Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1983, Az.: BVerwG 6 P 21.82
Dienststellenleiter; Personalrat; Grundsatz der Partnerschaft; Vertretung der wahrgenommenen Interessen; Grundsatz der Repräsentation; Stufenvertretung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 21.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 03.03.1982 - AZ: PB 19/80 VG
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Beteiligung des jeweiligen Personalrates ist auf die Angelegenheiten beschränkt, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, bei der er gebildet ist. Darin findet der das Personalvertretungsrecht beherrschende Grundsatz der ausschließlichen Partnerschaft von Dienststellenleiter und Personalrat seinen Ausdruck (Vergleiche BVerwG, 14.04.1961, VII P 4.60, BVerwGE 12, 194).
- 2.
Der Grundsatz der Partnerschaft setzt bei beiden Partnern die Legitimation zur Vertretung der wahrgenommenen Interessen voraus. Für den Personalrat ergibt sich diese aus dem ihm mit seiner Wahl übergangenen Mandat. Dieser Grundsatz der Repräsentation, auf dem der der Legitimation beruht, schließt eine Beteiligung des Personalrates an Maßnahmen aus, die Beschäftigte einer Dienststelle betreffen, die nicht zu ihm wahlberechtigt waren.
- 3.
Nach PersVG § 82 Abs. 5 ist in Fällen, in denen im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen werden, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung betroffenen gehören, zu beteiligen. Diese Vorschrift bestimmt auch die zuständigen Personalvertretung für alle Fälle, in denen eine Dienststelle Entscheidungen mit Wirkung für Angehörige von anderen Dienststellen trifft, die ihr nicht nachgeordnet sind.
- 4.
Die Heranziehung eines Beamten zum Schadensersatz ist personalvertretungsrechtlich eine soziale Maßnahme. Ob es sich darüberhinaus um eine personelle Maßnahme handelt, bleibt offen.
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und
Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 3. März 1982 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Grenzschutzverwaltung Nord verlangt von einem Polizeibeamten, der der dem Kommandeur des Grenzschutzkommandos Nord, dem Beteiligten zu 2), unterstehenden Grenzschutzfliegerstaffel Nord angehört, Schadensersatz in Höhe von 5.100 DM. Vor dessen förmlicher Geltendmachung beantragte der betroffene Beamte die Mitbestimmung des Personalrats. Der Antragsteller erbat daraufhin bei dem Beteiligten zu 2) Akteneinsicht, die ihm unverzüglich gewährt wurde. Unter dem 25. Juni 1980 erließ die Grenzschutzverwaltung Nord einen Leistungsbescheid gegenüber dem betroffenen Beamten, ohne zuvor eine Personalvertretung zu beteiligen. Mit einem an das Grenzschutzkommando Nord und die Grenzschutzverwaltung Nord gerichteten Schreiben vom 23. Juli 1980 wies der Antragsteller auf die unterbliebene Beteiligung hin und bat "GSK Nord ... tätig zu werden". Das Grenzschutzkommando Nord rechtfertigte das Vorgehen des Beteiligten zu 1) daraufhin unter dem 31. Oktober 1980 gegenüber dem Antragsteller damit, daß dieser von sich aus um seine Beteiligung hätte bemüht sein müssen und im übrigen keine rechtserheblichen Einwendungen gegen den Erlaß des Leistungsbescheides erheben könne. Am 9. Februar 1981 übermittelte der Beteiligte zu 2) dem Antragsteller sodann eine Ablichtung des Leistungsbescheides sowie eine Stellungnahme der Grenzschutzverwaltung Nord zur Sach- und Rechtslage und bat den Antragsteller um nachträgliche Zustimmung zu dem Leistungsbescheid. Diese lehnte der Antragsteller ab.
Bereits unter dem 2. Dezember 1980 stellte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht den Antrag,
festzustellen, daß der Leistungsbescheid des Beteiligten zu 1) vom 25. Juni 1980 seiner Zustimmung bedurfte.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 3. März abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zum Erlaß des Leistungsbescheides vom 25. Juni 1980 sei die Zustimmung des Personalrats erforderlich gewesen. Der Antragssteller sei jedoch nicht der zu beteiligende Personalrat, weil der Beteiligte zu 2), bei dem er gebildet sei, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme nicht getroffen habe. Auch der bei dem Beteiligten zu 1) gebildete Bezirkspersonalrat sei nicht beteiligungsbefugt gewesen, weil er nicht die für den zum Schadensersatz herangezogenen Beamten zuständige Stufenvertretung sei; denn der Beteiligte zu 1), der Schadensersatzansprüche bei Sachschäden über 300 DM zuständigkeitshalber geltend zu machen habe, sei der Grenzschutzfliegerstaffel Nord, der der herangezogene Beamte angehöre, nicht übergeordnet. Auf der Ebene der Mittelbehörden sei mithin keine Stufenvertretung zur Beteiligung an der gegenüber dem Beamten getroffenen Maßnahme befugt. Daher sei nach § 82 Abs. 5 BPersVG der Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrat als Stufenvertretung der nächsthöheren Dienststelle zu beteiligen gewesen, zu deren Geschäftsbereich sowohl der Beteiligte zu 1) als auch der betroffene Beamte gehörten. Denn die Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz sei eine innerhalb einer dreistufigen und daher i.S. des § 82 Abs. 5 BPersVG "mehrstufigen" Verwaltung getroffene personelle Maßnahme. Der Beteiligte zu 1) habe daher die Zustimmung des Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrats einholen müssen, bevor er den Leistungsbescheid gegenüber dem einer ihm nicht nachgeordneten Dienststelle angehörenden betroffenen Beamten erließ.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Anwendung des § 32 Abs. 5 BPersVG auf den vorliegenden Fall beanstandet. Er ist der Auffassung, diese Vorschrift regele ausschließlich die Zuständigkeit der Stufenvertretungen für Zwischendienststellen, erfasse hingegen nicht den Fall, daß eine Mittelbehörde eine Maßnahme gegenüber einem Beamten treffe, der im Bereich einer anderen Mittelbehörde beschäftigt sei. Für diese Fallgestaltung treffe das Bundespersonalvertretungsgesetz keine Zuständigkeitsregelung. Diese Lücke lasse sich dadurch schließen, daß die Stufenvertretung beteiligt werde, die unmittelbaren Kontakt mit dem betroffenen Beamten habe, wenngleich dabei das Partnerschaftsprinzip durchbrochen werde. Dies sei im vorliegenden Fall der Antragsteller.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsberichts Hannover - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 3. März 1982 aufzuheben und festzustellen, daß der Leistungsbescheid des Beteiligten zu 1) vom 25. Juni 1980 der Zustimmung des Antragstellers bedurfte.
Die Beteiligten treten der Sprungrechtsbeschwerde entgegen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgesprochen, daß der Antragsteller nicht über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Polizeibeamten mitzubestimmen hat, die einer Einheit des Grenzschutzkommandos Nord angehören.
Unter den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, daß "der Personalrat" im vorliegenden Fall gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BPersVGüber die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegenüber dem betroffenen Polizeibeamten mitzubestimmen hatte, weil der Beamte das beantragt hatte (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SPersVG). Dies ist personalvertretungsrechtlich auch nicht zweifelhaft. Streitig ist hingegen, welche Personalvertretung vom Beteiligten zu 1) vor Erlaß des Leistungsbescheides vom 25. Juni 1980 zu beteiligen war.
Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligungsbefugnis des Antragstellers verneint, weil der Leistungsbescheid nicht von dem Beteiligten zu 2) als dem Leiter der Bundesgrenzschutzbehörde der Mittelstufe erlassen worden ist, bei der der Antragsteller gebildet worden ist. Dem ist beizupflichten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, daß die Beteiligung des jeweiligen Personalrats auf die Angelegenheiten beschränkt ist, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, bei der er besteht (BVerwGE 12, 198 [200], 14, 287 [288], 50, 80 [82]). Darin findet der das Personalvertretungsrecht beherrschende Grundsatz der ausschließlichen Partnerschaft von Dienststellenleiter und Personalrat (vgl. BVerwGE 12, 194 [197]) seinen Ausdruck. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes, wie sie die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall für sachdienlich hält, liefe der Grundkonzeption des Personalvertretungsrechts zuwider. Das verböte es, die von der Rechtsbeschwerde angenommene Gesetzeslücke auf diesem Wege durch Richterspruch zu schließen (vgl. dazu BVerfGE 41, 399 [412]; 48, 246 [256]; BVerwGE 57, 183 [186] m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält das Bundespersonalvertretungsgesetz hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhalts aber keine Regelungslücke.
Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß eine Beteiligung des Bezirkspersonalrats bei der Grenzschutzverwaltung Nord vor der Heranziehung eines Polizeibeamten aus dem Bereich des Grenzschutzkommandos Nord zum Schadensersatz aus Rechtsgründen ebenfalls nicht in Betracht kommt. Zwar hat die Grenzschutzverwaltung Nord, eine Bundesgrenzschutzbehörde der Mittelstufe (§ 4) Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 [BGBl. I S. 1834]), den Leistungsbescheid im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegenüber solchen Polizeibeamten erlassen. Weder der bei ihr gebildete "örtliche" Personalrat noch der als Stufenvertretung bei ihr bestehende Bezirkspersonalrat durfte jedoch dabei auf den Antrag des betroffenen Beamten hin mitbestimmen, weil beide Personalräte diesen nicht vertreten können. Der bereits erwähnte, die Zuständigkeit der jeweiligen Personalvertretung bestimmende Grundsatz der Partnerschaft setzt voraus, daß beide Partner zur Vertretung der von ihnen wahrgenommenen Interessen legitimiert sind. Während die personalvertretungsrechtliche Legitimation des Dienststellenleiters durch § 7 Satz 1 BPersVG ausdrücklich gesetzlich begründet wird, ergibt sich die Legitimation der jeweiligen Personalvertretung aus dem Mandat, das ihr mit ihrer Wahl übertragen worden ist. Der jeweilige Personalrat repräsentiert mithin nur die Beschäftigten, die zu der Dienststelle - bei Stufenvertretungen zum Geschäftsbereich der Behörde - gehören, bei der er gebildet worden ist. Dieser Grundsatz der Repräsentation, auf dem die Legitimation des Personalrats beruht, schließt die Beteiligung eines Personalrats an Maßnahmen aus, die Beschäftigte einer Dienststelle betreffen, welche zu ihm nicht wahlberechtigt waren. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht richtig entschieden, daß die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Bezirkspersonalrats der Grenzschutzverwaltung Nord aufgrund des § 82 Abs. 1 BPersVG nicht gegeben waren.
Die zu beteiligende Personalvertretung bestimmt sich im vorliegenden Fall nach § 82 Abs. 5 BPersVG. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen, in denen im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen werden, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen. Die Aufnahme dieser besonderen Beteiligungsregelung in das Bundespersonalvertretungsgesetz geht zwar auf die zum Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beteiligung von Personalvertretungen an den Entscheidungen sog. "Zwischendienststellen" zurück (vgl. BVerwGE 50, 80 [BVerwG 19.12.1975 - VII P 15/74] [86]); die Vorschrift legt jedoch nicht nur fest, welcher Personalrat an den Maßnahmen solcher Dienststellen zu beteiligen ist, sondern bestimmt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die zuständige Personalvertretung für alle "Fälle, in denen eine Dienststelle Entscheidungen mit Wirkung für Angehörige von anderen Dienststellen trifft, die ihr nicht nachgeordnet sind" (amtl. Begr. zum Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes, BTDrucks. 7, 176, S. 34). Dazu gehört zweifelsfrei auch der vorliegende Fall.
Die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 5 BPersVG sind ebenfalls erfüllt. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob die Heranziehung eines Beamten, zum Schadensersatz eine personelle Angelegenheit im Sinne der Vorschrift darstellt; das kann aber dahinstehen, weil es sich dabei aus personalvertretungsrechtlicher Sicht jedenfalls um eine soziale Angelegenheit handelt.
Die nach alledem eindeutige Rechtslage mag zu einer unerwünschten Befassung des Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrats mit einer Vielzahl einzelner Ersatzforderungen führen. Ihr kann indes beim derzeitigen Rechtszustand nicht durch die Verlagerung der Beteiligungszuständigkeit unter den in Betracht kommenden Personalvertretungen, sondern allenfalls durch eine Änderung der Entscheidungszuständigkeit auf Seiten der Bundesgrenzschutzverwaltung begegnet werden.
Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert