dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt sehen, werden aber nicht außerhalb eines Rechtsschutz Verfahrens von Amts wegen zur Wahrung des objektiven Rechts tätig. Das ändert jedoch nichts daran, daß das Klagebegehren am objektiven Recht zu messen ist. Es ist keine Besonderheit des Prüfungsrechtsstreits, daß das objektive Recht sich auch gegen denjenigen wenden kann, der bei Gericht um Rechtsschutz nachsucht. Darauf Bedacht zu nehmen, daß der Grundsatz der Chancengleichheit voll zur Geltung kommt, daß also weder eine Benachteiligung noch eine Bevorzugung von Prüfungskandidaten eintritt, ist nicht nur Aufgabe des Prüfungsnorngebers bei der Gestaltung des objektiven Prüfungsrechts und nicht nur Sache der Prüfungsbehörden und Prüfer bei der Durchführung der Prüfungen, sondern auch selbstverständliche Pflicht der Gerichte bei der Überprüfung der Rechtmäßigskeit von Prüfungsentscheidungen. Soweit das Verfahrensrecht ihnen die Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, haben die Gerichte deshalb auch zu berücksichtigen, ob der klagende Prüfling entgegen dem Grundsatz der Chancengleichheit bevorzugt worden ist. Inwiefern die Anwendung dieses Grundsatzes - wie die Beschwerde meint - gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen soll, ist nicht ersichtlich.

23

Die Beschwerde mißt der Rechtssache ferner grundsätzliche Bedeutung bei wegen des, wie sie meint, im Berufungsurteil enthaltenen Rechtsgrundsatzes, daß ein Glücksfall in der Prüfung eine Ungleichheit der Chancen bewirke, die das Prüfungsverfahren rechtswidrig mache. Ein solcher Rechtsgrundsatz ist in den angefochtenen Urteil jedoch nicht enthalten und würde deshalb auch nicht Gegenstand der Überprüfung in einen Revisionsverfahren werden. Des Berufungsgericht hat die Chancengleichheit nämlich nicht deshalb als verletzt angesehen, weil die Klägerin zufällig das Glück gehabt habe, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die sie sich besonders gut vorbereitet gehabt hatte, sondern weil sie von dem Prüfer und Aufgabensteller Prof. Dr. Dr. P. auf die Thematik der Prüfungsaufgabe in spezieller Weise vorbereitet worden sei.

24

Soweit die Beschwerde die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet, daß Prof. Dr. Dr. P. es versäumt habe, auf eine Änderung der Aufgabenstellung hinzuwirken, nachdem ihm die Teilnahme der Klägerin an der Prüfung bekannt geworden war, wird eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht aufgeworfen. Daß ein Prüfer, der einen Prüfungskandidaten durch "privaten Nachhilfeunterricht" auf eine Prüfung vorbereitet, in dieser Prüfung nicht die Aufgaben stellen darf, die er zum Gegenstand der "speziellen Vorbereitung" des Prüfungskandidaten gemacht hat, folgt unmittelbar aus dem Grundsatz der Chancengleichheit. Daraus ergibt sich ebenfalls, daß der Prüfer zur Vermeidung einer rechtswidrigen Bevorzugung auf eine Änderung der Aufgabenstellung hinwirken muß, wenn er erst nach Einreichung der Aufgabe an das Prüfungsamt erfährt, daß ein von ihm an dieser Aufgabe besonders geschulter Prüfungskandidat an der Prüfung teilnimmt. Daß diese eindeutige Rechtslage Fragen offenläßt, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften, ist nicht ersichtlich.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass