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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1983, Az.: BVerwG 6 PB 12.82

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Auslegung des Begriffs der "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung"; Auslegung des Begriffes "Einschränkung der Dienststelle"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 PB 12.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 29.06.1982 - AZ: Bs PH 3/82

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz - vom 29. Juni 1982 wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Die geltend gemachte Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer Oberverwaltungsgerichte hat die Beschwerde nicht in ausreichender Weise dargelegt.

2

Nach den gemäß § 100 Abs. 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 17) entsprechend geltenden §§ 92 a Satz 2, 72 a Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) muß die Beschwerde die Entscheidung einer der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte (hier: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Bundesverwaltungsgericht, Oberverwaltungsgerichte - Verwaltungsgerichtshöfe -) bezeichnen, von der der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts abweicht. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch die bloße Bezeichnung einer Entscheidung Genüge getan, vielmehr muß auch aufgezeigt werden, worin die Abweichung des anzufechtenden Beschlusses von der angeführten Entscheidung bestehen soll. Die Beschwerde muß die divergierenden abstrakten Rechtssätze beider Entscheidungen gegenüberstellen, die der anzufechtende Beschluß und die angezogene Entscheidung aufgestellt haben, und aufzeigen, daß der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts auf dem abweichenden Rechtssatz beruht. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

3

Dem dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts entnommenen und auf Seite 3 der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Rechtssatz wird kein divergierender Rechtssatz aus der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 18.78 - (PersV 1980, 151) gegenübergestellt, sondern lediglich gesagt, die in dem Rechtssatz zum Ausdruck kommende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren. Daraus ergibt sich keine Divergenz, sondern allenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Nichtberücksichtigung der in dem genannten Beschluß enthaltenen Rechtssätze. Diese kann aber nur mit einer zugelassenen Rechtsbeschwerde gerügt werden.

4

Auch der Versuch der Beschwerde, im Umkehrschluß dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtssatz zu entnehmen, entspricht nicht dem Darlegungserfordernis des § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG. Der zur Darlegung der Divergenz herangezogene Rechtssatz muß unmittelbar aus der Entscheidung ablesbar sein. Ein Rechtssatz, der erst mittelbar im Wege eines Umkehrschlusses der Entscheidung entnommen wird, reicht dafür nicht aus.

5

Dasselbe gilt auch für die Ausführungen der Beschwerde zu dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 1976 (PersV 1978, 129); divergierende Rechtssätze werden von der Beschwerde nicht angeführt.

6

Die Ausführungen der Beschwerde auf Seite 5 der Beschwerdebegründung lassen ebenfalls eine Divergenz nicht erkennen. Wenn das Oberverwaltungsgericht ausführt, es müsse stets ein im Gesetz angeführter Mitbestimmungstatbestand gegeben sein, denn die Erweiterung der Mitbestimmungspflichtigkeit von Maßnahmen stehe allein dem Gesetzgeber zu, so steht das nicht im Widerspruch mit dem Satz des Senats in der Entscheidung vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 10.78 - (PersV 1980, 105), wonach entsprechend der Tendenz des Gesetzes bei der Auslegung von Mitbestimmungstatbeständen davon ausgegangen werden müsse, daß sie nur eine Einschränkung erfahren sollten, wenn Wortlaut, Sinngehalt und tragende Grundsätze des Personalvertretungsrechts es geböten. Die Beschwerde verkennt jedoch hierbei, daß es sich um verschiedene Fragen handelt, wenn es darum geht, wie man einen Mitbestimmungstatbestand auslegt, oder ob man Maßnahmen, in die Mitbestimmung einbezieht, die der Gesetzgeber jedenfalls nicht ausdrücklich der Mitbestimmung unterworfen hat. Was die Mitbestimmungspflichtigkeit von "Vorentscheidungen" betrifft, so hat die Beschwerde nicht dargelegt, welchen widersprechenden Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht hierzu aufgestellt hat.

7

Die Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den Begriff der "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" zu eng ausgelegt, was nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - (Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1) entspreche, läßt ebenfalls die Darlegung einer Divergenz vermissen. Soweit Rechtssätze den Entscheidungen entnommen werden, zeigen sie keine Widersprüche auf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gegenständlich bestimmt, nämlich als eine Maßnahme, die sich auf die Art, wie die Arbeitsleistung zu erbringen ist, bezieht, während der Senat in dem genannten Beschluß den Begriff "Hebung der Arbeitsleistung" inhaltlich interpretiert hat. Diese unterschiedliche Zielsetzung schließt schon von vornherein die Aufstellung divergierender Rechtssätze aus.

8

Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang herangezogene Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 1976 (PersV 1978, 129) wird nicht einmal durch die Gegenüberstellung von Rechtssätzen zur Darlegung einer Divergenz benutzt, sondern lediglich in der Weise herausgestellt, daß er ganz allgemein eine andere Auffassung als die des Oberverwaltungsgerichts erkennen lasse. Dieses Ergebnis läßt sich auch nur im Wege eines divergenzuntauglichen Rückschlusses gewinnen.

9

Die Beschwerde geht schließlich auf die Frage der "Änderung des Arbeitsvertrages" ein und meint, daß hierbei das Oberverwaltungsgericht ebenso wie bei den Tatbeständen "Versetzung", "Umsetzung" sowie "Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereiches" sich in Widerspruch zu dem bereits erwähnten Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 18.78 - (a.a.O.) gesetzt habe. In der Begründung dieser These wird darauf abgehoben, das Oberverwaltungsgericht habe das Merkmal "Änderung des Arbeitsvertrages" zu eng gesehen. Damit ist noch keine Abweichung dargetan, zumal der Senat sich in seinem das Bundespersonalvertretungsgesetz betreffenden Beschluß mit diesem dem Bundesrecht unbekannten Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 HmbPersVG nicht befaßt hat.

10

Die Beschwerde meint weiter, das Oberverwaltungsgericht habe den Mitbestimmungstatbestand des § 89 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG "Einschränkung oder Verlegung von Dienststellen" mißverstanden. Die damit geltend gemachte Rechtsverletzung, die im Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist, wird zwar von der Beschwerde auch als im Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1964 - BVerwG 7 P 15.62 - (BVerwGE 18, 147) stehend angesehen. Der dieser Entscheidung entnommene Rechtssatz, eine Anordnung könne unter dem Begriff "Einschränkung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen" nur dann als mitbestimmungspflichtig angesehen werden, wenn sie für die Dienststelle eine so erhebliche Änderung ihres Aufgabenbereichs mit sich bringe, daß durch sie die Bediensteten in ihrer Gesamtheit berührende Personalmaßnahmen ausgelöst würden, wird von der Beschwerde dahin erläutert, daß er auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Die Nichtanwendung dieses Rechtssatzes stellt aber noch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Einen davon abweichenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts zeigt hingegen die Beschwerde nicht auf. Vielmehr wird, lediglich gesagt, das Oberverwaltungsgericht habe dazu ausgeführt, durch die Geschäftsanweisung habe das Philharmonische Staatsorchester als Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg keine Änderung erfahren, die als Einschränkung oder Verlegung der Dienststelle zu werten, sei. Daraus geht hervor, daß das Oberverwaltungsgericht keinen abstrakten Rechtssatz zu dem Begriff "Einschränkung" aufgestellt hat, sondern nur konkret auf den von ihm entschiedenen Fall bezogen seine Anwendung verneint hat.

11

Das gilt auch für die von der Beschwerde angeführten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 1957 und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 25. Januar 1977 (PersV 1980, 73), denen weder abstrakte Rechtssätze entnommen werden noch ein divergierender Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung gegenübergestellt wird. Die Rüge bezieht sich auf eine zu enge Auslegung des Begriffes "Einschränkung der Dienststelle" und damit auf die Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung, die für dieses Verfahren bedeutungslos ist.

12

Da die Beschwerde dem Erfordernis, die Divergenz darzulegen, nicht nachgekommen ist, muß sie als unzulässig verworfen werden.

Dr. Becker
Fischer
Nettesheim