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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1983, Az.: BVerwG 7 B 107.82

Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses der Zweitwiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung ; Voraussetzungen für die Prüfungsfähigkeit eines Kandidaten für das erste juristische Staatsexamen; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 107.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 06.05.1981 - AZ: 2 K 252/80
VGH Baden-Württemberg - 24.03.1982 - AZ: 9 S 1207/81

Verfahrensgegenstand

Prüfungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Eine latente Krankheit, die während der Prüfung keine oder nur unerhebliche Beschwerden hervorruft, schließt die Prüfungsfähigkeit nicht aus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. März 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, die 1979 die Erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden hatte, unterzog sich im Herbst 1980 der Wiederholungsprüfung. Durch Bescheid vom 12. November 1980 teilte ihr das Landesjustizprüfungsamt mit, sie habe die Prüfung endgültig nicht bestanden, denn sie habe nicht in mindestens vier von acht Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend erreicht. Ihren im Dezember 1981 gestellten Antrag, den nachträglichen Rücktritt von der Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit zu genehmigen, lehnte das Landesjustizprüfungsamt ab. Die nach erfolgloser Klage eingelegte Berufung, mit der die Klägerin in erster Linie die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über das Ergebnis der Prüfung, hilfsweise die Verpflichtung zur Genehmigung des Rücktritts begehrte, wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, hat ebenfalls keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

4

Soweit die Beschwerde Bedenken dagegen anmeldet, daß nach der hier einschlägigen baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPO) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (GBl. S. 386) eine Zweitwiederholung der Ersten juristischen Staatsprüfung nicht zulässig ist, eine nochmalige Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung aber unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen war, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise nicht dargelegt. Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt, daß Bundesrecht einer Regelung wie der hier beanstandeten nicht entgegensteht (vgl.Beschluß vom 19. Januar 1976 - BVerwG 7 B 63.75 - in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 71).

5

Die von der Beschwerde ebenfalls für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob nach dem Beurteilungsspielraum des Prüfers an die Teilnehmer der Ersten juristischen Staatsprüfung strengere Bestehensvoraussetzungen zu stellen sind als an die Teilnehmer der Zweiten juristischen Staatsprüfung, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen; denn im Berufungsurteil ist nicht ausgeführt - wie die Beschwerde anscheinend meint -, daß die Prüfer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes an die Teilnehmer der Ersten juristischen Staatsprüfung strengere Maßstäbe anzulegen hätten als an die Teilnehmer der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Das Berufungsgericht weist vielmehr lediglich darauf hin, daß die normativen Bestehensvoraussetzungen nach der JAPO für erstere strenger sind als für letztere und daß gegen die Gültigkeit dieser Bestimmungen keine Bedenken bestehen. Insoweit hat die Beschwerde eine grundsätzlich bedeutsame Frage nicht aufgezeigt.

6

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde ferner die Frage, ob die Annahme des Berufungsgerichts zulässig ist, es habe an einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit der Klägerin für die Dauer der schriftlichen Prüfung deshalb gefehlt, weil sie sich während der schriftlichen Prüfung frei von Symptomen einer Erkrankung gefühlt habe. Dieser Frage kommt schon deshalb eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil sie einzelfallbezogen und in dieser Form nicht verallgemeinerungsfähig ist. Die Frage, ob ein Prüfling prüfungsfähig ist, läßt sich nur aufgrund der Gegebenheiten des einzelnen Falles entscheiden. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das als nicht nachgewiesen angesehen hat, daß die Klägerin während der schriftlichen Prüfung krankheitsbedingt prüfungsunfähig war. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Feststellung, daß die Klägerin während der schriftlichen Prüfung frei von Symptomen einer Erkrankung war, u.a. auf die eigenen Angaben der Klägerin gestützt, sie habe sich während der schriftlichen Prüfung beschwerdefrei gefühlt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts (S. 203 ff. der Akten)). Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

7

Soweit die Beschwerde allgemein geklärt wissen will, ob es rechtlich zulässig ist, die Prüfungsfähigkeit bei einer latenten körperlichen Krankheit, die im Prüfungszeitpunkt keine Beschwerden verursacht, zu bejahen, bedarf es hierzu nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Prüfungsunfähigkeit setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens voraus. Wann die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die sich der Verallgemeinerung entzieht. Daß Krankheiten - seien sie offen oder latent - keine Prüfungsunfähigkeit herbeiführen, solange sie das Leistungsvermögen nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, liegt auf der Hand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin während der Prüfung frei von spezifischen Krankheitssymptomen, und unspezifische Restsymptome der Krankheit (raschere Ermüdbarkeit, Beeinträchtigung der Konzentration) hätten, wenn sie aufgetreten wären, die Erheblichkeitsschwelle jedenfalls nicht überschritten. Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob für die Nichtberücksichtigung einer latenten Erkrankung bei der Feststellung der Prüfungsfähigkeit auch die Überlegung spricht, daß diese sich einer Nachprüfung entzieht, würde sich in einem Revisionsverfahren deshalb nicht stellen.

8

2.

Das Urteil des Berufungsgerichts weicht auch nicht von den in der Beschwerde aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

9

DieUrteile vom 30. August 1977 - BVerwG 7 C 50.76 - undvom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 50.75 - (Buchholz a.a.O. Nrn. 85 und 90) befassen sich nicht mit der Frage des nachträglichen Rücktritts von einer Prüfung wegen unerkannter krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit. DemUrteil vom 6. Juli 1979 - BVerwG 7 C 26.76 - (Buchholz a.a.O. Nr. 116 = DÖV 1980, 140 = DVBl. 1980, 482) liegt zwar diese Frage zugrunde; es stellt insoweit aber nur fest, daß eine Examenspsychose kein Rücktrittsgrund ist. Im übrigen geht die Beschwerde fehl, wenn sie dem Berufungsurteil entnimmt, daß ein nachträglicher Rücktritt wegen unerkannter krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ausgeschlossen sei. Denn das Berufungsgericht hat aufgrund seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung eine Prüfungsunfähigkeit der Klägerin gerade nicht als nachgewiesen angesehen. Die Beschwerde verkennt, daß das Gericht an die ärztlicherseits vertretene Auffassung, die Klägerin sei prüfungsunfähig gewesen, nicht gebunden ist. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ferner nicht mit dem gerügten "Denkfehler" aufgezeigt. Die sich aus dem Berufungsurteil ergebende Folgerung, daß eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit für den Prüfling wegen der Krankheitssymptome in aller Regel erkennbar, die Fälle einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit - etwa bei Fehldeutung von Krankheitssymptomen - deshalb äußerst selten sind, widerspricht dieser Rechtsprechung nicht.

10

3.

Schließlich liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

11

Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es in der Beweisaufnahme dem als sachverständigen Zeugen geladenen Arzt Dr. F. nicht die Frage gestellt hat, ob die Klägerin wegen Fehlens von Krankheitssymptomen prüfungsfähig gewesen sei. Die Prüfungsfähigkeit ist ein Rechtsbegriff. Ob seine Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht anhand der vom ärztlich Sachverständigen ihm zugänglich zu machenden Befunde in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Die Befunde hatte Dr. F. dem Gericht bereits durch seine schriftlichen Äußerungen vom 8. September 1981 und 8. Februar 1982 (Akten des Verwaltungsgerichtshofs S. 59 und 185), auf die er bei seiner Vernehmung verwiesen hat, zur Verfügung gestellt.

12

Der gerügte Denkfehler wäre - läge er vor - kein Verfahrensfehler, sondern ein Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts.

13

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass