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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1983, Az.: BVerwG 1 C 122.80

Staatsangehörigkeit; Nichteheliches Kind; Wiedereinbürgerung; Einbürgerungsmöglichkeit; Abkömmling; Nationalsozialismus; Rechtliche Verwandtschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 122.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 18.11.1977 - AZ: XI VG 1118/77
OVG Hamburg - 13.03.1980 - AZ: Bf II 21/78

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 220 - 239
  • IPRspr 1983, 79
  • JZ 1984, 837-842
  • MDR 1984, 694 (amtl. Leitsatz)
  • StAZ 1984, 165-167
  • ZfSH/SGB 1984, 412-415

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Rechte der Abkömmlinge nach Art. 116 Abs. 2 GG stehen nur Kindern eines Ausgebürgerten zu, die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft; nichteheliche Kinder deutscher (ausgebürgerter) Väter gehören nicht dazu.

  2. 2.

    Die Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG bedarf nicht der Zustimmung des Bundesministers des Innern.

  3. 3.

    Die von dem Verfolgten durch Wohnsitznahme ausgelöste Wirkung, daß er als nicht ausgebürgert gilt (Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG), erstreckt sich nicht kraft Gesetzes auf seine Kinder und seine Ehefrau.

  4. 4.

    Ein Vaterschaftsanerkenntnis nach israelisch-jüdischem Recht durch einen mit der Mutter des Kindes nicht verheirateten deutschen Doppelstaater mit effektiver israelischer Staatsangehörigkeit begründet für das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt (§ 4 Abs. 1 RuStAG) oder Legitimation (§ 5 RuStAG).

  5. 5.

    Bei der Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 RuStAG darf nur ausnahmsweise gemäß § 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 von dem Erfordernis der Niederlassung im Inland abgesehen werden. Der Zweck, Folgen nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen zu beseitigen, kann Anlaß für eine solche Ausnahme bilden.

  6. 6.

    Im Sinne des § 13 RuStAG stammt auch derjenige von einem ehemaligen Deutschen ab, dessen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erworben hat. Das gilt bei Bestehen rechtlicher Verwandtschaft auch für das nichteheliche Kind eines (ehemals) deutschen Mannes.

Redaktioneller Leitsatz

Zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Stellung des - nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden - nichtehelichen Kindes eines Deutschen, der aufgrund nationalsozialistischer Gesetzgebung ausgebürgert wurde und später wieder eingebürgert wurde:

  1. 1.

    Ein Einbürgerungsrecht läßt sich nicht aus Art. 116 Abs. 2 GG herleiten, weil sich der Begriff des Abkömmlings im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift nicht auf nichteheliche Kinder erstreckt.

  2. 2.

    Ausnahmsweise besteht eine Einbürgerungsmöglichkeit nach § 8 RuStAG auch ohne Niederlassung im Inland. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn damit die Folgen nationalsozialistischen Unrechts beseitigt werden sollen.

  3. 3.

    Gemäß § 13 RuStAG kann die rechtliche Verwandtschaft mit einem wiedereingebürgerten Deutschen (nichtehelicher Vater) eine Einbürgerungsmöglichkeit schaffen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 1980 wird zurückgewiesen, soweit sie den Feststellungsantrag betrifft.

Im übrigen wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 1980 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er deutscher Staatsangehöriger ist, und hilfsweise seine Einbürgerung.

2

Der am ... in T. geborene Kläger ist israelischer Staatsangehöriger und lebt in I. Sein Vater ... K. wurde am ... in B. geboren. Er verließ im Jahre 1937 Deutschland. Seine Ehefrau verstarb kurze Zeit später. Als jüdischem Emigranten wurde ihm durch die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Nach Aufenthalten in mehreren Ländern lebte er von 1947 bis 1951 in T. und erwarb mit der Gründung des Staates I. kraft Gesetzes dessen Staatsangehörigkeit. Anfang 1952 nahm er wieder in H. Wohnsitz und erklärte gegenüber der zuständigen Behörde, er wünsche das Wiederaufleben seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Mitte 1954 kehrte er nach I. zurück. In der Folgezeit lebte er mit dem Kläger zusammen, den er als seinen Sohn im Kindergarten und in der Schule anmeldete. Im November 1964 starb ... K. Er war mit der Mutter des Klägers, ... K. nicht verheiratet. Deren Ehemann war ... K. ein ehelicher Sohn ... K. ... K. kam mit ihr, einer Australierin jüdischer Abkunft, und seinem Vater nach I. Im Jahre 1948 wurde er zur Armee einberufen und nahm nachrichtendienstliche Aufgaben wahr. Er wurde im Jahre 1949 im Ausland zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Bei seiner Rückkehr nach Israel erfuhr er, daß der Kläger geboren wurde und daß ... K. dessen Vater ist. Auf sein Betreiben wurde daraufhin im Jahre 1955 die Ehe in I. geschieden. Im Jahre 1965 wurde auf gerichtliche Anordnung das Geburtenbuch dahin berichtigt, daß der Vater des Klägers ... K. ist.

3

Mit Schreiben vom 19. November 1975 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf Art. 116 Abs. 2 GG seine Einbürgerung. Die Beklagte lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch des Klägers im wesentlichen aus der Erwägung zurück, der Kläger zähle als nichteheliches Kind nicht zu den anspruchsberechtigten Abkömmlingen im Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG. Die daraufhin vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht ab.

4

Mit seiner Berufung beantragte der Kläger in erster Linie die Feststellung, daß er deutscher Staatsangehöriger ist, und hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, ihn einzubürgern. Er trug u.a. vor: Art. 116 Abs. 2 GG dürfe nicht so ausgelegt werden, daß nichteheliche Kinder schlechter als eheliche Kinder gestellt würden. Abgesehen davon müsse er wie ein eheliches Kind behandelt werden, weil das israelisch-jüdische Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheide. Zumindest sei eine Legitimation in Betracht zu ziehen. Da das israelisch-jüdische Recht keine Legitimation kenne, müsse ein ähnlicher Vorgang ausreichen. Dieser sei in dem Vaterschaftsanerkenntnis zu erblicken, das darin liege, daß sein Vater ihn in seinen Haushalt aufgenommen und als seinen Sohn behandelt habe.

5

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wies die Berufung im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück (StAZ 1981, 204):

6

Der Feststellungsantrag sei zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht dadurch erworben, daß ... K. im Jahre 1952 Wohnsitz in Deutschland genommen habe und deswegen nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG als nicht ausgebürgert gelte. Diese Rechtsfolge sei höchstpersönlicher Natur. Die wieder aufgelebte deutsche Staatsangehörigkeit seines Vaters habe jedoch künftig Grundlage für einen Staatsangehörigkeitserwerb sein können. Der Kläger habe indessen nach diesem Zeitpunkt keinen Erwerbstatbestand verwirklicht. Eine Legitimation habe nicht stattgefunden (§ 5 RuStAG). Der Kläger habe zwar nach dem insoweit maßgebenden israelisch-jüdischen Recht zu keiner Zeit als Kind aus der Ehe seiner Mutter mit ... K. gegolten, weil von vornherein außer Zweifel gestanden habe, daß er nicht von diesem, sondern von ... K. abstamme. Es fehle aber an einem als Legitimation zu bewertenden Vorgang. Ein solcher liege weder darin, daß sein Vater ihn in seinen Haushalt aufgenommen und dadurch als seinen Sohn anerkannt habe, noch darin, daß aufgrund gerichtlicher Entscheidung das Geburtenbuch berichtigt worden sei. Ob diese Vorgänge als Legitimation gewertet werden könnten, wenn man insoweit auf israelisch-jüdisches Recht abstelle, sei zweifelhaft, denn dieses Recht unterscheide grundsätzlich nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen bzw. legitimen und illegitimen Kindern. Jedenfalls müsse nach § 5 RuStAG die Legitimation mit deutschen Sachnormen in Einklang stehen. Das sei hier nicht der Fall.

7

Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Der Kläger habe weder nach § 10 RuStAG noch nach § 12 1. StARegG Anspruch auf Einbürgerung. Auch aufgrund des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG könne er seine Einbürgerung nicht verlangen, obwohl sein Vater ein früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne dieser Vorschrift sei. Für die Auslegung dieser Vorschrift sei ihr Zweck wesentlich, national-sozialistisches Unrecht auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts wiedergutzumachen. Dabei stelle das Gesetz auf den in der Ausbürgerung liegenden Eingriff ab. Das auszugleichende Unrecht bestehe bei den Ausgebürgerten darin, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten, bei ihren Abkömmlingen darin, daß sie am Erwerb dieser Staatsangehörigkeit gehindert worden seien. Anspruchsberechtigte Abkömmlinge seien danach nur diejenigen, die infolge der Ausbürgerung der Person, von der sie abstammten, vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen worden seien. Der Kläger sei jedoch nicht als eheliches Kind ... K. geboren und von diesem nicht legitimiert worden (§§ 4, 5 RuStAG). Dafür sei unerheblich, daß er nach israelisch-jüdischem Recht einem ehelichen Kind gleichstehe. Eine eheliche Geburt werde dadurch nicht begründet. Nichteheliche Kinder hätten auch im Jahre 1951 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihrem Vater ableiten können. Aus dem im Jahre 1975 eingeführten Einbürgerungsanspruch nichtehelicher Kinder deutscher Väter folge nichts anderes. Maßgebend sei, was bis zum Wiederaufleben der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers gegolten habe. Daß dieser ohne die nationalsozialistische Verfolgung Deutschland nicht verlassen hätte, der andere Elternteil dann voraussichtlich auch Deutscher gewesen wäre und der Kläger über jenen die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hätte, müsse unberücksichtigt bleiben. Art. 3 Abs. 3 GG sei nicht verletzt. Ihm gehe der insoweit speziellere Art. 6 Abs. 5 GG vor. Dieser wiederum enthalte nur eine Anweisung an den Gesetzgeber, nicht aber eine eigene, sofort wirksame Regelung des Rechts der nichtehelichen Kinder.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger im wesentlichen geltend: Er sei Deutscher aufgrund des § 5 oder des § 4 RuStAG. Für die Frage, ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation im Sinne des § 5 RuStAG vorliege, sei auch bei Inländern mit fremder Staatsangehörigkeit auf letztere abzustellen, wenn diese die effektive sei. Dies gelte jedenfalls für Emigranten, die nach ihrer Ausbürgerung staatsangehörigkeitsrechtliche Bande in einem anderen Land geknüpft hätten. Bei Anwendung israelisch-jüdischen Rechts sei der Kläger legitimierter Sohn seines Vaters. Dieser habe nach seiner Rückkehr nach Israel einen Tatbestand gesetzt, der den Kläger zu seinem vollwertigen Sohn gemacht habe. Sein tatsächliches Verhalten genüge. Eine förmliche Legitimation sei dem israelisch-jüdischen Recht fremd. Bei Anwendung deutscher Sachnormen sei der Kläger das eheliche Kind ... K. Dieser sei ebenfalls als nicht ausgebürgert anzusehen, weil er in den Jahren 1955/1956 in F. Wohnsitz genommen habe. Da er die Ehelichkeit des Klägers nicht angefochten habe, greife § 4 RuStAG ein. Zumindest habe er einen Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. Daran bestehe kein Zweifel, wenn er als eheliches Kind anzusehen sei. Aber auch als nichteheliches Kind sei er einbürgerungsberechtigt. Der Begriff des Abkömmlings setze eheliche Abstammung nicht voraus. Der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG müsse bei der Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG Rechnung getragen werden. Jedenfalls sei die Reform des Nichtehelichenrechts zu berücksichtigen. Ob der Einbürgerungsberechtigte ohne die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre, sei unerheblich.

9

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision und verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und vertritt die Auffassung, auch nichteheliche Kinder ausgebürgerter Väter hätten nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG einen Einbürgerungsanspruch, weil sie seit dem 1. Juli 1970 von der Verwandtschaft mit dem Vater und damit vom Abkömmlingsbegriff nicht mehr ausgeschlossen seien.

11

II.

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.

12

1.

Der Feststellungsantrag, dessen Zulässigkeit das Berufungsgericht zu Recht bejaht hat, ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht deutscher Staatsangehöriger.

13

a)

Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der Vater des Klägers gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG als nicht ausgebürgert gilt, da er im Jahre 1952 seinen Wohnsitz in Deutschland genommen und keinen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht hat. Es hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, daß sich diese Rechtsfolge nicht auf den Kläger erstreckt. Eine solche Erstreckung auf ein Kind des Verfolgten ließe sich nur rechtfertigen, wenn dieses zuvor einen Tatbestand des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG - erfüllt hat, nach dem es die deutsche Staatsangehörigkeit von des Verfolgten herleiten kann. Unter dieser Voraussetzung stehen aber dem Kind selbst die Rechte aus Art. 116 Abs. 2 GG zu. Daraus folgt, daß in dem erörterten Zusammenhang die Rechtswirkung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG höchstpersönlich ist (vgl. z.B. Makarov/v. Mangoldt, StAngR-Komm., 3. Aufl., Art. 116 GG Rdnr. 130). Dies findet seine Erklärung darin, daß die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgten Ausbürgerungen zwar als von Anfang an nichtig zu erachten sind, die Betroffenen aber nach Art. 116 Abs. 2 GG selbst darüber entscheiden sollen, ob sie nach den gegen sie gerichteten Unrechtsmaßnahmen noch deutsche Staatsangehörige sein wollen (BVerfGE 54, 53 [68 f.]; Urteil vom 8. März 1977 - BVerwG 1 C 68.76 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 12). Damit wäre es unvereinbar, das Wiederaufleben der deutschen Staatsangehörigkeit in der Person eines Verfolgten auf seine Kinder zu erstrecken. Sollte auch die deutsche Staatsangehörigkeit ... K. des früheren Ehemannes der Mutter des Klägers, gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG wieder aufgelebt sein, erfaßte demnach diese Rechtswirkung ebenfalls nicht den Kläger. Ob ein gesetzlicher Wohnsitz des Kindes an dem Wohnsitz der Person, dessen Staatsangehörigkeit wieder aufgelebt ist, die Rechtsfolge des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auslöst, bedarf keiner Prüfung, weil der Kläger als - wie noch darzulegen ist - nichteheliches Kind den damaligen Wohnsitz seines Vaters in H. nach dem insoweit maßgebend gewesenen deutschen Recht nicht geteilt hat (§ 11 BGB u.F.).

14

Abgesehen davon hatte der Kläger, bevor ... K. und möglicherweise auch ... K. wieder in Deutschland Wohnsitz nahmen, keinen Tatbestand erfüllt, kraft dessen er die deutsche Staatsangehörigkeit nach diesen Personen hätte erwerben können.

15

Gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der hier noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung erwarb das eheliche Kind eines Deutschen durch Geburt die Staatsangehörigkeit des Vaters. Der Kläger ist nicht das eheliche Kind eines Deutschen. Eine eheliche Abstammung nach ... K. liegt nicht vor, weil dieser mit der Mutter des Klägers nicht verheiratet war. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die eheliche Abstammung nicht maßgebend, daß das israelisch-jüdische Recht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht unterscheidet und folglich nach dieser Rechtsordnung die Rechtsbeziehungen zwischen des Kläger und seinen Eltern denen gleichen, die zwischen einem in einer Ehe geborenen Kind und seinen Eltern bestehen. Die Anwendung des § 4 RuStAG setzt in diesem Zusammenhang u.a. voraus, daß im Zeitpunkt der Geburt der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder war. Das stimmt überein mit der für die Ehelichkeit der Abstammung maßgebenden Kollisionsnorm (Art. 18 EGBGB), die ebenfalls auf das Bestehen einer Ehe zwischen der Mutter und dem Vater des Kindes abstellt (BGHZ 43, 213 [218]). Die nähere rechtliche Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist dagegen unerheblich.

16

Der Kläger ist auch nicht das eheliche Kind ... K. Bei der Beurteilung der Ehelichkeit der Abstammung ist nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist. Aus dieser Regelung haben Rechtsprechung und Lehre den Grundsatz entwickelt, daß die Ehelichkeit eines Kindes und die Geltendmachung der Nichtehelichkeit nach den Gesetzen des Staates beurteilt werden, dem der Ehemann der Mutter zu dem genannten Zeitpunkt angehört (BGHZ 45, 213[BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64] [218]; 75, 32) israelischer Staatsangehöriger. In Anwendung israelischen bzw. des danach maßgebenden jüdischen Rechts hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger sei zu keiner Zeit als - eheliches - Kind ... K. anzusehen gewesen, weil von vornherein außer Zweifel gestanden habe, daß er nicht von diesem, sondern von ... K. abstamme. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (§§ 137, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). An diesem Ergebnis änderte sich nichts, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit ... K. später wieder aufgelebt sein sollte. Die Rechtsfolge des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG führt nicht dazu, daß sich die Frage der ehelichen Abstammung einschließlich der Anfechtung der Ehelichkeit stets nach deutschem Recht beurteilt. Besitzt der Ehemann der Mutter außer der deutschen eine fremde Staatsangehörigkeit, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an letztere anzuknüpfen, wenn zur Zeit der Geburt des Kindes die Beziehung des Mannes zu seinem ausländischen Heimatstaat wesentlich enger als die zu Deutschland ist (BGHZ 75, 32 [40 ff.]). Das rückwirkende Wiederaufleben der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG hat aber auch unabhängig von diesem Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit nicht ohne weiteres zur Folge, daß vor dem Wiederaufleben der Staatsangehörigkeit nach fremder Rechtsordnung begründete oder beendete privatrechtliche Rechtsverhältnisse nunmehr unter Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit zu beurteilen wären. Die Rückwirkung geht nach Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG nicht so weit, daß sich z.B. die Gültigkeit einer von dem Ausgebürgerten während des Exils mit einem Nichtdeutschen eingegangenen Ehe aufgrund seiner Rückkehr nach Deutschland nach anderem Recht beurteilt als zur Zeit der Eheschließung. Insbesondere schränkt Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG nicht den Grundsatz der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts ein (BGHZ 27, 375[BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56] [380]). Entsprechendes muß im vorliegenden Zusammenhang gelten. Auch die eheliche Abstammung bestimmt sich gemäß Art. 18 EGBGB nach einem unwandelbaren Statut (vgl. z.B. Palandt-Heldrich, BGB, 43. Aufl., Art. 18 EGBGB Anm. 2). Der Wiedergutmachungszweck des Art. 116 Abs. 2 GG gebietet hier ebenfalls keine Einschränkung. Der Bundesgerichtshof hat zwar offengelassen, ob diese Auslegung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auch für Rechtsvorgänge gilt, die erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten sind (BGHZ 27, 375[BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56] [381]). Es besteht aber im Rahmen des Art. 18 EGBGB kein durchgreifender Grund, die Frage abweichend zu beurteilen, wenn das Kind erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurde. Wenn auch unter dieser Voraussetzung die am Rechtsverhältnis Beteiligten die Rechte des Verfolgten nach Art. 116 Abs. 2 GG kennen und mit Rechtswirkungen für den Fall rechnen können, daß dieser sich später entschließt, seine deutsche Staatsangehörigkeit aufleben zu lassen, bewirkte eine derartige Rückwirkung doch eine mit der Unwandelbarkeit des Statuts nicht zu vereinbarende Unsicherheit des Personenstandes, der die Beteiligten auch nicht ohne weiteres angemessen vorbeugen könnten. Damit wäre zugleich das schutzwürdige Interesse des Kindes beeinträchtigt, frühzeitig Gewißheit über seinen Personenstand zu erlangen (BGHZ 75, 32 [44]). Gegen die Anknüpfung an die (damalige) Staatsangehörigkeit des Ehemannes bestehen auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG schon deswegen keine Bedenken (vgl. dazu BGHZ 75, 32 [35 f.]), weil - wie sich aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils und der Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge ergibt - der Kläger und seine Mutter ebenfalls israelische Staatsangehörige waren und in Israel lebten, diese Staatsangehörigkeit also die gemeinsame und effektive der Familie war.

17

b)

Der Kläger kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht von seiner Mutter herleiten. Trotz der Nichtigkeit der aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgten Ausbürgerungen ist die Mutter des Klägers nicht aufgrund ihrer Ehe mit ... K. gemäß § 6 RuStAG u.F., nach dem durch die Eheschließung mit einem Deutschen die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes erwarb, als deutsche Staatsangehörige anzusehen mit der Folge, daß der Kläger als ihr nichteheliches Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG erworben hätte. Ausgebürgerte und ihre Abkömmlinge werden nicht als deutsche Staatsangehörige betrachtet, sofern sie ihre Rechte nach Art. 116 Abs. 2 GG nicht ausüben (BVerfGE 54, 53 [BVerfG 15.04.1980 - 2 BvR 842/77] [70]). Die deutsche Staatsangehörigkeit soll ihnen nicht aufgedrängt werden. Dem widerspräche eine Auslegung dahin, daß aufgrund einer Eheschließung mit einem Verfolgten oder dessen Abkömmling in der Zeit bis zum Außerkrafttreten des § 6 RuStAG u.F. am 1. April 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG; Art. 1 des Gesetzes vom 19. August 1957, BGBl. I S. 1251) die Frau die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte. Die Mutter des Klägers ist auch dann nicht als deutsche Staatsangehörige anzusehen, wenn ... K. infolge späterer Wohnsitznahme in Deutschland als nicht ausgebürgert gelten sollte. Hier besteht ebenfalls kein Grund, die Wirkung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auf eine andere Person zu erstrecken, mithin der Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit aufzudrängen. Demgemäß wird die Rechtsfolge des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auch im vorliegenden Zusammenhang überwiegend als höchstpersönlich angesehen (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 130 mit Nachweisen). Daß dem Ehegatten die Rechte aus Art. 116 Abs. 2 GG selbst nicht zustehen, wie der Wortlaut der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 53 [BVerfG 15.04.1980 - 2 BvR 842/77] [72]) grundsätzlich abschließend zu verstehenden Regelung eindeutig ergibt und allgemein anerkannt ist (vgl. Hecker in: v. Münch, GG, 2. Aufl., Art. 116 Rdnr. 14; Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Art. 116 GG Rdnr. 20 S. 35; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 86; Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., S. 91), rechtfertigt kein Abweichen von dem dargelegten Grundgedanken des Gesetzes. Der nicht nach Art. 116 Abs. 2 GG berechtigte Ehepartner ist demnach auf eine Einbürgerung nach den allgemeinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften verwiesen. Ein etwaiges behördliches Ermessen hat dabei allerdings nicht nur den Gesichtspunkt der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie, sondern auch ein verfolgungsbedingtes Lebensschicksal und damit den Gedanken der Wiedergutmachung angemessen zu berücksichtigen (Beschluß vom 17. September 1981 - BVerwG 1 B 117.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 13).

18

Selbst wenn man eine Erstreckung der Wirkung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auf die Ehefrau nicht schlechthin verneint, kann sie aus den genannten Erwägungen jedenfalls dann nicht Platz greifen, wenn die Ehefrau - wie hier ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Behördenakten - niemals in Deutschland Wohnsitz genommen hat (Maunz in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 116 Rdnr. 29), oder die Ehe im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung des Ehemannes bereits geschieden war, wie es hier aufgrund einer Entscheidung des Rabbinatsgerichts T. geschehen ist (vgl. dazu Schätzel, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. S. 103 f.), oder wenn, was vorliegend ebenfalls zutrifft, die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehemannes erst nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes am 1. April 1953 wiederauflebte. Eine Erstreckung der Rechtsfolge des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auf die Ehefrau wäre mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz nicht vereinbar. Sie wird andererseits vom Wiedergutmachungszweck der Norm nicht zwingend gefordert, denn das allgemeine Staatsangehörigkeitsrecht bietet angemessene Möglichkeiten, die Einheit der Staatsangehörigkeit in der Familie herzustellen.

19

c)

Der Kläger hat außerdem die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eine - wie es nach Sachlage allein in Betracht kommt - nach dem Wiederaufleben der Staatsangehörigkeit Schaul Krakinowskis erfolgte Legitimation erworben. Die Voraussetzungen des § 5 RuStAG, nach dem eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters begründet, sind nicht erfüllt.

20

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation ohne Rücksicht darauf, ob deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden ist, nur vor, wenn die Legitimation mit den Sachnormen des deutschen Rechts im Einklang steht, d.h. den Anforderungen der einschlägigen Normen des deutschen Familienrechts entspricht (zustimmend Palandt-Heldrich, a.a.O., Art. 22 EGBGB Anm. 4 d; vgl. auch Makarov/v. Mangoldt, a.a.O. § 5 RuStAG Rdnr. 3). Darin ist dem Berufungsgericht nicht uneingeschränkt zu folgen.

21

Die Frage, ob eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation vorliegt, ist nicht allein nach deutschen Sachnormen, sondern unter Einbeziehung des Kollisionsrechts zu beurteilen. Das Gesetz läßt es für den Staatsangehörigkeitserwerb genügen, daß die Legitimation nach ausländischem Recht erfolgt, sofern das deutsche Recht sie als wirksam anerkennt. Das wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt (v. Keller/Trautmann, RuStAG, 1914, § 5 Anm. I S. 73) und entsprach auch zweifelsfrei dem Sinn des inzwischen aufgehobenen § 17 Nr. 5 RuStAG u.F., der eine entsprechende Voraussetzung für den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge Legitimation durch einen Ausländer vorsah (vgl. BGH, StAZ 1983, 273 [274]). Entsprechendes gilt für § 6 RuStAG i.d.F. des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), der den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Adoption durch einen Deutschen betrifft (vgl. BTDrs. 7/3061 S. 65 Nr. 3). Nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB bestimmt sich allerdings die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach deutschen Gesetzen, wenn der Vater zur Zeit ihrer Vornahme die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Demgemäß scheidet hier ein Staatsangehörigkeitserwerb ohne weiteres aus, wenn wegen der deutschen Staatsangehörigkeit ... K. deutsches Recht maßgebend ist, denn eine deutschen Sachnormen genügende Legitimation durch nachfolgende Ehe oder Ehelicherklärung (§§ 1719 ff. BGB) liegt unstreitig nicht vor.

22

Wie oben bereits erwähnt worden ist, setzt sich indessen zunehmend die Auffassung durch, daß bei einem Deutschen, der zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, an letztere anzuknüpfen ist, wenn im maßgebenden Zeitpunkt seine Beziehung zu dem ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist als die zu Deutschland (BGHZ 75, 32 [40 ff.]; NJW 1981, 520 [BGH 29.10.1980 - IVb ZB 586/80] [521 f.]). Staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen dieser Auffassung können auch nicht mit der Begründung verneint werden, daß es bei einer nur ausländischem Recht genügenden Legitimation an einem hinreichenden Zugehörigkeitswillen zu Deutschland fehle (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 5 RuStAG Rdnr. 3), denn maßgebend für § 5 RuStAG ist nicht das Maß der tatsächlichen Bindung an Deutschland, sondern allein das Bestehen einer bestimmten, von der deutschen Rechtsordnung anerkannten familienrechtlichen Beziehung zu einem Deutschen. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Der Kläger ist nämlich auch dann nicht deutscher Staatsangehöriger geworden, wenn - entsprechend der effektiven Staatsangehörigkeit ... K. seit seiner Rückkehr nach I. - israelisch-jüdisches Recht angewendet wird. Dafür ist übrigens unerheblich, ob entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 1982, 521 [BGH 30.09.1981 - IVb ZB 522/80][BGH 30.09.1981 - IVb ZB 522/80]) die ausschließliche Anknüpfung an das Heimatrecht des Vaters gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, denn hier handelt es sich um das gemeinsame Heimatrecht beider Elternteile.

23

Der Staatsangehörigkeitserwerb kann nämlich nach § 5 RuStAG nur eintreten, wenn der maßgebende Rechtsvorgang des ausländischen Rechts auch innerstaatlich als eine Legitimation gewertet werden kann. Das ist der Fall, wenn der familienrechtliche Status des nichtehelichen Kindes nachträglich in den eines ehelichen Kindes geändert wird. Ein Rechtsvorgang, der eine derartige Änderung des zunächst gegebenen Rechtsstatus des Kindes nicht bewirkt, löst dagegen ohne Rücksicht darauf, ob er innerstaatlich anzuerkennen ist, die Rechtsfolge des § 5 RuStAG nicht aus. So liegt es grundsätzlich, wenn das ausländische Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet und deswegen ein als Legitimation in dem dargelegten Sinne zu bewertendes Rechtsinstitut nicht kennt (vgl. Makarov, StAngRKomm., 2. Aufl., S. 96; Soergel-Kegel, BGB, 10. Aufl., Art. 22 EGBGB Rdnr. 18). Das trifft hier zu.

24

Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - offengelassen, ob bei Anwendung israelisch-jüdischen Rechts in diesem Sinne Raum für eine Legitimation bleibt. Der erkennende Senat ist daher an einer entsprechenden Prüfung auch insoweit nicht gehindert, als sie die Anwendung nichtrevisiblen Rechts einschließt. Bereits das Berufungsgericht hat festgestellt, daß israelisch-jüdisches Recht grundsätzlich nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen bzw. legitimen und illegitimen Kindern unterscheidet. In der von ihm angeführten Entscheidung des Obersten Gerichts in Jerusalem vom 5. Juni 1978 heißt es, daß im jüdischen Recht niemals der Begriff des illegitimen, außer der Ehe geborenen Kindes bestanden habe und daß auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Rechtsstellung des Kindes wie die eines jeden anderen Kindes sei, und zwar selbst dann, wenn das Kind einer verheirateten Frau von einem fremden Mann gezeugt worden sei. Damit übereinstimmend führt Scheftelowitz (in: Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. 4, Israel, Stand 1. November 1982 S. 42 Fn. 9, S. 59) aus, es gebe keine jüdisch-rechtliche Legitimation Minderjähriger, weil das jüdische Recht keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen bzw. legitimen und illegitimen Kindern kenne. Entsprechende Angaben finden sich in dem während des Berufungsrechtszugs erörterten Gutachten vom 5. Mai 1969 (IPG 1969 Nr. 18 [Hamburg] S. 129 ff.). Auch danach sind uneheliche Kinder den ehelichen grundsätzlich gleichgestellt, weil das jüdische Recht eine derartige Unterscheidung grundsätzlich nicht kenne (a.a.O. S. 130/131 Fn. 5). Ausnahmen bestehen in bestimmten Beschränkungen der Eheschließungsfreiheit (Gutachten vom 5. Mai 1969, a.a.O. S. 131 Fn. 5; Scheftelowitz, a.a.O., S. 55 Fn. 14). Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der Vaterschaft sind gleich, insbesondere genügt es, daß der Vater durch schlüssige Handlungen das Kind als das seine anerkennt (Gutachten vom 5. Mai 1969, a.a.O. S. 131). Folglich ist der Kläger nicht aufgrund ausländischen Rechts dadurch legitimiert worden, daß ... K. ihn als sein Kind anerkannt hat und später in das Geburtenbuch als Vater eingetragen wurde. Diese Vorgänge haben die - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von vornherein außer Zweifel gewesene - Vaterschaft ... K. bestätigt, aber nicht den Rechtsstatus des Klägers von dem eines nichtehelichen Kindes in den eines ehelichen Kinder geändert. Demgemäß vertritt auch Prof. Dr. Z. in der vom Kläger vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme für § 17 Nr. 5 RuStAG u.F. die Ansicht, die genannten Vorgänge hätten eine Legitimation des Klägers nicht bewirkt. Für § 5 RuStAG hat nichts anderes zu gelten.

25

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Qualifizierung der Vaterschaftsanerkennung islamischen Rechts rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung. Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß das islamische Recht eine die Ehelichkeit begründende nachträgliche Änderung des familienrechtlichen Status des Kindes durch Anerkennung oder nachfolgende Ehe nicht kennt (BGHZ 69, 387[BGH 26.10.1977 - IV ZB 7/77] [391]). Bei der Vaterschaftsanerkennung islamischen Rechts handelt es sich um eine weder der Legitimation durch nachfolgende Ehe noch der Ehelicherklärung sowie der Annahme als Kind entsprechende Rechtsfigur eigener Art, die aber einen legitimen Status des Kindes auszuweisen vermag und wegen ihrer Ähnlichkeit mit den genannten deutschen Rechtsinstitutionen vom Legitimationsstatut des Art. 22 EGBGB erfaßt wird (BGHZ 55, 188 [193]; 69, 387 [390 f.]; BGH, NJW 1982, 521 [BGH 30.09.1981 - IVb ZB 522/80]). Abgesehen davon, daß danach das islamische Recht im vorliegenden Zusammenhang gegenüber dem israelisch-jüdischen Recht Unterschiede aufweist, könnte auch eine entsprechende rechtliche Einordnung der Vaterschaftsanerkennung jüdischen Rechts die Anwendung des § 5 RuStAG nicht begründen. Im Rahmen des § 5 RuStAG ist für die Berücksichtigung ausländischer Rechtsfiguren kein Raum, die keine Legitimation in dem oben dargelegten Sinne darstellen, sondern ihr allenfalls entfernt ähneln mögen. Ihre Berücksichtigung im Rahmen des § 5 RuStAG stellte eine analoge Anwendung des Erwerbstatbestandes dar. Das Staatsangehörigkeitsrecht weist aber keine Lücke auf, die eine solche Analogie rechtfertigte.

26

Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Es führt nicht zu einer Benachteiligung nichtehelicher Kinder deutscher Väter mit effektiver Staatsangehörigkeit eines fremden Staates, dessen Rechtsordnung keine Legitimation kennt. Dem deutschen Mehrstaater mit effektiver fremder Staatsangehörigkeit ist es nicht verwehrt, die Legitimation nach deutschem Recht vorzunehmen und dadurch seinem nicht ehelichen Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen. Diese Einschränkung des Grundsatzes der effektiven Staatsangehörigkeit wahrt im vorliegenden Zusammenhang den Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 5 GG und trägt außer der Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB auch dem verfassungsrechtlichen Schutzanspruch Rechnung, der allen Deutschen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zusteht (vgl. dazu BGHZ 75, 32 [41]; Mikat, Zur Diskussion um die Lehre vom Vorrang der effektiven Staatsangehörigkeit, 1983, S. 40 ff.). Eine Legitimation nach deutschem Recht hat jedoch hier nicht stattgefunden.

27

d)

Das Feststellungsbegehren läßt sich schließlich nicht unmittelbar auf Art. 116 Abs. 2 GG stützen. Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen Ausgebürgerten und ihre Abkömmlinge nicht als Deutsche, solange sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Wohnsitzbegründung oder Antragstellung geltend machen (BVerfGE 54, 53 [BVerfG 15.04.1980 - 2 BvR 842/77] [70]). Ob danach ein Feststellungsausspruch schon dann in Betracht kommen kann, wenn der nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG Einbürgerungsberechtigte einen Antrag gestellt, eine Einbürgerungsurkunde aber noch nicht erhalten hat, bedarf keiner Prüfung. Wie nachstehend dargelegt wird, ist der Kläger nicht nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG anspruchsberechtigt. Entsprechendes gilt für Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG bereits deswegen, weil der Kläger keinen Wohnsitz in Deutschland genommen hat.

28

2.

Der Verpflichtungsantrag ermöglicht keine abschließende Entscheidung. Die Revision führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.

29

a)

Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen, daß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG diesen Klageanspruch nicht rechtfertigt.

30

aa)

Die revisionsgerichtliche Prüfung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht die Bundesrepublik Deutschland zu dem Rechtsstreit nicht beigeladen hat. Zwar gebietet § 3 Satz 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85/BGBl. III 102-2), nach dem die deutsche Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung des Bundesministers des Innern verliehen werden darf, die notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) der Bundesrepublik Deutschland in Einbürgerungsprozessen (BVerwGE 67, 173). Das Zustimmungserfordernis gilt aber nicht für den Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. Ob sich dies bereits daraus ergibt, daß der Anspruch Verfassungsrang hat, ist zweifelhaft. Die Unanwendbarkeit des Zustimmungserfordernisses folgt jedoch aus der rechtlichen Besonderheit dieses Anspruchs. Da die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgten Ausbürgerungen als von Anfang an nichtig zu betrachten sind, haben die Betroffenen die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Ausbürgerung nicht verloren, obwohl die Bundesrepublik Deutschland sie nicht als Deutsche betrachtet, solange sie sich nicht nach Maßgabe des Art. 116 Abs. 2 GG auf die deutsche Staatsangehörigkeit berufen (BVerfGE 54, 55 [BVerfG 15.04.1980 - 2 BvR 842/77] [68, 70]). Aus dieser Sicht bedeutet die Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG inhaltlich die wunschgemäße Bestätigung des Nichtverlustes der deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei geht das Grundgesetz davon aus, daß die zwischenzeitliche Verwirklichung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestandes, insbesondere durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 17 Nr. 2, 25 RuStAG), im Interesse einer sachgerechten Verwirklichung der Wiedergutmachung unberücksichtigt zu bleiben hat, weil sie in der Regel verfolgungsbedingt war. Mithin geht es der Sache nach mehr um das erneute Wirksamwerden einer im Grunde schon vorhandenen Staatsangehörigkeit als um eine "echte" Einbürgerung. Der Zweck des Zustimmungserfordernisses, bei der Erweiterung des Staatsvolkes durch behördliche Einzelakte die dagegen sprechenden gesamtstaatlichen Belange vor allem durch Wahrung einheitlicher Grundsätze zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwGE 67, 173 [176]), ist daher hier ohne Gewicht. Das rechtfertigt den Schluß, daß die Einbürgerung dem Zustimmungserfordernis nicht unterliegt (ebenso Lichter, Die Staatsangehörigkeit, 2. Aufl., S. 44), wie es im Ergebnis auch der Ansicht des Oberbundesanwalts entspricht. Für die Einbürgerung der Abkömmlinge kann nichts anderes gelten, denn sie leiten ihre Rechtsstellung von einer Person ab, die nicht wirksam ausgebürgert worden ist und brauchen sich deswegen lediglich in gleicher Weise wie diese auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu berufen.

31

bb)

Da der Kläger selbst nicht ausgebürgert worden ist, steht ihm der Einbürgerungsanspruch des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG nur zu, wenn er im Sinne dieser Vorschrift Abkömmling eines Ausgebürgerten ist. Das ist nicht der Fall.

32

Der Oberbundesanwalt hat zutreffend hervorgehoben, daß dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang kein zwingender Schluß auf eine der denkbaren Auslegungen des Abkömmlingsbegriffs zu entnehmen ist. In der deutschen Rechtsordnung wird der Begriff des Abkömmlings nicht stets einheitlich verwendet (vgl. Bausch, FamRZ 1980, 413). Seinem allgemeinen Wortsinn nach meint er eine Person, die von einer anderen (in gerader absteigender) Linie abstammt, wobei regelmäßig das Bestehen rechtlicher Verwandtschaft vorausgesetzt wird. Nach Fortfall des § 1589 Abs. 2 BGB durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) ist in diesem Sinne auch ein nichteheliches Kind Abkömmling seines Vaters. Für die genaue Abgrenzung des Begriffs muß aber der jeweilige Gesetzeszweck entscheidend sein. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß Art. 116 Abs. 2 GG die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf den Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts bezweckt. Danach soll, wenn die Betroffenen es wünschen, die durch die Ausbürgerung entzogene oder vorenthaltene Staatsangehörigkeit wiederhergestellt werden. Das bringt der Gesetzeswortlaut dadurch deutlich zum Ausdruck, daß er auch für die Abkömmlinge der Ausgebürgerten als Rechtsfolge die "Wieder"-Einbürgerung bzw. die "Nicht"-Ausbürgerung vorschreibt, zumal der Verfassungsgeber davon ausgegangen ist, daß die Ausbürgerungen nichtig waren und die Verfolgten durch sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben. Darin fügt sich ein, daß nach den Materialien die Erstreckung der Antragsbefugnis auf die Abkömmlinge den Fällen Rechnung tragen soll, in denen der Ausgebürgerte bereits verstorben war (vgl. BVerfGE 23, 98 [BVerfG 14.02.1968 - 2 BvR 557/62] [109]), wenn auch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, der Kreis der Berechtigten sich nicht auf Kinder bereits Verstorbener beschränkt. Der dargelegte Gesetzeszweck ergibt, daß nur den Kindern eines Ausgebürgerten ein Einbürgerungsanspruch zusteht, die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft, mithin nicht den nichtehelichen Kindern ausgebürgerter Väter. Darin folgt der Senat des Oberverwaltungsgericht (zustimmend auch Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 116 GG Rndr. 90; a.A. Hecker in: v. Münch, GG, 2. Aufl., Art. 116 Rdnr. 14). Eine entsprechende Auslegung des Abkömmlingsbegriffs ist dem Staatsangehörigkeitsrecht nicht fremd. Sie wird für die Erstreckung eines Staatsangehörigkeitserwerbs aufgrund des § 5 RuStAG sowie nach § 6 Satz 2 RuStAG i.d.F. des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) vertreten. Entsprechendes gilt für § 12 Abs. 2 1. StARegG i.d.F. des Gesetzes vom 19. August 1957 (BGBl. I S. 1251), dem eine dem Art. 116 Abs. 2 GG vergleichbare Zweckbestimmung zugrunde liegt (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 5 RuStAG Rdnrn. 20 ff.; § 6 RuStAG Rdnrn. 50 ff.; § 12 StARegG Rdnrn. 4, 16).

33

Das dargelegte Ergebnis widerspricht nicht dem Grundsatz, daß der Wiedergutmachungszweck einer einengenden Auslegung entgegensteht (BVerfGE 8, 81 [BVerfG 10.07.1958 - 1 BvR 532/56] [86]). Die hier vertretene Auslegung ist an Wiedergutmachungszweck ausgerichtet. Der genannte Grundsatz bedeutet nicht, daß Art. 116 Abs. 2 GG über diesen Zweck hinaus weit auszulegen wäre. Insbesondere bietet Art. 116 Abs. 2 GG keinen Anhalt dafür, daß - über die vorerwähnten Anforderungen hinaus - das individuelle Lebensschicksal des Betroffenen daraufhin zu überprüfen wäre, wie es ohne die nationalsozialistische Verfolgung und Ausbürgerung mutmaßlich verlaufen wäre und zu welchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen es geführt hätte. Auch aus dem Abkömmlingsbegriff des Art. 115 Abs. 1 GG (vgl. z.B. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 116 GG Rdnrn. 42 f.) läßt sich für die Auslegung der hier maßgebenden Regelung nichts herleiten. Art. 116 Abs. 1 GG soll das ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal der volksdeutschen Flüchtlinge und Vertriebenen einschließlich ihrer fremdvölkischen Familienangehörigen auffangen, die mit ihnen im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben (BVerwGE 38, 224 [226]), indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird. Der Zweck dieser Regelung unterscheidet sich daher wesentlich von dem des Art. 116 Abs. 2 GG, der grundsätzlich auf die Wiederherstellung des ohne Ausbürgerung bestehenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Zustandes gerichtet ist, und kann daher auch eine abweichende Abgrenzung des Abkömmlingsbegriffs rechtfertigen.

34

Desgleichen ist Art. 6 Abs. 5 GG nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Das wäre nur der Fall, wenn diese Vorschrift geböte, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Das trifft jedoch nicht zu.

35

Dementsprechend kennt das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht einen solchen Erwerbstatbestand nicht. Es gewährt ihnen seit dem 1. Januar 1975 einen an mehrere, hier nicht erfüllte Voraussetzungen geknüpften Einbürgerungsanspruch (§ 10 RuStAG). Dem liegt der auch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) beherrschende Gedanke zugrunde, daß das nichteheliche Kind in der Regel der Mutter rechtlich zugeordnet ist und daß dies normalerweise dem Kindeswohl entspricht. Es ist nicht verfassungswidrig, bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes hieran anzuknüpfen (BVerfGE 56, 363 [387]). Das gilt auch für staatsangehörigkeitsrechtliche Folgeregelungen (vgl. Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 8 C 165.70 - NJW 1971, 2185). Nichteheliche Kinder werden damit nicht unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1, 3 GG benachteiligt. Gegenüber diesen Grundrechten stellt Art. 6 Abs. 5 GG eine Spezialnorm dar (BVerfGE 26, 265 [BVerfG 25.06.1969 - 2 BvR 321/69] [272]), mit der es vereinbar ist, bei der Regelung des Staatsangehörigkeitserwerbs grundsätzlich von der festen Zuordnung des nichtehelichen Kindes an seine Mutter auszugehen. Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG liegt darin nicht (BVerfGE 56, 363 [388 ff.]). Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nicht aufgrund des vom Kläger angeführten Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686/1954 II S. 14) - MRK -. Dafür ist unerheblich, daß die Konvention in der Bundesrepublik Deutschland keinen Verfassungsrang hat. Art. 8 Abs. 1 MRK schützt das Privat- und Familienleben und unterscheidet dabei nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Familien (EGMR, NJW 1979, 2449 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]). Er verpflichtet damit aber nicht, nichtehelichen Kindern die Staatsangehörigkeit des Vaters zu verleihen. Insbesondere ist Art. 8 MRK auch nicht im Zusammenhang mit Art. 14 MRK verletzt, wenn eine unterschiedliche Behandlung nicht ehelicher Kinder im Vergleich zu ehelichen Kindern durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist (EGMR, a.a.O.). Das aber ist nach dem Ausgeführten hier der Fall, zumal der erwähnte Einbürgerungsanspruch einem Interesse nichtehelicher Kinder deutscher Väter auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit angemessen Rechnung trägt.

36

Zwischen dem Kläger und einen Ausgebürgerten besteht kein Abstammungsverhältnis, an das der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geknüpft ist. Wie oben dargelegt, ist der Kläger weder ein eheliches Kind des S. K. noch des P. K. (§ 4 RuStAG). Als nichteheliches Kind von S. K. erfüllt er keinen Erwerbstatbestand. Nach § 4 RuStAG erwirbt nur das nichteheliche Kind einer deutschen Mutter durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. § 10 RuStAG i.d.F. des RuStAÄndG 1974 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714), geändert durch das Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), sieht lediglich einen Einbürgerungsanspruch für nichteheliche Kinder deutscher Väter vor. Dessen Voraussetzungen sind zudem nicht erfüllt.

37

Auch das Abstammungsverhältnis zu seiner Mutter begründet für den Kläger keinen Einbürgerungsanspruch. Seine Mutter ist keine frühere deutsche Staatsangehörige, der die Staatsangehörigkeit entzogen worden war. Sie ist einer solchen auch nicht gleichzusetzen, da eine Gesetzeslücke, die der Ausfüllung bedürfte, nicht vorliegt. Art. 116 Abs. 2 GG enthält eine grundsätzlich abschließende Regelung und erfaßt von vornherein nicht alle Fälle staatsangehörigkeitsrechtlicher Schädigungen durch den Nationalsozialismus. Soweit nicht Sondervorschriften Platz greifen, können daher solche Schädigungen nur durch Anwendung der allgemeinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen ausgeglichen werden (vgl. auch BSG, IPRspr. 1966-1967 Nr. 312).

38

b)

Wenn auch danach der Vorinstanz in der Anwendung des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG beizupflichten ist, muß die Sache gleichwohl an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht geprüft, ob aufgrund einfach-gesetzlicher Vorschriften die erstrebte Einbürgerung möglich ist. Das Begehren des Klägers ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, die es rechtfertigen könnten. Diese Prüfung hätte aber gemäß § 65 Abs. 2 VwGO die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland erfordert (BVerwGE 67, 173). Es kann dahinstehen, ob das Unterlassen der notwendigen Beiladung auch dann zur Zurückverweisung der Sache nötigt, wenn das Revisionsgericht das Klagebegehren für unbegründet hält (Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - DVBl. 1984, 91). Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Klagebegehren könne nicht auf § 10 RuStAG i.d.F. des RuStAÄndG 1974 (BGBl. I S. 3714) und des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), Art. 4 RuStAÄndG 1974 und auf § 12 1. StARegG i.d.F. des Gesetzes vom 19. August 1957 (BGBl. I S. 1251) gestützt werden, begegnet zwar keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat aber das Klagebegehren nicht anhand aller einschlägigen Vorschriften geprüft, insbesondere nicht anhand der Ermessensermächtigungen der §§ 8, 13 RuStAG. Diese Prüfung könnte auch der erkennende Senat nicht abschließend nachholen.

40

Nach § 8 RuStAG setzt die Einbürgerung eine Niederlassung im Inland voraus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt der Kläger diese Voraussetzung nicht. Gemäß § 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 (RGBl. I S. 40/BGBl. III 102-4) kann aber die Einbürgerung auch ohne Niederlassung im Inland vorgenommen werden. Ob von der Voraussetzung der Niederlassung abgesehen werden soll oder nicht, steht im Ermessen der Behörde, die insbesondere völkerrechtliche Gesichtspunkte und zwischenstaatliche Belange zu berücksichtigen hat. Von der Ermächtigung darf nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 8 RuStAG Rdnrn. 18 ff.). Im Einzelfall kann aber gerade der Zweck, Folgen nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen zu beseitigen, Anlaß für eine solche Ausnahme bilden (Beschluß vom 17. September 1981 - BVerwG 1 B 117.81 - a.a.O.).

41

Nach § 13 RuStAG, für dessen Anwendung neben § 8 RuStAG in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 20. Januar 1942 Raum bleibt (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 13 RuStAG Rdnr. 2), kann ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, auf Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 RuStAG entspricht. Einem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen worden ist. Der Kläger stammt von einem ehemaligen Deutschen ab. Sein Vater S. K. war ein ehemaliger Deutscher. Daß dieser die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG wiedererlangt hat, steht dem nicht entgegen. Es ist nicht Sinn der Vorschrift, Kinder von Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erlangt haben, schlechter zu stellen als die Kinder derjenigen, die nicht mehr deutsche Staatsangehörige sind (Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 13 RuStAG Rdnrn. 12, 13). Unter Abstammung ist ein Abstammungsverhältnis im Rechtssinne zu verstehen. Die Vorschrift des § 13 RuStAG will nicht nur die Abkömmlinge erfassen, die ohne den Staatsangehörigkeitsverlust des ehemaligen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit durch ihn erworben hätten, sondern die Möglichkeit der Einbürgerung Deutschstämmiger möglichst weit ziehen (vgl. v. Keller/Trautmann, a.a.O., § 13 Anm. III 2 a, S. 161). Ihr Zweck geht insoweit über den des Art. 116 Abs. 2 GG hinaus. Dem ehemaligen Deutschen ist daher auch das nichteheliche Kind bei Bestehen rechtlicher Verwandtschaft gleichgestellt (Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 13 RuStAG Rdnr. 9). Diese ist hier sowohl nach israelisch-jüdischem Recht als auch nach deutschem Recht zu bejahen (vgl. auch Art. 12 § 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969, BGBl. I S. 1243).

42

Danach ist nicht auszuschließen, daß der Kläger aufgrund der vorgenannten Ermächtigungen eingebürgert werden kann. Die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht ist daher geboten. Das Berufungsgericht wird zunächst die erforderliche Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nachzuholen haben. Sodann wird es prüfen müssen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung vorliegen, insbesondere die des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG. Eine derartige Prüfung ist bisher nicht erfolgt. Das Berufungsurteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die insoweit eine revisionsgerichtliche Entscheidung in der Sache selbst ermöglichten. Da die Beklagte bisher eine Ermessensentscheidung offenbar nicht getroffen hat, wird sie gegebenenfalls zur Neubescheidung zu verpflichten sein (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

43

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach