Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1977, Az.: BVerwG 1 C 68.76
Deutsche Staatsangehörigkeit; Verfolgter; Wohnsitzbegründung; Antragstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 68.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 21.07.1971 - AZ: 6 II 71
- VGH Bayern - 25.07.1975 - AZ: 43 V 71
- nachfolgend
- BVerfG - 15.04.1980 - AZ: 2 BvR 842/77
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DokBer A 1977, 237
- DÖV 1978, 109
- DÖV 1979, 875 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1979, 752
- MDR 1977, 956
- RZW 1977, 194
Verfahrensgegenstand
Staatsangehörigkeit
Amtlicher Leitsatz
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nach GG Art 116 Abs. 2 setzt voraus, daß die betroffenen Verfolgten sich durch Wohnsitzbegründung in Deutschland oder Antragstellung auf die deutsche Staatsangehörigkeit berufen haben. Ausgenommen sind nur die Verfolgten, die vor dem 08.05.1945 verstorben sind (vgl BVerfG 14.02.1968 2 BvR 557/62 = BVerfGE 23, 98).
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Barbey, Dr. Dickersbach und
Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 22. November 1913 in Kitzingen geborene Kläger ist von Geburt deutscher Staatsangehöriger. Im Jahre 1934 ging er zu Studienzwecken in die Schweiz. Auf Grund von § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) wurde er am 4. Mai 1940 wegen seiner jüdischen Abstammung durch den Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen ausgebürgert. Hiergegen erhob er am 18. Januar 1941 Beschwerde beim Deutschen Konsulat in Genf. Nach dem 8. Mai 1945 kehrte der Kläger nicht mehr nach Deutschland zurück. Seit Frühjahr 1946 lebt er in den Vereinigten Staaten von Amerika, deren Staatsangehörigkeit er am 3. Dezember 1951 erworben hat.
Im Mai 1970 beantragte der Kläger bei der Stadt Kitzingen "die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu welchem er die deutsche Staatsangehörigkeit innehatte". Er benötige die Feststellung, daß seine Ausbürgerung illegal gewesen sei und er bis zum 3. Dezember 1951 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, in einem Wiedergutmachungsverfahren.
Die Stadt Kitzingen erließ folgenden Bescheid:
"I.
Es wird festgestellt, daß Herr ..., geboren am 22. November 1913 in Kitzingen, wohnhaft in ... mit Wirkung vom 4. Mai 1940 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.II.
Ein Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist bislang nicht erfolgt."
Widerspruch und Klage hiergegen, mit der der Kläger beantragte, die Stadt Kitzingen zu der Feststellung zu verpflichten, daß er bis zum Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit am 3. Dezember 1951 deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, blieben ohne Erfolg.
Auf die Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht die Nr. I des angefochtenen Bescheides auf. Im übrigen wies es die Berufung, nachdem während des Berufungsverfahrens infolge Zuständigkeitsänderung der Freistaat Bayern Beklagter des Rechtsstreits geworden war, zurück. Es führte aus:
Die Ausbürgerung des Klägers sei wegen Verstoßes gegen das grundlegende, rechtsstaatliche Postulat des Willkürverbotes als nichtig anzusehen. Deswegen habe der Ausspruch des Bescheides der Stadt Kitzingen, der Kläger habe mit Wirkung vom 4. Mai 1940 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, aufgehoben werden müssen. Dem stehe Art. 116 Abs. 2 GG nicht entgegen. Diese Bestimmung des Grundgesetzes, die dem Betroffenen selbst überlasse, ob er sich auf seine deutsche Staatsangehörigkeit berufen oder auf sie endgültig verzichten wollte, habe nicht etwa die vor dem 8. Mai 1945 ans rassischen, religiösen oder politischen Gründen erfolgten Ausbürgerungen rückwirkend legitimiert.
Das weitere Begehren des Klägers, den Beklagten zu der Feststellung zu verpflichten, der Kläger habe bis zum Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit (durch den er nach den allgemeinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe) die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sei dagegen nicht begründet. Solange der Betroffene von den Möglichkeiten des Art. 116 Abs. 2 GG keinen Gebrauch mache, werde er von der Bundesrepublik Deutschland - unbeschadet des Umstandes, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe - nicht als Deutscher betrachtet. Damit trage Art. 116 Abs. 2 GG dem Gedanken Rechnung, daß einem Verfolgten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgedrängt werden dürfe. Bisher habe der Kläger sich aber weder durch einen Wiedereinbürgerungsantrag noch durch Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland "nach dem 8. Mai 1945" auf seine deutsche Staatsangehörigkeit berufen.
Hiergegen hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Innerhalb der Fristen des § 139 VwGO hat er das bisherige Klageziel weiter verfolgt und vorgetragen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätten deutsche Staatsangehörige, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus rassischen Gründen ausgebürgert worden seien, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren und seien als Deutsche zu behandeln, sofern sie zu erkennen gegeben hätten, daß sie deutsche Staatsangehörige sein wollten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger dadurch erfüllt, daß er im Mai 1970 den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für die Zeit nach seiner Ausbürgerung gestellt habe. Diese Feststellung setze nicht einen Antrag auf Einbürgerung voraus, die im übrigen den Verlust der amerikanischen Staatsangehörigkeit nach sich ziehen würde.
Der begehrten Feststellung stehe nicht entgegen, daß sie erst nach Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit und nur für die zurückliegende Zeit bis zum 3. Dezember 1951 beantragt worden sei. In den Fällen des Art. 116 Abs. 2 GG gehe die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nicht verloren. Die zeitliche Begrenzung der erstrebten Feststellung sei zulässig, da der Kläger nicht seine Wiedereinbürgerung ex nunc nach § 13 RuStAG begehre, sondern nur die Feststellung, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit auch nach seiner Ausbürgerung, wenn zunächst auch nicht in nach außen bekundeter Weise, weiter besessen habe. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, daß Art. 116 Abs. 2 GG der Gedanke zugrunde liege, bis zur Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen solle ein ausgebürgerter Deutscher nicht staatenlos sein, sondern weiter Deutscher bleiben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne der Kläger die Feststellung verlangen, daß er nach wie vor die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Der von ihm gestellte Antrag begehre weniger als zulässig. Wegen geltend gemachter Wiedergutmachungs- und Entschädigungsansprüche bestehe an ihm ein berechtigtes Interesse. Nach Ablauf der bis zum 22. November 1976 verlängerten Revisionsbegründungsfrist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Januar 1977 anstelle der bis dahin beantragten Feststellung, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit bin zum 3. Dezember 1951 besessen habe, beantragt festzustellen, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Er habe den erweiterten Feststellungsantrag bereits mit Schriftsatz vom 9. November 1973 in Berufungsverfahren gestellt. Das Berufungsgericht habe das aber offensichtlich übersehen.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er hat ausgeführt: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1968 (BVerfGE 23, 98) betreffe den besonderen Fall der Verfolgten, die vor dem 9. Mai 1945 verstorben seien und für die Art. 116 Abs. 2 GG nicht gelte. Art. 116 Abs. 2 GG diene der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, mache sie aber von Handlungen der Betroffenen abhängig. Gäben diese durch Wohnsitzbegründung in Deutschland nach dem 8. Mai 1945 oder durch Antrag auf Wiedereinbürgerung zu erkennen, daß sie sich als Deutsche fühlten, so sollten die praktischen Folgen der nichtigen Ausbürgerung rückgängig gemacht werden. Andernfalls aber solle es auch im Interesse der Verfolgten bei dem durch die nichtige Ausbürgerung entstandenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status verbleiben, zumal den Verfolgten die Staatsangehörigkeit nicht aufgedrängt werden solle.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und wie folgt Stellung genommen:
Der Grundgesetzgeber habe, wie die Materialien des Parlamentarischen Rates ergäben, die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz ebensowenig als Recht anerkennen wollen, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 14. Februar 1968. Er habe es aber im Hinblick darauf, daß die von der Verordnung Betroffenen ihre Lebensverhältnisse inzwischen weitgehend nach der faktischen Geltung der 11. Verordnung gestaltet hätten, nicht für zweckmäßig angesehen, es bei einer einfachen Nichtigkeit der Verordnung zu belassen, sondern die Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Verfolgten in Art. 116 Abs. 2 GG besonders geordnet. Danach solle die deutsche Staatsangehörigkeit trotz erfolgter Ausbürgerung nur dann ununterbrochen fortgedauert haben, wenn die Betroffenen nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und keinen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht hätten. Den übrigen Verfolgten habe der Grundgesetzgeber im Hinblick auf ihren möglicherweise entgegengesetzten Willen sowie darauf, daß der ununterbrochene Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit auch Nachteile, besonders solche vermögensrechtlicher Art, haben könne, die Entscheidung für oder gegen die deutsche Staatsangehörigkeit zur Wahl gestellt, und zwar in der Form, daß diese zunächst als verloren gelte, der Verfolgte aber das Recht habe, die deutsche Staatsangehörigkeit auf Antrag, dem stattgegeben werden müsse, ex nunc wiederzuerwerben.
Demgegenüber habe das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 14. Februar 1968 festgestellt, daß in der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht habe, daß sie von Anfang an als nichtig erachtet werden müsse und die Verfolgten durch sie niemals ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten, soweit sie nicht zu erkennen gäben, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen wollten. Danach läge die Bedeutung des Art. 116 Abs. 2 GG für diejenigen Verfolgten, die keine fremde Staatsangehörigkeit erworben hätten, darin, daß der deutsche Staat sie - unbeschadet des Umstandes, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hätten - nicht als Deutsche betrachte, solange sie nicht durch Wohnsitzbegründung oder Antragstellung sich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit beriefen.
Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts hätten an der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG teil. Zufolge dem hierdurch geänderten Sinngehalt des Art. 116 Abs. 2 GG hätten Verfolgte, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden sei, dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Sie würden zwar in ihrem recht verstandenen Interesse so lange nicht als Deutsche "betrachtet", wie sie das nicht erkennbar wünschten. Das könne jedoch nicht zur Folge haben, daß dem Verfolgten nach dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verwehrt sei, sich darauf zu berufen, er habe bis zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Andernfalls würde ein unauflösbarer rechtlicher Widerspruch eintreten.
II.
Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben. Das angefochtene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verletzt nicht Bundesrecht.
Der sachlich-rechtlichen Überprüfung durch den erkennenden Senat steht allein das Begehren des Klägers offen festzustellen, daß er bis zum 3. Dezember 1951 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe.
Der darüber hinausgehende Antrag festzustellen, der Kläger sei noch deutscher Staatsangehöriger, scheitert schon daran, daß er erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO) gestellt worden ist (vgl. BVerwGE 28, 18). Im übrigen hätte er auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Denn die allgemeinen Vorschriften über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gelten, wie das Bundesverfassungsgericht in den Beschluß vom 14. Februar 1968 (BVerfGE 23, 98 [108]) festgestellt hat, auch für die Verfolgten im Sinne von Art. 116 Abs. 2 GG. Für den Fall, daß ein Verfolgter die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag, wie hier der Kläger, gemäß § 17 Nr. 2 und 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes verloren hat, liegt die Bedeutung des Art. 116 Abs. 2 GG darin, "daß auch dieser Personenkreis durch die Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland oder durch einen entsprechenden Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen kann" (BVerfGE a.a.O.). Der Kläger möchte dagegen festgestellt wissen, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Erfüllung der genannten Voraussetzungen noch besitze.
Dem Begehren des Klägers festzustellen, er sei bis zum Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit am 3. Dezember 1951 deutscher Staatsangehöriger gewesen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht stattgegeben. Von dem geltend gemachten Interesse des Klägers an dieser Feststellung kann ausgegangen werden. Die für die sachliche Beurteilung maßgebliche Regelung enthält Art. 116 Abs. 2 GG. Er dient der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung gegenüber den aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen durch Entzug der Staatsangehörigkeit Verfolgten und lautet:
"Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen den 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben."
Bei dieser Regelung ist der Grundgesetzgeber, wie den Materialien zu entnehmen ist, davon ausgegangen, daß der Entzug der Staatsangehörigkeit aus den genannten Gründen, gemessen an der Würde des Rechts, nur als von Anfang an nichtige Willkürmaßnahme betrachtet werden kann (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 106 f.). Er hat zugleich aber berücksichtigt, daß er die tatsächlichen Folgen der seinerzeitigen Willkürmaßnahmen nicht ungeschehen machen und die von ihnen bewirkte Diskriminierung nicht dadurch ausgleichen konnte, daß er sich erneut über den Villen der Betroffenen hinwegsetzte. Demgemäß hat er sich von dem Gedanken leiten lassen, daß keinem der Verfolgten die deutsche Staatsangehörigkeit gegen seinen Willen aufgedrängt werden solle (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 107/108), wodurch ihnen erneut Schaden hätte zugefügt werden können. Folgerichtig gelten nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG nur diejenigen Verfolgten und ihre Abkömmlinge als nicht ausgebürgert, die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und einen entgegengesetzten Willen nicht zum Ausdruck gebracht haben; die übrigen sind nach Satz 1 der Vorschrift auf Antrag wieder einzubürgern, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Zwischenzeit eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben oder nicht (vgl. BVerfGE a.a.O. S 108).
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1968 (BVerfGE 23, 98; vgl. dazu auch die Anmerkungen und Stellungnahmen von Makarov, JZ 1968, 559 und JZ 1969, 102; Roellecke, JZ 1969, 97; Genzel, JZ 1969, 98; Westerath, JZ 1969, 101; Karl, RzW 1969, 163; Breslauer, RzW 1969, 164; Brunn, RzW 1969, 166) hat diesen Sinngehalt des Art. 116 Abs. 2 GG nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, verändert, sondern im Gegenteil ausdrücklich bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat, von diesem Sinngehalt ausgehend, lediglich eine offensichtliche Lücke geschlossen, die in der Regelung des Art. 116 Abs. 2 GG insofern besteht, als sie nur die Verfolgten im Auge hat, die den 8. Mai 1945 überlebt haben, nicht aber auch die, die vor ihm verstorben sind. Die Meinung des Oberbundesanwalts und die kritischen Äußerungen in einem Teil des genannten Schrifttums beruhen auf einer unzulässigen - freilich durch einzelne Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise nahegelegten - Erstreckung der nur für die Schließung der Lücke maßgeblichen Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts auf die in Art. 116 Abs. 2 GG ausdrücklich geregelten Fälle. Der Gesamtzusammenhang des Beschlusses macht nach Auffassung des erkennenden Senats aber eindeutig klar, daß ihm eine solche weitergehende Bedeutung nicht beigemessen werden kann. Das ergibt sich insbesondere aus den für den vorliegenden Fall einschlägigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE a.a.O. S. 108): "Für diejenigen Verfolgten, die eine fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, liegt die Bedeutung des Art. 116 Abs. 2 GG darin, daß der deutsche Staat sie - unbeschadet des Umstandes, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ausbürgerung nicht verloren haben - nicht als Deutsche betrachtet, solange sie nicht durch Wohnsitzbegründung oder Antragstellung sich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit berufen."
Für den Fall des Klägers folgt, daß er (auch) für die Zeit bis zum 3. Dezember 1951 nach Art. 116 Abs. 2 GG nur dann als Deutscher hätte "betrachtet" werden können, wenn er sich durch Wohnsitzbegründung oder Antragstellung auf die deutsche Staatsangehörigkeit berufen hätte. Das aber hat der Kläger nicht getan. Daher kann für die in Frage stehende Zeit gemäß Art. 116 Abs. 2 GG aus den für die in dieser Bestimmung getroffene Regelung maßgebenden - oben dargelegten - Gründen auch nicht gerichtlich festgestellt werden, daß er in dieser Zeit Deutscher gewesen ist. Der Festetellungssantrag vom Mai 1970 kann als solcher die nach Art. 116 AUS. 2 GG Tür die "Wiedererlangung" der deutschen Staatsangehörigkeit vorausgesetzen Mandlungen nicht ersetzen. Das folgt schon daraus, daß er eine auf die tatsächliche Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung nicht enthält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer