Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1983, Az.: BVerwG 1 D 40.83
Bedingt vorsätzliche Herbeiführung dauernder Dienstunfähigkeit durch Alkoholmissbrauch und Verweigerung einer Entziehungskur; Schuldhafte Dienstunfähigkeit durch ständigen Alkoholmissbrauch; Verschuldete Alkoholabhängigkeit eines Beamten; Disziplinare Konsequenzen von Trunkenheitsverfehlungen für einen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 40.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 18220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.02.1983 - AZ: III VL 61/82
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnamtmann Herbert Blum,
Lokomotivbetriebsinspektor Albert Rudolph als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Techn. Bundesbahnassistenten a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 23. Februar 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 10. September 1981 trotz einschlägiger disziplinarer Maßregelungen erneut während der Arbeitszeit verbotswidrig Alkohol zu sich genommen habe und
- 2.
durch ständigen Alkoholmißbrauch schuldhaft seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt habe, so daß er im Alter von 42 Jahren vorzeitig habe zur Ruhe gesetzt werden müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 23. Februar 1983 wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Es hat ihn in beiden Anschuldigungspunkten für schuldig befunden und ihn eines Unterhaltsbeitrags zwar für nicht unwürdig, aber nicht unterstützungsbedürftig angesehen.
Der Ruhestandsbeamte hat rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem Antrag,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Zur Begründung läßt er im wesentlichen vortragen:
Wegen der Verfehlung vom 10. September 1981 seien gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Einwendungen zu erheben. Es erscheine aber zweifelhaft, ob die tatsächlichen Feststellungen des Urteils den Vorwurf, durch ständigen Alkoholmißbrauch schuldhaft die Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben, trügen. Die Ausführungen des Urteils zeigten, daß der Ruhestandsbeamte zur Einsicht in seinen krankhaften Zustand und dessen Behandlungsbedürftigkeit offenbar nicht gelangt sei. Darüber hinaus fehle jede Feststellung, aufgrund welcher Tatsachen der Ruhestandsbeamte erkannt habe oder zumindest hätte erkennen müssen, daß sein Alkoholmißbrauch Gesundheitsschäden nach sich ziehen und letztlich zur Dienstunfähigkeit führen werde. Nach dem dienstlichen Werdegang liege die Vermutung nahe, daß nicht in erster Linie Alkoholmißbrauch, sondern eine konstitutionelle Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte letztlich zur Dienstunfähigkeit geführt hätten. Zur Frage, ob der Alkoholmißbrauch des Beamten ursächlich für dessen Dienstunfähigkeit gewesen sei, werde beantragt,
das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Verteidiger bezweifelt, daß der Beamte durch ständigen Alkoholmißbrauch schuldhaft die Dienst Unfähigkeit herbeigeführt habe. Der erkennende Senat hat daher eigene Feststellungen zu treffen und diese disziplinarrechtlich zu würdigen. Die Beweisaufnahme hat folgendes ergeben.
1.
Am 10. September 1981 hatte der später in den Ruhestand versetzte Beamte von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr beim Bundesbahnbetriebsamt S. Dienst zu leisten. Im Rahmen der verschärften Alkoholüberwachung wurde bei ihm gegen 14.00 Uhr ein Alcotest durchgeführt, wobei sich das Teströhrchen bis zum gelben Markierungsstrich verfärbte, was auf einen Blutalkoholgehalt von etwa 0,7 Promille hindeutete.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er habe lediglich nach dem Mittagessen gegen 12.30 Uhr ein kleines Glas Bier getrunken. Die Höhe des festgestellten Blutalkoholwertes könne er sich nur mit dem Alkoholgenuß am Vorabend erklären.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht diese Einlassung nicht als Entlastung gelten lassen. Entweder hatte der Beamte am Abend zuvor soviel Alkohol zu sich genommen, daß er während der folgenden Dienstschicht noch unter dessen Einfluß stand, oder er trank während der Dienstzeit mehr als die zugegebene Menge. In jedem Fall liegt hier eine Verletzung seiner Pflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften vor (§§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG, § 27 Abs. 2 ADAB).
2.
Zur Herbeiführung der Dienstunfähigkeit des Beamten durch Alkoholmißbrauch sind folgende Vorfälle, Vorgänge und Verhaltensweisen von Bedeutung: Am 25. Januar 1974 trank der Beamte während seines Dienstes als Bauaufseher eine im einzelnen nicht mehr genau feststellbare Menge Bier und stand danach unter deutlichem Alkoholeinfluß. Deswegen verhängte der Vorstand des Bundesbahn-Betriebsamts E. gegen ihn durch Disziplinarverfügung vom 6. Juni 1974 eine Geldbuße von 100 DM. Ebenfalls am 25. Januar 1974 stürzte der Beamte infolge seiner Trunkenheit auf einer Bahnsteigtreppe. Wegen der Alkoholeinwirkung wurde die Anerkennung als Dienstunfall abgelehnt. Die Hochbaubahnmeisterei B. berichtete am 15. Februar 1974 an die Bundesbahndirektion S., daß die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bundesbahn-Führerscheins nicht gegeben seien. Der Beamte neige zum regelmäßigen erheblichen Biergenuß. Dies habe sich schon bei den Handwerkern herumgesprochen, so daß ein weiteres Verbleiben als Aufsichtskraft nicht vertretbar sei. Die Bundesbahndirektion S. stellte im Mai 1974 fest, daß die Sucht auch eine exakte fachliche Leistung verhindere, zu der der Beamte seinen sonstigen Fähigkeiten nach z.Z. noch in der Lage wäre. Er wurde im Juni 1974 von der Beförderung zum Technischen Bundesbahnsekretär wegen schwacher dienstlicher Leistungen zurückgestellt. Dabei wurde er schriftlich darauf hingewiesen, insbesondere darauf zu achten, daß seine dienstlichen Leistungen nicht durch überhöhten Alkoholgenuß leiden. Die Zurückstellung wurde im November 1974 bestätigt. Ab 1976 beschäftigte sich der Bahnarzt Dr. L. mehrmals jährlich mit dem Beamten. Er untersuchte ihn in unregelmäßigen Abständen. Der Beamte räumte gegenüber dem Bahnarzt ein, daß er täglich bis zu sieben halbe Liter Bier trinke. Der Bahnarzt führte immer wieder Gespräche mit dem Beamten in der Absicht, ihm zu helfen. Dabei wies er auch darauf hin, daß der fortgesetzte Alkoholkonsum zur Dienstunfähigkeit führen könne. Vorübergehend besserte sich der Zustand des Beamten, wie Laboruntersuchungen im September 1976 zeigten. Auch war bei der Untersuchung kein Alkoholgeruch mehr nachweisbar, und der Alcotest ergab keinen Anhalt für Alkoholgenuß in den letzten zwölf Stunden. Der Bahnarzt ließ offen, ob eine Alkoholentziehungskur zu vermeiden sei, und meinte, man solle dem Beamten noch eine Chance geben und zwischenzeitlich Atemluftproben durchführen. Die zeitweilig sehr schlechten Leistungen besserten sich vorübergehend. Jedoch bereits Ende 1976/Anfang 1977 setzte sich bei dem Bahnarzt die Erkenntnis durch, daß eine Alkoholentziehungskur unerläßlich sei. Hierzu erklärte sich der Beamte im Januar 1977 schriftlich bereit. Zugleich wurde ein Kontakt mit der Katholischen Süchtigenfürsorge und der dort geübten Einzel- und Gruppentherapie angebahnt. Es wurde mit dem Beamten besprochen, daß Anfang Mai 1977 eine Bilanz dieses Versuchs gezogen werde und im Erfolgsfall die Kur dann unterbleiben könne. Im Mai stellte der Bahnarzt fest, daß keine objektive Besserung eingetreten sei, sondern eine der Untersuchungen sogar ein etwas schlechteres Resultat erbracht habe. Gleichgeblieben seien die ungeheure motorische Unruhe der Hände und noch einige andere neurologische Störungen. Auffällig war auch die alkoholische Ausdünstung, die von dem Beamten ausging.
Zur Erörterung eines Bahnarztgutachtens wurde der Beamte für den 11. Mai 1977 zu seinem zuständigen Personaldezernenten bestellt. Im Laufe des Gesprächs kam der Verdacht auf Alkoholbeeinflussung auf, der zunächst zu einem Alkoholtest und dann zur Entnahme einer Blutprobe führte, die einen Blutalkoholgehalt von 1,47 Promille hatte. Deshalb verhängte der Präsident der Bundesbahndirektion S. durch Disziplinarverfügung vom 19. September 1977 gegen den Beamten eine Geldbuße von 500 DM. In dieser Verfügung wurde der Beamte bereits darauf hingewiesen, daß er bei erneutem Rückfall mit der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und schließlich mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen müsse.
Die Dienststelle, damals das Signal- und Fernmeldebüro der Bundesbahndirektion S. stellte um diese Zeit fest, daß sich die dienstlichen Leistungen wesentlich gebessert hatten. Auch die Leberteste hatten zeitweilig nahezu normale Ergebnisse. Doch bereits 1978 entnahm der Bahnarzt den Lebertesten, daß sich der Beamte mit großen Schritten auf einen nicht mehr wiedergutzumachenden Leberschaden hinbewegte. Er schlug ihm wiederum eine Alkoholkur vor und bemerkte dazu, nur eine solche könne helfen. Der Beamte wollte darauf nicht eingehen. Eine Kur oder sonstige Maßnahmen zum Zwecke der Alkoholentziehung lehnte er deshalb ab, weil er es sich zeitlich nicht erlauben könne, für längere Zeit von zu Hause wegzugehen. Er habe ein großes Haus, in dem er zwei Wohnungen vermietet habe. Dadurch habe er sehr viel Arbeit, die seine Frau nicht selbst erledigen könne. Der Dienststellenleiter, Bundesbahnoberrat E., machte den Beamten wiederholt, und zwar jeweils bei der Durchführung der Alkoholtests, auf die möglichen Folgen seines Alkoholkonsums in disziplinarischer Hinsicht aufmerksam und hielt ihm insbesondere vor, daß sein Dienstverhältnis auf dem Spiel stehe. Im Februar 1979 waren die Leberwerte nicht mehr ganz so krankhaft verändert wie im August 1978. Der Beamte erschien jedoch mit einer erheblichen Alkoholfahne beim Bahnarzt. Dieser sagte ihm daraufhin unmißverständlich seine Meinung und wies auf das hohe Risiko der Frühinvalidität hin. In der Folgezeit wurde der Beamte von der Süchtigenfürsorge betreut und im Dienst überwacht. In den ersten Monaten seiner Tätigkeit beim Bundesbahn-Betriebsamt S. 1 fiel er mehrfach durch übermäßigen Alkoholgenuß auf. Es zeigten sich unsichere Gangart, erheblicher Leistungsabfall und Geruchsbelästigungen. Er wurde wiederholt auf das Verbot von Alkoholgenuß im Dienst hingewiesen. Die Notwendigkeit einer Alkoholentziehungskur wurde mehrfach mit ihm und auch einmal mit seiner Ehefrau besprochen. Mehrere Alkoholtests während des Dienstes zeigten Alkoholbeeinflussung. Spätere Tests verliefen negativ, so daß die Dienststelle davon ausging, der Beamte sei bemüht, aus eigener Kraft vom Alkohol loszukommen. Auch zeigten sich im Oktober 1979 fast normale Leberwerte.
Der Beamte wurde jedoch alsbald wieder rückfällig. Am 30. November 1979 übte er Dienst unter Alkoholbeeinflussung aus, auch trat er ihn am 23. Mai 1980 alkoholisiert an und verweigerte einen angeordneten Alkoholtest. Wegen dieser Vorfälle wurde durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 23. April 1981 sein Gehalt um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 18 Monaten gekürzt. In den Urteilsgründen wurde er darauf hingewiesen, daß er seine Einstellung zum Alkohol von Grund auf ändern und am besten auf jeglichen Alkoholgenuß verzichten lernen müsse. Er sei nach dem Beamtenrecht auch verpflichtet, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen, um seine volle Dienstfähigkeit zu erhalten bzw. wiederherzustellen, auch wenn er selbst eine solche Kur für unnötig halte. Er müsse sich darüber klarwerden, daß er sich weitere Alkoholverfehlungen dienstlicher oder auch außerdienstlicher Art nicht leisten könne, wenn er nicht sein Amt bei der Deutschen Bundesbahn verlieren wolle.
Bereits im Sommer 1980 wurde anhand von Lebertesten festgestellt, daß der Beamte weiterhin dem Alkohol verfallen war. Der Bahnarzt kam zu der Prognose, der Zustand des Beamten könne sich kurzbis mittelfristig so verschlechtern, daß eine produktive Dienstleistung in Frage gestellt werde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 1980 teilte die Bundesbahndirektion S. der Dienststelle mit, es müsse erwogen werden, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, wenn er nicht in der Lage sein sollte, konkrete Aufgaben seiner Laufbahn wahrzunehmen; der Beamte sei über den Sinn und Zweck des Einsatzversuchs zu unterrichten. Diese Verfügung wurde dem Beamten auf seiner Dienststelle eröffnet. Es änderte sich jedoch nichts. Im Dezember 1980 erschien er beim Bahnarzt wiederum mit alkoholischer Ausdünstung und in überaus schlechter nervlicher Verfassung. Der Bahnarzt wies ihn erneut auf das Gefährliche seines Tuns hin. Im Sommer 1981 ermahnte der erste Bürobeamte, Bundesbahnamtsrat P., den Beamten nochmals, und diesmal in schärferer Form als sonst, vom Alkohol abzulassen. Daraufhin erschien am nächsten Tag die Ehefrau des Beamten gemeinsam mit ihm bei dem Zeugen P.. Sie beschwerte sich darüber, daß er ihren Mann verschärft zurechtgewiesen habe. In dem anschließenden sehr ruhigen und sachlichen Gespräch wies P. außer auf die möglichen disziplinarischen Folgen des Alkoholkonsums erneut auf die Notwendigkeit einer Entziehungskur hin. Frau W. stand jetzt offensichtlich etwas positiver zu einer solchen Kur und versprach, in nächster Zeit deshalb Verbindung mit ihm aufzunehmen. Dies geschah jedoch nicht, der Beamte erklärte vielmehr nach etwa zwei Wochen, eine Kur komme für ihn nicht in Betracht. Auch der Zeuge E. bemühte sich immer wieder um den Beamten mit dem Ziel, eine Besserung des Gesundheitszustands zu erreichen.
Im September 1981 berichtete das Bundesbahn-Betriebsamt S. daß infolge der unkonzentrierten und deshalb fehlerhaften Arbeitsweise des Beamten der aufgestellte Arbeitsverteilungsplan nicht aufrechterhalten werden könne. Er erledige die Arbeiten nur unter Anleitung des jeweiligen Sachbearbeiters und nur unter Inanspruchnahme eines übernormalen Zeitaufwands. Selbst einfachste Arbeitsabläufe würden nicht sachgerecht oder gar nicht abgewickelt. Zusammenfassend wurde nach dem Verlauf der Beschäftigung festgestellt, daß der Beamte insbesondere wegen seiner unkonzentrierten Arbeitsweise und seiner Mängel im Fachwissen nicht in der Lage war, den Anforderungen eines Dienstpostens des mittleren technischen Dienstes nachzukommen. Es bestand der Eindruck, daß die unkonzentrierte Arbeitsweise durch den allgemeinen Gesundheitszustand des Beamten hervorgerufen wurde. Dieser Bericht wurde dem Beamten eröffnet. Da eine Besserung nicht erreicht wurde, betrieb die Bundesbahndirektion S. das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand. Der Bahnarzt stellte Dienstunfähigkeit fest und diagnostizierte starke Unruhe der Hände, eine periphere Neuritis, Tachykardie und starke Blutdruckschwankungen. Es handelt sich um typische Befunde nach Alkoholismus, die im gegebenen Fall nicht durch andere bedeutsame Ursachen erklärbar sind. Der Beamte wurde daraufhin mit Ablauf des Monats Januar 1982 in den Ruhestand versetzt.
Diese Feststellungen beruhen auf den in der Haupt Verhandlung verlesenen Schriftstücken und den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. L. und der Zeugen E. und P. Danach bedarf es keines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Alkoholmißbrauch des Beamten ursächlich für dessen Dienstunfähigkeit war (§§ 25 BDO, 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. L. hat dem erkennenden Senat die volle Überzeugung verschafft, daß dieser Ursachenzusammenhang besteht und andere theoretisch denkbare gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht der überwiegende Grund für die vorzeitig eingetretene Dienstunfähigkeit waren.
Dem Ruhestandsbeamten ist nicht nachzuweisen, daß er seine Alkoholkrankheit schuldhaft herbeigeführt habe. Nach übereinstimmender Auffassung in der Fachliteratur wird, was der erkennende Senat schon in seinen Urteilen vom 9. Januar 1980 - BVerwG 1 D 40.79 - (BVerwGE 63, 322 = BVerwG Dok.Ber.B 1980, 103 = NJW 1980, 1347 = JZ 1980, 315 [BVerwG 09.01.1980 - 1 D 40/79] = DVBl 1980, 456 = ZBR 1980, 319) und vom 23. März 1982 - BVerwG 1 D 63.81 - ausgeführt hat, die Entstehung von Alkoholismus von vielen Faktoren und deren Zusammenwirken bestimmt (Antons/Schulz, "Normales Trinken und Suchtentwicklung", Band 1, 1976, S. 200, 202, 208, 223 f., 250; Bleuler, "Lehrbuch der Psychiatrie", 14. Aufl. 1979 S. 291 f.; Feuerlein, "Entstehungsbedingungen und Therapie des Alkoholismus", 2. Aufl. 1973, S. 6 ff., 15; derselbe in "Alkoholismus, Bedingungen, Auswirkungen, Behandlung", 1971, S. 18, 27; Lundquist und Wieser in "Psychiatrie der Gegenwart", herausgegeben von Kisker u.a., 2. Aufl. 1972, Bd. II Teil 2 S. 367 ff., 434; Rieth in "Gruppenpsychiatrie und Gruppendynamik", Bd. 5, Heft 1, 1971, S. 114, 119; Rotter, "Die Rehabilitation Alkoholkranker", 1967, S. 3, 8, 12 f.; Steinbrecher/Solms, "Sucht und Mißbrauch", 2. Aufl. 1975, S. I/11 f.). Feuerlein (Entstehungsbedingungen a.a.O.) gruppiert die Entstehungsursachen in die soziologischen, die psychologischen und die physiologischen Bedingungen ein. Welchen Stellenwert in diesem Zusammenhang das hier interessierende Verschulden hat, läßt sich nicht allgemein sagen; denn selbst lebenslanger Alkoholmißbrauch muß nicht zur Trunksucht führen, und bei Suchtgefährdeten schleicht sich die Krankheit gleichsam im Zeitlupentempo ein (Rotter a.a.O. S. 11; Bleuler a.a.O. S. 289). Feuerlein ("Suchtgefahren", 1973, Heft 4, S. 115 ff.) weist aus der Sicht des Psychiaters darauf hin, daß die Frage nach dem Selbstverschulden an einer Krankheit aus medizinischer Sicht in den wenigsten Fällen eindeutig zu beantworten sei. Die Feststellung, daß es nicht zur Trunksucht kommen würde, wenn nicht jemand längere Zeit Alkohol im Übermaß zu sich genommen habe, sei zwar richtig, da natürlich Trunksucht längeren und übermäßigen Alkoholkonsum impliziere. Die wesentliche Frage sei aber, ob dieser übermäßige Alkoholkonsum Ursache oder umgekehrt Ausdruck bzw. Folge einer zugrundeliegenden physischen, psychischen oder/und sozialen Störung sei. Gegen die Annahme, der "verständige Mensch" wisse, daß der übermäßige Alkoholkonsum zur Trunksucht führe oder führen könne, seien ebenfalls schwere Bedenken anzumelden. Der Durchschnittsbürger verkenne eher die Gefahren des übermäßigen Alkoholkonsums, als daß er sie sicher wahrnehme. Auch sei zu fragen, ob genügend bekannt sei, was unter "übermäßigem" Alkoholkonsum zu verstehen sei. Abgesehen von Extremwerten lasse sich der übermäßige Alkoholkonsum nicht in absoluten Quantitäten ausdrücken. Die meisten Menschen, die übermäßig Alkohol konsumierten, ohne schon krankhaft trunksüchtig zu sein, wüßten gar nicht, daß sie sich in die Gefahr begäben, trunksüchtig zu werden. Dementsprechend sei schon von der verstandesmäßigen Erkenntnis her die Motivation zur Begrenzung des Alkoholkonsums sehr gering. Es gibt danach keinen Erfahrungssatz, daß chronischer Alkoholismus in aller Regel selbstverschuldet sei. Das Bundesarbeitsgericht, das früher die gegenteilige Ansicht vertrat (BAGE 24, 477 [BAG 07.12.1972 - 5 AZR 350/72] = NJW 1973, 1430), hat sich inzwischen der hier vertretenen Ansicht angeschlossen (Urteil vom 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - [NJW 1983, 2659]).
Spricht somit kein Erfahrungssatz dafür, daß der Beamte seine Alkoholabhängigkeit verschuldet habe, so läßt sich auch kein entsprechender Nachweis anhand der Umstände des Einzelfalls führen, weil die Entstehungsursachen offenbar schon lange zurückliegen, wie sich aus den Ausführungen des Bahnarztes Dr. L. ergibt, und daher nicht mehr aufklär bar sind.
Die Lage des Ruhestandsbeamten änderte sich jedoch durch die eingehenden Hinweise, Belehrungen und Warnungen seitens des Bahnarztes und der Vorgesetzten, wie im einzelnen durch die Beweisaufnahme geklärt ist. Die Krankheit war nun zwar aufgetreten und konnte nicht mehr geheilt werden; sie ließ sich aber unter Kontrolle bringen. Aus der Treue- und Gehorsamspflicht eines Beamten (§§ 2 Abs. 1, 54 Satz 1, 55 Satz 2 BBG) folgt, daß er zur Erfüllung seiner amtlichen Pflichten seinem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Damit obliegt es ihm auch, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. die beiden zitierten Urteile mit weiteren Nachweisen). Dann aber mußte der Ruhestandsbeamte hier alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um jedenfalls zu versuchen, seine Alkoholabhängigkeit unter Kontrolle zu bringen und damit seine dienstliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen und zu erhalten. Dabei durfte er sich nicht von seiner eigenen Einstellung leiten lassen, sondern mußte, da ihm das zumutbar war, gegebenenfalls den Rat des Fachmanns und die Hinweise der Vorgesetzten befolgen. Mit seinen Möglichkeiten zur Gestaltung der Lebensführung ist der Alkoholiker stets auch mit verantwortlich für das, was er aus sich macht und was aus ihm geworden ist (Langelüddeke/Bresser, "Gerichtliche Psychiatrie", 4. Aufl. 1976, S. 157). Der Beamte war nicht nur über disziplinare Konsequenzen von Trunkenheitsverfehlungen immer wieder eindringlich hingewiesen worden, vielmehr war ihm auch bekanntgegeben worden, daß seine vorzeitige Dienstunfähigkeit drohe, wenn er sein Verhalten nicht ändern würde. In dem zitierten Urteil des Bundesdisziplinargerichts schließlich war er darauf hingewiesen worden, daß es zu seinen Dienstpflichten gehört, sich einer Alkoholentziehungskur zu stellen, auch wenn er eine solche Kur nicht für notwendig hält.
Hieran hat der Ruhestandsbeamte sich jedoch nicht gehalten. Er setzte sich bewußt und gewollt über die Hinweise, Belehrungen und Warnungen hinweg. Eine Kur oder sonstige Maßnahmen zum Zwecke der Alkoholentziehung lehnte er nach seiner eigenen Darstellung deshalb ab, weil er es sich angeblich zeitlich nicht erlauben konnte, für längere Zeit von zu Hause wegzugehen. Er habe nämlich ein großes Haus, in dem er zwei Wohnungen vermietet habe. Dadurch habe er sehr viel Arbeit, die seine Frau nicht selbst erledigen könne. Damit stellte er eindeutig untergeordnete private Interessen über die Belange des Dienstherrn und verletzte damit in gravierender Weise seine Treuepflicht. Das Verschulden des Ruhestandsbeamten gegen sich selbst ist hierdurch zu einem überwiegenden Verschulden gegen den Dienstherrn geworden (Arndt "Typische Fälle dienstlichen Versagens im Grenzbereich" in "Archiv für Post- und Fernmeldewesen", 1968, S. 16 [19]). Die Pflichtwidrigkeit war im gegebenen Fall für den Ruhestandsbeamten klar erkennbar, nachdem er dienstlich wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen worden war, sein Verhalten zu ändern, er aber gleichwohl den Alkoholmißbrauch fortsetzte. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war jedenfalls nicht soweit herabgesetzt, daß er seine Pflichten nicht hätte erkennen oder nicht nach gewonnener Einsicht hätte handeln können. Immerhin erkannte er 1977 die Notwendigkeit einer Kur an. Auch war er sich bewußt, daß er sein Verhalten ändern müßte, und er handelte zeitweilig auch danach, so daß es immer wieder zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation und auch zur Steigerung seiner dienstlichen Leistungen kam. Es war für ihn aber klar erkennbar, daß er eine Dauerlösung aus eigener Kraft nicht erreichen konnte und es daher unerläßlich war, auf die Vorschläge des Bahnarztes und der Dienststelle einzugehen.
Ein Beamter, der wenigstens bedingt vorsätzlich seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeiführt, ist für den Dienstherrn nicht mehr tragbar. Dadurch, daß er es bewußt und gewollt in Kauf nimmt, jegliche dienstliche Einsatzmöglichkeit zu vereiteln, verletzt er seine Treuepflicht in so außergewöhnlich starkem Maße, daß das Vertrauensverhältnis als zerstört angesehen werden muß (vgl. Urteile vom 10. Januar 1980 - BVerwG 1 D 56.79 - [BVerwGE 63, 327]; vom 14. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 61.80 -; vom 23. März 1982 - BVerwG 1 D 63.81 -; vom 8. Februar 1983 - BVerwG 1 D 57.82 -).
Wiegt ein Dienstvergehen so schwer, daß ein aktiver Beamter deshalb aus dem Dienst entfernt werden müßte, so muß einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt werden (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 33, 9; 63, 327 [BVerwG 09.01.1980 - 1 D 40/79][328]).
Zur Frage des Unterhaltsbeitrags ist ebenfalls dem angefochtenen Urteil zu folgen. Der Ruhestandsbeamte wäre zwar eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig, erscheint aber in Anbetracht seines eigenen Einkommens und des Einkommens seiner Ehefrau nicht unterstützungsbedürftig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann