Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1983, Az.: BVerwG 1 D 55.82
Angemessenes Disziplinarmaß bei Meineid als innerdienstliches Dienstvergehen; Sachgerechte Entscheidung im vorangehenden Strafverfahren als Voraussetzung für den zulässigen Erlass einer Disziplinarmaßnahme; Einordnung des Verhaltens eines Beamten als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Rechtmäßigkeit des Verlusts der Beamtenrechte oder Versorgungsrechte des betroffenen Ruhestandsbeamten; Präjudizielle Wirkung eines strafgerichtlichen Strafmaßes für das Disziplinarverfahren; Unterschiedliche Bewertung des Vorwurfs als Straftat und als Dienstvergehen; Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 55.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 31.03.1982 - AZ: VII VL 8/82
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 BDO
- § 12 Abs. 2 S. 1 BDO
- § 17 Abs. 1 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 2 BDO
- § 77 Abs. 1 BDO
- § 77 Abs. 2 BDO
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Fundstelle
- BVerwGE 76, 98 - 103
Amtlicher Leitsatz
Zum Disziplinarmaß bei Meineid als innerdienstliches Dienstvergehen.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Zollhauptsekretär Otto Feulner, Fernmeldehauptwart Karl Waldvogel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postschaffners a.D. ... F gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 31. März 1982 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt wird.
Gründe
I.
Das Landgericht ... verurteilte den Ruhestandsbeamten wegen fortgesetzten Meineids - Verbrechen gemäß § 154 Strafgesetzbuch (StGB) - am 27. Juni 1980 zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, die es auf drei Jahre zur Bewährung aussetzte. Es hielt den Ruhestandsbeamten für überführt, in einem gegen den Fernmeldeamtsrat Sch. wegen fortgesetzten, teils gemeinschaftlich begangenen Betruges, Untreue und Bestechlichkeit anhängigen Strafverfahren am 22. und 23. September 1975, am 20. Oktober 1975 und am 10. Mai 1976 als Zeuge falsch ausgesagt, am 23. September 1975 seine falsche Aussage beschworen und sich auf diesen Eid bei seiner Falschbekundung am 20. Oktober 1975 bezogen zu haben. Sch. war bei der Oberpostdirektion ... im Jahre ... in den Verdacht geraten, er habe sich im Zusammenhang mit Aufträgen an eine Firma M. die in Postdienstgebäuden hat Lampen reinigen sollen, Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen, indem er seit ... mit fingierten Aufträgen und Rechnungen gearbeitet und das von der Deutschen Bundespost auf diese Rechnungen gezahlte Geld in andere Kanäle geleitet habe. Das Urteil des Landgerichts ... wurde, soweit es den Ruhestandsbeamten betrifft, mit Ablauf des 2. Juni 1981 rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die vom Ruhestandsbeamten eingelegte Revision durch Beschluß vom selben Tage als offensichtlich unbegründet verworfen hatte. In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Ruhestandsbeamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat deswegen dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 31. März 1982 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages das Ruhegehalt aberkannt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung (BDO) an die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen für gebunden, den Beamten im Sinne der Anschuldigung für schuldig und die Höchstmaßnahme für notwendig gehalten:
Gegen dieses Urteil wendet sich der Ruhestandsbeamte mit der von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der mit diesem verhängten Disziplinarmaßnahme beantragt werden und zu deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht wird, daß der Ruhestandsbeamte zur Zeit ein Wiederaufnahmeverfahren gegen das dem angefochtenen Disziplinarurteil zugrunde liegende Urteil des Landgerichts ... vorbereite. Dieses Verfahren sei insbesondere deshalb nicht aussichtslos, weil die Aussage des damaligen Mitangeklagten K. über den Zeitpunkt seiner, K., Pensionierung erwiesenermaßen falsch, die Aussage des Ruhestandsbeamten hingegen richtig gewesen sei. Da es hier um den Wahrheitsgehalt der Einlassung des Ruhestandsbeamten überhaupt gehe, komme der Feststellung ihrer Richtigkeit in diesem Punkt ganz allgemein besondere Bedeutung zu, und der Senat werde sich im Berufungsverfahren von den strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen zu lösen haben.
Im übrigen seien die Erwägungen des Bundesdisziplinargerichts rechtsfehlerhaft. So habe das Bundesdisziplinargericht zur Begründung der disziplinaren Höchstmaßnahme entscheidend darauf abgestellt, daß der Ruhestandsbeamte weiter bei seiner falschen Einlassung geblieben sei. Das aber gehe nicht an. Denn selbst wenn davon ausgegangen würde, daß sich ein Beamter stets wahrheitsgemäß zu erklären habe, so hätte doch - wie allgemein anerkannt - die Konfliktlage Berücksichtigung finden müssen, in der sich der Ruhestandsbeamte ohne Zweifel befunden habe und die ein Abweichen von der Wahrheit wenigstens menschlich verständlich erscheinen lasse. Von völliger Uneinsichtigkeit des Ruhestandsbeamten könne im Gegensatz zur Ansicht des Bundesdisziplinargerichts in Wirklichkeit nicht die Rede sein. "Einsicht" in dem vom Bundesdisziplinargericht gemeinten Sinne hätte den Ruhestandsbeamten im Gegenteil jeder Möglichkeit strafprozessualer Rehabilitation beraubt.
Schließlich habe das Bundesdisziplinargericht weder hinsichtlich des Schuldumfangs mit dem Landgericht übereinstimmende Feststellungen getroffen noch sich bemüht, mit den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts jene Konkordanz herzustellen, die - auch bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht - unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung unerläßlich sei. Anders als das Landgericht, das das Verhalten des Ruhestandsbeamten als einen minder schweren Fall des fortgesetzten Meineids beurteilt habe, habe das Bundesdisziplinargericht zur Frage der individuellen Schuld keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern stets nur von fortgesetztem Meineid gesprochen. Dies sei letztlich dann auch der Grund dafür, daß das Bundesdisziplinargericht mit der Aberkennung des Ruhegehalts auf diejenige Disziplinarmaßnahme erkannt habe, die das Strafgericht als Ergebnis einer mehrmonatigen umfänglichen Hauptverhandlung, des hierbei gewonnenen persönlichen Eindrucks und im einzelnen überzeugend begründeter Erwägungen gerade habe vermeiden wollen.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1983 hat der Verteidiger eine Abschrift seines mit Datum vom 11. Mai 1983 beim Landgericht ... eingereichten Wiederaufnahmeantrages übersandt.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist unbeschränkt eingelegt, da der Ruhestandsbeamte in erster Linie die Lösung von der Bindung an die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen anstrebt und unter Hinweis auf einen Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren das vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Dienstvergehen verneint, wie er dies bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht getan und wie er überhaupt die Berechtigung strafbarer und disziplinarer Vorwürfe von sich gewiesen hat. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist hierbei allerdings ebenso wie schon das Bundesdisziplinargericht an die Tat- und Schuldfeststellungen des sachgleichen Strafurteils gebunden, das rechtskräftig geworden ist. Danach steht folgendes fest:
Der seit ... in den Diensten der Deutschen Bundespost stehende Ruhestandsbeamte kam am 1. April 1972 bei seinem Beschäftigungsamt in die Hausverwaltung und wurde als Hausmeister-Vertreter eingesetzt. Sein unmittelbarer Vorgesetzter war der Fernmeldeamtsrat Sch., bis dieser am 1. Oktober 1972 in den Bereich einer anderen Postdienststelle in ... versetzt wurde. Als es später zu dem schon erwähnten Strafverfahren gegen Sch. kam, entschloß sich dieser spätestens im Juli 1975 dazu, auch den Ruhestandsbeamten dafür zu gewinnen, als Zeuge für ihn, Sch., falsch auszusagen, die Falschaussage erforderlichenfalls auch zu beschwören. Und zwar sollte der Ruhestandsbeamte bekunden, daß die Firma M. bei ihm in Dienstgebäuden Lampen gereinigt habe.
Sch. setzte seinen Entschluß bei Treffen von Postbediensteten in der Kantine des Kaufhofs in die Tat um, die bereits seit Ende ... Anfang ... stattzufinden pflegten und die seit dem Sommer ... einem größeren Kollegenkreis zugänglich waren. Zumindest an einem dieser Treffen im Juli 1975 und dann an dem sogenannten "Zettel-Treffen" in den ersten Tagen des Monats August 1975 nahm auch der Ruhestandsbeamte teil. Bei dem Treffen im Juli wirkte Sch. ebenso wie auf die gleichfalls anwesenden Postbediensteten K., L. und T. auch auf den Ruhestandsbeamten in dem Sinne ein, daß er, der Ruhestandsbeamte, bewußt wahrheitswidrig angeben solle, in seiner Eigenschaft als Hauswart-Vertreter Lampenreinigungen durch die Firma M. in verschiedenen Dienstgebäuden selbst gesehen zu haben. Das wiederholte sich bei dem sogenannten "Zettel-Treffen", das in den ersten Augusttagen, noch vor dem 4. dieses Monats, stattfand und bei dem Sch. vorbereitete "Spickzettel" verteilte, auf denen nach Ort, Zahl und ungefährem Zeitpunkt die Lampenreinigungen vermerkt waren, die der Empfänger des einzelnen "Spickzettels" bekunden sollte. Ob dabei auch der Beamte einen solchen "Spickzettel" erhalten hat, hat sich nicht feststellen lassen; auf jeden Fall bekam aber auch er "seine Rolle zugewiesen", indem er wie jeder andere Teilnehmer an dem Treffen auch "Order", nämlich von Sch. konkret gesagt bekam, was er im einzelnen zu bekunden habe. Der Ruhestandsbeamte war Sch. gewillt, dem Ansinnen Sch. nachzukommen, und sagte auch gleich seine Bereitschaft zu. Das taten im übrigen auch seine anderen fünf Postkollegen, die, neben Sch. und ihm, weitere Teilnehmer des "Zettel-Treffens" im Kaufhof waren.
Am 22. September 1975 wurde der Ruhestandsbeamte, der damals noch im aktiven Dienstverhältnis als Beamter stand und erst mit Ablauf des Monats Juni 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, vor dem Amtsgericht ... als Zeuge vernommen. In dieser am nächsten Verhandlungstag, am 23. September 1975, fortgesetzten Vernehmung sagte er aus, daß er vom 1. April 1972 an den jeweiligen Hauswart zunächst am ...weg, dann am ...weg und schließlich in der ...-Straße, zwischendurch auch in B., vertreten habe und daß schon im April 1972 im ...weg die Lampen von der Firma M. geputzt worden seien. Das sei am Wochenende geschehen, und zuvor sei ihm von Sch. mitgeteilt worden, daß jetzt die Firma M. im Anmarsch sei. Als diese dann mit fünf bis sechs Mann, vorwiegend Ausländern, bei ihm eingetroffen sei, habe auch sie sich selbst als die Firma M. vorgestellt.
Im Mai oder Juni 1972, so setzte der Ruhestandsbeamte seine Zeugenaussage fort, als er im ...weg vertreten habe, habe auch dort die Firma M. die Lampen gesäubert, und dasselbe sei im Juni 1972 in der ...-Straße geschehen, wo er zu dieser Zeit die Vertretung des Hauswarts innegehabt habe. Wenn er sich an die genauen Zeitpunkte auch nicht mehr zu erinnern vermöge, so könne er doch mit Bestimmtheit sagen, daß zumindest der Vorarbeiter der Reinigungskolonne, der sich jeweils bei ihm gemeldet habe, immer derselbe gewesen sei. Im übrigen habe er die Leute der Firma M. dann nicht wieder gesehen.
Obwohl diese Aussage falsch war - keine der bekundeten Lampenreinigungen hatte in Wirklichkeit stattgefunden, keine war von Sch. angekündigt worden, keinen Arbeitstrupp der Firma M. hatte der Ruhestandsbeamte gesehen und mit keinem der von ihm beschriebenen Leute hatte er jemals gesprochen -, leistete der Ruhestandsbeamte am 23. September 1975 auf seine Bekundung den Zeugeneid.
Am 20. Oktober 1975 wurde der Ruhestandsbeamte vom Amtsgericht ... erneut als Zeuge vernommen. Ihm sollte hierbei vor allem Gelegenheit gegeben werden, seine früheren Aussagen zu berichtigen. Denn zwei der in derselben Sache vernommenen Zeugen hatten inzwischen ihre ursprünglichen Aussagen revidiert und - ebenso wie ein dritter Zeuge von vornherein - der Wahrheit entsprechend ausgesagt, daß die Firma M. nicht in Erscheinung getreten sei. Dem Ruhestandsbeamten wurde dies mitgeteilt; er wurde vom Gericht und vom Staatsanwalt mit besonderem Nachdruck belehrt sowie zur Wahrheit ermahnt und dabei auch auf die durch § 158 StGB eröffnete Möglichkeit hingewiesen, daß das Gericht trotz Meineids die Strafe mildern oder von ihr sogar ganz absehen könne, wenn die falsche Aussage noch rechtzeitig berichtigt werde. Gleichwohl erklärte der Ruhestandsbeamte, daß er bisher schon wahrheitsgemäß ausgesagt, dieser Aussage auch nichts mehr hinzuzufügen habe. Er erklärte darüber hinaus lediglich, daß er die in Rede stehende Kantine im Kaufhof gar nicht kenne, und daß Sch. ihm zu keinem Zeitpunkt gesagt habe, was er, der Ruhestandsbeamte, als Zeuge bekunden solle. Dann bezog er sich hinsichtlich der an diesem Tag gemachten Aussage auf den schon am 23. September 1975 geleisteten Zeugeneid.
Zum dritten Mal in dem gegen Sch. damals anhängigen Strafverfahren wurde der Ruhestandsbeamte vom Amtsgericht ... am 10. Mai 1976 als Zeuge gehört. Er wurde vom Gericht und vom Staatsanwalt wiederum eindringlich belehrt und zur Wahrheit ermahnt, weil, wie ihm erneut eröffnet wurde, zwei Zeugen nach ursprünglich unrichtiger Aussage sich inzwischen zur Wahrheit bekannt und eingeräumt hätten, die Firma M. sei bei ihnen zu keiner Zeit in Erscheinung getreten, und daß dies in Übereinstimmung damit auch ein dritter Zeuge, dieser allerdings von Anfang an, so bestätigt habe. Gleichwohl blieb der Beamte bei seiner bisherigen falschen Aussage und erklärte aufs neue, von Ostern 1972 ab im ...weg, im ...weg und in der ...-Straße Lampenreinigungsarbeiten der Firma M. nicht nur gesehen, sondern nach Dienstschluß auch selbst beaufsichtigt zu haben. Die Firma M. habe dabei Gastarbeiter, wahrscheinlich Türken, eingesetzt, deren Kommen ihm vorher, meist von Sch. selbst. angekündigt worden sei. Auch seine wahrheitswidrige Aussage, noch nie in der Kaufhof-Kantine gewesen zu sein, wiederholte der Ruhestandsbeamte bei dieser Gelegenheit. Von seiner Vereidigung wurde an diesem Tag aber mit der Begründung abgesehen, daß der "Verdacht der Tatbeteiligung wegen Begünstigung" gegen ihn bestehe.
Die Voraussetzungen für die von dem Ruhestandsbeamten erstrebte Lösung von jenen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO liegen nicht vor. Die Lösung der vom Gesetz vorgesehenen Bindung an Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter entsprechend eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Ebenso wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, die getroffenen Feststellungen an einer eigenen Würdigung zu messen, ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, die eigene Entscheidungsfreiheit an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichtes zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenen Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich hielten. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet. Das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Nur erhebliche Zweifel in dem hier erörterten Sinne können als zum Herbeiführen eines Lösungsbeschlusses ausreichend angesehen werden (BVerwGE 73, 31[BVerwG 22.07.1980 - 1 D 65/79] [32/33]). Der Senat hält derartige Zweifel, die nach der eingangs erwähnten Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ohnehin nicht nahelägen, nicht für begründet; er hat daher einen Lösungsbeschluß nicht getroffen.
Das danach feststehende Dienstvergehen, in dessen disziplinarer Würdigung der Senat dem Bundesdisziplinargericht folgt, ist als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, und zwar als ein innerhalb des Dienstes begangenes Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) - in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 BDO -, zu werten, weil sich das Strafverfahren gegen Sch. auf den Vorwurf bezogen hat, sich zum Nachteil der Deutschen Bundespost unredlich verhalten zu haben; die Aussage des Ruhestandsbeamten hat daher zugleich auch dienstlichen Aufgaben gedient und muß deshalb dem dienstlichen Lebensbereich des Ruhestandsbeamten zugeordnet werden.
Dieses Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer und macht die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Höchstmaßnahme unerläßlich.
Meineid gehört zu denjenigen Delikten, die als Verbrechen ausgewiesen, die bei der dem Strafgesetz eigenen Zweiteilung strafbaren Verhaltens demnach schon ihres grundsätzlichen Schweregrades wegen der am schwerstwiegenden Deliktsgruppe zugeordnet sind (§§ 12, 154 StGB). Das wirkt sich in erster Linie zwar straf- und strafverfahrensrechtlich aus. Das ist indes auch disziplinarrechtlich keineswegs ohne jede Bedeutung, schon weil es zumindest den ersten Anhalt für das Ausmaß von Achtungs- und Vertrauenseinbuße gibt, das mit der betreffenden Straftat jedenfalls in der Regel verbunden ist. Von diesem Anhaltspunkt ist auch im vorliegenden Falle auszugehen, denn ihm entspricht es, daß Meineid in allen Kreisen der Bevölkerung als unehrenhaft angesehen wird mit der Folge, daß ein Beamter, der sich des Meineids schuldig macht, regelmäßig der allgemeinen Verachtung anheimfällt. Das bedeutet, daß er nicht mehr das Ansehen in der Öffentlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann, dessen ein Beamter, die soziale Repräsentanz des Staates, gerade in einem freiheitlichen Rechtsstaat, der zur Durchsetzung seiner Gebote und Anliegen weitgehend auf repressive Mittel verzichtet, zur Ausübung seines Amtes notwendigerweise bedarf, überdies erschüttert er durch eine solche Tat der Unwahrhaftigkeit tiefgreifend das Vertrauen, das seine Verwaltung in ihn setzt und auch setzen muß. Denn seine Straftat beweist, daß man sich auf ihn nicht zu jeder Zeit fest verlassen kann, wie dies bei einem Beamten, der nicht immer beaufsichtigt und überwacht werden kann und der die volle persönliche Verantwortung für sein dienstliches Handeln trägt (§ 56 Abs. 1 BBG), jedoch vorbehaltlos der Fall sein muß; er zeigt, daß er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht gewillt ist, zwingenden Geboten der Rechtsordnung zu folgen, zu denen insbesondere auch die gerichtliche Zeugenpflicht und die Verpflichtung gehört, als Zeuge vor Gericht nichts als die reine Wahrheit zu sagen. Er beweist im Gegenteil, daß er, wenn es um die Wahrheit geht, nicht einmal davor zurückscheut, mit einer als Verbrechen qualifizierten Tat straffällig zu werden. Er verletzt schließlich die Treue, die er seinem Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis heraus schuldet, das von Gesetzes wegen als Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und so auch im einzelnen ausgestaltet ist (§ 2 Abs. 1 BBG) und das ihm gebietet, seinen Dienstherrn und die für diesen und das Staatswesen insgesamt handelnden Organe bei Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zu unterstützen, insbesondere auch nicht der den Gerichten obliegenden Wahrheitsfindung entgegenzuwirken. Schon der frühere Bundesdisziplinarhof und dann die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben deshalb gegen Beamte, die sich des Meineids schuldig gemacht haben, regelmäßig auf die disziplinare Höchstmaßnahme (Urteil vom 5. Juli 1962 - BDH 1 D 83/84.61 - [BDH Dok.Ber. 1963, 1955]; Urteil vom 7. Juni 1963 - BDH 1 D 6.63 - [BDH Dok.Ber. 1963, 2143]; Urteil vom 1. Oktober 1957 - BDH 2 D 10.57 - [BDHE 4, 54]; Urteil vom 4. Juli 1957 - BDH 3 D 19.56 - [BDH Dok.Ber. 1958, 784]; Urteil vom 13. Mai 1959 - BDH 3 D 5.57 - [BDH Dok.Ber. 1959, 1225]; Urteil vom 29. August 1958 - BDH 3 D 48.57 - [BDH Dok.Ber. 1959, 3031]; Urteil vom 29. Juni 1961 - BDH 3 D 98.60 -) und nur in Ausnahmefällen auf eine geringere Disziplinarmaßnahme erkannt (Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 78.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 79];Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 1 D 6.76 -;Urteil vom 15. Mai 1968 - BVerwG 1 D 44.67 - [BVerwGE 33, 155];Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - [BerwGE 46, 41]).
Nun weist der Verteidiger in der Berufungsbegründung darauf hin, daß das Strafgericht bei der Tat des Beamten einen minderschweren Fall im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB angenommen, mit Bedacht eine Strafe verhängt habe, die nicht zwangsläufig schon mit dem Verlust der Beamtenrechte verbunden ist, und überdies zum Ausdruck gebracht habe, daß es den Ruhestandsbeamten durch die festgesetzte Freiheitsstrafe für genügend bestraft halte. Den Gründen des Urteils des Landgerichts ... vom 27. Juni 1980 ist in der Tat zu entnehmen, daß man von einer höheren Freiheitsstrafe schon deshalb abgesehen hat, weil man für den Ruhestandsbeamten die Folgen der §§ 48 und 49 BBG hat vermeiden wollen. Indes gibt dieser Hinweis zugunsten des Ruhestandsbeamten nichts her.
Die Annahme eines minderschweren Falles und der Verzicht auf zwingende beamten- wie versorgungsrechtliche Folgen durch ein Strafgericht können für das Disziplinarverfahren nicht verbindlich sein, aber auch nicht die Entscheidung des Disziplinargerichts präjudizieren. Sie können das Gewicht des festgestellten Verhaltens als Dienstvergehen nicht einmal zutreffend kennzeichnen. Dem steht nicht nur die Entscheidungskompetenz der einzelnen Gerichte und der sonst mit der disziplinaren Verfolgung betrauten Organe, sondern auch die aus unterschiedlicher Aufgabe und Zielsetzung der einzelnen Rechtsgebiete abgeleitete Erfahrung entgegen, daß beamtenrechtliches Fehlverhalten auch dann nach der Rechtsprechung aller Disziplinargerichte durchaus zur disziplinaren Höchstmaßnahme führen kann, wenn es strafrechtlich kaum oder gar nicht von Belang ist. Hier hat immerhin das Strafgericht mit einer auf elf Monate bemessenen Freiheitsstrafe eine Sanktion gegen den Ruhestandsbeamten verhängt, die nur wenig unterhalb der Grenze liegt, bei der der Verlust der Beamten- oder Versorgungsrechte kraft Gesetzes und ohne nochmalige disziplinare Entscheidung herbeigeführt wird (vgl. §§ 48, 49 BBG, 59 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz). Schon dies stünde der Berechtigung der in der Berufungsschrift enthaltenen Anmerkung entgegen, bei einem auf die disziplinare Höchstmaßnahme lautenden Erkenntnis würde es an derjenigen Konkordanz fehlen, die im Blick auf die Einheit der Rechtsordnung schlechtin unverzichtbar sei.
Entscheidend ist hier aber das unterschiedliche Gewicht in der Bewertung des Vorwurfs als Straftat und als Dienstvergehen. Die Bestrafung dient der Vergeltung und Sühne. Die Disziplinierung dient dagegen in Wahrung der Funktion der öffentlichen Verwaltung der - auf andere Weise nicht zu erreichenden - einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses oder, sofern die Verfehlungen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses noch zulassen, der Warnung des schuldigen Beamten und seiner Erziehung zu künftigem Wohlverhalten. Mag der Beamte hier in seiner Eigenschaft als bloßes Mitglied der Gemeinschaft - als Bürger - genügend bestraft sein: über die sich daran anschließenden tatsächlichen und rechtlichen Folgen ist damit nichts gesagt, insbesondere auch nichts über die Frage des Verlustes oder des Fortbestehens der Vertrauenswürdigkeit als Beamter. Diese Frage beantwortet sich - wie oben schon erwähnt - nach anderen Kriterien als denen der genügenden Bestrafung. Das besondere Gewicht im Sinne einer völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - also im disziplinarrechtlichen Sinne - erhalten die unwahren Aussagen vor Gericht und ihre Beeidigung hier dadurch, daß sie, worauf unten noch näher eingegangen werden soll, als innerdienstliches Dienstvergehen gewertet werden müssen, über diese disziplinarrechtlichen Wertungen entscheiden die Disziplinargerichte unter Berücksichtigung ihrer Rechtsprechung und der darin aufgestellten Gerechtigkeitsmaßstäbe entsprechend der ihnen übertragenen Aufgabe und Verantwortung unabhängig von den Strafgerichten.
Auch daraus, daß das Strafgericht ausgeführt hat, der Ruhestandsbeamte wäre wie seine Kollegen ohne die Bestimmungs- und Beeinflussungshandlungen Sch. nicht auf die Idee falscher Aussagen gekommen, er habe sich ohne jeden Eigennutz aus dem Grunde zu der Tat entschlossen, um Sch. behilflich zu sein, läßt sich zugunsten des Ruhestandsbeamten letztlich nichts Entscheidendes herleiten. Denn maßgebend ist demgegenüber, daß, wie schon das Bundesdisziplinargericht mit Recht hervorgehaben hat, das Fehlverhalten dem dienstlichen Bereich des Ruhestandsbeamten zuzuordnen ist, daß er sich in einem Verfahren, in dem es um die Aufklärung vermuteter Unredlichkeiten eines Postbediensteten und damit auch um die Abwendung möglichen Schadens von der Deutschen Bundespost ging, nicht, wie es an sich selbstverständlich gewesen wäre, zur Wahrheit durchgerungen, sondern daß er in sogar strafbarer Weise die Partei jenes Bediensteten ergriffen und sich damit gegen seinen eigenen Dienstherrn gestellt hat. Das für den Bestand des Beamtenverhältnisses unerläßliche Vertrauen, daß sich der betreffende Beamte auch im Konfliktfalle hinter seinen Dienstherrn stellen, daß er dessen Interessen wahrnehmen und daß er dessen Rechte beachten und vertreten werde, hat der Ruhestandsbeamte durch den fortgesetzt begangenen Meineid unwiderruflich zerstört.
Dabei kann eine beamtenrechtlich bedeutsame Konfliktsituation, die sich zugunsten des Ruhestandsbeamten auswirken müßte, nicht anerkannt werden. Denn daß Sch. der Vorgesetzte des Ruhestandsbeamten war, lag zur Tatzeit bereits drei Jahre zurück, die Zeit des Vorgesetzten-/Nachgeordneten- oder Untergebenenverhältnisses zwischen Sch. und ihm hatte zudem nur sechs Monate gedauert, und seine dienstrechtliche Stellung, seine Bindung an den Dienstherrn, hatte sich in der Zwischenzeit noch dazu dadurch verfestigt, daß er am 1. März 1975 zum Beamten ernannt und zugleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden war. Welche Nachteile er danach hätte befürchten sollen, wenn er dem Ansinnen Sch. nicht entsprochen hätte und statt dessen bei der Wahrheit geblieben wäre, ist deshalb nicht ersichtlich. Vollends mußte jeder Konflikt durch befürchtete Nachteile aber in dem Augenblick als ausgeräumt angesehen werden, als sich seine anderen als Zeugen vernommenen Postkollegen nach und nach vor Gericht zur Wahrheit bekannten. Gerade diesen Umstand hat das Bundesdisziplinargericht mit Recht besonders herausgestellt; daß der Beamte auch zu dieser Zeit ein Bekenntnis zur Wahrheit nicht abgelegt, daß er die ihm durch "goldene Brücken" wiederholt gebotenen Möglichkeiten im Gegenteil nicht genutzt, daß er sein strafbares Verhalten fortgesetzt hat, läßt den Vertrauensverlust des Ruhestandsbeamten als besonders gravierend erscheinen. Daß der Ruhestandsbeamte an vier Verhandlungstagen des Strafgerichts die Unwahrheit gesagt und daß sein strafbares Fehlverhalten nicht etwa nur seinem außerdienstlichen Lebensbereich, womöglich sogar Umstände aus der höchstpersönlichen Sphäre, berührt hat, sondern daß es hier um die Bewertung echten dienstlichen Fehlverhaltens geht, unterscheidet die dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegte Verhaltensweise von denjenigen Disziplinarfällen, in denen nach der oben angeführten Rechtsprechung oder dem vom Verteidiger genannten Urteil des Bayerischen Dienststrafhofs vom 8. Februar 1960 - 9 DS II 59 - (mitgeteilt bei Lersch in ZBR 1963, 321, Nr. 4) ausnahmsweise von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen worden ist.
Hätte danach bei einem noch im aktiven Dienstverhältnis stehenden Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden müssen, so kann auch die mit Ablauf des Monats Juni 1979 wirksam geworden Versetzung in den Ruhestand nicht vor der disziplinaren Höchstmaßnahme bewahren. Das ergibt sich aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO. Die sich aus dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergebende Rechtsfolge erklärt sich aus dem am Gerechtigkeitsgedanken haftenden Prinzip der Gleichbehandlung gleicher Tatbestände, das es nicht zulassen würde, schwere beamtenrechtliche Pflichtverletzungen nur deshalb differenziert zu behandeln, weil der Täter nach der Tat in den Ruhestand getreten ist. Durch sein noch in der aktiven Dienstzeit gezeigtes Verhalten hat der Ruhestandsbeamte in jedem Fall die Grundlage des Beamtenverhältnisses zerstört und damit auch die mit ihr unlösbar verbundene Grundlage des Ruhestandsbeamtenverhältnisses. Zugleich dient die Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts auch der Wahrung des Ansehens des Beamtentums, mit der es sich nicht vereinbaren ließe, frühere Beamte, die sich durch schwere Pflichtwidrigkeiten vertrauensunwürdig und damit untragbar gemacht haben, gleichwohl noch auf Lebenszeit von ihrem Dienstherrn versorgt würden (Urteil vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 21.82 -;Urteil vom 9. Februar 1982 - BVerwG 1 D 57.81 -;Urteil vom 28. Januar 1982 - BVerwG 1 D 22.81 -;Urteil vom 14. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 61.80 -).
Muß es daher bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten disziplinaren Höchstmaßnahme bleiben, so ist erneut über die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden (§ 77 Abs. 1 BDO), wobei eine Entscheidung zum Nachteil des Ruhestandsbeamten schon mangels entsprechenden Antrages des Bundesdisziplinaranwalts unzulässig wäre (§ 80 Abs. 4 BDO). Der Senat hält indes eine nach Bruchteil und Laufzeit für den Ruhestandsbeamten günstigere Entscheidung für geboten, als sie das Bundesdisziplinargericht insoweit getroffen hat. Er setzt daher den Unterhaltsbeitrag auf den gesetzlichen Höchstbetrag und auf eine Laufzeit von neun Monaten fest, wobei er davon ausgeht, daß die Versorgungsbehörde nach der Vorschrift des § 77 Abs. 2 BDO Rentenbeträge anzurechnen haben und die Nachversicherung des Beamten mehr als sechs Monate beanspruchen wird.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz