Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1983, Az.: BVerwG 2 WD 11/82
Berücksichtigung einer glaubhaften Distanzierung eines Soldaten von einer Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung bei der Maßnahmenbemessung in einem Disziplinarverfahren; Irrtum über Tatumstände i.S.d. § 16 Strafgesetzbuch (StGB) beim Verkennen der verfassungsfeindlichen Zielsetzung einer Partei; Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst; Verletzung der Pflicht des Vorgesetzten zur Zurückhaltung; Begründung der Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD); Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr sowie der Achtung und des Vertrauens in die dienstliche Stellung eines Soldaten durch verfassungsfeindliche Äußerungen in der Öffentlichkeit; Verstoß eines Soldaten gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. GG wegen Unterstützung der NPD durch Übernahme von Spitzenstellungen in der Parteihierarchie sowie durch Reden und andere Verlautbarungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 11/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte Koblenz - 07.10.1981 - AZ: 8 VL 47/80
Rechtsgrundlagen
- § 8 SoldG
- § 10 Abs. 6 SoldG
- § 17 Abs. 2 S. 2 SoldG
- § 23 SoldG
- § 58 Abs. 2 WDO
- § 88 WDO
- § 16 StGB
- Art. 21 GG
Fundstellen
- BVerwGE 83, 136 - 158
- NJW 1984, 813-817 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 313-314 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine glaubhafte Distanzierung von einer Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung ist bei der Maßnahmenbemessung zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen.
- 2.
Wird einem Soldaten die Unterstützung einer Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung vorgeworfen, so irrt er über Tatumstände im Sinne des § 16 StGB, wenn er die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzung verkennt. Dies gilt auch dann, wenn er alle Tatsachen kennt, aus denen sich auf einer derartige Zielsetzung schließen läßt.
- 3.
Die Pflicht des Vorgesetzten zur Zurückhaltung des (§ 10 VI SoldG) kann nur durch Äußerungen verletzt werden, die an die Öffentlichkeit dringen oder auf andere Weise Untergebenen zur Kenntnis gelangen könnte.
- 4.
Die Unterstützung einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen (hier: NPD) durch Übernahme herausgehobener Funktionen und auf andere Weise verstößt auch dann gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 SoldG), wenn die Partei diese Ziele nicht aktiv kämpferisch und planvoll verfolgt.
- 5.
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands verfolgt Ziele, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind ( "verfassungsfeindliche Ziele").
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17., 18., 19. und 20. Mai 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberst Schmidt, Oberstleutnant Nölke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 20. Mai 1983
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 7. Oktober 1981 aufgehoben.
Gegen den Soldaten werden wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren und eine Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwei Jahren verhängt.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Soldat zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel dem Soldaten und zu zwei Dritteln dem Bund auferlegt, dem auch zwei Drittel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen überbürdet werden.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat wuchs zunächst in Gelsenkirchen, später in Posen auf. Gegen Ende des zweiten Weltkrieges floh die Familie vor den heranrückenden Sowjettruppen, blieb für kurze Zeit in Mitteldeutschland und kehrte schließlich nach der Flucht im August 1945, nach einjährigem Zwischenaufenthalt in Wuppertal, 1946 nach Gelsenkirchen zurück. Im Oktober 1953 beendete der Soldat das Gymnasium mit der Obersekundareife, war anfangs als Hilfsarbeiter tätig und begann dann am 1. April 1954 eine Lehre bei einer Sparkasse in Gelsenkirchen. Im Oktober 1954 verließ er wegen familiärer Probleme das Elternhaus. Um die Rückführung zu seinen Eltern zu verhindern, siedelte er in die DDR über in der Absicht, nach Erreichen der Volljährigkeit wieder in den Westen zurückzukehren. Im früheren Chemnitz - heute Karl-Marx-Stadt - fand er erneut eine Stelle als Sparkassenangestellter. Im März 1955 wurde er jedoch verhaftet und am 14. September 1955 wegen Staatsverleumdung und Verächtlichmachung kommunistischer Einrichtungen und Personen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Am 30. April 1956 wurde der Soldat vorzeitig auf Bewährung entlassen. Auf Antrag des Soldaten wurde durch Verfügung des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht Hamm vom 19. Juni 1957 die Unzulässigkeit der Vollstreckung des Urteils gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl I S. 161) festgestellt. Der Soldat war nach der Strafentlassung zunächst arbeitslos und erhielt dann Ende Mai 1956 in Erfurt eine Anstellung als Nahrungsmittelwerker. Im Juli 1956 gelang ihm die Flucht nach Berlin (West). Von dort kehrte er nach Gelsenkirchen zurück. Bis April 1959 war er als Angestellter der Stadtverwaltung Gelsenkirchen beim Straßenverkehrsamt beschäftigt.
Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 6. April 1959 als freiwillig längerdienender Soldat zur 1./Panzeraufklärungs(Lehr)bataillon ... nach M. einberufen. Mit der Urkunde vom 9. April 1959 wurde er am 10. April 1959 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit förmlich zum Panzerschützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit zunächst auf vier, dann auf acht Jahre bis zum 5. April 1967 festgesetzt. Nach seiner Ernennung zum Unteroffizier wurde er mit Wirkung vom 1. August 1962 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen. Mit der Urkunde vom 17. März 1964 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten mit Wirkung vom 1. April 1964 zum Leutnant ernannt. Der Soldat ist - nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen - seit dem 18. Juli 1971 Major.
Nach Verwendungen als Zugführer und als Kompaniechef, darunter auch einer Ausbildungskompanie, sowie als S 4 eines Panzeraufklärungsbataillons wurde der Soldat zum 1. Oktober 1976 - nach vorangegangener Kommandierung vom 16. bis 22. August 1976 - zum Materialamt der Bundeswehr, seiner heutigen Dienststelle, versetzt. Dort nahm er die Aufgaben eines Versorgungsoffiziers wahr, bis er am 17. Mai 1979 zugleich mit der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens durch Verfügung des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom selben Tage gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben und ihm zugleich verboten wurde, Uniform zu tragen. Diese Maßnahmen blieben bis zum Ende der Berufungshauptverhandlung wirksam.
Seit 1969 ist der Soldat überwiegend mit "voll befriedigend (5 D)", einmal mit "ziemlich gut (4 D)" beurteilt worden. In der letzten Beurteilung vom 15. März 1978 wird er als Offizier mit ernsthaftem Wesen geschildert, der sich oft fröhlich und humorvoll gebe. Er sei ein begeisterter Soldat, der bereit sei, für seine Ideale einzustehen und Belastungen und Nachteile in Kauf zu nehmen. Politisch stark engagiert, diskutiere er gern und leidenschaftlich. Gestützt auf seine weit überdurchschnittlichen Geschichtskenntnisse vermöge er seinen Standpunkt überzeugend zu untermauern. Im Kameradenkreis gerate er leicht in die Gefahr, historische Bewertungen und tagespolitische Feststellungen nicht genug zu trennen.
Der Soldat ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in "Silber" zu tragen.
Disziplinarbuch und Zentralregister weisen keine den Soldaten betreffenden Eintragungen auf.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 12. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes, die monatlich 4.681,87 DM brutto, 4.445,45 DM netto einschließlich Kindergeld und Sparzulage betragen. Ohne die vorläufige Dienstenthebung hätte er jedoch bereits am 1. März 1982 das Endgrundgehalt erreicht. Anordnungen der Einleitungsbehörde über die vorläufige Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge vom 17. Mai 1979 und von 50 % der Dienstbezüge vom 9. Oktober 1981 hat im ersten Fall die Truppendienstkammer unter Billigung des Senats und im zweiten Fall der Senat mit Beschluß vom 16. Juni 1982 aufgehoben.
Der Soldat ist seit dem 1. Dezember 1961 verheiratet. Aus seiner Ehe sind drei Kinder im Alter von heute 19 1/2, fast 16 und 9 3/4 Jahren hervorgegangen.
Die wirtschaftliche Lage des Soldaten ist angespannt. Die aus dem Bau eines Hauses ihm erwachsenen Belastungen betragen monatlich 1.250 DM. Einen Kleinkredit tilgt er mit monatlichen Raten von 488 DM. Der Soldat ist außerdem durch weitere laufende Aufwendungen, u.a. für Versicherungen und einen Bausparvertrag, in Höhe von insgesamt 1.445 DM monatlich belastet. Die Ehefrau des Soldaten verdient als Teilzeitkraft in einem Architektenbüro monatlich ca. 300 DM netto.
II
Am 6. April 1979 beantragte der Soldat gemäß § 88 WDO die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst. In dem unabhängig davon am 17. Mai 1979 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 9. Dezember 1980 dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last:
"1 a) Als Mitglied der 'Nationaldemokratischen Partei Deutschlands' (NPD), als Kandidat dieser Partei bei der Bundestagswahl 1976 und 1980, als Bezirksvorsitzender der NPD in Unterfranken bis Oktober 1976, als Mitglied des Bundesvorstandes der NPD von Oktober 1973 bis Oktober 1975 und erneut seit März 1971, als Landesvorsitzender der NPD in N. seit 31. März 1979 und als stellvertretender Bundesvorsitzender dieser Partei seit Januar 1980 unterstützte und unterstützt der Soldat bewußt und gewollt die NPD. Diese Partei verfolgte und verfolgt jedoch eine verfassungsfeindliche Zielsetzung, die geprägt ist durch einen der nationalsozialistischen Ideologie entliehenen, biologisch gerechtfertigten und rassistische Züge aufweisenden völkischen Kollektivismus, der letztlich auf eine Unterordnung der Einzelinteressen unter die nicht näher definierten Interessen einer 'Volksgemeinschaft' zielt und daher mit der Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere der grundrechtlich verbrieften Freiheitsrechte, nicht vereinbar und außerdem verbunden ist mit übersteigerter Ablehnung alles angeblich 'Volksfremden' und der Verharmlosung, mindestens aber mangelnder Distanz zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Dabei stellt die NPD gleichzeitig unter ständiger, übersteigerter Diffamierung des politischen Gegners und der bestehenden politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland weitere Grundvoraussetzungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, nämlich das Mehrparteienprinzip und den damit verknüpften Grundsatz der Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit für verschiedene politische und soziale Kräfte, mindestens in Frage."
(Es folgen in der Anschuldigungsformel auf 70 Seiten Zitate aus Veröffentlichungen, die der Wehrdisziplinaranwalt der NPD zugerechnet wissen und mit denen er deren verfassungsfeindliche Zielsetzung belegen will.)
"1 b) In Reden bei einem Landesparteitag der NPD in Nordrhein-Westfalen in Bünde/Westfalen am 17. September 1978 und anläßlich seiner Wahl zum Landesvorsitzenden der NPD in N. in B. am 31. März 1979, sowie in dem 'Organisationsspiegel' Nr. 12/79 vom 26. Oktober 1979, Nr. 4/80 vom 26. März 1980 und Nr. 5/80 vom 21. April 1980, dem Mitteilungsblatt des von ihm geführten Landesverbandes N. der NPD, vertrat der Soldat selbst Forderungen und Behauptungen der NPD, aus denen sich die verfassungsfeindliche Zielsetzung dieser Partei ergibt, indem er folgendes ausführte:
Organisationsspiegel 12/79 vom 26. Oktober 1979:
'Einzig die NPD ist heute als Anwalt des eigenen Volkes anzusehen. Sollte unsere Partei einmal scheitern, so verlöre unser Volk damit seine einzige Überlebenschance.'
'Das Aussterben und die Überfremdung des deutschen Volkes müssen gestoppt werden, da ansonsten jede weitere deutsche Politik illusorisch wird.'
'Entscheidend wichtig ist ferner, daß es unserer Partei gelingt, unserem Volke das lebensbedrohende Verhängnis aufzuzeigen, welches in der Kombination von Geburtenrückgang und Überfremdung in Gestalt des biologischen Todes auf es zukommt.
In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, unseren potentiellen Wählern klarzumachen, daß F.J. Strauß nicht nur keine Alternative zu Helmut Schmidt darstellt, sondern er als Exponent des Liberalismus an der verheerenden Lage unseres Volkes und Vaterlandes ebenso Schuld ist, wie Helmut Schmidt und alle seine Vorgänger im Bundeskanzleramt.'
'Unsere Propaganda muß so früh wie möglich beginnen, sie muß deutlich machen, daß CDU, SPD und FDP die liberalistischen-, bzw. marxistischen Urheber der Lage unseres Volkes sind.
Besonders der negative Anteil von F.J. Strauß ebenso wie der von Helmut Schmidt an der geistigen Auflösung unseres Volkes, ist deutlich herauszustellen. Gleichzeitig ist dem Volke klarzumachen, daß nur das Konzept nationaler Solidarität, wie es von der NPD vertreten wird, einen Weg aus dem dunkelsten Kapitel deutscher Geschichte weisen kann.'
'Das deutsche Volk kann nur dann einen Ausweg aus seiner lebensbedrohenden Lage finden, wenn es Liberalisten und Marxisten als Urheber deutschen Unglücks endlich erkennt.'
Organisationsspiegel 4/80 vom 26. März 1980:
'Allein die NPD ist also die Hoffnung unseres Volkes. Ich meine es daher wörtlich, wenn ich hier sage: Ohne die NPD ist der biologische Untergang des deutschen Volkes im Westen unausweichlich.'
'Alle politisch noch so wichtig erscheinenden Probleme erblassen gegenüber der Bedrohung durch den deutschen Geburtenrückgang in Kombination zur Ausländerüberflutung zur völligen Bedeutungslosigkeit.'
Organisationsspiegel 5/80 vom 21. April 1980:
'Weder das Aussterben unseres Volkes, noch die Überschwemmung unseres Landes mit Ausländern, sind als blindes Schicksal zu betrachten! Sie sind vielmehr Folge jener systematischen Umerziehung unseres Volkes, die seit 1945 von den Alliierten begonnen und über das Jahr 1949 hinaus von Marxisten und Liberalisten vollendet wurde.
Ziel der Umerziehung ist es bis zum heutigen Tage, die geistigen Grundlagen unseres Volkslebens zu zersetzen. Dazu betreibt man:
a)Die Kriminalisierung der Deutschen Geschichte und die bewußte Abkehr von der eigenen Vergangenheit.
b)Die Zerstörung des deutschen Nationalbewußtseins und die Zersetzung unserer nationalen Identität.
c)Die Aushöhlung sittlicher Werte, die zur geistigen Gesunderhaltung eines jeden Volkes gehören.
d)Die Einführung unseres Volkes zu flachem Materialismus und Konsumdenken in der Erkenntnis, daß übersättigte Menschen zum Mitdenken unfähig werden.
e)Eine systematische Erziehung unserer Jugend zum Egoismus und zur Verantwortungslosigkeit gegenüber dem Nächsten und den naturgegebenen Schicksalsgemeinschaften, die auf unterster Ebene die gesunde Familie, auf höchster Ebene die Nation ist.
Mittel zu dieser Umerziehung waren und sind:
a)Auf administrativer Ebene sämtliche pädagogischen Einrichtungen und die gleichgeschalteten Massenmedien, die den Menschen durch ständige Berieselung einer mit wissenschaftlicher Gründlichkeit betriebenen Gehirnwäsche unterziehen.
b)In geistig-seelischer Hinsicht die künstlich erzeugte und ständig verdichtete Schuldneurose, in dem man unserem Volk und der Welt einredet, wir Deutschen seien das einzige Volk mit einer untilgbaren Schuld. In teuflischer Weise wird unserem Volk eingeredet, es müsse sich im Interesse einer höheren Menschheitsmoral ständig seiner Schuld bewußt sein.'
'Ebensowenig, wie unser Volk die Verursacher jener Hoffnungslosigkeit und seelischen Volkskrankheit erkennen kann, ist es in der Lage, jene liberalistischen und marxistischen Volkszerstörer, die heute überall das Sagen haben, als diejenigen zu erkennen, die bewußt fremde Millionenmassen in unser Land holen.'
'Marxisten und Liberalisten, organisiert in den Bundestagsparteien, sind die Verursacher der Not des Deutschen Volkes. In ihrer ideologischen Verblendung können und wollen sie nicht erkennen, wohin die Reise geht. Statt alle Kräfte unseres Volkes zur geistig-seelischen Gesundung zu mobilisieren, setzen sie die Umerziehung unseres Volkes zum seelischen Krüppel weiter fort, fördern sie weiterhin die geistige Auflösung bis hin zum kaltherzigen Mord am wehrlosen, ungeborenen Leben. In den Schulen aber beginnt schon bei den Zwölfjährigen die Zersetzung jeglicher Moral, die Lächerlichmachung von Tugend, Gesittung, Familie, Volk und Vaterland.'
'Die Vermischungspolitik der Bonner Parteien ist zutiefst unchristlich. Sie hat mit einer Hilfe für notleidende Menschen nichts zu tun, denn sie programmiert für die Zukunft noch größere menschliche Not. Gott hat nicht nur die Menschen, sondern auch die Völker geschaffen. Wer diese Ordnung zerstören will, versündigt sich an der Existenz der in Nationen gegliederten Menschheit. Wohin eine solche menschenverachtende Politik führt, erweist sich seit 1917 in der kommunistisch beherrschten Welt.'
'Auf lange Sicht fordert die NPD Nordrhein-Westfalen ...'
'Rückkehr zu den kulturellen und religiösen Werten unserer Väter.
Sofortige Beendigung der Umerziehung unseres Volkes; die deutsche Jugend muß wieder stolz sein können auf die Geschichte ihres eigenen Volkes als Kraftquelle für Gegenwart und Zukunft.
Rigoros Beseitigung des deutschen Schuldkomplexes als gewollte Ursache für die seelische Krankheit unseres Volkes und damit Voraussetzung seines Weiterlebens.'
'Schluß mit der marxistischen und liberalistischen Phraseologie einer falsch verstandenen Humanität, die selbst in der Zerstörung des eigenen Volkes noch einen Beitrag zur Menschlichkeit erkennt.'
'Der Wähler an Rhein und Ruhr muß wissen, daß er mit seiner Stimmabgabe bei der Landtags- und Bundestagswahl zwar wählen, aber nicht entscheiden kann. Es ist für das Weiterleben unseres Volkes völlig belanglos, ob in Bonn Strauß oder Schmidt, oder in Düsseldorf Köppler oder Rau regieren.
In beiden Fällen ändert sich für unser Volk gar nichts. Die NPD verkennt nicht die wichtigen Probleme wie etwa die Energie-, Arbeitsplatz-, Geld-, Umwelt-, oder die Rentensicherung. Gemessen am Problem des Aussterbens und der Überfremdung unseres Volkes aber und damit dessen Untergangs verblassen alle diese Dinge zur Bedeutungslosigkeit.'
Rede in B. am 31. März 1979:
'Und so fordere ich wieder einmal die zuständigen Verfassungsorgane auf, die Machenschaften von CDU, SPD, FDP, DGB und deren vorgeschickte Terrortrupps der K-Gruppen, auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen.'
'Besonders unser Volk aber scheint bereits die Schwelle zur geistig-moralischen Agonie überschritten zu haben. Die Schuld an diesem Zustand aber trägt in erster Linie der Liberalismus in seinen verschiedenen Schattierungen, beheimatet in FDP, CDU und rechter SPD. 34 Jahre lang füttert man nun die Herzen und Hirne unserer Menschen mit liberalistischem Gedankengut, in Kombination mit einer niederträchtigen Umerziehung, die entweder die Massen veranlaßt hat, sich in Ekel von der Politik überhaupt zurückzuziehen, oder aber die politisch bewußte Minderheit der akademisch gebildeten Jugend derart 'verholocaustet' hat, daß sie mit Mehrheit in Gegnerschaft zum eigenen Volk und seiner 2000jährigen, ruhmreichen Geschichte stent.'
'Über 100 Jahre lang predigt der Liberalismus nun die verlogene These von der alleinigen Gültigkeit der Freiheit des Einzelnen und die noch falschere Behauptung von der Gleichheit der Menschen, obwohl doch jeder sehen kann, daß alles auf dieser Welt ungleich ist. Man fütterte unser Volk darüber hinaus mit dem Haß zum eigenen Volkstum, machte dieses lächerlich, baute und baut alle überkommenen Werte unseres Volkes ab und setzte an deren Stelle die blutleeren, weil undefinierten Begriffe von Freiheit, Demokratie und Gesellschaft. Den Begriff Volk aber tut man verächtlich als überholt ab.
Die Bundesrepublik Deutschland wird denn auch von den Bonnern wie ein riesiger Betrieb geleitet mit dem Ziel, kommerzielle Erfolge zu haben und als Brötchengeber für alle Welt zu fungieren. Aus dieser Denkweise heraus sind folgende Konsequenzen nur zu selbstverständlich:
Keine Liebe zu Volk und Staat bei den Menschen.
die Erziehung zu liberalistischer Bindungslosigkeit, Verantwortungslosigkeit, zum Materialismus und zum Egoismus.
der Abbau jeder Tradition und jeden Geschichtsbewußtseins als Brücke und Voraussetzung eines Volkes aus seiner Vergangenheit über die Gegenwart in die Zukunft zu finden.
die bewußte Kriminalisierung unserer Geschichte.
die Einpflanzung einer Schuldneurose, die unser Volk auch gegenüber den größten Ungerechtigkeiten in reuiger Zahlungsbereitschaft hält, wie ja jetzt wieder Holocaust, und unser Milliardenbeitrag zum Nahostfrieden beweisen.
Verjährungsdebatte = keiner bringt die wirklichen Argumente, aus Furcht ...
das begierig aufgesogene Geschwätz vom Staat als notwendigem Übel, welches den Angehörigen unseres Volkes an der Erkenntnis hindert, daß in einer Demokratie jeder Einzelne selbst der Staat ist, und ohne persönliches Engagement für die Gesamtheit nichts gehen kann.
vor allem aber der totale Kahlschlag jeden Nationalempfindens, dem unser Volk schon bald, sollte es nicht bald zur Besinnung kommen, seinen Untergang zu verdanken haben wird.'
'Wir sind ein politisches Entwicklungsland auf der politischen Erkenntnisstufe steinzeitlich unmündiger Kinder.'
'Bis heute haben die bürgerlichen Schlafmützen liberalistischer Prägung in CDU, FDP und SPD die wahren Ursachen von Terrorismus, Hinwendung unserer akademischen Jugend zum Marxismus oder aber ihre Resignation in Rauschgift oder Wohlstandsdenken nicht begriffen, die genau in den Dingen zu sehen sind, die ich vorhin aufgezeigt habe.'
'Statt nun unserem Volk die Augen zu öffnen über die dramatische Situation, fällt unseren regierenden Patentdemokraten nichts besseres ein, als die Verdummung unseres Volkes nach wie vor mit Parolen zu verstärken wie: 'Uns geht es so gut wie nie zuvor'!'
'In diesen geistig-moralischen Sumpf aber, angereichert mit Dummheit und Gleichgültigkeit, beide wiederum eifrig und eifersüchtig genährt von den Massenmedien, sind wir, meine Freunde mitten hineingestellt.'
'Was sie aber wie die Pest fürchten, ist unsere politische Aussage. Es ist die Aussage von der Schicksalsgemeinschaft Volk, das sie dumm halten müssen, um es nicht zur Einsicht der eigenen Kraft als Volk gelangen zu lassen.
Es ist unsere Aussage vom Menschen, der nur als soziales Wesen in einer Volksgemeinschaft existieren kann.'
'Es ist unsere Aussage von der sozialen Bindung des Einzelnen als Preis der Freiheit.'
'Und es ist schließlich unser Kampf gegen Kriegsschuld- und Alleinschuldthese und unsere Forderung nach wahrheitsgetreuer Geschichtsforschung und Lehre, die unsere liberalistischen- und marxistischen Gegner bis in die Tiefe ihrer Seele trifft und ihren 30jährigen, politischen Lügen, auf denen sie bis heute zum Schaden unseres Volkes alles aufgebaut haben, jede Grundlage entziehen würde, gelänge es uns beim Volk Gehör zu verschaffen.'
'Wir haben eben keine echte Demokratie, in der die drei Säulen eines Staates von einander unabhängig sind. Vielmehr arbeiten Legislative und Exekutive, gemeinsam mit der bisher gar nicht erkannten vierten Gewalt, den Medien, eng zusammen und treten seit Jahren das Grundgesetz und die demokratischen Grundsätze mit Füßen.'
'Gleichgültigkeit und Vorurteil hindern die Masse des Volkes an der Erkenntnis undemokratischer Zustände, wie sie längst bei uns bestehen. Kleine Cliquen an der Spitze der etablierten Parteien regieren über das Volk hinweg und füttern dieses mit inhaltlosen Phrasen wie Freiheit und Demokratie.'
'Ist es etwa nicht undemokratisch, wenn:
die großen Parteien in unerträglicher Arroganz, unterstützt von den ihnen hörigen Medien, bezahlt mit Steuergeldern, ihre Macht vor jeder Konkurrenz abschirmen?
Durchaus potente Konkurrenten durch Medienmanipulation und Seelenmassage um jede Chancengleichheit betrogen werden?
Durch Sperrklauseln und andere Wahlmanipulationen wiederum die Chancengleichheit beschnitten wird und im Falle der NPD sogar Terror und Gewalt an der Tagesordnung sind?
Durch Auswahl willfähriger Kandidaten die freie Meinung unterdrückt wird?
Durch totale Medienbeherrschung und rücksichtslosen, oft wahrheitswidrigen Einsatz derselben das Volk belogen wird und den von den Medien Verleumdeten jede Möglichkeit zur Gegendarstellung genommen wird?
Redaktionsbeschlüsse der Medien vorliegen, in denen das Totschweigen der NPD zum Prinzip gemacht wird?
Durch Diffamierung und Verleumdung Andersdenkender - besonders nationaler Demokraten - jede echte Meinungsbildung verhindert wird?
Unser Volk und seine Geschichte seit 34 Jahren kriminalisiert werden und darüber hinaus unsere Jugend in den Schulen in kommunistischem Sinne mit antideutscher Geschichtsfälschung vollgestopft wird? Und damit buß- und zahlungswillig gemacht wird?
Man betrachte hier beispielhaft den ganzen Holocaust-Wirbel! Welche Niedertracht gehört noch dazu, derart widerlich, wie geschehen, dem Volke auf die moralische Tränendrüse zu drücken mit dem einzigen - aber verschwiegenen Ziel, unsere Abgeordneten im Bundestag zur Aufhebung der Verjährungsfrist zu zwingen und jeden Widerstand des Volkes auf diese Weise zu neutralisieren?'
'Der Katalog undemokratischer Niedertracht ließe sich beliebig fortsetzen.
Er reicht von der Manipulation bis zum Terror gegen grundgesetztreue, nationale Demokraten!'
'Gleichgültig nimmt man es hin, daß wir langsam aussterben und schon bald die Überfremdung ein Ausmaß erreicht haben wird, welche zusammen mit dem Geburtenrückgang das absolute Ende des deutschen Volkes bedeuten wird. Die Bonner aber fördern diesen Prozeß noch, in dem unser Land zu einem Einwandererland gemacht wird. Denn einem Liberalisten ist es völlig gleichgültig, ob Deutschland von Deutschen oder von Fremden bewohnt wird.'
'Wir sind das Gewissen der Nation!
In uns allein lebt noch der zum kategorischen Imperativ erhobene Wille, unser Volk zu erhalten, neuzuvereinigen und sein Dasein zu retten! Wenn wir aufgeben, wer sollte dann unseren Untergang als Volk stoppen?
Wer sollte die Interessen unseres Volkes wahrnehmen?'
'Es bleibt daher unsere Aufgabe, unsere, zum Krüppel geschlagene und manipulierte Nation zur Selbsthilfe aufzurufen und sein Leben zu erhalten!'
'Demokratie bedeutet Volksherrschaft. Das bedeutet in einer parlamentarischen Demokratie: Wahl von Vertretern des Volkes auf Zeit. Diese gewählten Vertreter haben dann in der Zeit, für die sie gewählt sind, ihr Amt gewissenhaft auszufüllen. Sie tragen aber auch für ihr Tun die volle Verantwortung. Nach Ablauf der den Gewählten vom Wähler eingeräumten Zeit müssen diese Rechenschaft ablegen und können dann Zustimmung oder Ablehnung erfahren. Dieses System bedeutet aber nicht, daß unzählige Besserwisser, die überhaupt keine Verantwortung zu tragen haben, den gewählten Führer durch unzuständiges Dazwischenfummeln in seiner Führungsaufgabe behindern dürfen mit der Begründung, das sei eben Demokratie!
Das eben ist keine Demokratie, denn von dem Gewählten allein wird schließlich nach Ablauf der gegebenen Zeit erwartet, daß er sich verantwortet.'
'Bei der heutigen, fortgeschrittenen Verfaulungsreife unseres manipulierten Volkes kann selbst ein zielbewußter, mutiger Kampf unter Umständen am Ende doch vergeblich sein.'
Rede in B. am 17. September 1978:
'Da beginnen plötzlich Jagden auf hohe Luftwaffenoffiziere, weil diese den höchstausgezeichneten Soldaten, ihren alten Kameraden aus schwerer Zeit eingeladen hatten - Herrn Oberst Rudel, einen Mann der schon deshalb suspekt ist, weil er sich nach dem Kriege nicht gleichschalten ließ.'
'Bei der Entstehung des Terrorismus war die Mitgift aller Bonner Parteien an die Adresse dieses geistigen Sumpfes: Ideologie, bürgerliche Trägheit und Feigheit und Opportunismus - gemildert durch hinterlistige Niedertracht und Terror nach rechts im Sinne dieser linken Volkszerstörer.'
'FREIHEIT aber ist die FREIHEIT des ANDERSDENKENDEN! Man verschone uns daher mit einer FREIHEIT, deren Name Manipulation des Bürgers heißt!'
'WIR HABEN UNS DAS ZIEL GESETZT, DIE VON EUCH GEISTIG ZUM KRÜPPEL GESCHLAGENE NATION WIEDERAUFZURICHTEN UND VON DIESER AUFGABE KANN UNS NUR EIN HÖHERER ENTBINDEN - IHR NICHT.'
'Um ihr Verschulden zu verdecken, verlegt die CDU den Beginn des Terrorismus auf das Jahr des 'Heils' - Willi Brandts Machtergreifung! 1969!
Wir wissen, daß dies nicht so ist, denn die Machtübernahme der Liberalsozialisten 1969 spiegelte lediglich ein Symptom für den Fortschritt der geistigen Verfaulung unserer Gesellschaft.'
'Deutsche Olympiasieger registrierten seinerzeit verwundert, daß ihnen ein Walter Scheel gratuliert habe und man fragte sich verwundert, ob das dem nicht der Star sei, der als Ersatzheino die Platte:
'Hoch auf dem gelben Wagen' besungen habe.
Im Parlament verkaufen Abgeordnete ihr Gewissen für ein paar Mark und der Verdacht liegt nahe, daß sie keines haben!'
'UND DIESER ZUSTAND UNSERES VOLKES IST BELEIBE NICHT DAS ERGEBNIS VON 1969, sondern DAS ERGEBNIS DER GESAMTERZIEHUNG UNSERES VOLKES SEIT 1947.'
'Eine 30jährige Umerziehung und sittlichkulturelle Verderbung unseres Volkes hin zu einem flachen Materialismus ist der Vater nicht nur des Terrorismus, sondern auch der Kriminalität, der sittlichen und sprachlichen Verrohung unserer Jugend, des Sterbens unserer Völker
a)durch den Geburtenrückgang
b)durch eine in die Millionen gehende Überfremdung unseres Landes und Volkes.
was beides bereits in relativ kurzer Zeit den biologischen Tod und damit das geschichtliche Ende des deutschen Volkes bedeutet.'
'Wir Nationaldemokraten richten daher keine Vorwürfe etwa an die Adresse der Fremdarbeiter, sondern einzig an die linken Verderber und Vernichter unseres Volkes. Indem sie unser Land zu einer Einwanderergesellschaft umfunktionieren, holt man soziologische Probleme in unser Land, deren Auswirkungen sehr deutlich am amerikanischen, britischen und niederländischen Beispiel ansatzweise zu erkennen sind. Es ist eine Niedertracht ohnegleichen, diese Bestrebungen mit einer widerwärtigen Phraseologie falsch verstandener Humanität zu verbrämen, um dem Angehörigen unseres Volkes jede Einsicht in die Gefahren zu verwehren und unmöglich zu machen.'
'Mit der Phrase von der Humanität will man in niederträchtiger Weise alle Warner gegen linke Vernichtungspläne mundtot machen, obwohl doch die Unmenschlichkeit genau auf der Seite der linken Soziologen zu suchen ist.'
'Wir Nationaldemokraten klagen daher CDU, SPD und FDP an: '
'Ihr habt das deutsche Nationalbewußtsein zerstört, um mit unserem Volk machen zu können, was Euch beliebt.'
'Ihr zementiert durch permanente Geschichtsfälschung den verheerenden, geistigen Zustand unseres Volkes und den Minderstatus der Erpreßbarkeit in aller Welt.'
'Ihr führt durch eine immer noch anhaltende Entnazifizierung unsere Jugend in die Irre. Auch die Terroristen suchen doch nur deswegen überall nach Nazis, weil sie es von Euch so gelernt haben. '
'Eure einseitigen Schuldlügen verursachen in unserem Volk neurotische Zustände und der Terrorismus stammt nicht zuletzt aus dieser Neurose.'
'EURE IMMER NOCH ANDAUERNDE UMERZIEHUNG GEGEN DAS EIGENE VOLK HAT DAS GESCHAFFEN, WAS WIR HEUTE ALS TERRORISMUS KENNEN MIT ALL DEN ANDEREN NEUROTISCHEN ERSCHEINUNGEN, DIE UNSER TÄGLICHES LEBEN VERPESTEN!
IHR HABT ES SOWEIT GEBRACHT, DAß UNSER VOLK DEM BIOLOGISCHEN ENDE ZUSTREBT DURCH FAMILIENFEINDLICHKEIT, ENTWÜRDIGUNG DES MENSCHEN, MATERIALISMUS UND GENUßSUCHT UND HABT TROTZDEM DIE STIRN, IN EUREN REDEN STÄNDIG DIE WORTE MENSCHENWÜRDE, FREIHEIT, DEMOKRATIE ZU VERWENDEN!!'
'Angesichts der Fakten bleibt allein die Feststellung, daß der neue Innenminister Baum durch die Einbeziehung der NPD in den Verfassungsschutzbericht bewußt diese unsere Partei verleumdet und unser Volk und sein Parlament in manipulierender Weise hinters Licht führt.
Herr Baum als oberster Hüter der Demokratie wird somit selbst zur Gefährdung für die Grundfreiheiten zumindest eines Teiles unseres Volkes, während die wirklichen, linken Feinde unserer Freiheit sich ob der Verharmlosung ihres Wollens ins Fäustchen lachen können.'
'Wir wissen, unser Staat ist in höchster Gefahr.'
'Zu tief jedoch ist es den Etablierten in 30 Jahren totaler Umerziehung gelungen, unser Volk zum Mißtrauen gegen sich selbst zu erziehen.'
'Ihr freiheitlichsten, demokratischsten Demokraten aller Zeiten! Wundert Ihr Euch wirklich über den tiefen, uferlosen geistigen Morast, den Ihr selbst produziert habt, ohne zu begreifen, was Ihr angerichtet habt?'
'Eine der gefährlichsten Thesen, die Sie und Ihr Anhang zum entsetzlichen Schaden Deutschlands auch heute noch vertreten ist das Märchen von der alleinigen deutschen Kriegsschuld oder der Hauptkriegsschuld. Darin werden Sie sogar noch von der opportunistischen CDU unterstützt. Sie tun dies, obwohl die moderne Geschichtsforschung längst eine ganz andere Sprache spricht.'
'Eben diese Thesen aber halten unser Volk permanent in Unfreiheit und liefern denen, die uns in Unfreiheit halten wollen, die Munition zur moralischen Erpressung unseres Volkes. Wir erwarten von deutschen Staatsmännern, daß sie sich als Rechts- und nicht als Staatsanwälte des eigenen Volkes betätigen. Wer die deutsche Haupt- oder Alleinschuld zementiert, verhindert Deutschlands Freiheit. Haben Sie Angst Herr Brandt und Herr Kohl, weil Sie bis zum heutigen Tag die Geschichte in unseren Schulen und Medien fälschen lassen. Angst vor der Wahrheit?'
'Neben der Umerziehung einher aber förderten die Bonner 30 Jahre lang den totalen, praktischen Materialismus.'
'Den aller Ideale Entkleideten aber predigte man neben der deutschen 'Schuld' das Ersatzideal 'Freiheit'. Dabei vergaß man allerdings, diesen Begriff verständlich abzugrenzen und zu definieren. Volk und Vaterland als schuldbeladenes Relikt des sog. NS-Gewaltregimes ohnehin abgetan, wurden ersetzt durch den marxistischen Begriff der 'Gesellschaft'. Den Staat stellte man als notwendiges Übel hin. Die Freiheit des einzelnen dagegen war der höchste Wert, die Unfreiheit, Knechtschaft und Teilung des Gesamtvolkes zählten nicht. Das Grundgesetz enthielt eine Reihe wertvoller Grundfreiheiten, von den Pflichten des einzelnen gegenüber der Gesamtheit dagegen war nicht die Rede.'
'Daß bis auf den heutigen Tag alle Belange deutscher Geschichte und deutscher Gegenwart ins Gegenteil ihres Wertes verkehrt werden, störte die Patentdemokraten der Union weniger.'
'Eine in Wohlstand verfaulende Gesellschaft kann für uns kein Ideal sein. Wir haben die Pflicht dafür zu sorgen, daß sich die verantwortlichen Kräfte von CDU, SPD und FDP nicht aus der Verantwortung für diese Katastrophe unseres Volkes hinausstehlen können.'
'Schluß mit der 'Cliquendemokratie' an der Spitze der Systemparteien.'
'Wenn die Bonner Parteien glauben, die linken Schlägertrupps Sonntag für Sonntag gegen uns hetzen zu können, wie am 17.6.78 in Frankfurt, so zeugt dies für die ganze Verlogenheit dieses Politklüngels. Man redet von der Gemeinschaft der Demokraten, versichert dem Bürger Abscheu vor dem Terror zu empfinden und erfreut sich gleichzeitig daran, wenn ein ungeliebter Gegner mit Terror und Gewalt von den roten Horden niedergeknüppelt wird.'
'Schluß mit der bewußten Fälschung der Geschichte zuungunsten unseres Volkes!'
'Schluß mit der Umerziehung unseres Volkes zu gehorsamen Sklaven aller und zur Scham vor sich selbst!
Wir fordern stattdessen die Erziehung unserer Jugend zu Pflichttreue und rechtem Gebrauch seiner Rechte unter Berücksichtigung der Rechte des Nächsten und der Gemeinschaft!
Wir fordern, daß endlich 30 Jahre nach dem Kriege dem deutschen Volk und der Weltöffentlichkeit die Wahrheit über die jüngste deutsche Geschichte gesagt wird, weil dies die entscheidende Voraussetzung für ein Weiterleben unseres Volkes überhaupt ist!!'
'Der dritte und einzig erfolgversprechende Weg ist der Weg nationaler Solidarität, der die demokratische Freiheit des Einzelnen bejaht und die freiwillige Unterordnung unter das Wohl des Ganzen befürwortet. Es ist dies der Weg der Nationaldemokratie.'
1 c) Der Soldat kannte die unter Nr. 75-I-1, 4, 5, 8, 11, 15 bis 17, 30, 31 bis 36, Nr. 75-II-9, 13, Nr. 75-IV-2, 15 bis 22, Nr. 75-V-1 bis 3, 5, 8, Nr. 76-I-11, 19, Nr. 76-II-1, 4, Nr. 76-III-3, 4, 10, 16, Nr. 76-IV-1 bis 3, 5, 14 bis 16, 20, 26, Nr. 76-V-2, 3 b, 3 c, 5, 6, Nr. 76-VI-9, 10, 13, 17 bis 20, Nr. 77/78-I-2, 4 bis 10 a, Nr. 77/78-II-1 bis 8, Nr. 77/78-III-1, 2, 4 bis 8, 10 bis 16, Nr. 77/78-IV-1, 6, 8, 9, 10, 12, Nr. 79-I-1 bis 7, Nr. 79-II-1 bis 3, 5 bis 7, Nr. 79-III-1 bis 5 und Nr. 79-IV-1, 2, 6, 7, 8 wiedergegebenen Aussagen sowie die Einschätzungen der NPD durch den Bundesminister des Innern und die Bundesregierung und hatte daher mindestens erkennen können und müssen, daß die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Spätestens seit August 1975, nach Veröffentlichung einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, hätte er auch erkennen können und müssen, daß der Umstand, daß die NPD nicht als verfassungswidrig verboten ist, dienstliche Konsequenzen wegen der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht ausschließt.
Mindestens seit seiner Vernehmung vor der Einleitung dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens vom 24. bis 26. April 1979, spätestens jedoch seit der Aushändigung der Einleitungsverfügung am 17. Mai 1979 nahm es der Soldat auch billigend in Kauf, mit seiner Tätigkeit für die NPD in dienstpflichtwidriger Weise eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung zu unterstützen.
2 a) Hilfsweise schuldige ich den Soldaten an, durch das unter Nr. 1 angeschuldigte Verhalten schuldhaft verfassungsrechtlich bedenkliche Erscheinungen der NPD unterstützt und selbst vertreten zu haben.
2 b) Weiter hilfsweise schuldige ich den Soldaten an, sich bei seinem unter Nr. 1 beschriebenen Verhalten schuldhaft nicht eindeutig von verfassungsrechtlich bedenklichen Erscheinungen der NPD distanziert zu haben.
3) In den unter Nr. 1 b) wiedergegebenen Äußerungen machte der Soldat außerdem in diffamierender Weise diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung verächtlich.
4) In einer Erklärung an die Westdeutsche Presse und alle NPD-Verbände in N. vom 18. Mai 1979 sowie in einem Artikel in der Zeitschrift 'Deutsche Stimme', dem offiziellen Publikationsorgan der NPD, vom Juli 1979 behauptete der Soldat über die mit einer vorläufigen Dienstenthebung einschließlich einer teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge verbundene Einleitung dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens, daß damit 'Die Bundestagsparteien unter Mißbrauch der Exekutive personellen Terror' gegen ihn ausübten, 'durch jene Aktion' gegen ihn 'zur glatten Rechtsmanipulation greifen' würden, und es sich in seinem Fall um 'Rechtsbeugung und Rechtsverletzung durch Vertreter der Bundestagsparteien' handele."
Zur Hilfsanschuldigung (Punkt 2) wird im Ermittlungsergebnis der Anschuldigungsschrift ausgeführt:
"Sollte das Gericht die für das zu Nr. 1 und Nr. 2" (gemeint ist offenbar Nr. 1 a-c) "angeschuldigte Verhalten in erster Linie bedeutsame verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD anhand des vorgelegten Beweismaterials nicht feststellen können, so ist dem Soldaten insoweit gleichwohl das hilfsweise angeschuldigte Verhalten zur Last zu legen."
In der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 30. September 1981, dem Soldaten ausgehändigt am selber. Tage, wird dem Soldaten zur Last gelegt:
"Seit seiner Kenntnis aus der Presse von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 - im Dezember 1980, spätestens jedoch nach Übersendung des vollständigen Urteils mit meinem Schreiben vom 26. März 1981, behielt der Soldat seine in Nr. 1 a des Tatvorwurfs der Anschuldigungsschrift vom 9. Dezember 1980 aufgeführten Parteiämter bei, ließ sich auf dem Landesparteitag der NPD in N. am 1. und 2. Mai 1981 in I. erneut zum Landesvorsitzenden wählen und trat weiterhin in öffentlichen und in Parteiveranstaltungen für die NPD auf, obwohl in dem genannten Urteil die Ziele der NPD als mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar bezeichnet werden. Mit Kenntnis dieses Urteils mußte der Soldat mindestens erkennen, daß sein Verhalten pflichtwidrig war."
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 7. Oktober 1981 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und billigte ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten zu. Sie sah die mit der für auslegungsbedürftig gehaltenen Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen im wesentlichen als erwiesen an, hielt aber zu den Punkten 1 a und 1 b sowie 3 den Soldaten für den Zeitraum bis zum 24. April 1979 für entschuldigt. Für die Folgezeit billigte sie dem Soldaten einen nach den Regeln für den Verbotsirrtum zu behandelnden Subsumtionsirrtum zu, sah diesen aber als vermeidbar und deshalb den Vorsatz nicht ausschließend an. Bei Anschuldigungspunkt 1 b schied sie die nach ihrer Auffassung im Punkt 3 verselbständigten Äußerungen aus. Die hilfsweise unter 2. erhobenen Vorwürfe sah sie wegen der zur Hauptanschuldigung getroffenen Feststellungen als gegenstandslos an.
Das zu Punkt 1 a und 1 b der Anschuldigungsschrift festgestellte Verhalten, dessen Unrecht der Soldat nach Ansicht der Kammer bei Anspannung seines Gewissens seit seiner ersten Vernehmung am 24. April 1979 bzw. seit der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens hätte erkennen können, wertete sie als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Soldaten, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG) sowie sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Im Punkt 1 c der Anschuldigungsschrift sah die Kammer keinen verselbständigten Vorwurf, sondern lediglich den Hinweis, der Soldat habe auf Grund seiner Kenntnis der dort angegebenen Äußerungen die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD zumindest erkennen können und müssen. Das zu Anschuldigungspunkt 3 festgestellte Verhalten wertete sie als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Soldaten, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG), innerhalb und außerhalb des Dienstes bei Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG), sowie sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Schließlich würdigte sie das zu Nr. 4 vorgeworfene Verhalten als einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten, innerhalb und außerhalb des Dienstes bei Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG), Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten (§ 17 Abs. 1 SG) und sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Die Vorwürfe der Nachtragsanschuldigung vom 30. September 1981 sah die Kammer lediglich als nähere Substantiierung eines bereits verfahrenserfaßten Vorwurfs an. Insgesamt wertete sie das Verhalten des Soldaten als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Vorgesetzter verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen des Soldaten erhalte sein besonderes Gewicht dadurch, daß er in massiver Weise über mehr als zwei Jahre hinweg bis zur Hauptverhandlung uneingeschränkt fortdauernd gegen die im Kernbereich des soldatischen Pflichtenkreises liegende politische Treuepflicht nach § 8 SG verstoßen habe. Dieser Verstoß habe nicht allein darin bestanden, sich für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht hinreichend eingesetzt zu haben, sondern darin, im Rahmen einer von verfassungsfeindlicher Zielsetzung gekennzeichneten Partei an deren hierauf gerichteten Bestrebungen aktiv beteiligt gewesen zu sein, indem er die Partei als deren Funktionär - und zwar in höchsten Führungspositionen - sowie als Mandatsbewerber unterstützt und dabei verfassungsfeindliche Zielsetzungen der Partei auch vertreten habe.
Ein solcher Soldat könne grundsätzlich nicht in der Bundeswehr verbleiben. Er sei aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Das gelte jedenfalls dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen Berufssoldaten handele. Ein solcher Soldat beeinträchtige durch das aufgezeigte Verhalten das angesichts seines Status notwendigerweise besonders enge Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn in so hohem Maße, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht weiter zuzumuten sei. Erschwerend komme hinzu, daß es sich bei dem Soldaten nach seinem Dienstgrad nicht nur um irgendeinen Vorgesetzten handele, der schon deshalb der verschärften Haftung nach § 10 Abs. 1 SG unterliege, weil er in Haltung und Pflichterfüllung kein Beispiel gegeben habe. Vielmehr handele es sich bei dem Soldaten um einen Stabsoffizier, an dessen Beispielspflicht nach seinem herausgehobenen Dienstgrad auch entsprechend schärfere Anforderungen zu stellen seien.
Weiter sei erschwerend zu berücksichtigen, daß das Dienstvergehen des Soldaten, wie Presseverlautbarungen anläßlich seiner Wahl zum Landesvorsitzenden der NPD für N. gezeigt hätten, starke Beachtung in der Öffentlichkeit gefunden habe. Damit werde deutlich, daß die parteipolitische Betätigung des Soldaten in erhöhtem Maße geeignet gewesen sei, zu einer ernsthaften Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr sowie der eigenen dienstlich erforderlichen Reputation bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen zu führen.
Darüber hinaus habe zu Lasten des Soldaten nicht übersehen werden können, daß die den Anschuldigungspunkt 3 bildende diffamierende Verächtlichmachung des Staates vor einem jeweils großen Personenkreis erfolgt sei, daß mithin für die Verbreitung der einschlägigen Äußerungen des Soldaten die Voraussetzungen eines entsprechend großen Multiplikators vorgelegen hätten. Das gelte in gleicher Weise für den Anschuldigungspunkt 4, wo der Soldat seine Äußerungen sogar zum Gegenstand einer Presseerklärung bzw. sie selbst in Form eines in der parteiamtlichen Zeitung der NPD veröffentlichten Artikels einem praktisch unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht habe.
Wenn sich der Soldat auch in seiner fälschlichen Meinung über die NPD durch das Verhalten seiner Vorgesetzten über lange Zeit hinweg durchaus habe bestätigt fühlen können, so habe sich jedoch seine Unbelehrbarkeit erschwerend auswirken müssen, die sich daraus ergebe, daß er seine Tätigkeit für die NPD nach wie vor bis in die neuere Zeit ohne Rücksicht auf den Vorhalt des Wehrdisziplinaranwalts anläßlich der Vernehmung vom 24. April 1979, auf die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens vom 17. Mai 1979 sowie auf das in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 30. September 1981 angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 - fortgesetzt habe.
Demgegenüber habe zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden können, daß er im übrigen ein positives Persönlichkeitsbild biete, sich sonst einwandfrei geführt habe und auch seine dienstlichen Leistungen durchweg überdurchschnittlich beurteilt worden seien. Diese Milderungsgründe hätten jedoch nicht ausgereicht, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen.
Das Dienstvergehen habe auch nicht als minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO angesehen und dem Soldaten deshalb kein Dienstgrad belassen werden können. Hingegen sei er, trotz der Schwere des festgestellten Versagens, eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig und eines solchen auch bedürftig, da er anläßlich des Erwerbs eines Eigenheims monatliche Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 1.600 DM habe und in seinem vorgerückten Alter einige Zeit brauchen werde, um im zivilen Berufsleben wieder Fuß zu fassen.
Der Soldat hat gegen dieses Urteil durch seinen damaligen Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1981, eingegangen beim Truppendienstgericht am 8. Oktober 1981, Berufung eingelegt und nach der am 9./18. Dezember 1981 erfolgten Zustellung des Urteils mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 4. Januar 1982 - eingegangen beim Truppendienstgericht am 6. Januar 1982 - beantragt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen. Zur Begründung hat der damalige Verteidiger im wesentlichen ausgeführt:
Das Gericht habe sich zu Unrecht bei seiner Entscheidung auf die von der Einleitungsbehörde in der Anschuldigungsschrift aufgeführten Zitate gestützt. So habe die Disziplinarkammer Karlsruhe in ihrer rechtskräftigen Entscheidung vom 12. August 1977 - DS 20/76 - festgestellt, allein aus Äußerungen einzelner Mitglieder und Funktionäre könne nicht der Schluß gezogen werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele; denn mit dieser Methode könnte auch anerkannt demokratischen Parteien der Bundesrepublik eine verfassungsfeindliche Zielsetzung unterstellt werden. Es werde daher nicht hingenommen, wie die Kammer mit Zitaten umgegangen sei und einfach das übernommen habe, was in Verfassungsschutzberichten rechtsfehlerhaft als Werturteil über die NPD verbreitet werde. Das Gericht habe mit allgemeinen Formulierungen die Tatsache vom Tisch gewischt, daß sich Sinnentstellungen zwingend ergäben, wenn nur bruchstückhaft zitiert werde; denn gerade der Kontext zeige doch, daß ganz bestimmte Erscheinungsformen teilweise mit harten Worten kritisiert worden seien, so daß kein aufrichtiger Mensch behaupten könne, hiermit sollten schützenswerte Verfassungsprinzipien in Frage gestellt werden. Bei keinem der Zitate sei das Recht auf Meinungsäußerung überschritten worden oder liege ein Angriff gegen Verfassungsprinzipien vor. Es seien ausschließlich Mißstände und nicht der gesunde Staat an sich, die verfassungsmäßigen Organe oder die geltende Ordnung kritisiert worden. Dies sei in Verteidigung der freiheitlichen Grundordnung geschehen und entgegen der Wertung des Gerichts nicht als ständige Diffamierung des politischen Gegners anzusehen. Mit diesen Äußerungen werde niemand diffamiert; denn Diffamierung bedeute Verleumdung, also die Behauptung einer unwahren Tatsache wider besseres Wissen. Davon ausgehend, müsse die Frage gestellt werden, welches der in der Wortwahl oft überzogenen Zitate wissentlich falsch sei.
Es sei weiter darauf hinzuweisen, daß Publikationen der Jugendorganisationen ohnehin ein gewisses Eigenleben führten. Sie entsprächen der Sprache der Jugend von heute und seien auch durch die Rechtsprechung zum politischen Meinungskampf gedeckt. Das Gericht behaupte zwar, die verbalen Entgleisungen der Jugendorganisation der NPD seien der Partei zurechenbar, falls sie sich von Äußerungen der übrigen Anhänger nicht unterschieden. Das Gericht aber bleibe die Begründung dafür schuldig. Wenn es in dem KPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 1956 heiße, verfassungsfeindliche Zielsetzungen könnten sich aus parteiamtlichen Erklärungen, aus Reden führender Funktionäre, aus Schulungs- und Propagandamaterial der Partei oder aus den von ihr herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften ergeben, dann gelte dies eindeutig nicht für Schriften der Jugendorganisation und der unteren Verbände, weil keine Partei diese überwachen, überblicken oder beeinflussen könne. Weit von der Parteispitze herausgegebene "kleine Blättchen" seien der Partei zum größten Teil bis heute unbekannt geblieben. Das Gericht habe nicht einmal den Nachweis der Zurechenbarkeit zu führen versucht und auch nicht juristisch begründet, weshalb es das Verhalten der Anhänger stärker zu werten befähigt sei als die Programmatik der Partei. Es gehe auch nicht an, der NPD in der "Deutschen Wochen-Zeitung (DWZ)" veröffentlichte Beiträge zuzurechnen, nur weil Vorstandsmitglieder der Partei dort Artikel im Rahmen der freien Meinungsäußerung als Privatpersonen veröffentlicht hätten. Parteiamtliche Erklärungen enthalte die Anschuldigung überhaupt nicht.
Auch hinsichtlich der von der NPD verfolgten Ziele sei die Kammer zu falschen Schlüssen gekommen. Nach deren Auffassung strebe die NPD den "völkischen Kollektivismus" an. Tatsächlich decke sich das Menschenbild der NPD (s. B 3 des Programms) genau mit dem Grundgesetz, das weder den Individualismus noch den Kollektivismus, sondern die Gemeinschaftsgebunden- und Gemeinschaftsbezogenheit des Individuums anerkenne. Wenn nun in der Schrift "Profil" von der Unterordnung der Einzelinteressen geschrieben werde, so sei dies nicht mehr als ein Schönheitsfehler. Dies sei von der Partei zu spät erkannt worden; dennoch sei der Autor sowohl vom Generalsekretär der Partei als auch von dem Soldaten gerügt worden. Im übrigen setze Art. 2 Abs. 1 GG dem Freiheitsrecht des einzelnen Schranken in den Grenzen des allgemein Zumutbaren, und das könne man in diesem Sinne auch Unterordnung unter eine vom Staat im Gesamtinteresse gesetzte Ordnung nennen.
Die NPD - das Wort "Volksgemeinschaft" finde sich nicht in ihrem Programm - strebe die Erhaltung der Gemeinschaft des Volkes an, die von der Natur ebenso wie von der Verfassung vorgegeben sei. Es entspreche sogar der Auffassung des Grundgesetzes, wenn man den verfassungsfeindlichen liberalistischen Freiheitsbegriff ablehne und die Freiheit des Volkes höher bewerte. Die "nationaldemokratische Volksgemeinschaft" habe gemäß B 5 des Parteiprogramms die freiheitliche demokratische Grundordnung zur Voraussetzung. Nur mit sachfremden Erwägungen könnten der NPD, die ja sage, was sie unter Nationaldemokratie verstehe, in diesem Fall Verfassungsfeindlichkeit unterstellt werden.
Wenn das Gericht weiter aus den von ihm ausgewählten Zitaten der NPD einen rassistische Züge aufweisenden völkischen Kollektivismus unterstelle, dann sei dies eine "petitio principii". Weder die NPD noch der Soldat seien bis heute dahintergekommen, was mit diesem Begriff des völkischen Kollektivismus gemeint sei. "Die Verknüpfung des völkischen Gedankens mit rassistischen Gesichtspunkten" sei ebenfalls eine Wortschöpfung, für die das Gericht eine Antwort schuldig bleibe. Es sei nicht ersichtlich, warum man das Volk nicht als biologische Gesamtheit bezeichnen dürfe. Zu fragen bleibe auch, weshalb man sich nicht gegen einen Einheitsbrei der Völker wenden dürfe, den internationale Kräfte wünschten. Die Warnung vor dem Einheitsbrei, der sich auf das gegenwärtige tödlich auf das deutsche Volk zukommende Problem der Überfremdung beziehe, sei in erster Linie kulturell gemeint und in unzähligen Schriften auch so ausgewiesen. Wenn ein deutsches Gericht dieses Wollen der NPD kritisiere und als rassistisch bezeichne, könne man als Deutscher nur noch resignierend sein Haupt verhüllen.
Falsch sei auch die Auffassung des Gerichts, die NPD verstoße gegen das Prinzip der Völkerverständigung. Man gewinne den Eindruck, das Gericht kenne die schützenswerten Verfassungsprinzipien nicht; denn der Gedanke, der Völkerverständigung falle gar nicht darunter. Dieser sei nur in Art. 9 GG erwähnt, für Parteien sei Art. 21 GG lex specialis. So sei es geistig nicht nachzuvollziehen, daß der Hinweis auf die völlig unbestreitbare geschichtliche Tatsache der "Umerziehung" etwas mit der freiheitlichen Grundordnung oder mit dem Gedanken der Völkerverständigung zutun haben solle.
Besonders abwegig sei die Meinung, die NPD achte nicht die Chancengleichheit. Diese und das Recht der Parteien auf Bildung und Ausübung einer Opposition, auch das Mehrparteiensystem seien schützenswerte Prinzipien. Das Gericht aber meine, die NPD setze die parlamentarische Demokratie herab, wenn sie sich als anständige Alternative anbiete. Dieser Schluß sei weder logisch noch politisch oder gar juristisch. Es müsse auch ganz entschieden die fehlerhafte Rechtsmeinung zurückgewiesen werden, die Parteien und die Exekutive seien Verfassungsorgane. Nach dem Grundgesetz seien schützenswerte Organe neben den obersten Bundesorganen nur solche Inhaber öffentlicher Gewalt, die nach Rang und Funktion den obersten Bundesorganen gleichstehen.
Ferner werfe das Gericht der NPD eine angebliche Verharmlosung und Beschönigung der Verhältnisse im Dritten Reich vor, schweige aber dazu, welches Verfassungsprinzip ein Wegstehlen aus einer Geschichtsepoche oder welches Prinzip eine bestimmte Meinung dazu gebiete.
Das Gericht stütze sein Urteil ausschließlich auf Werturteile. Es ziehe die Rechtsprechung hierzu fehlerhaft heran, wobei es schon aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 f [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) fehlerhafte Folgerungen ziehe. Dort stehe klar und deutlich, daß an Erscheinungen dieses Staates Kritik geübt werden dürfe und daß der Beamte für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen - eintreten dürfe. Wer im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an den bestehenden Zuständen übe, erfülle nicht den Tatbestand eines Dienstvergehens. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei besonders wegen des Sondervotums des Richters Dr. R. interessant und beachtlich. In seiner billigenswerten Begründung erwähne er, wobei er nicht vom Senat abweiche, daß die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei keine Verletzung der Treuepflicht und deshalb kein Dienstvergehen darstelle. Der Richter weise weiter darauf hin, daß man auch den Bereich des Beamtenrechts nicht der Wirkungskraft des Art. 21 GG entziehen könne und daß nach einschlägiger Rechtsprechung bis zu einem Verbot niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen könne, da die Zugehörigkeit zu einer solchen Partei nicht rechtswidrig sei. Auch die weiteren Ausführungen des Richters in seinem Sondervotum widerlegten die Rechtsauffassungen der Einleitungsbehörde und der Kammer eindeutig.
Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung2 BvE 1/75 vom 29. Oktober 1975 noch einmal betont, bis zu seiner Entscheidung könne niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen. Es dürften also gegen die Partei, ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger wegen mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitender parteioffizieller Tätigkeiten keine rechtlichen Sanktionen angedroht oder verhängt werden. Diese Rechtsprechung sei mit der Entscheidung2 BvE 1/79 vom 25. März 1981 erneut unterstrichen worden. Das Gericht habe sein alleiniges Entscheidungsmonopol betont, das ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausschließe. Die NPD könne sich weiterhin, wie jede andere Partei, auf verbürgte Prinzipien berufen und die in § 1 Abs. 2 Parteiengesetz umschriebenen Tätigkeiten ungehindert ausüben. Anhänger, Mitglieder und Funktionäre seien nicht gehindert, mit allgemein erlaubten Mitteln für die Ziele der Partei zu warben, an Wahlen teilzunehmen und bei entsprechendem Wahlerfolg ein Abgeordnetenmandat wahrzunehmen. Bei Beeinträchtigung dieser Rechte stehe der NPD oder ihren Mitgliedern der Rechtsweg offen; die Auffassung der Regierung, die NPD sei verfassungsfeindlich, sei rechtlich unverbindlich. Die Rechtsprechung zur Frage der Verfassungswidrigkeit und auch zu dem Begriff der Verfassungsfeindlichkeit sei also eindeutig. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verwendung des Wortes "verfassungsfeindlich" als rechtlich unverbindliches Werturteil bezeichnet. Dieser Begriff sei im Grundgesetz nicht vorhanden. Er finde lediglich Verwendung im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Bundesregierung. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (Anm.: gemeint ist hier offensichtlich die Entscheidung vom 29. Oktober 1975) werde diese Bewertung durch das Willkürverbot in der Weise begrenzt, daß entsprechende Werturteile vertretbar und in der Form sachlich gehalten sein müßten, also nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürften. Dagegen werde durch die Einleitungsbehörde und auch durch die Kammer verstoßen; denn die Urteilsgründe zeichneten sich durch Sachfremdheit aus.
Auch der Vorhalt der Einleitungsbehörde vom 24. April 1979 sei nicht geeignet gewesen, dem Soldaten bessere Erkenntnisse zu vermitteln. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975, die den Fall eines kommunistischen Bewerbers betroffen habe, habe der Unterfertigte für die NPD besprochen. Das Bundesverfassungsgericht habe dort ausgeführt, es könne die Überzeugung gewonnen werden, eine Partei, die programmatisch die Diktatur des Proletariats propagiere oder das Mittel der Gewalt zum Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung bejahe, verfolge verfassungsfeindliche Ziele. Die NPD hingegen stehe klar auf dem Boden der freiheitlichen Grundordnung. Die Belehrung des Soldaten sei damit überflüssig gewesen. Man habe ihm lediglich die Auffassung der Bundesregierung zur NPD eröffnet, nicht aber Tatsachen, die nach der oben erwähnten Entscheidung eine solche Auffassung stützen könnten. Diese falsche Auffassung der Bundesregierung sei seit Jahren bekannt gewesen, somit habe sich für den Soldaten seit der Belehrung nichts geändert. Die Kammer übersehe wohl, daß es bis zum Jahresende 1980 nur Urteile gegeben habe, die die Vorwürfe gegen die NPD verneint hätten. Das Gericht berufe sich auch zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980. Dieses habe die mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und das Gericht bindenden Feststellungen des Vordergerichts wiederholt, die von vorne bis hinten falsch seien. Dort sei die "DWZ" verwertet worden; man habe nicht unterschieden zwischen Partei und Verfassungsorganen, das Wort "diffamieren" werde auf Werturteile und Tatsachenbehauptungen fehlerhaft angewendet und die Verfassungsfeindlichkeit mit Schlagworten begründet, die man unschwer unter den Zitaten aus der "Union" vollzählig wiederfinde.
Ebenso sei die rechtliche Würdigung der Kammer fehlerhaft. Der Soldat habe nicht gegen § 8 SG verstoßen. Der Vorwurf des Dienstherrn erfolge wider besseres Wissen mit marxistischer Dialektik. Alle Auszüge, die aus den Reden und Veröffentlichungen des Soldaten zitiert würden, seien ein Bekenntnis zu seinem Volk und zur demokratischen Grundordnung. Sämtliche "Org-Spiegel"-Beiträge des Soldaten stünden im Zusammenhang mit dem Aussterben unseres Volkes und dem Problem der Überfremdung. Wissenschaftler hätten längst festgestellt, daß Geburtenrückgang und Überfremdung den "biologischen Tod des deutschen Volkes" zur Folge haben würden. Davon seien der Soldat und die NPD ausgegangen. Inzwischen hätten dies aber auch die amtlicherseits erfolgten Feststellungen und Maßnahmen bewiesen. Der Soldat habe das Problem der Überfremdung schon Jahre vor den Regierenden erkannt und solle dennoch ein Verfassungsfeind sein. Es stelle sich die Frage, was die Feststellung einer vorhandenen Überfremdung mit Rassismus zu tun habe. Ebenso wie diese Beiträge hätten sich auch die Reden des Soldaten im Rahmen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung gehalten. Das Gegenteil lasse sich mit Wortspielereien nicht konstruieren.
Das Gericht lege auch § 10 Abs. 6 SG fehlerhaft aus, wenn es dem Soldaten wegen seines außerdienstlichen Verhaltens die Verletzung dieser Vorschrift vorwerfe.
Ausgangspunkt bleibe das Grundrecht des Art. 5 GG, das zunächst durch Art. 17 a GG als lex specialis verdrängt werde. Die rechtlich zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit beeinträchtige den Soldaten in seiner staatsbürgerlichen Stellung aber nur soweit, wie es Aufgaben und Funktion des Wehrdienstverhältnisses mit seiner begrenzten Zielrichtung der Schaffung und Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft erforderten. Dem entspreche § 6 SG. Die grundgesetzkonforme Auslegung führe dazu, daß bei der Güterabwägung, die zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und dem von dem einzelnen Gesetz geschützten Rechtsgut vorzunehmen sei, aber auch deswegen, weil ein Grundrecht nach Art. 19 Abs. 2 GG in seinem Wesensgehalt nicht angetastet werden dürfe, strenge Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandes des einschränkenden Gesetzes gestellt werden müßten. Es müsse sich also um gravierende Äußerungen handeln, die eindeutig erkennen ließen, daß der Soldat sich als Vorgesetzter disqualifiziert habe. Für einen Untergebenen müsse er als ein Soldat in Erscheinung treten, dem man nach seinen Äußerungen nicht mehr zutraue, die typischen Qualifikationen, wie sie für einen Vorgesetzten in § 10 SG hervorgehoben würden, zu besitzen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Soldat habe sich dienstlich niemals politisch geäußert. Sowohl die "Org-Spiegel" als auch die Reden seien nur für die Mitglieder der Partei bestimmt gewesen. In seiner außerdienstlichen Tätigkeit habe er einerseits Tatsachen aufgeführt bzw. das, was seiner Auffassung nach solche seien, und er habe andererseits wertend seine Meinung zum Ausdruck gebracht. Dieses sei in den durch § 10 Abs. 6 SG gezogenen Grenzen geschehen. Man müsse davon ausgehen, daß im politischen Jargon Vergröberungen und Übertreibungen weit verbreitet und zu tolerieren seien, weil eine nüchterne und rein sachliche Darstellung in vielen Fällen zur Erreichung gesteckter Ziele wirkungslos sei oder doch weit weniger Erfolg verspreche. Wolle man die politischen Aktivitäten eines Soldaten nicht nur auf eine theoretische Forderung reduzieren, sondern sie tatsächlich wünschen und verwirklicht sehen, so müsse man ihm auch konzedieren, daß er mit Nachdruck für seine Überzeugung eintrete und sich hierbei auch härterer Worte, unter Umständen reißerischer Passagen bediene. Im übrigen sei dem Soldaten die politische Betätigung ja im Rahmen des § 15 SG gestattet.
Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Soldat die außerdienstliche Ansehens- und Achtungspflicht des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt haben solle. Der Soldat habe eine verfassungstreue Partei unterstützt und sei mit seinen politischen Aktivitäten nicht in die Öffentlichkeit getreten. Es sei der Dienstherr gewesen, der die Presse jeweils von beabsichtigten oder eingeleiteten Maßnahmen unterrichtet habe. Vielleicht sei es ungeschickt von dem Soldaten gewesen, der Presse gegenüber, die diesbezüglich eine Äußerung von ihm gewünscht habe, in der Erregung eine Erklärung abzugeben. Die Ursache dafür aber habe der Dienstherr gesetzt.
Der in Anschuldigungspunkt 4 zitierte Beitrag in der "Deutschen Stimme" sei für die beunruhigten Mitglieder bestimmt gewesen und enthalte keine schlimmeren Vorwürfe als die gegen den Soldaten erhobenen. Diese geringste Form des grundgesetzlichen Widerstandsrechts in Form eines Protests gegen das ihm zugefügte Unrecht sei nicht zu beanstanden. Schließlich sei Druck auf den Soldaten ausgeübt worden, um ihn zur Niederlegung von Ämtern oder zum Austritt zu bewegen, was eindeutig gegen wesentliche Verfassungsprinzipien verstoße. Die tendenziöse Berichterstattung könne dem Soldaten nicht angelastet werden. Wenn der Dienstherr nicht laufend den Weg über die Presse gewählt hätte, würde man noch heute nicht über den "NPD-Major" sprechen, der allein dem Volke diene und dies bisher vorbildlich getan habe.
Im Fall des Soldaten sei somit festzustellen, daß sich das Gericht über die Rechtsprechung hinweggesetzt habe und außerdem nicht in der Lage gewesen sei, rechtlich haltbar zu begründen, welches Verfassungsprinzip die NPD oder der Soldat in Frage stelle oder bekämpfe.
Abschließend werde noch erwähnt, daß der Soldat kein Parteiamt mehr bekleide.
Bereits am 6. November 1981 hatte der Soldat gegenüber dem Amtschef des Materialamts der Bundeswehr schriftlich folgendes erklärt:
"Hiermit melde ich pflichtgemäß:
1.Auf dem Bundesparteitag der NPD in Völklingen am 24./25.10.1981 habe ich nicht wieder für den Parteivorstand kandidiert; ich bin daher seit 24.10.1981 nicht mehr Mitglied des NPD-Parteivorstands.
2.Auf der Vorstandssitzung des NPD-Landesverbandes-N. am 4.11.1981 in Bochum habe ich mein Amt als Landesvorsitzender niedergelegt.
Ich bitte darum, diese Meldung entsprechend weiterzuleiten."
In einem an den Senat gerichteten Schreiben vom 31. März 1982 hat der Soldat außerdem mitgeteilt, er sei aus der NPD ausgetreten und habe seinem bisherigen Rechtsanwalt das Mandat entzogen.
Des weiteren hat er vorgetragen:
Schon anläßlich seiner früheren Vernehmungen und auch in der Hauptverhandlung vor der Kammer habe er geäußert, seine Mitgliedschaft bei der NPD habe auf den gleichen Motiven beruht wie seine bis zum Jahr 1966 währende Mitgliedschaft in der CDU. Seine schweren Erlebnisse in den Gefängnissen der DDR sowie seine allgemeinen Erfahrungen mit einem totalitären Regime hätten ihn politisch derart sensibilisiert, daß nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine aktive politische Tätigkeit für ihn eine Selbstverständlichkeit gewesen sei. Nicht die seit November 1964 existierende NPD an sich, sondern der Abgang Adenauers und die damit verbundene Abkehr der CDU von der bisherigen Deutschland- und Ostpolitik hätten ihn im Frühjahr 1966 veranlaßt, die Union zu verlassen und der NPD beizutreten.
Zum Zeitpunkt seines Beitritts zur NPD sei nicht zu erkennen gewesen, daß diese Partei einmal als zwar nicht verfassungswidrig, aber als verfassungsfeindlich angesehen werden würde. Dies sei auch bis Ende der 70er Jahre nicht erkennbar gewesen, zumal der Begriff "verfassungsfeindlich" erst seit dem Extremistenbeschluß geprägt, jedoch bis heute nicht definiert worden sei.
Andererseits habe er als direkter Zeuge jahrelang eine skandalöse unwahrhafte Berichterstattung über die NPD erlebt, indem versucht worden sei, diese Partei durch assoziative Mittel in den Geruch einer Nachfolgeorganisation der ehemaligen NSDAP zu bringen.
Hinzu seien Aufrufe zur Verhinderung von NPD-Parteitagen und anderen Veranstaltungen gekommen, obwohl Parteitage durch das Parteiengesetz zwingend vorgeschrieben seien. Ergänzt worden seien derartige Aufrufe regelmäßig durch linke Gewaltmaßnahmen, an denen sich auch Organisationen der anderen Parteien und des DGB aktiv beteiligt hätten. Anderntags habe er dann ebenso regelmäßig den Medien entnommen, die NPD sei der Urheber solcher Gewaltakte, obwohl er selbst erlebt habe, daß dies nicht zutreffend gewesen sei.
Diese Erlebnisse im Zusammenhang mit ständigen Siegen von NPD-Funktionären vor Gericht bis Mai 1980 seien für ihn Anlaß für eine permanente Abwehrhaltung gewesen und hätten ihn noch in seiner Auffassung bestärkt, auf dem Boden des Rechts zu stehen. Auch das Verhalten vorgesetzter Dienststellen der Bundeswehr habe zu dieser Haltung beigetragen. So sei beispielsweise aus der anstandslosen Gewährung von Wahlurlaub für ihn nicht herauszulesen gewesen, bei der NPD handele es sich um eine verfassungsfeindliche Partei.
Die Behauptung des Wehrdisziplinaranwalts und auch des Truppendienstgerichts in Düsseldorf, er hätte spätestens seit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, im Mai 1975 und November 1980 erkennen können, wie die NPD gesehen werde, verkenne folgendes:
- a)
Die oben angeführten Erlebnisse hätten ihn psychologisch in seiner Haltung bestärkt; so hätte etwa noch im Mai 1980 der NPD-Funktionär Oberstudienrat Günter D. vor Gericht in einem gleichen Verfahren obgesiegt; zu diesem Zeitpunkt sei sein eigenes Verfahren bereits über ein Jahr alt gewesen.
- b)
Im Zusammenhang mit diesen Erfahrungen hätten die Belerungen seines damaligen Rechtsanwalts, des Parteijustitiars, doppelt glaubwürdig gewirkt, wonach obige Bundesverfassungsgerichtsurteile ausschließlich die DKP- und nicht die NPD-Mitglieder beträfen.
- c)
Auch das Urteil vom 28. November 1980 gegen Herrn K. sei für ihn nicht aufschlußreicher gewesen, da Herr K. Beamter hätte werden wollen, er hingegen damals bereits über 21 Jahre Berufssoldat gewesen sei.
- d)
Der Umstand, daß er als langjähriger Berufssoldat als erster NPD-Funktionär überhaupt vor einem deutschen Gericht unterlegen sei, unterstreiche seine oben begründete Einstellung.
Inzwischen sei er, besonders auch als Berufssoldat, jedoch zu einer anderen Würdigung des Novemberurteils des Bundesverwaltungsgerichts gekommen. Aus seinen obigen Ausführungen ergebe sich, in welchem Maße ihm vor allen psychologisch der Blick für eine bessere Sicht des Bundesverwaltungsgerichtsurteils verstellt worden sei. Er sehe nunmehr nach nüchterner Überlegung ein, daß er als Berufssoldat diese Urteile ernst nehmen müsse.
Diese Überlegungen hätten ihn auch veranlaßt, es nicht nur bei einem Rücktritt von seinen Funktionen innerhalb der NPD zu belassen, sondern konsequent der NPD überhaupt den Rücken zu kehren. Außerdem habe sich für ihn daraus ergeben, seinem bisherigen Anwalt das Mandat zu entziehen, da dieser seine persönliche Verteidigung naturnotwendig als Justitiar der NPD mit einer Verteidigung der NPD verbinden müsse und werde. Damit könne er nicht mehr einverstanden sein.
Zusammenfassend bitte er darum zu bedenken, daß er persönlich nie ein Verfassungsfeind gewesen sei. Der Vorwurf, er hätte in seinen hohen Funktionen bei der NPD und auch als Stabsoffizier eine tiefere Einsicht der Dinge haben müssen als ein kleines Mitglied, verliere ungemein an Gewicht bei Durchdenken seiner gesonderten psychischen Lage. Kaum ein NPD-Mitglied habe schon in frühen Jahren Dinge erleben müssen wie er. Dies treffe in noch stärkerem Maße auf seine Kameraden in gleicher Dienststellung bei der Bundeswehr zu. Eine vereinfachende Gleichsetzung Stabsoffizier/Stabsoffizier sei in seinem Fall sicher nicht gerecht.
Besonders hart getroffen habe ihn stets der Vorwurf der NS-Nähe, zumal er in den Praktiken brauner oder roter Totalität und Unmenschlichkeit nie einen Unterschied habe erkennen können. Gerade seine persönlichen Erlebnisse mit einem totalitären Regime hätten ihn absolut immun gegen Sympathien zum Dritten Reich gemacht, die er auch nie besessen habe. Hinzu komme seine weltanschauliche Überzeugung als katholischer Christ. Ihn als Nazi zu bezeichnen, nur weil er Österreicher, Südtiroler oder Sudetendeutsche für Deutsche halte, sei ihm stets als unfair erschienen.
Kein politischer Gegner, der ihn persönlich gekannt habe, sei je auf den abenteuerlichen Gedanken gekommen, ihm nationalsozialistische Neigungen zu unterstellen. Es sei beweisbar, daß er trotz politischen Kampfes stets besondere Achtung auch bei seinen Gegnern genossen habe.
Insgesamt sehe er ein, daß er sich an die Sicht der Dinge seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu halten habe. Das werde er tun, und er habe aufrichtig auch in der Vergangenheit geglaubt, mit seiner Tätigkeit in der NPD nicht gegen Verfassungsnormen zu verstoßen. Seine politische Tätigkeit sei diktiert worden durch Liebe zum deutschen Volk und durch ein klares Bekenntnis zur freiheitlichen Grundordnung. Daß diese Tätigkeit in der NPD offiziell anders gesehen wurde, habe er bisher nicht geglaubt.
Ergänzend zu diesem Schreiben führte der jetzige Verteidiger des Soldaten in seinem Schriftsatz vom 19. April 1982 aus, der Soldat betätige sich überhaupt nicht mehr politisch und beabsichtige, sich jeder politischen Tätigkeit in Zukunft zu enthalten. Dies geschehe ausschließlich aus Gründen der Loyalität zur Bundeswehr.
Des weiteren sei zu berücksichtigen, daß sich die drei großen Bundestagsparteien zwischenzeitlich weitgehend der Haltung des Soldaten in der Ausländerfrage angeschlossen hätten. Die drei großen Bundestagsparteien hätten geradezu identisch die Argumentation des Soldaten zur Ausländerfrage übernommen, die ihm gerade in dem Disziplinarverfahren vorgeworfen werde. Das Programm der CDU/CSU entspreche fast wörtlich den Aktivitäten, die dem Soldaten bezüglich seiner Stellungnahme in der Ausländerfrage vorgeworfen worden seien. Stehe der Soldat demnach im Einklang mit der Ansicht aller drei Bundestagsparteien, so könne ihm dies sicherlich nicht als eine verfassungsfeindliche Tätigkeit vorgeworfen werden. Die Entscheidung zu dieser Frage sei jedoch möglicherweise deshalb unerheblich, weil sich der Soldat jeder politischen Tätigkeit in Zukunft enthalten werde.
Auch die Kammer habe zu der Frage, ob der Soldat seine angeblichen objektiven Verstöße subjektiv als solche erkannt habe oder hätte erkennen müssen, festgestellt, daß der Soldat dazu "durchaus Beachtenswertes" vorgebracht habe. Von Bedeutung sei hierbei vor allem, daß der damalige Verteidiger des Soldaten Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und damit ein besonders geschulter Kenner der Materie gewesen sei. Seine Belehrungen hätten auf den Soldaten besonders glaubwürdig gewirkt, da dieser sich darauf habe verlassen können, daß ein ehemaliges Mitglied eines Verfassungsgerichts über bessere Rechtskenntnisse verfüge als beispielsweise ein ihn belehrender "Durchschnittsjurist".
Er schließe sich im übrigen weitgehend den Rechtsausführungen des früheren Verteidigers des Soldaten an und beantrage ebenfalls, den Soldaten freizusprechen.
In einem weiteren Schriftsatz vom 11. April 1983 hat der Verteidiger die Auffassung vertreten, der dem Soldaten zuzubilligende Irrtum über die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD sei nicht als Verbotsirrtum, sondern als Tatsachenirrtum zu bewerten.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung in vollem Umfange eingelegt; denn der Soldat wendet sich gegen die Tat- und Schuldfeststellungen sowie gegen die rechtliche Würdigung der Kammer und begehrt seinen Freispruch. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift und ihrem Nachtrag (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
Mit Recht hat die Kammer die Anschuldigungsschrift als auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig angesehen. Der Senat hat jedoch weitgehend der Auslegung der Kammer nicht zu folgen vermocht.
Den unter 1 a bis c der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf hat der Senat dahin ausgelegt, daß dem Soldaten damit zur Last gelegt werden sollte, mindestens fahrlässig die NPD als eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung durch Übernahme herausgehobener Funktionen und durch eigene Verlautbarungen unterstützt zu haben. Eine Notwendigkeit getrennter Behandlung der Anschuldigungspunkte 1 a und 1 b, wie sie die Kammer aus der Erwägung hergeleitet hat, erst im Anschuldigungspunkt 1 b werde dem Soldaten auch eine Identifikation mit den Zielen der NPD zur Last gelegt, hat der Senat nicht gesehen; denn regelmäßig identifiziert sich mit den Zielen einer Partei, wer in derartig herausgehobenen Funktionen in ihr tätig wird. Der Vorwurf einer solchen Tätigkeit umfaßt damit auch den Vorwurf, sich die Ziele dieser Partei zu eigen gemacht zu haben. Daß im Einzelfall Gründe vorliegen können, die eine solche völlige Identifikation mit den Zielen der Partei in Frage stellen können, ändert nichts an dieser Auslegung der Anschuldigungsschrift.
Mit Recht hat die Kammer in Nr. 1 c der Anschuldigungsschrift keinen selbständigen Vorwurf, sondern nur Hinweise zur subjektiven Seite des vorgeworfenen Verhaltens gesehen. Dabei läßt der Umstand, daß unter Nr. 1 c bei weitem nicht alle unter Nr. 1 a aufgeführten Äußerungen - teilweise aber auch dort überhaupt nicht erwähnte - als dem Soldaten bekannt gekennzeichnet worden sind, darauf senilen, daß der Wehrdisziplinaranwalt eine aus dem umfassenderen Material nach seiner Ansicht zu gewinnende Feststellung der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD auch dann dem Soldaten anlasten wollte, wenn dieser nicht jede einzelne der inkriminierenden Äußerungen kannte, aus dem ihm bekannten Rest aber auf die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD hätte schließen können und müssen. Mit dieser Wendung wird außerdem klargestellt, daß nicht nur die vorsätzliche, sondern auch eine fahrlässige Unterstützung verfassungsfeindlicher Ziele der NPD angeschuldigt werden sollte.
Mißverständlich ist es daher, wenn unter 1 c in einem weiteren Absatz ausgeführt wird, der Soldat habe mindestens seit seiner Vernehmung vom 24. bis 26. April 1979 vor der Einleitung dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens, spätestens jedoch seit der Aushändigung der Einleitungsverfügung am 17. Mai 1979 billigend in Kauf genommen, mit seiner Tätigkeit für die NPD in dienstpflichtwidriger Weise eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung zu unterstützen. Nachdem in den vorangegangenen Ausführungen zum Anschuldigungspunkt 1 c dem Soldaten zur Last gelegt worden war, er hätte mindestens erkennen können und müssen, daß die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolge, sollte nach Auffassung des Senats nun nicht für einen späteren Zeitraum dieser zuvor auch fahrlässiges Verhalten umfassende Vorwurf auf den Fall vorsätzlicher Pflichtverletzung beschränkt werden. Für eine derartige Annahme bestand um so weniger Anlaß, als mit der Nachtragsanschuldigung vom Zeitpunkt der Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 an dem Soldaten wieder sowohl Fahrlässigkeit als auch Vorsatz angelastet wird. Es ist kein vernünftiger Grund denkbar, warum für eine Zwischenperiode der Vorwurf auf den Fall vorsätzlicher Begehung hätte beschränkt werden sollen. Der Senat hat deshalb in der wiedergegebenen Wendung nur den - überflüssigen - Hinweis gesehen, daß nach der Auffassung des Wehrdisziplinaranwalts von der genannten Zeit an der Soldat zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Eine Beschränkung des Vorwurfs auf diese Schuldform ließ sich der Wendung nicht entnehmen.
Unklar war die Anschuldigungsschrift zu Punkt 1 auch hinsichtlich des Zeitraums, für den dem Soldaten das dort näher beschriebene Verhalten vorgeworfen werden sollte. Es wird dem Soldaten die Mitgliedschaft in der NPD angelastet, die seit 1966 bestand. Andererseits wird aber auch zum einen erst für die Zeit seit 1975 mit Äußerungen, die der Wehrdisziplinaranwalt der NPD zugerechnet wissen will, deren verfassungsfeindliche Zielsetzung zu belegen versucht und zum anderen unter 1 c auf die Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im August 1975 (gemeint ist hier offenbar der Beschluß vom 22. Mai 1975 - BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) verwiesen und erst für die Folgezeit die Möglichkeit eines schuldbefreienden Irrtums des Soldaten über das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG verneint. Daraus ist zu schließen, daß dem Soldaten - trotz der Erwähnung seiner Funktion als Mitglied des Bundesvorstandes der NPD von Oktober 1973 bis Oktober 1975 - jedenfalls eine schuldhafte Unterstützung der NPD erst von der Veröffentlichung des erwähnten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an vorgeworfen werden sollte.
Soweit Hunderte von Zitaten aus Verlautbarungen, die der Wehrdisziplinaranwalt der NPD zurechnet, in die Anschuldigungsformel aufgenommen worden sind, änderte dies nichts an dem Charakter dieser Zitate als Beweismittel für die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD. Die Anschuldigungsformel, in der folglich diese Zitate fehl am Platze sind, kennzeichnet ihren Charakter als Beweismittel eindeutig dadurch, daß ihnen folgende Ausführung vorangestellt wird:
"In diesem Sinn stellte die NPD in den Jahren 1975 bis 1979 nämlich in ihrem Programm, in programmatischen Äußerungen führender Funktionäre und Mitglieder sowie in sonstigen Verlautbarungen der Partei, von Parteigliederungen und der ihr nahestehenden Publikationen folgende Behauptungen und Forderungen auf:"
Aus der Bewertung dieser Zitate als Beweismittel ergibt sich, daß der Senat nicht, wie offenbar die Kammer für erforderlich gehalten hat, zu jeder einzelnen Äußerung festzustellen hatte, inwieweit sie der NPD zuzurechnen und die daraus hergeleiteten Vorwürfe zu tragen geeignet war. Der Senat konnte sich darauf beschränken, seiner Entscheidung nur solche Ausführungen zugrunde zu legen, die er für zweifelsfrei der NPD zurechenbar und für genügend gewichtig gehalten hat. Dabei ist der Senat der Auffassung der Kammer gefolgt, daß Zitate in der DWZ nur insoweit zweifelsfrei der NPD zugerechnet werden können, als ihre Verfasser Funktionäre oder zumindest Mitglieder der NPD sind oder zur Zeit der Veröffentlichung waren.
Dagegen hat der Senat Verlautbarungen der Jungen Nationaldemokraten (JN) voll der NPD zugerechnet. Der Einwand des früheren Verteidigers des Soldaten, verfassungsfeindliche Ziele könne man auch den Äußerungen der Jugendorganisationen anderer Parteien entnehmen, geht selbst dann fehl, wenn man seine Richtigkeit unterstellt. Einmal vertreten die JN, anders als z.B. die "Jungsozialisten" oder die "Jungdemokraten" (damals noch mit der FDP verbundene Jugendorganisation), in ihren Verlautbarungen nicht teilweise grundlegend andere politische Ansichten als die Mutterpartei, vielmehr unterscheiden sich die Äußerungen der JN allenfalls im Ton, nicht jedoch im Inhalt von denen der übrigen Partei. Zum anderen sind die JN in der Satzung (§ 17) der NPD als "Die Jugendorganisation der NPD" und damit als Teil der Partei gekennzeichnet. Der Vorsitzende der JN gehört kraft Amtes dem Vorstand der Partei an (§ 17 b Nr. 6), der das Statut der JN erläßt (§ 17 f) und dem vom JN-Bundeskongreß mit Zweidrittelmehrheit beschlossene Änderungen des JN-Statuts zur Beschlußfassung vorzulegen sind (§ 17 g). Die Schiedsgerichtsordnung erstreckt ihre Zuständigkeit auch auf solche Mitglieder der JN, die nicht der NPD angehören (§ 1 Nr. 4). Auch für diese Fälle hat - neben den Leitungen der JN-Gliederungen - der Partei vorstand des Recht, ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten. Der Parteivorstand der NPD hat damit Möglichkeiten des Einflusses auf die Jugendorganisation und ihrer Disziplinierung, wie sie in anderen Parteien nicht annähernd bestehen. Die von ihr geduldeten Veröffentlichungen der JN muß sich deshalb die NPD zurechnen lassen.
Der Senat war andererseits nicht gehindert, auch andere als die in der Anschuldigungsschrift aufgeführten Beweismittel zur Prüfung der Frage einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD heranzuziehen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist dabei in der Weise Rechnung getragen worden, daß den Beteiligten - schon vor der Berufungshauptverhandlung - Gelegenheit zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme zu diesen Beweismitteln gegeben wurde.
Soweit die Anschuldigungsschrift Auszüge aus Reden des Soldaten unter 1 b angeführt hat, kommt dieser Beschränkung der Anschuldigungsschrift auf Teile der Reden des Soldaten zugleich eine den Gegenstand des Verfahrens begrenzende Wirkung zu. Zwar haben auch die Reden des Soldaten zu dem unter 1 b erhobenen Vorwurf Beweisfunktion. Zugleich wird aber mit der auszugsweisen Wiedergabe dem Soldaten deutlich gemacht, in welchen seiner Äußerungen in diesen Reden der Wehrdisziplinaranwalt ein pflichtwidriges Verhalten gesehen wissen will. Da der Soldat in der Lage sein muß, sich mit seiner Verteidigung gegen die im Verfahren erhobenen Vorwürfe einzustellen, und da deshalb das ihm angelastete Fehlverhalten zweifelsfrei gekennzeichnet werden muß, waren andere als die in der Anschuldigungsschrift ausdrücklich aufgeführten Wendungen in den Reden des Soldaten nicht als Gegenstand dieses Verfahrens anzusehen.
Zu Anschuldigungspunkt 2 a und b ergibt schon die Anschuldigungsformel, daß diese Vorwürfe nur hilfsweise erhoben werden. Dabei ist der Wendung "weiter hilfsweise" zu entnehmen, daß die Nichtdistanzierung von verfassungsrechtlich bedenklichen Erscheinungen der NPD (Anschuldigungspunkt 2 b) nur für den Fall angeschuldigt werden sollte, daß eine schuldhafte Unterstützung solcher Erscheinungen (Anschuldigungspunkt 2 a) nicht festzustellen wäre.
Nach der dem Ermittlungsergebnis zu einnehmenden Klarstellung des Umfangs der Hilfsanschuldigung sollte diese nur für den Fall gelten, daß das Gericht eine verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD nicht feststellen sollte. Damit war dem Senat die Prüfung der Hilfsanschuldigung für den Fall verwehrt, daß zwar die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD festgestellt, diese aber aus subjektiven Gründen dem Soldaten nicht oder nur für eine gegenüber dem Anschuldigungszeitraum begrenzte Zeit zugerechnet werden sollte. Die Möglichkeit eines Irrtums des Soldaten hat der Wehrdisziplinaranwalt offenbar, wie die Nachtragsanschuldigungsschrift zeigt, durchaus gesehen. Wenn er gleichwohl die Hilfsanschuldigung auf den Fall beschränkte, daß es schon objektiv an den Voraussetzungen einer Verurteilung des Soldaten auf Grund des Anschuldigungspunktes 1 fehlte, so verbot dies eine andere als die vorstehend gegebene Auslegung des Anschuldigungspunktes 2. Sie entspricht offensichtlich auch der Auffassung der Kammer; denn diese hat sich mit der Feststellung begnügt, mit der Verurteilung zu den Punkten 1 a und b erübrige sich der Vorwurf der Hilfsanschuldigung, hat also auch für die Zeit vor dem 24. April 1979, für die sie den Soldaten aus subjektiven Gründen von dem Vorwurf des Anschuldigungspunktes 1 freigestellt hat, auf die Hilfsanschuldigung nicht zurückgegriffen.
Anders als die Kammer hat der Senat im Anschuldigungspunkt 3 nicht einen selbständigen Hauptvorwurf zu sehen vermocht. Zwar kennzeichnet die Anschuldigungsschrift mit dem Wort "außerdem" die Absicht, damit einen zusätzlichen Vorwurf zu erheben. Mit Recht hat die Kammer jedoch ausgeführt, daß ein und dasselbe Verhalten nicht Gegenstand mehrerer verselbständigter Pflichtverletzungen sein kann. Es kann nur unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten als Verletzung soldatischer Pflichten gewertet werden.
Die von der Kammer daraus gezogenen Folgerungen werden allerdings der Anschuldigungsschrift, nicht, gerecht. Die Anschuldigungsschrift sieht offenbar, wie sich aus dem Ermittlungsergebnis ergibt, auch die Verächtlichmachung der Wiedereinführung demokratischer Verhältnisse nach dem Zweiten Weltkrieg und die "Verunglimpfung und die Hetze der NPD gegen staatliche Institutionen, in der ihre Ablehnung des Systems der parlamentarischen Demokratie als ... Staatsform zum Ausdruck kommt" als Beweis der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD an. Nur in diesen Zusammenhang mit Anschuldigungspunk 1 b werden einzelne "verunglimpfende" Äußerungen des Soldaten im Ermittlungsergebnis wiedergegeben. Diese Wiedergabe hat hingegen die Kammer als die notwendige Konkretisierung des mit dem Anschuldigungspunkt 3 erhobenen Vorwurfs angesehen und deshalb diese Äußerungen bei der Bewertung des Anschuldigungspunktes 1 b ausgeklammert. Sie hat damit gerade die von der Anschuldigungsschrift zum Beleg des unter 1 b erhobenen Vorwurfs im Ermittlungsergebnis herausgestellten Wendungen von der Bewertung zum Anschuldigungspunkt 1 b ausgenommen und sie unter Punkt 3 selbständig bewertet. Mit dieser Behandlung im Urteil widerspricht die Kammer im Grunde ihrer eigenen Auslegung der Anschuldigungsschrift. Dazu hat sie zutreffend ausgeführt, daß "mit der Verselbständigung dieses Anschuldigungspunktes in dessen Verhältnis zu Anschuldigungspunkt 1 b vornehmlich oder überhaupt nur verfahrensrechtlich gewährleistet werden sollte, daß eine etwaige Freistellung von dem Vorwurf, selbst schuldhaft die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD durch entsprechende Äußerungen vertreten zu haben, nicht zugleich die Freistellung von dem Vorwurf der diffamierenden Verächtlichmachung unseres Staates ... mit sich brächte". Die Kammer kennzeichnet damit zutreffend die Anschuldigung unter Punkt 3 als eine Hilfsanschuldigung zu Punkt 1 b, die für den Fall erhoben werden sollte, daß die unter 1 b wiedergegebenen Äußerungen nicht als geeignet angesehen werden sollten, eine verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD zu belegen. Für diesen Fall sollte sichergestellt werden, daß dann dem weniger schwerwiegenden Vorwurf nachgegangen werden konnte, der Soldat habe in seinen Reden in diffamierender Weise diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung verächtlich gemacht. Neben dieser Kennzeichnung als Hilfsanschuldigung enthält Punkt 3 der Anschuldigungsschrift den an sich überflüssigen Hinweis, man wolle die eigenen Äußerungen des Soldaten auch unter dem Gesichtspunkt seiner Pflicht zur Zurückhaltung bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen (§ 10 Abs. 6 SG) gewürdigt wissen.
Aus den zum Anschuldigungspunkt 1 b genannten Gründen konnten auch zum Anschuldigungspunkt 4 die Verlautbarungen des Soldaten in einer Erklärung an die Presse und in einer Veröffentlichung in der "Deutschen Stimme" (im folgenden mit DSt bezeichnet) der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als sie in der Anschuldigungsschrift wiedergegeben sind.
Mit Recht hat die Kammer in der Nachtragsanschuldigung keinen neuen, über die bisherige Anschuldigungsschrift hinausgehenden Vorwurf gesehen. Die Anschuldigungsschrift läßt unter 1 a keinen Zweifel daran, daß nicht nur die Unterstützung der NPD durch den Soldaten für die Vergangenheit, sondern auch für die Gegenwart und damit, solange sie fortdauerte, auch für die Zukunft angelastet werden sollte. Die Nachtragsanschuldigung enthält deshalb keine Erstreckung des Vorwurfs in zeitlicher Hinsicht über den bisher angeschuldigten Zeitraum hinaus, sondern allenfalls den - wiederum nicht der Form einer Anschuldigung bedürfenden - Hinweis auf die dem Soldaten vermittelte Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und auf die sich daraus nach Ansicht des Wehrdisziplinaranwalts für das Verschulden des Soldaten ergebenden Folgen.
3.
Die Berufung des Soldaten erwies sich als begründet.
Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der verlesenen Niederschriften über die Aussagen des Brigadegenerals a.D. He. und des Rechtsanwalts Dr. H. vor der Kammer sowie der zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Urkunden, Veröffentlichungen und Reden hat die Berufungshauptverhandlung folgendes ergeben:
Der Soldat war zu Beginn der 60er Jahre zunächst Mitglied der CDU, verließ diese Partei jedoch nach dem Ende der Aera Adenauer und der seiner Meinung nach damit verbundenen Abkehr der CDU von der bisherigen Deutschland- und Ostpolitik im Jahre 1966 und trat der NPD bei. Bereits im Juni 1966 - der Soldat war damals Leutnant und Zugführer - wurde er zum Landtagskandidaten der NPD als Direktkandidat im Wahlkreis E. und als Kandidat auf der Landesliste für die Landtagswahl in H. nominiert und bestätigt. Er wurde jedoch nicht in den Landtag gewählt. Im Mai 1968 wurde der Soldat, nunmehr Oberleutnant, zum dritten stellvertretenden Landesvorsitzenden der H.en NPD gewählt. Gegen eine kurz darauf geplante, aus dienstlichen Gründen jedoch erst später erfolgte Versetzung beschwerte sich der Soldat, der den eigentlichen Anlaß für die Versetzung in dieser Wahl sah. Dem Soldaten wurde in einem Personalgespräch jedoch versichert, für seine geplante Versetzung seien ausschließlich dienstliche und ihn persönlich fördernde Gesichtspunkte maßgebend gewesen. Am 1. Februar 1969 - der Soldat war nun Kompaniechef einer Ausbildungskompanie in W. - wurde er zum Direktkandidaten der NPD für den Wahlkreis ... für die Bundestagswahl gewählt, verzichtete dann jedoch auf die Kandidatur, um am Stabsoffizierlehrgang in H. teilnehmen zu können.
Mit Schreiben der Personalabteilung des Bundesministers der Verteidigung vom 27. März 1969 - P III 4/PzAufkl - wurden der Bundesminister der Verteidigung, der Staatssekretär, der Generalinspekteur und der Inspekteur des Heeres über diese parteipolitischen Aktivitäten und Kandidaturen des Soldaten für die NPD unterrichtet. Eine Reaktion auf diese Unterrichtung ist, soweit ersichtlich, gegenüber dem Soldaten nicht erfolgt.
Im November 1970 kandidierte der Soldat - er hatte seit April 1969 den Dienstgrad eines Hauptmanns inne - als Stimmkreiskandidat der NPD im Stimmkreis ... (K.-H.-B.) anläßlich der Bayerischen Landtagswahl. Schließlich wurde der inzwischen zum Major beförderte Soldat, der nunmehr auch Bezirksvorsitzender der NPD in U. war, im Oktober 1973 Mitglied des Parteivorstandes der NPD, dem er bis 1975 angehörte. Im Februar 1974 wurde er von der Wahlversammlung der NPD im Stimmkreis Ha. als Direktkandidat für die bevorstehende Bayerische Landtagswahl nominiert. Außerdem wählte ihn der Wahlkreiskongreß der NPD, Bezirksverband U., am 4. Mai 1974 in Sch. zum Spitzenkandidaten der NPD für den Wahlkreis U.
Dem Soldaten wurde für seine Kandidaturen jeweils Urlaub gemäß § 9 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) auf Antrag gewährt, ohne daß dabei jemals ein Hinweis erfolgte, gegen seine parteipolitischen Aktivitäten könnten dienstrechtliche Bedenken bestehen. Bei allen genannten Wahlen blieb der Soldat erfolglos.
Zu Anschuldigungspunkt 1:
A.
Anläßlich der bevorstehenden Wahlen zum Deutschen Bundestag wurde der Soldat am 31. März 1976 bei einer Mitgliederversammlung der NPD-Kreisverbände Sch. und K. zum Kandidaten des Wahlkreises ... Sch. gewählt; außerdem wurde er für die Landesliste des Landesverbandes B. vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 10. April 1976 beantragte der Soldat Urlaub gemäß § 9 SUV, der ihm mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 28. April 1976 gewährt wurde. Auch bei dieser Bundestagswahl gelang es ihm nicht, ein Mandat zu erringen.
Im Oktober 1976 mußte der Soldat wegen seiner Versetzung zum Materialamt der Bundeswehr in St. Augustin seine Funktion als NPD-Bezirksvorsitzender für U. aufgeben. Von dem damaligen Amtschef des Materialamtes der Bundeswehr wurde er am 11. Oktober 1976 erstmals im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit angehört. Daß der Soldat bei dieser Gelegenheit dazu belehrt wurde, ist nicht ersichtlich.
Im März 1977 wurde der Soldat erneut in den Bundesvorstand der NPD berufen und am 31. März 1979 anläßlich des Landesparteitages der NPD N. zum Vorsitzenden dieses Landesverbandes gewählt. Mehrere Zeitungen berichteten über die Wahl des Soldaten. So veröffentlichte unter anderem der "Kölner Stadt-Anzeiger" am 2. April 1979 einen Artikel mit der Überschrift "Major als Chef der NPD in N.", die "Bild-Zeitung" einen Kommentar mit dem Titel "Radikale aller Farben - das Tor ist offen". Ferner erschien in der "Rhein-Sieg-Rundschau" am 4. April 1979 ein Artikel mit der Überschrift "CDU will Maßnahmen gegen NPD-Major". Nachdem durch das Bundesverteidigungsministerium der Presse die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Soldaten für die NPD mitgeteilt worden war, berichteten mehrere Zeitungen. So hieß es im "Rhein-Sieg-Anzeiger" vom 5. April 1979: "Apel prüft Fall des NPD-Chefs." Ähnliche Berichte erschienen z.B. im "Bonner General-Anzeiger" vom 5. und 11. April 1979, im "Stern" in der Ausgabe vom 11. April 1979, im "Kölner Stadt-Anzeiger" vom 11. April 1979, in der "Welt" vom 11. April 1979 und in der "Süddeutschen Zeitung" vom 3. Mai 1979.
Am 13. Oktober 1979 wurde der Soldat für die Bundestagswahl 1980 als Bundestagskandidat der NPD auf Platz 2 der Landesliste von N. gesetzt. Im Jahre 1980 wurde er zum stellvertretenden Bundesvorsitzenden der NPD gewählt. Auf dem Landesparteitag der NPD N. am 1./2. Mai 1981 wurde er erneut mit dem Amt des Vorsitzenden dieses Landesverbandes betraut.
In seiner Eigenschaft als Landesvorsitzender verfaßte der Soldat u.a. die im Tatvorwurf 1 b des verfügenden Teils der Anschuldigungsschrift auszugsweise wiedergegebenen Artikel im "Organisationsspiegel N." Nr. 12/79 vom 26. Oktober 1979, Nr. 4/80 vom 26. März 1980 und Nr. 5/80 vom 22. April 1980, dem NPD-internen Veröffentlichungsorgan des Landesverbandes N. Ebenso hielt er die im Tatvorwurf 1 b auszugsweise wiedergegebenen Reden anläßlich des Landesparteitages in B. am 17. September 1978 und in B. am 31. März 1979, letztere anläßlich seiner Wahl zum Landesvorsitzenden der NPD N.
B.
Mit dieser Unterstützung der NPD durch Übernahme von Spitzenstellungen in der Parteihierarchie sowie durch Reden und andere Verlautbarungen hat der Soldat objektiv gegen die Pflicht verstoßen, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG). Zur politischen Treuepflicht des Beamten, der die des Soldaten entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334, 347 f.) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] für alle Gerichte bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) festgestellt:
"Es genügt festzuhalten, daß jedenfalls zur Treuepflicht des Beamten als Kern die politische Treuepflicht gehört. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderung der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben, dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer "unkritischen" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, daß der Beamte den Staat - ungeachtet seiner Mängel - und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt ... Die politische Treuepflicht - Staats- und Verfassungstreue - fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt."
Diesen Anforderungen hat der Soldat mit seiner Betätigung für die NPD nicht genügt; denn die politischen Zielsetzungen dieser Partei sind mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. An dieser Feststellung ist der Senat nicht durch den Umstand gehindert, daß es sich bei der NPD um eine zugelassene Partei handelt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage ihrer Verfassungswidrigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG bisher nicht ergangen ist. "Es wäre geradezu willkürlich, dieses Element der Beurteilung einer Persönlichkeit auszuscheiden, also den Dienstherrn zu zwingen, die Verfassungstreue eines Beamten zu bejahen, weil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer Partei aussteht ..." Dieser. Umstand ... "hindert nicht, daß die Überzeugung gewonnen und vertreten werden darf, diese Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele ..." (BVerfGE 39, 334, 359 f.) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]. Soweit der frühere Verteidiger unter Berufung auf die abweichende Meinung des Richters Dr. Rupp die vorstehend wiedergegebene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angreift, verkennt er, daß für den Senat die Mehrheitsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verbindlich ist (§ 31 Abs. 1 BVerfGG), nicht die abweichende Meinung eines Richters (zur Verbindlichkeit der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 Abs. 2 GG vgl. BVerwG NJW 1982, 779, 780) [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80].
a)
Eine die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnende Einstellung der NPD ergibt sich allerdings, wie dem Soldaten zuzugestehen ist, nicht ohne weiteres schon aus dem Wortlaut ihres Programms. In den derzeit gültigen "Düsseldorfer Thesen und Forderungen 1973" stellt sich zwar die Partei als Rechtspartei im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten SRP-Urteil vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 ff. [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]) vorgenommenen Bewertung (S. 15 ff. a.a.O.) dar, unter I 1. heißt es aber in diesen Thesen:
"Die NPD bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, weil diese Grundordnung ein Höchstmaß persönlicher Freiheit gewährt und so viel Ordnung setzt, wie notwendig ist. Der freiheitlich-demokratische Staat muß ein Rechtsstaat sein. Die Unabhängigkeit der gesetzgebenden, ausführenden und rechtsprechenden Staatsgewalt voneinander muß gesichert sein. Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit müssen übereinstimmen."
Ebenso bietet die Satzung der Partei keinen Anlaß zu der Feststellung, die innere Ordnung der Partei entspreche nicht demokratischen Grundsätzen, wenngleich darin Tendenzen nicht zu verkennen sind, die Willensbildung von unten nach oben einzuschränken (vgl. § 11 Abs. 2, § 15, § 17 a und f, §§ 30 ff. der Satzung).
Das in den Düsseldorfer Thesen ausgesprochene formale Bekenntnis der NPD zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes schließt es jedoch nicht aus, anderen Quellen eine gegen diese Ordnung gerichtete Zielsetzung der Partei zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu - insoweit allerdings nur teilweise bindend - festgestellt (BVerfGE 2, 1, 20 f.) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]:
"Im modernen Staat werden die Machtkämpfe mit dem Ziel, die bestehende Ordnung zu beseitigen, immer weniger offen und mit unmittelbarer Gewalt geführt, vielmehr in steigendem Maße mit den schleichenden Mitteln innerer Zersetzung. Offen und mit Gewalt durchgesetzt werden die verfassungsfeindlichen Ziele erst, nachdem die politische Macht bereits errungen ist. Die verfassungswidrigen Parteiziele, auf die Art. 21 GG abstellt, werden daher naturgemäß nicht klar und eindeutig verkündet: Hitler gab vor 1933 mehrfach Loyalitätserklärungen ab und leistete, als Hindenburg ihn 1933 zum Reichskanzler ernannte, sogar den Eid auf die Weimarer Verfassung; und das Programm der NSDAP war so vieldeutig formuliert, daß es die wirklichen Ziele der Partei schwer erkennen ließ. Werden aber, wie Hitlers Beispiel zeigt, offizielle Erklärungen der Führenden einer verfassungswidrigen Partei zur Verschleierung benützt und wird das Parteiprogramm bewußt 'vorsichtig' gehalten, so sind der Wortlaut des Programms und Loyalitätserklärungen ... ohne Beweiswert für die wahren Ziele der Partei.
Ähnlich dem 'kalten Krieg' besteht die moderne Revolution aus einer Unzahl feindseliger Einzelakte, von denen jeder für sich betrachtet verhältnismäßig unbedeutend und nicht notwendig verfassungswidrig erscheint. Erst in der Zusammenschau vieler Einzelakte wird das Ziel deutlich, die bestehende Ordnung zuerst zu untergraben und dann zu beseitigen. Der von der SRP mehrfach wiederholte Einwand, daß es sich mit dieser oder jener Einzelheit bei dieser oder jener Partei ebenso oder ähnlich verhalte wie bei ihr, liegt deshalb neben der Sache, so daß es der Erhebung der hierzu angebotenen Beweise nicht bedurfte. Nicht auf die Einzelheiten als solche kommt es an, sondern auf die Grundhaltung, aus der sie hervorgehen. Erst die Fülle der Einzelheiten - der Worte und Taten der Führenden und ihrer Anhänger - eröffnet den Weg zur Erkenntnis des Wesens der Partei und des hintergründigen Sinnes ihres Programms."
Die Zeugenaussage des Justitiars der NPD, Rechtsanwalts Dr. H., vor der Kammer läßt erkennen, daß die Absicht, keine Ansatzpunkte für den Vorwurf verfassungsfeindlicher Zielsetzung der Partei zu bieten, bei der Formulierung des jetzt geltenden wie der vorangegangenen Programme eine erhebliche Rolle gespielt hat, die Neufassungen jeweils in erster Linie aus diesem Grunde für erforderlich gehalten wurden. Er hat dort ausgeführt: Die Partei habe seit ihrer Gründung ein Manifest gehabt, das von den politischen Gegnern als nazistisches Programm bezeichnet worden sei. Auf dem Düsseldorfer Parteitag 1967 sei dieses durchforstet und Punkt für Punkt ein neues Programm erstellt worden, das sich streng nach der Grundordnung gerichtet habe. Man habe den politischen Gegnern keine Ansatzpunkte mehr geben wollen. Dieses Programm sei dann seit 1967 maßgebend gewesen. Auch dieses Programm sei dann Anlaß für Diffamierungen zum Beispiel unter dem Bundeskanzler Kiesinger gewesen. Man habe gesagt, sie seien Nazis und gegen die Verfassung. Je stärker diese Diffamierungen geworden seien, um so strenger habe sich die Partei an die Grundordnung angelehnt. Es seien viele Parteimitglieder durch Schiedsgerichtsverfahren aus der Partei ausgeschlossen worden, wenn sie durch Äußerungen oder Veröffentlichungen aufgefallen seien, die nicht im Sinne der Partei gewesen seien. Im Jahre 1973 sei dann ein neues Parteiprogramm aufgestellt worden, bei dem kein Zweifel mehr offengeblieben sei, daß die Partei auf dem Boden der freiheitlichen Ordnung stehe. Dieses Programm sei ein Bekenntnis zur freiheitlichen Ordnung der parlamentarischen Demokratie.
Diese Aussage bestätigt, daß das Programm unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten formuliert wurde und damit nicht notwendig der wahren Zielsetzung der NPD entspricht.
b)
Für die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht nur deren Programm, sondern auch das Verhalten ihrer Anhänger maßgebend (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG). Nichts anderes kann gelten, wenn es um die Feststellung geht, ob eine Partei Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind.
Diese freiheitliche demokratische Grundordnung läßt sich
"als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition." (BVerfGE 2, 1, 12 f.) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51].
Aus zahlreichen Verlautbarungen von Funktionären und Mitgliedern der NPD, Aufsätzen in deren offizieller Parteizeitung DSt, Propagandaschriften und Reden ergibt sich eine diese freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnende und auf ihre Ersetzung durch eine "Nationaldemokratie" gerichtete Zielsetzung der NPD. Dabei hat der Senat aus der Fülle des ihm vorliegenden Beweismaterials sich auf wesentliche und besonders deutlich diese Zielsetzung offenbarende Äußerungen beschränkt und dem übrigen Material nur entnommen, daß die angeführten Verlautbarungen keineswegs vereinzelte Entgleisungen einiger weniger Mitglieder, sondern symptomatisch für diese Partei sind.
(1)
Die der NPD zuzurechnenden Verlautbarungen lassen erkennen, daß diese Partei wesentliche Grundrechte nicht oder doch nur in einer eingeschränkten Form anerkennt, daß sie in der von ihr angestrebten "Nationaldemokratie" dem einzelnen eine grundlegend andere Stellung zuzuweisen gedenkt, als sie das Grundgesetz einräumt. "In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert. Sie ist unantastbar, vom Staate zu achten und zu schützen. Der Mensch ist danach eine mit der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabte 'Persönlichkeit'. ... Er wird vielmehr als fähig angesehen, und es wird ihm demgemäß abgefordert, seine Interessen und Ideen mit denen der anderen auszugleichen. Um seiner Würde willen muß ihm eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden. ... Da Menschenwürde und Freiheit jedem Menschen zukommen, die Menschen insoweit gleich sind, ist das Prinzip der Gleichbehandlung aller für die freiheitliche Demokratie ein selbstverständliches Postulat." (BVerfGE 5, 85, 204 f.). Daß die Freiheit des Einzelmenschen nicht schrankenlos, sondern gemeinschaftsbezogen, unter Berücksichtigung der Rechte und Belange anderer zu verwirklichen ist, stellt das Grundgesetz mehrfach klar (z.B. Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 12 a, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 und 3, Art. 15).
Demgegenüber postuliert die NPD den Vorrang einer "Volksgemeinschaft" vor dem einzelnen, der in erster Linie den Belangen der Gemeinschaft zu dienen hat und erst daraus seine Daseinsberechtigung erlangt:
"profil" - nationaldemokratisches Manifest, Thesen und Kommentare zu einer neuen Ordnung, Herausgeber NPD, Heft 8, 1979:
"In einer Nationaldemokratie, in der die Einheit von Mensch - Volk und Nation oberster Grundsatz jeglichen Handelns ist und somit die Interessen der Gemeinschaft vor den Interessen des einzelnen stehen, ist das Primat der Politik ein selbstverständliches, ökonomisches Gesetz."
DSt XII/78 (aus der Rede des NPD-Parteivorsitzenden anläßlich des 12. ordentlichen Bundesparteitages):
"Wir stellen dem liberalistischen Freiheitsbegriff, wonach die absolute Freiheit des Einzelmenschen das höchste erstrebenswerte Ziel ist, die Freiheit der Gemeinschaft des Volkes entgegen. ... ist in der Nationaldemokratie die Freiheit des Einzelnen in die Verantwortung vor der Gemeinschaft eingebettet. Nicht die absolute Freiheit des Einzelmenschen - denn der Mensch ist kein Einzelwesen, sondern wird in die Gemeinschaft geboren und ist im Leben auf die Gemeinschaft angewiesen - sondern die Freiheit der Lebensgemeinschaft, die Freiheit der Gemeinschaft des Volkes bildet den Freiheitraum für den Menschen. ... ja dann kann, eine wahre Demokratie immer nur eine Nationaldemokratie sein und nichts anderes. Eine Demokratie, welche nicht das Volk und die Interessen des Volkes in den Mittelpunkt stellt, wird immer nur eine Pseudodemokratie darstellen."
In dieser Rede findet sich auch nahezu wörtlich der vorstehend wiedergegebene Satz aus "profil".
"Jugend für Deutschland", Herausgeber: JN in der NPD, Herbst 1975:
"Die Nation als Großgruppe geht jedoch vor; sie steht unter anderen Sachzwängen, hinter denen das Einzelwesen um seiner eigenen Selbstachtung willen zurücktreten muß."
"Report", Schulungsblatt der JN, Ausgabe Nr. 7/September 1977:
"In seinem Handeln muß jeder einzelne der Volksgemeinschaft nützen, wofür er als Einzelwesen leben darf."
DSt II/79:
"Insbesondere Kolbenheyer begründete, daß der Einzelmensch nicht ein freischwebendes sogenanntes Individuum ist, sondern ein Teilaufgabenträger der Gemeinschaft, zu der er gehört. Kolbenheyer hat nachgewiesen, daß der Lebenssinn des Einzelmenschen darin zu erkennen ist, daß er Diener seiner Art und seines Volkes ist, daß er nicht um seiner selbst willen, sondern um seines Volkes willen lebt und leben muß."
In die gleiche Richtung weisen zahlreiche weitere Verlautbarungen, z.B. in DSt XII/76 und I/79.
Der von der NPD konsequent abgelehnte "liberalistische" Freiheitsbegriff wird von ihr als der des Grundgesetzes gekennzeichnet, gegen den sich folglich die ständig wiederkehrende Polemik richtet:
"Briefe für eine neue Ordnung", Verfasser Karl-Heinz V., Landesvorsitzender der NPD in Br. (im folgenden als "Briefe" bezeichnet), S. 12 f.:
"Die freiheitlich-demokratische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland hat an die Tradition des bürgerlichen Rechtsstaates des 19. Jahrhunderts angeknüpft, mit dem Anspruch des einzelnen auf weitgehende bürgerliche Freiheit. Nun stehen wir aber nicht vor den Problemen des 18. oder 19. Jahrhunderts ... Die Aufklärungsutopisten des 18. und 19. Jahrhunderts gingen von der Behauptung aus, der Mensch sei von Natur aus gut. Sie betrachteten von daher die autonome Vernunft und die individuelle Freiheit des Menschen als höchsten Wert; die Kräfte der Autorität, der Tradition und des Gemüts verkannten oder leugneten sie. Diese einseitig-vorgestrigen Gedankengänge waren zwar in Kontinentaleuropa längst überwunden und erledigt, nicht jedoch im angelsächsischen Bereich. Von dort kamen diese überständigen Ideen als Umerziehungslehren nach dem 2. Weltkrieg wieder ins Land und - Treppenwitz der Geschichte - werden uns seitdem als 'fortschrittlich' angedient."
Was die NPD unter dieser "Volksgemeinschaft" versteht, nämlich eine rassisch bestimmte, auf Menschen deutschen. Blutes beschränkte Gemeinschaft, wird deutlich, wenn man weitere Äußerungen, z.B. zur Frage des Gleichheitsgrundsatzes, und die mangelnde Distanz der NPD zum Nationalsozialismus berücksichtigt. In den "Briefen" heißt es:
"Heute darf in der westlichen Welt grundsätzlich alles in Frage gestellt werden: Familie, Volk und Nation, jede Wahrheit, jeder Glaube, jede Ordnung, jede Autorität - nur das Dogma der vorgeblichen Gleichheit der Menschen nicht. Wir Nationaldemokraten haben uns 1977 in unseren Bekenntnisthesen dagegen zum Naturgesetz von der Ungleichheit aller Menschen bekannt." (S. 17)
"Es gibt also keine Gleichartigkeit, sondern nur eine Verschieden- oder Andersartigkeit der Menschen, dies ist die biologische Realität. ... Jensen mußte daraus den Schluß ziehen, daß Intelligenz mit Rasse zu tun haben muß. Schwarze amerikanische Kinder sind also nicht vorwiegend wegen ihrer schwarzen Hautfarbe benachteiligt, sondern wegen ihres rassischen Erbgutes." (S. 21 f.).
Dr. Rolf K. (stellvertretender Landesvorsitzender der NPD B.) in DWZ Nr. 10/75:
"Die Moral, die Humanität der Weißen, wirkte also wie ein Regelmechanismus, den die Natur in die weißen Völker einpflanzen mußte, damit sie durch negative Rückkoppelung daran gehindert waren, ihre an sich bestehende völlige Überlegenheit gegenüber den anderen auszunutzen ... Hätte der Deutsche bei diesen Fähigkeiten nicht den Keim der Selbstzerstörung in sich, wären alle Deutschen wie in anderen Völkern in der Lage, nur das Gemeinsame zu sehen, an einem Strang zu ziehen und alle Fähigkeiten in eine Richtung zu mobilisieren, so wäre Deutschland für andere Völker nicht zu ertragen: seine geistige, technische und militärische Vormacht wäre einfach zu groß."
"Report", Schulungsblatt der JN Nr. 1/76, 25 Thesen zum Nationalismus, These 11:
"Der Nationalismus widerlegt die Gruhdthese der Liberalisten und Marxisten: die angebliche Gleichheit aller Menschen. Diese Falschthese ist die Voraussetzung für die Manipulierung und Entmündigung der Menschen."
Organisationsspiegel N. der NPD vom 9. September 1978:
"Wir lehnen die kapitalistisch-kommunistische Wahnidee vom Einheitsmenschen ab.
Den internationalen Bonzen im Kreml und der Wallstreet geht es darum, Europa rassisch das Genick zu brechen. Sie wollen einen 'Melting-pot', einen Einheitsbrei der Völker schaffen, der sich leicht beherrschen läßt. ...
Die internationalen Bonzen nehmen bewußt einen Rassen- und Völkerkrieg in Europa in Kauf, wie ihn die Welt noch nicht gesehen hat. ...
Uns Nationaldemokraten ist es nicht egal, daß das deutsche Volk als geschichtliche, kulturelle und auch biologische Gemeinschaft verschwindet und einem unbegrenzt manipulierbaren Einheitsbrei der Völker Platz macht."
DSt IV/79:
"Die Zeitbombe tickt. Ein Weg zur Ausradierung des deutschen Volkes.
...
Eine weitere ernste Erscheinung ist die gewaltig steigende Zahl von Mischehen:
...
Cirka 350.000 deutsche Frauen sind mit Ausländern verheiratet und etwa 200.000 deutsche Männer haben eine Ausländerin geheiratet.
In der Bundesrepublik werden jährlich 12.000 Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter geboren. Aufgrund gesetzlicher Übergangsregelung haben bis Ende 1977 über 100.000 Kinder solcher Mischehen nachträglich die deutsche Staatsbürgerschaft erworben.
Die Bedrohung durch Ausländerinvasion ist kein Singular deutsches Problem. Überall in West-, Mittel- und Nordeuropa werden Millionenheere ausländischer, ja außereuropäischer Menschen hineingepumpt.
...
Für uns Deutsche besteht kein Anlaß zur Schadenfreude, daß unsere Brudervölker von Negern und Asiaten überschwemmt werden.
Mich als Deutschen und Europäer bewegt es, wenn ich sehe, wie die alten europäischen Kulturstädte in Frankreich, Holland, Flandern, England usw. vor die Hunde gehen."
Kennzeichnend ist auch eine unverkennbare Sympathie für die "Apartheid-Politik" der Südafrikanischen Union;
Hamburger Nationaldemokraten, Januar 1979:
"Das südliche Afrika hat sich als Bollwerk unserer Art bisher tapfer gegen alle 'Einweltmanipulationen' gehalten."
DSt XII/78:
"Wir machen keinen Hehl daraus, daß unsere volle Sympathie dem südafrikanischen Ministerpräsidenten Botha gilt. Wir glauben, daß er sich derzeit als besserer Europäer erweist, als diejenigen, die es von Geburt her sind."
DSt III/79:
"In dem kürzlich erschienenen Buch 'Südafrika auf der Waage' wird die Schrittmacherrolle der multinationalen Konzerne beim Abbau der getrennten Rassenentwicklung und hin zum Völkerchaos in Südafrika hervorgehoben."
Sind schon in den kaum verhüllt auch den Glauben an eine Überlegenheit der eigenen "Rasse" zum Ausdruck bringenden Äußerungen Anklänge an den Nationalsozialismus erkennbar, so zeigen sich solche auch in einem immer wieder nicht nur unterschwellig zum Ausdruck kommenden Antisemitismus, mit dem eine beinahe ständig wiederkehrende Polemik gegen Wiedergutmachungsleistungen verbunden wird:
DSt I/76:
"... ein Skandal, vergleichbar jener obszönen Rosa-Luxemburg-Gedenkmarke, mit der uns 1974 die polnisch-jüdische Bolschewikenführerin als 'deutsche Frauengestalt', nahegebracht werden sollte."
DSt VI/76:
"Im Namen des Volkes ... hat die erste Große Strafkammer des Landgerichts Darmstadt am 23. Februar 1976 den Benzheimer Rechtsanwalt Manfred R., Vorsitzender der Deutschen Bürgerinitiative, wegen 'Volksverhetzung' zu sieben Monaten Gefängnis mit Bewährung und dreitausend DM Geldstrafe verurteilt. Er hatte zu der Broschüre Christofersen's 'Die Auschwitz-Lüge' das Vorwort geschrieben und war vom Dokumentationszentrum des Bundes jüdischer Verfolgter des Naziregimes, Wien, sprich: Simon Wiesenthal, angezeigt worden.
... Bedenkt man zur Sache Roeder noch die Rolle des Simon Wiesenthal, mit dessen Wahrheitsliebe selbst der langmütige Bundeskanzler Kreisky in Österreich selbst nicht mehr zurecht kam, so bleibt von Rechtsfindung nichts mehr übrig."
JN intern, Mitteilungsblatt der JN in N., März 1978:
"Da diese Horrorgeschichten allesamt einen langen Bart haben, hat sich der jüdische Buchschreiber Edgar Hilsenrath was Neues ausgedacht: Hitler war - klar doch ! - wahnsinnig ... So steht's in Hilsenrath's Buch 'Der Nazi und der Friseur'... In besagtem Buch wird nämlich der Eindruck erweckt, der Großteil des Deutschen Volkes sei irgendwie wahnsinnig und meschugge gewesen. Außerdem - da ließ der 'Dichter' die Katze aus dem Sack - sollten die Deutschen noch mehr Wiedergutmachung zahlen!"
DSt VI/78:
"Der Jüdische Kongreß der USA plant Maßnahmen gegen eine Spielzeug-Nachbildung des Sturzkampfbombers JU 87, da darauf das Hakenkreuz zu sehen ist. Inzwischen sind die besorgten Herrschaften allerdings etwas verunsichert: Das Spielzeug wird von einer jüdischen Firma in den USA hergestellt."
DSt XII/78:
"Wen wundert es da noch, daß Bundeskanzler Helmut Schmidt in dieser Lage sich Rat lieber bei der jüdischen Gemeinde als bei seinen eigenen Parteifreunden holt."
DSt II/79:
"... sollen die volksverhetzenden Greuelmärchen US-jüdischer Geschäftemacher unserem Volk den endgültigen Garaus machen.
Dann ist Deutschland eines Tages von der Landkarte verschwunden, übrig bleibt eine gedemütigte Gesellschaft, die an vergoldete Ketten gelegt, für alle Zeit den Bestand des Staates Israel durch immerwährende Milliardenzahlungen auf alle Zeiten sichert.
Denn jedermann weiß: Ohne die Millionen-Geldspenden aus den USA und den Milliarden-Wiedergutmachungszahlungen aus Westdeutschland wäre dieser auf den Gebeinen von Hunderttausenden erschlagener und Millionen vertriebener Araber erbaute Staat Israel gar nicht lebensfähig."
Den Gipfel einer - nicht nur gegen Juden gerichteten - schon als Rassenhetze zu bezeichnenden Polemik stellt ein Artikel in den "Stimmen der hessischen Nationaldemokraten", Ausgabe Oktober 1980, dar. Dort heißt es als Text zu drei Bildern:
"Die Amerikaner werden durch Neger ausgerottet, wir durch die Mittelmeervölker. Die Bevölkerung von Rom bestand bereits 100 Jahre vor Christi zu 50 % aus nordafrikanischen und vorderasiatischen Sklaven. Römer und Griechen sind durch Geburtendefizit und Rassenmischung verschwunden.
Selbst die Jüdin S. Landmann gibt zu ('Die Juden als Rasse'), daß Italien u. Griechenland heute von 'Vorderasiaten' und 'Orientalen', also Semiten, besiedelt sind. Die Italiener haben mit den Römern genausoviel zu tun wie Frankfurts schwarze Besatzungskinder mit Goethe."
Dazu zeigt die Bildfolge unter der Überschrift "1. Stufe" ein blondes Mädchen, unter der Überschrift "2. Stufe" einen Negermischling und unter der Überschrift "3. Stufe" einen Menschenaffen.
In demselben Blatt wird unter der Überschrift "Kapitalismus/Liberalismus - Spiegelbild des Marxismus!" ausgeführt:
"Die Wallstreet finanzierte die bolschewistische Revolution. Jüdische Bankleute, wie Warburg, Schiff, Kuhn, Ioeb & co. investierten darin 20 Millionen Dollar. ... Unsere Lage wird noch dadurch verschlechtert, daß die herrschenden Zionisten in Amerika einen tiefen Haß gegen uns in der Brust tragen und nur auf eine Gelegenheit warten, bis sie uns vernichtet sehen können ... Die 'Arabische Liga' spricht aus, was viele beklemmt: Es ist unerträglich, daß einige hundert Zionisten und Bnai-Brith-Juden die Welt beherrschen wollen. ..."
Selbst wenn es, wie der Soldat sich einläßt, zutrifft, daß der für diese Veröffentlichung verantwortliche Landesvorsitzende Karl Ph. daraufhin aus der NPD ausgeschlossen worden ist, bleibt die Verantwortung des als Herausgeber bezeichneten, nicht nur aus ihm bestehenden NPD-Landesverbandes Hessen und damit der Partei auch für diese Veröffentlichung, die sich im Stil kaum noch von dem antisemitischen Hetzblatt der Nationalsozialisten "Der Stürmer" unterscheidet.
In die Nähe der nationalsozialistischen Ideologie begibt sich die NPD auch mit einigen ihrer Äußerungen zur Ausländerfrage. Es soll nicht verkannt werden, daß der wachsende Anteil von Ausländern an der Bevölkerung die Bundesrepublik Deutschland vor eine Fülle von wirtschaftlichen, arbeitsmarktpolitischen und nicht zuletzt auch soziologischen und kulturellen Problemen stellt. Die Gefahr einer völligen Vermischung, eines "Einheitsbreies" ist jedoch schon deshalb vergleichsweise gering, weil gerade die Türken als die größte Ausländergruppe darauf bedacht sind, möglichst "unter sich" zu bleiben. Wenn daher die NPD die "Überfremdung" und deren Gefahren in erster Linie unter rassischbiologischen Gesichtspunkten bewertet und den Untergang des deutschen Volkes durch Vermischung prophezeit, so entspricht das nicht nur wenig der Realität, es sind auch da unverkennbare Anklänge an den Nationalsozialismus festzustellen. Hitler hat dazu in "Mein Kampf" (Ausgabe 1941, S. 359 f.) geschrieben:
"Alles auf der Erde ist zu bessern. Jede Niederlage kann zum Vater eines späteren Sieges werden. Jeder verlorene Krieg zur Ursache einer späteren Erhebung, jede Not zur Befruchtung menschlicher Energie und aus jeder Unterdrückung vermögen die Kräfte zu einer neuen seelischen Wiedergeburt zu kommen - solange das Blut rein erhalten bleibt.
Die verlorene Blutreinheit allein zerstört das innere Glück für immer, senkt den Menschen für ewig nieder, und die Folgen sind niemals mehr aus Körper und Geist zu beseitigen.
Wenn man dieser einzigen Frage gegenüber alle anderen Probleme des Lebens prüft und vergleicht, dann wird man erst sehen, wie lächerlich klein sie, hieran gemessen, sind. Sie alle sind zeitlich beschränkt - die Frage der Blutreinerhaltung oder Nichtreinerhaltung aber wird bestehen, solange es Menschen gibt.
Alle wirklich bedeutungsvollen Verfallserscheinungen der Vorkriegszeit gehen im letzten Grunde auf rassische Ursachen zurück."
Demgemäß heißt es in der Präambel zu dem "Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" vom 15. September 1935 (RGBl I S. 1146):
"Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, ..."
Diese Auffassung der Nationalsozialisten macht sich die NPD mit dem schon auszugsweise wiedergegebenen Artikel "Die Zeitbombe tickt" (DSt III/79) wie folgt zu eigen:
"Das Deutsche Volk hat in seiner Geschichte kaum je eine derartige gewaltige Bedrohung erlebt.
Territoriale Zersplitterung, machtpolitische Schwächung, Bevormundung und Knechtung - jede dieser Scharten läßt sich auswetzen, wenn der Kern des Volkskörpers unangetastet bleibt.
Die Ausländerinvasion jedoch berührt den zentralen Lebensnerv des Volkes, sie könnte uns endgültig das Genick brechen."
Ähnliche Gedankengänge finden sich in den vom Soldaten herausgegebenen Organisationsspiegeln 12/79 und 4/80 sowie in seiner Rede in B. vom 17. September 1978.
Lassen schon alle diese Äußerungen und der unterschwellig vorhandene Antisemitismus den Schluß zu, daß die NPD unter der von ihr erstrebten "Volksgemeinschaft" eine rassisch-biologisch fundierte Gemeinschaft unter Ausschluß aller Menschen nichtdeutscher "Rasse" versteht, so wird dieser Schluß geradezu zwingend angesichts der unverkennbaren Anlehnung an Inhalte, wie sie der Nationalsozialismus dem Begriff der "Volksgemeinschaft" gegeben hat. Immer wieder wird betont, daß es das Verdienst des Nationalsozialismus gewesen sei, "diese" Volksgemeinschaft bereits verwirklicht zu haben:
DSt V/77:
"Die Älteren und Alten unter uns erinnern sich auch daran, wie fast über Nacht aus dem roten 1. Mai der Tag der nationalen Arbeit wurde, in dem sich das Volk als eine große Gemeinschaft darstellt ... Die Volksgemeinschaft machte keinen Unterschied mehr zwischen dem Arbeiter der Stirn oder dem der Faust. Sie tilgte den Gegensatz von Kapital und Arbeit, von Ausgebeuteten und Ausbeutern aus. Diese Volksgemeinschaft überwand die damalige, für uns heutige unvorstellbar große Arbeitslosigkeit und die entsetzliche soziale Not. Sie schuf wirklichen Arbeitsfrieden und besiegte den Marxismus ebenso wie das Profitdenken der Kapitalisten.
Wenn Westdeutschland nach dem Kriege besser als alle anderen Staaten Westeuropas mit seinen wirtschaftlichen und sozialen Problemen fertig werden konnte, so liegt das nicht zuletzt an jener inneren Einstellung und geistigen Haltung, für die damals der Grund gelegt wurde."
"Briefe" (S. 13):
"Damit ist übrigens über andere Komponenten des Nationalsozialismus, z.B. das Niederreißen gesellschaftlicher Barrieren und die Schaffung der klassenüberwindenden Volksgemeinschaft, nichts gesagt. Im Gegensatz etwa zur englischen Nachkriegsgesellschaft gibt es bis heute in der Bundesrepublik keinen mörderischen Klassenkampf, ohne Zweifel ein Ergebnis der klassenüberwindenden Volksgemeinschaft des Nationalsozialismus."
DSt VI/77:
"Der Schriftleiter der DEUTSCHEN STIMME, Werner Ku., ging dann in seinem Referat hart mit den Mächtigen der Gegenwart ins Gericht. Er stellte fest, daß die Bundesrepublik ihre vergleichsweise große soziale Ruhe der im deutschen Reich schon einmal verwirklichten Ideen der Volksgemeinschaft zu verdanken habe ..."
Damit wird klargestellt, daß sich die Vorstellungen der NPD mit der von ihr erstrebten "Volksgemeinschaft" an der "schon einmal verwirklichten Idee der Volksgemeinschaft" des "Dritten Reiches" orientieren. Daß diese nationalsozialistische Volksgemeinschaft Teile der Bevölkerung ausschloß, wird an dem Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl I S. 1146) deutlich erkennbar:
"§ 2
(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
...
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze."
Mit diesem Gesetz wurde nicht nur der "Andersrassige" sondern auch der politisch Andersdenkende zum Menschen zweiter Klasse gestempelt, dem die Gleichbehandlung damit schon von Gesetzes wegen abgesprochen wurde, von der dieses Prinzip auch im übrigen negierenden NS-Politik ganz zu schweigen. Dieses Gesetz und das am selben Tag erlassene, oben erwähnte "Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" markieren den Anfang eines Weges, der in Konzentrationslagern und Massenvernichtung endete.
Welche Behandlung politische Gegner im Falle eines Sieges der NPD zu erwarten haben, deuten folgende, wiederum in Stil und Inhalt an nationalsozialistische Propaganda angelehnte Äußerungen an:
JN intern, März 1978:
"Eines Tages werden wir dieser Schmierbande die Hammelbeine langziehen."
JN Artikeldienst, Informationsdienst der JN, Mai 1978:
"Wir wollen dem liberalkapitalistischen System das Genick brechen. Wir wollen die internationalen Gauner, Betrüger und Volkszersetzer, die Wegbereiter des Kommunismus, aus Deutschland verjagen."
Die an der nationalistischen Idee der Volksgemeinschaft orientierte Zielsetzung der NPD ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, insbesondere mit dem Verbot der Rassendiskriminierung, ebensowenig zu vereinbaren wie mit den vom Grundgesetz dem Menschen verbürgten Freiheitsrechten. Die NPD wendet sich damit in ihrer Zielsetzung gegen eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung.
(2)
Die NPD bekämpft die demokratischen Parteien der Bundesrepublik in einer Weise, die erkennen läßt, daß sie alle diese Parteien aus dem politischen Leben zu eliminieren trachtet. Die im Bundestag (bis 1982) vertretenen Parteien werden fortgesetzt als "Lizenzparteien" bezeichnet.
"Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die demokratischen Parteien nicht aus einer freien Entscheidung des Volkes hervorgegangen, sondern von den Besatzungsmächten ins Leben gerufen und deshalb nicht demokratisch legitimiert seien ...
Mit dem Vorwurf, die vitalen Interessen des deutschen Volkes an fremde Mächte zu verraten, wird den anderen Parteien die Daseinsberechtigung abgesprochen und der Anspruch erhoben, als einzige Partei eine wahrhaft deutsche Politik zu betreiben. Diese Angriffe sollen nicht nur die jeweils angegriffene Partei treffen, sondern schlechthin das Mehrparteienprinzip als eine tragende Grundlage der Bundesrepublik untergraben und die Einheitspartei als Trägerin der Diktatur vorbereiten." (BVerfGE 2, 1, 61 f.) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]
Diese Zielsetzung der NPD ist durch eine Fülle von Äußerungen zu belegen:
JN Informationen, Landesverband S., Dezember 1974:
"Nur wir Nationaldemokraten können die Heuchler und Volksverräter entthronen und ihnen den Platz in der zu schaffenden Volksgemeinschaft zuweisen, der ihnen gebührt. Das wissen sie auch, die DGB-Bonzen, die sich sozial nennenden Verräter der Arbeiterschaft und des deutschen Volkes von der moskauhörigen SPD und ihren willigen Helfershelfern und alliierten, washingtonhörigen Erfüllungsgehilfen von der CDU/CSU!"
NPD-Landesverband B. Rundschreiben 5/75:
"30 Jahre ist es her, daß das 3. Reich kapitulierte, von einer Meute von Neidern zu Tode gehetzt. Wir wurden militärisch besiegt, befreit wurden wir nicht. Befreit wurden nur die, die uns heute regieren. Sie wurden zum Helfershelfer der alliierten Rache."
Flugblatt des NPD-Kreisverbandes B., 1975:
"NPD wählen, damit die seit 1949 von den Besatzern eingesetzten 'Volksvertreter', die heute immer noch die Interessen der USA und der UdSSR vor die des eigenen Volkes setzen, endlich verschwinden!"
NPD-Landesverband R. (undatiert, nach dem Inhalt vor der Bundestagswahl 1976):
"Unsere sogenannten staatstragenden Parteien, die als Vollstrecker der Interessen der Siegermächte angesehen werden müssen, hüllen sich in Schweigen. Können Sie derartigen Parteien noch länger ihre Stimme geben, die Ihre Heimat verkauft und verraten haben. ... Machen Sie Schluß mit den Kartellparteien."
DSt I/76:
"Wer sind die Herren des Bonner Systems? Käuflich aus Macht- und Einflußgelüsten, verraten sie für Titel, Karriere und Profit die Hälfte unseres Vaterlandes."
DSt VI/77:
"Nieder mit den Hiwis der Siegermächte. Schluß mit der Besatzungsherrschaft."
DSt VII/77:
"Wer als einziger für die DEUTSCHE FREIHEIT eintritt, darf nicht damit rechnen, von den Erfüllungsgehilfen der Besatzungsmächte liebevoll getätschelt, zu werden. Denn wenn wir siegen, werden die Ergebnisse des 2. Weltkrieges revidiert."
DSt VIII/77:
"Daß es soweit kommen konnte, verdanken wir vorwiegend der Leichtgläubigkeit, Gleichgültigkeit und Blindheit, mit der wir seit 1945 dem politischen Geschehen in unserem Lande gegenüberstehen und Regierungen wählen, die sich aus Statthaltern und Helfern unserer ehemaligen Feinde ... zusammensetzen.
...
Sie haben alles erfüllt, was Deutschland blindwütigste Gegner sich nur wünschen konnten."
DSt X/78:
"Wer die etablierten Parteien CDU/CSU-SPD-FDP wählt - wählt Korruption, Kulturverfall, Kriminalität, Schuldenwirtschaft, soziale Ungerechtigkeit, Zerstörung der Lebensgrundlagen unseres Volkes."
(Dieser Aufruf findet sich gleichlautend in zahlreichen weiteren Ausgaben der DSt.)
Stimmen der ... Nationaldemokraten, Juni 1980:
"Unsere Politiker haben sich seit dem Ende des zweiten Weltkrieges auf die Seite unserer Feinde - gegen ihr eigenes Volk - gestellt und vermögen auch nicht davon abzukehren."
DSt X/81:
"... die Demokratie wurde durch ein Parteienkartell pervertiert, der Staat zum Selbstbedienungsladen."
"Die Dreistigkeit des Selbstbedienungskartells ist einfach unfaßbar."
In seiner Rede in B. am 17. September 1978 äußerte der Soldat sich wie folgt:
"Bei der Entstehung des Terrorismus war die Mitgift aller Bonner Parteien an die Adresse dieses geistigen Sumpfes: Ideologie, bürgerliche Trägheit und Feigheit und Opportunismus - gemildert durch hinterlistige Niedertracht und Terror nach rechts im Sinne dieser linken Volkszerstörer ... Wir Nationaldemokraten klagen daher CDU, SPD und FDP an ... Ihr habt das deutsche Nationalbewußtsein zerstört, um mit unserem Volk machen zu können, was Euch beliebt ... Ihr freiheitlichsten, demokratischsten Demokraten aller Zeiten, wundert Ihr Euch wirklich über den tiefen, uferlosen geistigen Morast, den ihr selbst produziert habt, ohne zu begreifen, was ihr angerichtet habt?... Schluß mit der 'Cliquen-Demokratie' an der Spitze der Systemparteien!"
Ein derartiges Verhalten einer Partei hat das Bundesverfassungsgericht wie folgt gewürdigt:
"Diese gehäuften Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verleumdungen haben mit der verfassungsmäßig gewährleisteten freien Meinungsäußerung und einer echten politischen Opposition nichts mehr zu tun. Sie offenbaren vielmehr die Tendenz, das Vertrauen zu den Repräsentanten der Bundesrepublik in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern, damit ihr zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes fragwürdig erscheine. Dieselbe Methode hat Hitler angewandt, um Demokratie und Freiheit zu beseitigen und eine Diktatur aufzurichten." (BVerfGE 2, 1, 59) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]
Auch hier beschränkt sich die Übereinstimmung mit dem Nationalsozialismus nicht auf die Methode, sie reicht bis in den Sprachgebrauch. Wie die NS-Propaganda vor 1933 verwendet auch die NPD Begriffe wie "System" für die - abgelehnte - staatliche Ordnung, "Systemparteien" für die Staats tragenden Parteien, spricht sie von "Erfüllungspolitikern", wirft sie den Regierenden Verrat deutscher Interessen vor, malt sie dasselbe Feindbild "Zionismus", "Wallstreet", "Kreml". Die demokratischen Parteien werden ferner als "Kartellparteien" bezeichnet. Dieser Begriff dient als Schlagwort für die ständig wiederkehrende Behauptung, in Wirklichkeit handele es sich bei den "Bonner" Parteien gar nicht um konkurrierende Parteien, sie seien sich vielmehr in einer auf die Zerstörung des Volkes gerichteten Politik einig.
Die das Mehrparteiensystem ablehnende Zielsetzung der NPD zeigt sich auch in ihrem Anspruch, als einzige Partei deutsche Interessen zu vertreten. Sie beansprucht zugleich ein Monopol richtiger politischer Erkenntnis und Zielsetzung und richtigen politischen Verhaltens.
"... eine solche Monopolpartei ist ihrem Wesen nach nicht mehr auf Teilhabe am Staat gerichtet, sondern darauf, die Staatsmacht allein in sich zu verkörpern. Die freiheitliche Demokratie dagegen muß sich ihrem Wesen nach zu der Auffassung bekennen, daß es im Bereich der politischen Grundanschauungen eine beweisbare und unwiderlegbare Richtigkeit nicht gibt. ... Nur unter dieser Voraussetzung kann das Mehrparteienprinzip als Verfassungsgrundsatz für die Dauer gesichert und das Mindestmaß an politischer Toleranz gewährleistet werden, das jeder Partei die Pflicht auferlegt, wenigstens die Möglichkeit anzuerkennen, daß auch Ziele und Verhalten anderer Parteien gleichwertig und richtig sein können." (BVerfGE 5, 85, 224)
Der Ausschließlichkeitsanspruch der NPD, wie er schon in einer Reihe der vorstehend wiedergegebenen Verlautbarungen erkennbar ist, äußert sich ferner in folgenden Veröffentlichungen:
NHB-Report, 10. Ausgabe, Herausgeber: Nationaldemokratischer Hochschulbund:
"Gerade auf lange Sicht findet die NPD ihre Existenzberechtigung darin, daß sie sich von den anderen Parteien ... in dem ausschlaggebenden Bezugspunkt ihres politischen Denkens und Handelns unterscheidet. Dieser Bezugspunkt ist für die NPD einzig und allein das Deutsche Volk in seiner Gesamtheit. Das ist eine wertbestimmende Ordnungsvorstellung, die der konservativen Grundanschauung vom lebensrichtigen Menschenbild und damit von seiner Einordnung in die Umwelt entspricht."
Signal - Ideologisches Organ der JN N. - 1/76:
"Alle Systemparteien sind gleichermaßen abzulehnen, denn sie sind lediglich Organe des einen Feindes.
...
Es ist die unabdingbare Aufgabe der nationaldemokratischen Bewegung, ihren eigenen Aktivisten und dem Volk klarzumachen, daß es in Bonn nicht grundsätzlich verschiedene Parteien gibt, sondern, daß alle Bonner Systemparteien derselben Clique Unterfall und desselben Geistes Kind sind.
Ansonsten wird weiter der verderbliche Glaube vorherrschen, man könne eine Systempartei gegen eine andere wählen, oder sich gar mit irgendeiner von ihnen verbünden.
Dies impliziert zugleich, daß wir uns nicht als graduell verschiedene Partei zu begreifen und propagieren haben, sondern als prinzipiell verschiedene.
Wir sind die einzigen, die dem gesamten Bonner Block, dem einen Feind, gegenüberstehen. Es gibt rein gar nichts, was uns mit dem System verbindet."
"Der Pfeil", JN M., 4/76:
"Die einzige Alternative zur Bonner Pleitepolitik und zur Bonner Filzokratie ist die nationaldemokratische Bewegung."
"Briefe" (S. 16):
"Die nationaldemokratische Gegenposition gewinnt damit den Rang einer neuen, lebensrichtigen Menschlichkeit."
DSt XI/77:
"In der politischen Sumpflandschaft der Bundesrepublik gibt es nur eine verfassungstreue Partei - eben die NPD."
DSt I/79:
"Der heutige 'Emanzipationsfimmel' ist nur ein Mittel zur Zerstörung der geistigen und biologischen Werte unseres Volkes. Nur die NPD hat ihm den schärfsten Kampf angesagt. Zur Erhaltung unseres Volkes und unserer Kultur bietet die NPD die einzige Alternative gegenüber den Bonner Volkszerstörern."
Organisationsspiegel 12/79 der NPD Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1979 (herausgegeben vom Soldaten):
"Einzig die NPD ist heute als Anwalt des eigenen Volkes anzusehen. Sollte unsere Partei einmal scheitern, so verlöre unser Volk damit seine einzige Überlebenschance."
Organisationsspiegel 4/80 der NPD Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1980:
"Allein die NPD ist also die Hoffnung unseres Volkes. Ich meine es daher wörtlich, wenn ich hier sage: Ohne die NPD ist der biologische Untergang des deutschen Volkes im Westen unausweichlich."
Rede des Soldaten in B. am 31. März 1979:
"Und so fordere ich wieder einmal die zuständigen Verfassungsorgane auf, die Machenschaften von CDU, SPD, FDP, DGB und deren vorgeschickte Terrortrupps der K-Gruppen auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen.
...
Wir sind das Gewissen der Nation! In uns allein lebt noch der zum kategorischen Imperativ erhobene Wille, unser Volk zu erhalten, neu zu vereinigen und sein Dasein zu retten! Wenn wir aufgeben, wer sollte dann unseren Untergang als Volk stoppen? Wer die Interessen unseres Volkes wahrnehmen?"
Stimmen der ... Nationaldemokraten, Juni 1980:
"Die NPD ist und bleibt - trotz allem - die einzige Alternative gegen Volksverrat und Mißwirtschaft."
Stimmen der ... Nationaldemokraten. Oktober 1980:
"Das dekadent-korrupte System kläfft - aber keine der herrschenden Ideologien hat ein irgendwie dem wissenschaftlichen Nationalismus vergleichbares Gedankengebäude aufzuweisen. In der Zukunft wird diese grundlegende Wahrheit auch für unser Volk zur Geltung kommen!"
DSt IV/81:
"Allein die NATIONALDEMOKRATIE mit ihrem lebensrichtigen Menschenbild und ihrer auf der Realität der Völker fußenden Weltanschauung ist in der Lage, der jungen Generation jene Orientierung, Lebensinhalte, Zukunftsperspektiven und in einem unverfälschten Geschichtsbild wurzelnden Werte zu vermitteln ..."
DSt VIII/81:
"NATIONALDEMOKRATEN bieten die einzige Lösung: Schließlich werden wir weder von den Sowjets, noch von den Amerikanern, noch vom Großkapital ausgehalten (wer in diesem Lande kann all dies von sich behaupten!?)."
(3)
Daß mit den Angriffen auf die demokratischen Parteien auch zugleich das "System", also die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung, getroffen und abgelehnt werden soll, kommt schon teilweise in den wiedergegebenen Äußerungen, deutlicher noch in den folgenden Verlautbarungen zum Ausdruck. Ferner wird diesem Staat die eigene Souveränität abgesprochen und behauptet er werde noch immer von Besatzungsmächten regiert:
Flugblatt "Die Zeitbombe" 12/75, JN D.
"Überall kracht es im Gebälk dieses morschen und kranken Systems ..."
(Fast wörtlich gleichlautend: Mitteilungen des Landesverbandes S. der NPD, April 1976.)
Stimmen der ... Nationaldemokraten. Sonderausgabe zum Landesparteitag am 5./6. April 1975:
"... dieser angeschlagenen, parteipolitisch ausgerichteten und in weiten Teilen korrupten Staatsmacht ..."
Umbruch 1/75, JN L.:
"Wir haben die Verschleierungs- und Unterdrückungsmechanismen dieses Systems und seiner Herrscher durchschaut."
"Wir ...kämpfen ... gegen den Sumpf der 'stinkenden Bonner Kloake', in der sich die Reaktionäre aller Schattierungen tummeln!"
DSt V/76:
"Nirgendwo ein Hoffnungsschimmer - überall Fremdherrschaft, Bevormundung und Erfüllungspolitik sogenannter deutscher Politiker."
Frankenspiegel 11/76, NPD M.:
"Nach wie vor leben wir in einem besetzten Land! Nach wie vor betreiben die lizensierten Bonner Parteien Erfüllungspolitik nach dem Willen der Sieger ..."
DSt VI/76:
"Fremde Gewalt und dem eigenen Volk zugehörende Handlanger herrschen auch heute über ganz Deutschland."
DSt III/79:
"In dem widerrechtlich geteilten Deutschland gibt es seit 33 Jahren zwei Diktaturen: Eine kommunistische in Ost- und Mitteldeutschland in der sogenannten 'DDR' und eine zionistische in der sogenannten 'BRD'. Beides sind Fremdherrschaften und diese gilt es zu bekämpfen."
Nationaldemokraten informieren (Flugblatt des Parteivorstandes 1979):
"Wir werden die Besetzung unseres Landes nicht hinnehmen.
Die Fremdherrschaft in Deutschland (Besatzungsmächte, NATO, EG + Warschauer Pakt) sehen wir nicht als 'Befreiung' oder 'demokratischen Fortschritt' an."
In anderen Äußerungen wird die Bundesrepublik Deutschland als Staat bezeichnet, dessen Qualität als Demokratie und Rechtsstaat in Frage zu stellen ist, mit dem man sich nicht identifizieren kann:
DSt I/76:
"Wer unser Deutschland vor seinen geistigen Augen sieht und es mit dem heutigen Deutschland vergleicht, weiß um den weiten Weg, den wir zu gehen haben."
Heidespiegel 2/76, NPD L.:
"Die Bonner Lizenzknechte spiegeln dem Volke Demokratie vor ..."
DSt XII/76:
"Das Fallbeil für Andersdenkende ist seitdem nicht nur für autoritäre Regime, sondern auch für sogenannte freiheitliche Demokratien zu einem Markenzeichen geworden!
Damit sind wir mitten in der bundesdeutschen Gegenwart."
DSt X/78:
"Die Bonner Bananen-Republik ist beständig. Zumindesten im kriminellen Bereich."
DSt XII/78 (Auszug aus dem Rechenschaftsbericht des Parteivorsitzenden):
"Aus welchem Holz, meine lieben Parteifreunde, muß denn der geschnitzt sein, der diesen Staat noch lieben kann?... Bei Lichte besehen, meine lieben Parteifreunde, sind es doch nur noch die Nutznießer dieses Systems, die diesen Staat lieben ... und vielleicht nicht mal diese."
DSt II/79:
"Dissidentenprozesse in Braunschweig. Was in der UdSSR zur Tagesordnung gehört, beginnt auch in dem 'freiesten Deutschen Staat, den es je gab', Schule zu machen ... Nieder mit dem Justizterror gegen die NPD/JN."
"Briefe", (S. 10):
"...dann hat sich unter unseren Augen die Demokratie als Staatsform der angeblichen Volkssouveränität zur Oligarchie gewandelt."
DSt III/79:
"Immer mehr entwickeln sich die Dinge in diesem verkommenden Staat dahin, daß mächtige Industrie- und Kapitalverbände einerseits und ebenso mächtige kapitalistische Gewerkschafts-Monopole andererseits unter rücksichtsloser Ausnutzung ihrer Geld- und Organisationsmacht ihre Rivalitätskämpfe auf dem Rücken der in jedem Fall betrogenen Arbeiter austragen."
DSt VIII/81:
"Das System hat politisch abgewirtschaftet ..."
DSt IX/81:
"Ein Herrschaftssystem - wie die verfilzte Parteienmafia in Bund, Ländern und Gemeinden - fordert den Protest der denkenden Bürger heraus."
Grundsatzrede des Parteivorsitzenden M. am 24. Oktober 1981 auf dem 15. ordentlichen Parteitag der NPD:
"In der Verfassungswirklichkeit von 1981 ist die Bundesrepublik Deutschland ein seltsames Gemisch aus anarchistischen und halbtotalitären Elementen ...
Man muß als Politiker schon über die politische Bewußtseinslage eines Schlachterhundes verfügen, wenn man es angesichts einer 'Alliierten Kommandantura' in der vierfach besetzten Reichshauptstadt Berlin mühelos fertigbekommt, vom 'freiheitlichsten Staat auf deutschem Boden' zu sprechen!"
In die gleiche Richtung weisen Äußerungen des Soldaten:
Rede in B. am 31. März 1979:
"Wir haben eben keine echte Demokratie, in der die drei Säulen eines Staates voneinander unabhängig sind. Vielmehr arbeiten Legislative und Exekutive, gemeinsam mit der bisher gar nicht erkannten vierten Gewalt, den Medien, eng zusammen und treten seit Jahren das Grundgesetz und die demokratischen Grundsätze mit Füßen.
...
Gleichgültigkeit und Vorurteil hindern die Masse des Volkes an der Erkenntnis undemokratischer Zustände, wie sie längst bei uns bestehen. Kleine Cliquen an der Spitze der etablierten Parteien regieren über das Volk hinweg und füttern dieses mit inhaltlosen Phrasen wie Freiheit und Demokratie."
Ähnliche Töne schlägt der Soldat in dem oben wiedergegebenen Auszug aus seiner Rede in B. vom 17. September 1978 an.
Der Herabsetzung dieses Staates und seiner Institutionen dient auch die ständig in Veröffentlichungen der NPD wiederkehrende Polemik gegen die sogenannte "Umerziehung". Die mit diesem Begriff abwertend bezeichnete Wiedereinführung demokratischer Verhältnisse in Deutschland nach dem Zusammenbruch des "Dritten Reiches" wird dabei diffamiert als bewußte "Zersetzung der geistigen Grundlagen unseres Volkslebens", als "die Kriminalisierung der deutschen Geschichte und die bewußte Abkehr von der eigenen Vergangenheit, die Zerstörung des deutschen Nationalbewußtseins und die Zersetzung unserer nationalen Identität, die Aushöhlung sittlicher Werte, die zur geistigen Gesunderhaltung eines jeden Volkes gehören" (Organisationsspiegel 5/80 der NPD-N. vom 21. April 1980, herausgegeben von dem Soldaten).
Dieser "Umerziehung" und den demokratischen Parteien wird die "Schuld" zugewiesen für die politische Situation Deutschlands nach 1945 und in der Gegenwart, insbesondere für die Teilung Deutschlands und den Verlust seiner Ostgebiete. Es wird nicht nur geleugnet, daß die nationalsozialistische Gewaltherrschaft und der von Hitler vom Zaun gebrochene Zweite Weltkrieg die Ursachen der Nachkriegszustände sind, sondern es wird darüber hinaus die Gegenwart und nicht etwa die NS-Herrschaft als "dunkelstes Kapitel deutscher Geschichte" bezeichnet (so der Soldat im Organisationsspiegel 12/79 vom 26. Oktober 1979) und die Herrschaft des Nationalsozialismus im Vergleich zur Gegenwart positiv bewertet:
Organisationsspiegel 5/80 vom 21. April 1980 (herausgegeben vom Soldaten):
"Marxisten und Liberalisten, organisiert in den Bundestagsparteien, sind die Verursacher der Not des Deutschen Volkes. In ihrer ideologischen Verblendung können und wollen sie nicht erkennen, wohin die Reise geht.
Statt alle Kräfte unseres Volkes zur geistigseelischen Gesundung zu mobilisieren, setzen sie die Umerziehung unseres Volkes zum seelischen Krüppel weiter fort, fördern sie weiterhin die geistige Auflösung bis hin zum kaltherzigen Mord am wehrlosen, ungeborenen Leben.
...
Auf lange Sicht fordert die NPD Nordrhein-Westfalen: ...
Rückkehr zu den kulturellen und religiösen Werten unserer Väter ...
Sofortige Beendigung der Umerziehung unseres Volkes; die deutsche Jugend muß wieder stolz sein können auf die Geschichte ihres eigenen Volkes als Kraftquelle für Gegenwart und Zukunft."
O.er NPD-Expreß, September 1977:
"Unter dem Mäntelchen der 'objektiven Aufklärung', der 'kritischen Bewältigung' und der 'unvoreingenommenen Aufarbeitung' werden unserem Volk und vor allen den nachwachsenden Generationen unablässig zwei geschichtliche Lügen eingetrichtert:
Lüge Nr. 1: An dem heutigen zerrissenen Zustand unseres Vaterlandes sind nicht etwa die seit fast dreißig Jahren amtierenden deutschen Politiker in Ost und West schuld, oh nein, nur Hitler allein."
H.er Nationaldemokraten, Oktober 1978:
"Dreißig Jahre Bundesrepublik sind vorüber, aber für das Fazit dieser 30 Jahre gibt es nur ein Wort: Provinzialismus. Geistige Zweitrangigkeit, ausgewiesen etwa durch das jahrelange Fehlen auf der Liste der Nobelpreisträger, es sei denn Brandt und Böll. Wannwurde eigentlich die letzte wissenschaftliche Hochleistung ausgezeichnet? Wirtschaftliche Themen als Dauerbrenner, aber nichts von der wirtschaftlichen faszinierenden Vision etwa des Dritten Reiches (Buna, Volkswagen, Autobahnen, Walfangflotte, Hydrierwerke, Kunststoffasern). Saturiertheit anstelle Vision, anstelle Zukunft;..."
DSt II/79:
"Wie üblich werden zum 30. Januar, dem Tag der Berufung Hitlers zum Reichskanzler im Jahre 1933 die alten Geschichtsfälschungen und Umerzieherlügen wieder aufgewärmt. So war es wirklich:
Die Berufung Hitlers zum Reichskanzler ... war ein Vollzug der Weimarer Verfassung ... Zum Kanzler wurde fast ausnahmslos der Vorsitzende der größten Partei berufen. Das war damals die NSDAP. ...
Am Anfang Adolf Hitlers steht also, nicht die Diktatur, sondern der verfassungsmäßige Staatsakt.
...
Es ist von niemandem ernsthaft zu bestreiten, daß die Berufung Hitlers zum Reichskanzler damals gewaltige ideelle Kräfte in Deutschland erweckte. Der Schwung, mit dem er die den Staat zerstörende furchtbare Arbeitslosigkeit zu beseitigen begann, erweckte Hoffnung und gewann Vertrauen."
(4)
Die mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus ist deutlich auch in den der NPD zuzurechnenden Äußerungen zur Kriegsschuldfrage, zur Judenvernichtung und zur Person Hitlers sowie anderer führender Männer des Dritten Reiches festzustellen.
(a)
Während es zur Frage der Verantwortlichkeit für den Ausbruch des Ersten Weltkrieges durchaus verschiedene Auffassungen geben kann, ist die Alleinschuld Hitlers am Zweiten Weltkrieg unbestreitbar. Bereits in einer Geheimbesprechung in der Reichskanzlei vom 5. November 1937, deren Inhalt durch eine Niederschrift des damaligen Wehrmachtsadjutanten bei Hitler, Oberst Hoßbach, bekannt ist, hat Hitler seine Absicht bekundet, die "deutsche Frage" mit Gewalt zu lösen. Am 22. April 1938 hat er Weisung für die Vorbereitung eines Angriffs auf die Tschechoslowakei, am 11. April 1939 eine Angriffsweisung gegen Polen erteilt. Demgegenüber leugnet die NPD eine Alleinschuld Deutschlands einmal mit der These, es habe sich bei dem Zweiten Weltkrieg nicht um einen neuen, selbständigen, sondern um die Fortsetzung des Ersten Weltkrieges, also in Wirklichkeit um einen einheitlichen, zweiten Dreißigjährigen Krieg gehandelt. Es wird ferner von der NPD offenbar als legitim angesehen, wenn Hitler trotz des für das Deutsche Reich verbindlichen, den Angriffskrieg ächtenden Briand-Kellog-Paktes von 1928 eine Korrektur des Versailler Vertrages durch Krieg erstrebte und, wie in einem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. März 1939, unverhüllt das Recht in Anspruch nahm, in die Geschicke anderer Völker einzugreifen:
"Es entspricht daher dem Gebot der Selbsterhaltung, wenn das Deutsche Reich entschlossen ist, zur Wiederherstellung der Grundlagen einer vernünftigen mitteleuropäischen Ordnung entscheidend einzugreifen und die sich daraus ergebenden Anordnungen zu treffen." (RGBl 1939 I S. 485)
Schließlich werden von der NPD Neid, Mißgunst, Furcht und Profitgier vor allem der angelsächsichen Staaten als die eigentlichen Ursachen des Zweiten Weltkrieges hingestellt. Aus folgenden, wiederum nur beispielhaften Verlautbarungen der NPD ergeben sich derartige Ansichten:
DSt IX/76:
"Das in einem Staate geeinigte deutsche Volk, die starke Mitte Europas, paßte nicht in das Konzept derer, deren Stärke gerade auf der Ohnmacht dieser Mitte beruhte. Hierin liegt die eigentliche Ursache für zwei Weltkriege, die nur als Einheit, als ein zweiter Dreißigjähriger Krieg zu verstehen sind und wie der erste die Auflösung und Entmachtung der Mitte Europas zum Ziel hatte."
DSt V/76:
"...unsere Soldaten ... kämpften im zweiten Weltkrieg dann für die Einheit von Volk und Reich. Wir Nationaldemokraten wagen es, zu sagen, daß vor dem wahren geschichtlichen Hintergrund beide Weltkriege Vernichtungsfeldzüge gegen Reich und Volk der Deutschen gewesen sind. Es ging weder um den Kaiser noch um Hitler, die Geschichtsforschung beweist es schon heute. Es ging darum, Macht und Kraft der Mitte Europas, unseres deutschen Volkes, zu brechen."
DSt XI/76:
"Deutschland war Sieger im lokalen Krieg in Europa, der das Unrecht von Versailles berichtigte. England blieb einzige kriegstreibende Partei. Um den Frieden zu retten und einen Weltkrieg zu verhindern, entschieden sich Hitler und Hess für einen letzten dramatischen Friedensversuch. Hess flog als Parlamentär nach England."
DSt VI/78:
"Dawes- und Young-Plan zerstörten die Mitte Europas und gebaren die Not, die nach grundsätzlichem Wandel schrie: Hitler ist das Kind dieser Not gewesen. Das Geheimnis seiner Erfolge liegt vor allem in den Beleidigungen und Erpressungen des Versailler Schanddiktats. Als seine Erfolge die Mitte Europas erstarken ließ, brach der Haß und die politische Engstirnigkeit wieder auf, die in Versailles regiert hatte. 'Wenn Deutschland zu mächtig wird, müssen wir es vernichten', sagte Churchill, ein glaubwürdiger Zeuge."
DSt IV/19:
"Wenn die NPD es als einzige Partei wagt, gegen die Theorie von der Alleinkriegsschuld Deutschlands am Ausbruch des zweiten Weltkrieges und gegen die Kriegsgreuelpropaganda gegen Deutschland - namentlich gegen die Übertreibungen auf diesem Gebiet - anzugehen, so kann das freilich als Verherrlichung des NS-Regimes ausgelegt werden. Trotzdem erfordert es das Wohl unseres Volkes, auch diese heißen Eisen anzufassen, wenn wir nicht ewig von aller Welt unter Hinweis auf unsere angeblichen Sünden dauernd als Dukatenesel mißbraucht werden wollen. Es gibt interessierte Kreise, die unter maßlosen Übertreibungen uns ewig als Generalsündenbock demütigen und ausnehmen wollen. Dazu dient auch der antideutsche Hetzfilm 'Holocaust'.
Seit dem Nürnberger Tribunalverfahren werden uns solche Umerziehungs- und Demütigungsmaßnahmen mit erhoffter Langzeitwirkung geboten, während die Kriegs- und Nachkriegsverbrechen anderer Völker totgeschwiegen werden."
DSt IX/81:
"Polens Kriegstreiber wollten 2. Weltkrieg."
...
"Als Hitler mit überaus vernünftigen Vorschlägen das deutsch-polnische Verhältnis zu lösen versucht, wird diese Lösung durch die englische Garantie-Erklärung für Polen unmöglich gemacht. Das Wort Ridz Smiglys aus dem August 1939 beweist es: 'Polen will den Krieg mit Deutschland, und Deutschland wird ihn nicht vermeiden können, selbst wenn es das wollte.'
...
Eine weitere Ursache lag darin, daß das Deutsche Reich nach 1933 nicht nur stark geworden war, sondern sich zum Großdeutschen Reich und damit zur beherrschenden Macht Europas entwickelt hatte, die das traditionelle europäische Gleichgewicht störte.
...
Dies, nicht der Nationalsozialismus, war die zweite Ursache.
Die dritte Ursache dürfte das Geschäft gewesen sein, das vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika in einem europäischen Krieg witterten."
Auch der Soldat wendet sich in seiner Rede in Bünde am 17. September 1978 gegen "das Märchen von der alleinigen deutschen Kriegsschuld oder der Hauptkriegsschuld".
(b)
Kriegsverbrechen der Deutschen und vor allem die Vernichtung von Millionen Juden in Konzentrationslagern werden entweder geleugnet, verharmlost oder als nicht erwiesen bezeichnet. So wird ständig von "sogenannten" oder "angeblichen" Kriegsverbrechen gesprochen oder dieser Begriff in Anführungszeichen gesetzt.
DSt II/76:
"Die Frage steht im Raum, ob das deutsche Volk gehandelt hat oder zu Unrecht in seinem Namen gehandelt wurde, soweit es um die 'Kriegsverbrecherprozesse', geht, hinter denen oft mehr unbewältigte Heuchelei sich verbirgt als unbewältigte Vergangenheit.
...
Dieses Verfahren, angebliche Verbrechen einzelner zur Herabsetzung ganzer Völker und ihrer Lebensformen zu benutzen, ist nicht neu."
DSt VIII/77:
"Sie halten eisern an der Lüge von den 'sechs Millionen' fest, um uns an eine Schuld und Bußpflicht zu binden und nach dem Prinzip: wer arbeitet, muß ausgebeutet werden, zu mißbrauchen."
DSt II/79:
"Volksverhetzung gegen Deutschland, Holocaust international,
Wieviele Milliarden sollen Deutsche jetzt zahlen?
Vorweg gesagt, Holocaust ist ein Hollywood-Schmierstück übelster Sorte. Wir Nationaldemokraten sprechen diesen Schreibtisch-Tätern der Volksverhetzung gegen Deutschland jede moralische und sittliche Qualifikation ab ...
Denn dieses üble Machwerk soll unserer jungen Generation und denen, die noch folgen das Rückgrat brechen.
Neben der planmäßigen Verrottung unserer Jugend durch Arbeitslosigkeit, Schul- und Uni-Chaos, durch Rauschgifteinfuhren und Alkoholismus sollen die volksverhetzenden Greuelmärchen US-jüdischer Geschäftemacher unserem Volk den endgültigen Garaus machen."
Hamburger Nationaldemokraten, Januar 1979:
"Man wird mit uns solange HOLOCAUST spielen,
wie wir es uns gefallen lassen, daß ein großer Teil der gefälschten 'Dokumente' von Nürnberg als echt angesehen wird.
solange wir nicht glauben wollen, daß alle Kriege gegen Deutschland nur zur Brechung unserer biologischen, geistigen und wirtschaftlichen Kraft geführt wurden.
solange wir noch selbst Zweifel an der Kriegsschuld unserer Gegner haben.
solange wir die Belege des englischen Historikers Irving bezweifeln, es habe keinen Führerbefehl zur Vernichtung andersartiger Menschen gegeben
solange wir nicht dem amerikanischen Professor Butz abnehmen, daß es keine systematische Judenvernichtung gegeben hat ..."
Derartige Ansichten hat auch der Soldat in seinen Reden vertreten. So äußerte er in seiner Rede in Bünde am 17. September 1978 an die Adresse der Regierenden:
"Ihr zementiert durch permanente Geschichtsfälschung den verheerenden geistigen Zustand unseres Volkes und den Minderstatus der Erpreßbarkeit in aller Welt. ...
Ihr führt durch eine immer noch anhaltende Entnazifizierung unsere Jugend in die Irre ...
Eure einseitigen Schuldlügen verursachen in unserem Volk neurotische Zustände ...
Wer die deutsche Haupt- oder Alleinschuld zementiert, verhindert Deutschlands Freiheit. Haben Sie Angst, Herr Brandt und Herr Kohl, weil Sie bis zum heutigen Tage die Geschichte in unseren Schulen und Medien fälschen lassen, Angst vor der Wahrheit? ...
Wir fordern, daß endlich 30 Jahre nach dem Kriege dem deutschen Volk und der Weltöffentlichkeit die Wahrheit über die jüngste deutsche Geschichte gesagt wird, weil dies die entscheidende Voraussetzung für ein Weiterleben unseres Volkes überhaupt ist!"
In die gleiche Richtung weisen oben wiedergegebene Verlautbarungen des Soldaten über "die Kriminalisierung der deutschen Geschichte" sowie folgende Äußerungen in seiner Rede am 31. März 1979 in Brüggen:
"Und es ist schließlich unser Kampf gegen Kriegsschuld- und Alleinschuldthese und unsere Forderung nach wahrheitsgetreuer Geschichtsforschung und Lehre, die unsere liberalistischen und marxistischen Gegner bis in die Tiefe ihrer Seele trifft und ihren dreißigjährigen, politischen Lügen, auf denen sie bis heute zum Schaden unseres Volkes alles aufgebaut haben, jede Grundlage entziehen würde, gelänge es, uns beim Volk Gehör zu verschaffen.
...
Ist es etwa nicht undemokratisch, wenn ... unser Volk und seine Geschichte seit 34 Jahren kriminalisiert werden und darüber hinaus unsere Jugend in den Schulen in kommunistischem Sinne mit antideutscher Geschichtsfälschung vollgestopft wird? Und damit buß- und zahlungswillig gemacht wird? Man betrachte hier beispielhaft den ganzen Holocaust-Wirbel! Welche Niedertracht gehört doch dazu, derart widerlich, wie geschehen, dem Volke auf die moralische Tränendrüse zu drücken, mit dem einzigen - aber verschwiegenen - Ziel, unsere Abgeordneten im Bundestag zur Aufhebung der Verjährungsfrist zu zwingen und jeden Widerstand des Volkes auf diese Weise zu neutralisieren?"
Nirgends wird in den Veröffentlichungen der NPD, soweit sie dem Senat vorlagen, zugegeben, daß es überhaupt von Deutschen begangene Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegeben hat.
Vollends ist keine eindeutige Distanzierung von den Verbrechen des "Dritten Reiches" an Juden, "Zigeunern" sowie Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung besetzter Gebiete festzustellen.
Ebenso vermeidet die NPD sorgfältig, sich zur systematischen Ermordung geistig Kranker durch die Nationalsozialisten zu äußern. Die nachfolgend wiedergegebene Verlautbarung wird man allerdings als versteckte Ablehnung einer derartigen staatlichen Maßnahme, andererseits aber auch als enge Anlehnung an nationalsozialistische Vorstellungen zur Gesundheitspolitik werten müssen:
Forderungen der NPD zur Hessischen Landtagswahl, Februar 1978:
"Wir Nationaldemokraten befürworten alle medizinischen und erbhygienischen Maßnahmen, um die Zahl der Geschädigten möglichst gering zu halten. Es wird sich jedoch niemals vollständig verhindern lassen, daß geschädigte Menschen entstehen. Auch diese werden in die solidarische Haftungsgemeinschaft des Volkes einbezogen."
Die Wendung, es werde sich niemals vollständig verhindern lassen, daß geschädigte Menschen entstehen, zeigt, daß dabei an recht weitgehende Maßnahmen gedacht ist. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß "alle medizinischen und erbhygienischen Maßnahmen" befürwortet werden. Dies schließt die "Unfruchtbarmachung", wie sie das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 25. Juli 1933 (RGBl I S. 529) auch gegen den Willen des Betroffenen vorsah, ein. Der letzte Satz des wiedergegebenen Zitates wird als Ablehnung der extremsten "erbhygienischen" Maßnahme der Nationalsozialisten, nämlich der Tötung der Geisteskranken, verstanden werden müssen. Immerhin aber ist es kennzeichnend, daß man eine derartige Klarstellung für erforderlich gehalten hat.
(c)
Dem Versuch, über die Herrschaft des Nationalsozialismus dem Wähler ein positives Bild zu vermitteln und ihn damit zugleich empfänglicher für ähnliche Ideen der NPD zu machen, dienen auch die Äußerungen über Hitler und andere führende Politiker des "Dritten Reiches". Es wird vor allem die Beseitigung der Arbeitslosigkeit als Verdienst Hitlers herausgestellt, von den heutigen Regierungen gefordert, "besser als Hitler zu sein ... ein Problem demokratisch besser zu lösen als es Hitler mit autoritären Mitteln getan hat" (Oldenburger NPD-Expreß, September 1977). In den jeweiligen Aprilausgaben der Deutschen Stimme wird des Geburtstags Hitlers gedacht. Bemerkenswert ist vor allem ein Artikel zum 20. April 1979 (DSt IV/79):
"Wir wären unredlich, wollten wir uns am 20. April, dem Tage, an dem Adolf Hitler 90 Jahre alt geworden wäre, vorbeimogeln. Ein Mensch, der wie Adolf Hitler Deutschland bewegt und die Welt in Bewegung gesetzt hat, kann nicht übergangen werden, wenn um die geschichtliche Wahrheit gerungen wird.
...
Kein Mensch ist nur gut oder böse. In jedem ist beides. Dies auszusprechen bedeutet aber bereits eine Korrektur des gängigen Propagandabildes!
Wer den Schlüssel zu Adolf Hitler finden will, dem wird nach meiner Auffassung zugleich auch bewußt, in welch labilem Kräftespiel sich der Rechtsstaat zu allen Zeiten befindet: Es gibt für mich keine Zweifel daran, daß Adolf Hitler Deutschland aus den Ketten des Versailler Vertrages herausführen, diese abwerfen und das deutsche Volk in einem dieses Volk umfassenden Reich einigen wollte. Sein soziales, sozialistisches ober gesellschaftspolitisches Erleben war der Krieg mit seiner Frontkameradschaft. Aus dieser Frontkameradschaft erwuchs die Forderung nach der Volksgemeinschaft und seine Kampfansage gegen marxistisches und bürgerliches Klassendenken. Niemand kann ernsthaft leugnen, daß er für eine Generation dieses Klassendenken überwunden und dadurch ein Gemeinschaftsgefühl erweckt hat, aus dem heraus in Frieden und Krieg das deutsche Volk zu einmaligen Leistungen befähigt wurde."
Unter der Überschrift "Bei Flugkapitän Hans Baur" (Pilot Hitlers) schreibt in der DSt VIII/77 deren Schriftleiter und NPD-Vorstandsmitglied Werner Ku.:
"Das Erleben des Menschen Hitler hat ihm niemand erschüttern können. Wer Baur davon sprechen hört, korrigiert das uns aufoktroyierte Bild vom Unmenschen."
Es mag der NPD unbenommen bleiben, in jeder Ausgabe der Deutschen Stimme "Freiheit für Rudolf Heß" zu fordern, eine Forderung, die sich auch durchaus zu eigen machen kann, wer für den Nationalsozialismus keine Sympathien hegt. Seine Verurteilung wegen Verbrechens gegen den Frieden, die zumindest nach den in Art. 103 Abs. 2 GG zum Verfassungsgrundsatz erhobenen deutschen Rechtsvorstellungen als fragwürdig erscheinen muß, als Unrecht zu bezeichnen, rückt die NPD ebenfalls noch nicht in die Nähe des Nationalsozialismus. Wohl aber läßt gerade die Art und Weise, in der immer wieder über Heß berichtet wird, mehr als nur mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus erkennen. Heß wird als Vorbild, als Märtyrer hingestellt, sein Flug nach England wird als den Friedensnobelpreis verdienender Versuch bezeichnet, den Weltfrieden zu retten. Dabei wird verschwiegen, daß es keineswegs darum ging, den Krieg zu beenden, den Frieden wiederherzustellen, sondern daß Großbritannien zum Frieden veranlaßt werden sollte, um für den schon in "Mein Kampf" angekündigten, zehn Tage vor Heß' Abflug befohlenen Krieg gegen die Sowjetunion zur Eroberung von "Lebensraum" den Rücken freizuhaben. Auch hier genügen aus der Vielzahl der Verlautbarungen einige wenige:
DSt V/76:
"Rudolf Heß erfüllt in seiner Zelle einsam aber nicht von uns verlassen, eine historische Aufgabe.
Er ist heute der Statthalter des Deutschen Reiches ...
... er bindet die 4 Siegermächte in ihrer Verantwortung für das ganze Deutschland. Auch wenn die Kettenhunde in Ostberlin und Bonn anders bellen. Rudolf Heß gibt dem deutschen Volk durch sein hartnäckiges Leben im Zuchthaus Zeit, nach der großen Niederlage und anschließender Gehirnwäsche sich wieder mit der Zeit zu regenerieren.
Wir Nationaldemokraten sind Wegbereiter dieser Gesinnung. ...
Wir sind die Träger des Widerstandswillens gegen Ausbeutung, Umerziehung und Volksmord.
Die Kraft für diesen fürchterlichen Kampf ziehen wir aus dem Vorbild Rudolf Heß."
DSt XI/76:
"Freiheit für Rudolf Hess!
...
Deutschland war Sieger im lokalen Krieg in Europa, der das Unrecht von Versailles berichtigte. England blieb einzige kriegstreibende Partei. Um den Frieden zu retten und einen Weltkrieg zu verhindern, entschieden sich Hitler und Hess für einen letzten dramatischen Friedensversuch. Hess flog als Parlamentär nach England.
...
Das Leiden von Rudolf Hess, die Isolationsfolter in Spandau, sind ein lebendiges Symbol des nationaldemokratischen Freiheitskampfes."
DSt VII/77:
"In Berlin sitzt noch immer ... Rudolf Hess als Märtyrer für Deutschland ... gefangengehalten als Symbol der Unterwerfung und Erniedrigung Deutschlands. ... Wenn jemand den Friedensnobelpreis ehrlich verdient hätte, dann Rudolf Hess und nicht ein ehemaliger norwegischer Major."
DSt VIII/77:
"Freiheit für Rudolf Heß
...
Wie billig und primitiv gerade die Nachkriegszeit ist, zeigt sich darin, daß sinnigerweise der ehrlichste und sauberste Mann der damaligen Reichsregierung ein Schicksal erleiden muß, das nur noch mit dem eines Märtyrers zu vergleichen ist."
"Der Weg", Unabhängiges Forum Deutscher Nationaldemokraten, 9/78:
"Rudolf Hess ist uns als Friedensbote hinter Gittern ein Vorbild!"
H.er Nationaldemokraten, Januar 1979:
"Wir denken aber auch an unsere hiesigen Kameraden, die zum Teil seit Kriegsende lebendig eingemauert sind ... Allen voran unser ungebrochener, gradliniger, bedeutender Rudolf Hess!"
Mit der Bezeichnung als "unser ... Rudolf Hess" identifiziert sich die NPD mit dem ehemaligen "Stellvertreter des Führers". Wenn Heß weiter "Statthalter des Deutschen Reiches" genannt wird, so kommt darin die auch in anderen Publikationen festzustellende starke Betonung des Reichsgedankens zum Ausdruck. Dabei ist es durchaus legitim, wenn die NPD sich entschieden für eine Wiedervereinigung einsetzt (Programm, Grundsätze B I). Verlautbarungen der NPD zeigen jedoch, daß hier einem "Reichsmythos" gehuldigt wird, wie ihn die Nationalsozialisten schon während der Zeit der Weimarer Republik propagiert haben.
"Das Reich wird hier nicht als konkretes Staatsgebilde in einem bestimmten Raum und einer bestimmten historischen Zeit, sondern als verstiegene mythische Inkarnation einer die deutsche Geschichte durchwirkenden Idee gesehen. Darin schwingen Vorstellungen von einer dem deutschen Volke zukommenden besonderen Sendung mit, die sich auf den Höhepunkten der deutschen Geschichte in einer Reichsbildung manifestiert habe. Das so erzeugte Sendungsbewußtsein verbindet sich folgerichtig mit der Lehre von einer Suprematie der 'deutschen Rasse'."(BVerfGE 2, 1, 49) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]
Der NPD schwebt unverkennbar die Wiederherstellung eines "Großdeutschen Reiches" unter Einschluß aller von Deutschen besiedelten bzw. besiedelt gewesenen Gebiete als Ziel vor:
Deutscher Kurier, Juni 1975:
"Es gibt in Deutschland nur eine nationale Partei. Der vergangene Mai sollte dies jedem gezeigt haben. Die 30. Wiederkehr des traurigsten Tages deutscher Geschichte, der ehrenvollen Kapitulation der deutschen Wehrmacht nach einer, heldenhaften Ringen, wurde zum Festival der Erniedrigung gemacht. Die einzige innere Bewegung, deren die anderen Parteien fähig waren, war, die Stiefel der Sieger zu küssen, die Stiefel derer, die das deutsche Reich zerstörten und unser Volk spalteten, die das Selbstbestimmungsrecht mit Füßen traten und deren Kriegsziel nicht die Freiheit der Deutschen, sondern allein die Zerstörung des deutschen Reiches, der starken Mitte Europas, war."
Werner Ku. in DWZ 4/75:
"Aus Demütigung und Erpressung, aus dem Wahnsinnsdiktat von Versailles ... erklärt sich die Wirkung Adolf Hitlers auf die Deutschen von damals. Er war der unbekannte Soldat des Weltkrieges, der Einigkeit und Recht und Freiheit wiedererrang und den Opfern des Weltkrieges ihren Sinn gäbe. Darin lag seine Faszination. Der Traum der Deutschen, als Volk in einem Staat zu leben, wurde 1938 Wirklichkeit. Von der Maas bis an die Memel reichte er - für eine Sekunde in der Weltgeschichte.
Das Großdeutsche Reich bedeutete die Einigung aller Deutschen in der Mitte Europas. Mit ihm entfaltete zum ersten Mal in der europäischen Geschichte diese Mitte die ganze in ihr liegende Kraft. Aus ihr mußte - anders als im napoleonischen Versuch vom Rande her - die Einigung Europas folgen.
...
Diese neue Ordnung wird allerdings mehr sein müssen, als nur 'Demokratie' oder Sozialstaat. Sie trägt vielmehr den Mythos des ethisch Unvergänglichen in sich - das Reich."
"Die Gemeinschaft" 1/75:
"Die Kampfgemeinschaft der NPD ist die Volksbewegung für das neue Reich."
"Die Gemeinschaft" 2/76:
"Es ist daher die Verantwortung vor den kommenden Generationen, die uns Nationaldemokraten geradezu zwingt, den 'Reichsgedanken' in den Mittelpunkt unseres Handelns zu stellen. Dies ist der Dreh- und Angelpunkt für eine neue Welt, eine Welt, die weder marxistisch, kapitalistisch noch imperialistisch ist."
NPD, Der Parteivorsitzende, Rundschreiben vom 13. Mai 1976:
"... die Partei als Vorkämpferin für die Wiederherstellung des Deutschen Reiches in Freiheit ..."
DSt VII/76:
"Nationaldemokraten - Vorwärts! ... im Kampf um die Neuschaffung des Reiches."
Fast die Grenze des Lächerlichen streift ein gleichwohl aufschlußreicher Artikel in der DSt IV/80 über die Winterolympiade 1980 mit dem Titel "Wie schlecht waren die Deutschen?" Dort heiße es:
"Die Bundesrepublikaner bejammern das schwache Abschneiden ihrer Schnee- und Eissportler in Lake Placid. Waren die Deutschen wirklich so miserabel? Keineswegs, denn deutsch sind auch die Mitteldeutschen, die Österreicher wie auch die Deutschen in Südtirol. Zwar durch Gewalt diktatorisch und gegen das Selbstbestimmungsrecht gespalten, doch immer noch einem Volk zugehörig. Was bliebe, würde man auch die 'USA' und 'UdSSR' in Einzel Staaten zerstückeln? So steckt auch im Sport die Absicht der Weit, die Deutschen zu teilen und zu schwächen, denn sonst sähe der Medaillenspiegel so aus: ..."
Es wird dann vorgerechnet, daß die "Gesamtdeutsche Mannschaft" aus den vorstehend genannten Gebieten mit Abstand an der Spitze aller Nationen zu stehen habe.
Zur mangelnden Distanz zum Nationalsozialismus gehört auch die pauschale Abwertung und Beschimpfung der Widerstandskämpfer als Landesverräter:
DSt XI/76:
"CDU lobt Landesverräter. Zum 20. Juli hat nach Pressemitteilungen der CDU-Vorsitzende Kohl wie in den Vorjahren die Männer des Widerstandes als eindrucksvoll und beispielgebend hervorgehoben und sich dabei nicht von den vielen Landesverrätern unter dieser Gruppe distanziert ... Wer CDU wählte, wählte die Verherrlichung des Landesverrats."
Alle diese Anlehnungen an Ziele, Methoden und Wortwahl der Nationalsozialisten können nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es darum geht, die Zielsetzung der NPD aus den ihr zuzurechnenden Verlautbarungen ihrer Funktionäre und Mitglieder zu erkennen. Mit Hilfe der Erfahrungen der Jahre vor 1945 erschließt sich die Bedeutung sonst schwer durchschaubarer Vorgange (vgl. BVerfGE 2, 1, 23) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51].
C.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen:
Die von der NPD in betontem Gegensatz zu der in der Bundesrepublik Deutschland verwirklichten Staats- und Gesellschaftsordnung angestrebte Nationaldemokratie stellt sich wie folgt dar:
a)
Die Nationaldemokratie sieht die Volksgemeinschaft als Zweck und Grundlage des von ihr erstrebten starken Staates an. Wie diese Volksgemeinschaft beschaffen sein soll, wird nicht deutlich gesagt, doch orientiert sich die Vorstellung der NPD eindeutig an der im Nationalsozialismus "schon einmal verwirklichten Idee", schließt also die Nichtdeutschen ebenso aus wie den politisch Andersdenkenden. Der einzelne wird nicht, wie nach dem als "liberalistisch" abgelehnten Menschenbild des Grundgesetzes, als eigenständiger Wert anerkannt, den um seiner selbst willen zu achten und zu schützen staatliche Aufgabe wäre, er besitzt vielmehr Daseinsberechtigung nur als Glied der Gemeinschaft. Auch wenn die NPD extreme Formulierungen des Nationalsozialismus, wie "Du bist nichts, Dein Volk ist alles" vermeidet, wird dieser mit dem Grundgesetz so nicht mehr zu vereinbarende absolute Vorrang der "Volksgemeinschaft" vor dem nach seinem Nutzen für die Gemeinschaft bewerteten "Einzelnen" in den wiedergegebenen Äußerungen mehr als deutlich ("wofür er als Einzelwesen leben darf"). Hinzu kommt die unverhohlene Ablehnung des Gleichheitsprinzips, dem das auf dem "allein lebensrichtigen Menschenbild" beruhende Prinzip der Ungleichheit aller Menschen gegenübergestellt wird, zu dem sich die NPD auch in ihrem Programm "bekennt" (B 5). Ständig wiederkehrende Äußerungen zur Gefahr der "Rassenvermischung", des "Einheitsbreis", belegen ebenso wie die unverkennbare Wiederbelebung des Antisemitismus, daß die NPD dabei der nationalsozialistischen Idee von der Überlegenheit der "deutschen Rasse" huldigt, in dieser allein die Grundlage des nationaldemokratischen Staates sieht. Damit werden wesentliche Grundrechte und folglich ein unverzichtbares Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgelennt.
b)
Die NPD bekämpft die übrigen Parteien in einer Weise, die deutlich darauf abzielt, sie aus dem politischen Leben auszuschalten. Sie macht sich dabei Methoden und Begriffswahl der NSDAP zu eigen. Hinzu kommt der Anspruch, allein die richtige Weltanschauung zu vertreten und die einzige Partei zu sein, die sich der bewußt auf Zerstörung des Volkes gerichteten Politik der "System"-, "Lizenz"- oder "Kartellparteien" entgegenstelle. Sie spricht damit im Grunde "allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft" (BVerfGE 5, 85, 225) ab. Damit bekämpft sie unmittelbar das Mehrparteienprinzip als eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung.
Darüber hinaus bringen die wiedergegebenen Äußerungen auch eindeutig eine Ablehnung dieses verächtlich im Jargon der Nationalsozialisten als "System" bezeichneten Staates zum Ausdruck, der als meilenweit von den eigenen Vorstellungen entfernt gekennzeichnet wird. Dabei ist unverkennbar, daß die erstrebte Nationaldemokratie in ihren wesentlichen Zügen dem entsprechen soll, was im "Dritten Reich" "als Traum verwirklicht" war. Dies kommt in der ausschließlich positiven Bewertung, die das "Dritte Reich" und seine Führer durch die NPD erfahren, ebenso zum Ausdruck wie in der Verächtlichmachung der Wiederherstellung demokratischer Zustände in Deutschland seit 1945 als "Umerziehung", der völlig andere Ziele unterstellt werden. Sie wird für alle Mißstände der Folgezeit verantwortlich gemacht.
Jede Verantwortung der Nationalsozialisten für die Verhältnisse im Nachkriegsdeutschland wird geleugnet, die Schuld den als "Verräter" und - wieder im Stil der NS-Propaganda - als "Erfüllungspolitiker" diffamierten Regierungen des Bundes und der Länder zugeschoben. Deutlich wird auch an den Reichsgedanken der NSDAP angeknüpft, wie er "für eine Sekunde in der Weltgeschichte" (Kuhnt) Wirklichkeit wurde, über die Wiedervereinigung hinaus also die Wiederherstellung des von Hitler mit Vertragsbrüchen und mit Gewalt geschaffenen Großdeutschen Reiches erstrebt, das als Folge des von Hitler begonnenen Krieges 1945 zusammenbrach. Die großsprecherische und realitätsferne Ankündigung, "wenn wir siegen, werden die Ergebnisse des zweiten Weltkrieges revidiert", läßt dies zweifelsfrei erkennen.
c)
Die NPD läßt damit Ziele erkennen, wie sie weitgehend das Bundesverfassungsgericht bei der Sozialistischen Reichspartei (SRP) festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt hat, diese Partei sei verfassungswidrig. Solche Ziele sind mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren.
Es mag dahingestellt bleiben, ob der in der Anschuldigungsschrift wie auch in amtlichen Verlautbarungen und Gerichtsentscheidungen verwandte Begriff der Verfassungsfeindlichkeit zur Bezeichnung eines unter der Schwelle der Verfassungswidrigkeit bleibenden Verhaltens einer politischen Partei sprachlich glücklich gewählt ist. Er hat sich jedenfalls eingebürgert und ist auch in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334, 360) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] eingegangen. Inhaltlich deckt sich der Vorwurf einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD mit der hier getroffenen Feststellung, ihre Zielsetzung sei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren.
Anders als für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG kommt es für die dienstrechtliche Beurteilung der Unterstützung einer Partei mit einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung nicht darauf an, ob diese Partei aktiv kämpferisch und planvoll die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt. Da die Verfassungstreuepflicht vom Soldaten ein aktives Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung verlangt, verstößt ein Soldat schon dann gegen diese Pflicht, wenn er sich für eine Partei einsetzt, die wesentliche Elemente dieser Ordnung nicht anerkennt und sie durch eine eigene, andere Ordnung zu ersetzen bestrebt ist. Das für die Feststellung einer disziplinär zu ahndenden Treuepflichtverletzung erforderliche Minimum an Gewicht und Evidenz der Pflichtverletzung steht dabei außer Zweifel, wenn ein Soldat über mehrere Jahre in Führungspositionen, als Kandidat bei Bundes- und Landtagswahlen sowie durch Reden und andere Publikationen sich für eine derartige Partei eingesetzt hat.
D.
Der danach festgestellte objektive Verstoß des Soldaten gegen seine Verfassungstreuepflicht (§ 8 SG) stellt nach § 23 Abs. 1 SG nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn der Soldat schuldhaft gehandelt hat. Es war zwar nicht nachzuweisen, daß der Soldat alle oben zum Beleg der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD wiedergegebenen Äußerungen kannte. Sie waren ihm jedoch in ihrer Mehrzahl bekannt, er hat sich zudem wiederholt, wenn auch teilweise im Ton gemäßigter, in gleichem Sinn geäußert. Die dem Soldaten bekannten, der NPD zurechenbaren Äußerungen reichten bei weitem aus, um ihm eine zutreffende Bewertung der Zielsetzung der NPD zu ermöglichen.
Mit dem Einwand, er habe die NPD bis zur Entscheidung der Kammer für verfassungskonform gehalten, wendet sich der Soldat gegen den Vorwurf schuldhafter Verletzung der Verfassungstreuepflicht. Da nach dieser Einlassung seine Vorstellung sich in der Bewertung der Zielsetzung der NPD mit den schon von der Kammer und vom Senat getroffenen Feststellungen nicht deckte, beruft sich damit der Soldat auf einen Irrtum. Inwieweit dieser Irrtum geeignet ist, ein Verschulden des Soldaten auszuschließen oder doch zu mindern, hängt einerseits davon ab, wie dieser Irrtum entsprechend der strafrechtlichen Regelung der §§ 16 f. StGB einzuordnen ist, zum ändern davon, inwieweit der Soldat diesen Irrtum vermeiden konnte.
a)
Die Kammer hat den Irrtum des Soldaten über die Unvereinbarkeit der Zielsetzung der NPD mit dem Grundgesetz als Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB behandelt. Sie hat dabei argumentiert, der Soldat habe alle Tatumstände gekannt, aus denen sich die Verfassungsfeindlichkeit der NPD ergebe, er habe diese Umstände nur unrichtig gewertet. Er sei damit einem Subsumtionsirrtum unterlegen, der in diesem Falle nach den Regeln des Verbotsirrtums zu behandeln sei. Dieser sei seit April 1979 vermeidbar und schließe den Vorsatz nicht aus.
Der Senat hat dieser Ansicht nicht zu folgen vermocht, vielmehr den Irrtum des Soldaten als "Tatbestandsirrtum" im Sinne des § 16 StGB behandelt. Zwar gibt es dem Strafrecht vergleichbare Tatbestände im Disziplinarrecht nicht. Hier übernimmt jedoch die Anschuldigungsschrift insofern die Funktion des "Tatbestandes", als sie die Merkmale des Verhaltens aufführt, in denen der Wehrdisziplinaranwalt ein Dienstvergehen sieht. Soll daher dem Soldaten zur Last gelegt werden, durch ein bestimmtes Verhalten vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt zu haben, so ist die Voraussetzung für eine Verurteilung, daß er alle die Tatumstände mit Wissen und Wollen verwirklicht hat, die in ihrer Gesamtheit das vorgeworfene Dienstvergehen bilden.
Hier geht der Vorwurf gegen den Soldaten dahin, eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung sowohl durch Übernahme maßgeblicher Funktionen in dieser Partei als auch durch Reden und andere Verlautbarungen unterstützt zu haben. Dieser Vorwurf entfiele, wenn die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD nicht festgestellt worden wäre. Damit ist die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzung der NPD wesentliches Merkmal des dem Soldaten vorgeworfenen Dienstvergehens. Eine vorsätzliche Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch den Soldaten setzt deshalb voraus, daß er nicht nur die Umstände kannte, aus denen sich die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD herleiten läßt, sondern daß er aus den ihm bekannten Umständen auch den richtigen Schluß gezogen und die NPD seinerseits für verfassungsfeindlich gehalten hat. Damit handelt es sich bei dem vom Soldaten geltend gemachten Irrtum um einen solchen im Sinne des § 16 StGB (im Ergebnis ebenso, wenn auch nicht näher begründet, BVerwG Urteil vom 25. Juni 1981 - 2 WD 60/80).
Mit dieser Entscheidung zu der - soweit ersichtlich - bisher im disziplinarrechtlichen Schrifttum unerörtert gebliebenen Frage sieht sich der Senat im Einklang mit Rechtsprechung und Schrifttum zu vergleichbaren strafrechtlichen Tatbestandsmerkmalen:
(1)
Zu § 86 Abs. 2 StGB geht die einhellige Auffassung dahin, daß der Täter den Inhalt der Schrift usw. in seiner für den Tatbestand wesentlichen Bedeutung in diesem Sinn erkennen muß (Leipziger Kommentar, 9. Aufl. RdNr. 20). Der Vorsatz muß sich auf den Charakter der Darstellung erstrecken (Dreher/Tröndle, 41. Aufl. RdNr. 13), der Täter muß wissen, daß der Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßt (Schönke/Schröder, 21. Aufl. RdNr. 16).
(2)
In dieselbe Richtung geht die Rechtsprechung zu dem durch § 86 teilweise ersetzten § 93 a.F. StGB ("Wer Schriften ..., durch deren Inhalt Bestrebungen herbeigeführt oder gefördert werden sollen, die darauf gerichtet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben ..."). Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden, nach dieser Vorschrift sei nur strafbar, wer wisse, daß der Inhalt der Schriften verfassungsfeindlich sei oder dies für möglich halte (BGHSt 19, 221, 222 f.) [BGH 14.01.1964 - 3 StR 51/63]. Der Verbreiter der Schrift müsse deren verfassungsfeindliche Ziele erkennen und billigen (BGHSt 6, 318, 319 [BGH 13.10.1954 - 6 StR 222/54]; im Ergebnis ebenso: Schönke/Schröder, 13. Aufl. RdNr. 8; Leipziger Kommentar, 8. Aufl. Anm. 5; Hervorhebung im Text nicht im Original).
In beiden Fällen genügt es also zur Feststellung vorsätzlichen Verhaltens nicht, daß der Täter die Umstände kennt, aus denen sich auf die verfassungsfeindlichen Ziele schließen läßt, sondern er muß nach insoweit einhelliger Auffassung selbst die Wertung "verfassungsfeindlich" vollzogen haben.
(3)
Weniger ausgeprägt sind die sich aus den §§ 109 d, 109 f StGB ergebenden Parallelen. Dabei geht es in § 109 d um die Eignung der Verbreitung einer Behauptung, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, in § 109 f um Bestrebungen, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind. Zu beiden Merkmalen wird einhellig die Ansicht vertreten, daß sie vom Vorsatz umfaßt sein müssen. Der Täter muß wissen, daß die Verbreitung seiner Behauptung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören bzw. daß er mit seinem Handeln Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind. (Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 109 d RdNr. 9, § 109 f RdNr. 6; Leipziger Kommentar, 9. Aufl. § 109 d RdNr. 11, § 109 f RdNr. 13, 18; Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 109 d RdNr. 16, § 109 f RdNr. 9). Auch hier genügt es also nicht, wenn der Täter alle Umstände kennt, aus denen sich diese Wertungen ergeben, er muß sie selbst vollzogen haben.
(4)
Schließlich wird auch zu § 130 StGB einhellig die Auffassung vertreten, die Eignung des Verhaltens, den öffentlichen Frieden zu stören, müsse vom Vorsatz umfaßt sein (Dreher/Tröndle, 41. Aufl. RdNr. 9; Leipziger Kommentar, 9. Aufl. RdNr. 9; OLG Hamburg in NJW 1970, 1649, 1650) [OLG Hamburg 28.04.1970 - 2 Ss 41/70]. Über die Kenntnis der Umstände hinaus, aus denen sich die Eignung ergibt, ist also auch hier die richtige Wertung Voraussetzung für vorsätzliches Handeln.
Alle diese Parallelen sprechen nach Ansicht des Senats zwingend dafür, auch im Rahmen des disziplinaren Vorwurfs, eine verfassungsfeindliche Partei unterstützt zu haben, die Feststellung einer vorsätzlichen Pflichtverletzung davon abhängig zu machen, ob der Soldat die verfassungsfeindliche Zielsetzung der von ihm unterstützten Partei erkannt hat. Zu demselben Ergebnis muß es auch führen, wenn man als Faustregel für die Abgrenzung von Verbots- und Tatsachenirrtum danach unterscheidet, ob der Soldat wußte, daß er das tat, was ihm später die Anschuldigungsschrift zur Last legt, es aber für nicht pflichtwidrig gehalten hat - in diesem Fall handelt es sich um einen Verbotsirrtum -, oder ob das ihm angelastete Verhalten nicht vollständig von seiner Vorstellung, von seinem Wissen und Wollen umfaßt war. Im letzteren Fall irrte er über einen Tatumstand mit der Folge, daß er allenfalls fahrlässig gehandelt haben könnte. Danach hat mit Recht der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Oktober 1981 - 1 D 50.80 - (NJW 1982, 779, 784) [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80] den Irrtum des Beamten, das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG stehe der Pflichtwidrigkeit der Unterstützung einer nicht verbotenen Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung entgegen, als einen - seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) vermeidbaren - Verbotsirrtum behandelt, der den Vorsatz nicht ausschließt. Hier hat hingegen der Soldat nicht darüber geirrt, ob die Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei pflichtwidrig ist, sondern sein Irrtum bezog sich auf die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzung der NPD.
b)
Der Senat hat dem Soldaten geglaubt, daß er bis zur Entscheidung der Kammer in einem derartigen Irrtum befangen war.
(1)
Einem solchen Irrtum konnte er zunächst schon deshalb erliegen, weil der Dienstherr bis 1979 keinerlei Mißbilligung der politischen Aktivitäten des Soldaten hat erkennen lassen. Zwar mußte dem Soldaten der beantragte Wahlurlaub unabhängig davon bewilligt werden, ob er für eine verfassungskonforme oder für eine verfassungsfeindliche, aber nicht verbotene Partei kandidierte. Die Fürsorgepflicht hätte es jedoch erfordert, den Soldaten auf die Pflichtwidrigkeit einer Unterstützung der NPD hinzuweisen, die durch die Urlaubsanträge des Soldaten für seine Vorgesetzten und den Dienstherrn offenkundig wurde. Wenn eine derartige Reaktion unterblieb, so konnte der Soldat mit Fug und Recht annehmen, sein Verhalten werde vom Dienstherrn nicht beanstandet.
(2)
Dieser Irrtum des Soldaten wurde, wie auch die Kammer nicht verkannt hat, durch die anläßlich seiner ersten Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt erteilte Belehrung nicht ausgeräumt. Die Vernehmungsniederschrift zeigt, daß der Soldat mit Überzeugung die Ansicht vertreten hat, die Zielsetzung der NPD stehe in Einklang mit dem Grundgesetz. Der Soldat wurde in dieser Auffassung weiterhin bestärkt durch Gerichtsurteile, die eine verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD verneinten (VGH Baden-Württemberg Urteile vom 14. Februar 1978 - DVBl 1978, 750 - und vom 28. April 1981 - IV 2110/79 -; VG Sigmaringen Urteil vom 31. Mai 1979 - IV 243/77 -; Disziplinarhof beim VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8. Mai 1979 - DH 18/77). Angesichts dieser Entscheidungen ist die Einlassung des Soldaten glaubhaft, er habe trotz der Belehrung durch den Wehrdisziplinaranwalt anläßlich der Vernehmung im April 1979 weiterhin an die Vereinbarkeit der Zielsetzung der NPD mit dem Grundgesetz geglaubt.
(3)
Mit einem Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts vom 26. März 1981 ist dem Soldaten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 -, das die Unvereinbarkeit der Zielsetzung der NPD mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes feststellt, übersandt und er darauf hingewiesen worden, daß die aktive Unterstützung und Identifizierung mit den Zielen der NPD mit der Verfassungstreuepflicht des Soldaten nicht zu vereinbaren sei.
Trotz des Hinweises in dem Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts, mit der Kenntnis dieses Urteils werde dem Einwand des Soldaten, bisher habe noch kein Gericht die Verfassungsfeindlichkeit der NPD festgestellt, die Grundlage entzogen, er könne sich folglich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen, hat der Senat auch für die Folgezeit bis zur Entscheidung der Kammer als nicht widerlegt angesehen, daß der Soldat weiter auf seinem Irrtum beharrte. Nach seiner Einlassung hat er mehrfach dieses Urteil mit seinem damaligen Verteidiger Dr. Huber erörtert und ist dabei von diesem dahingehend belehrt worden, das Urteil sei für ihn unbeachtlich. Zum einen sei darin über den Fall eines Beamtenbewerbers entschieden worden, für den andere Grundsätze zu gelten hätten als für ihn als Berufssoldaten. Zum anderen beruhe die Wertung des Bundesverwaltungsgerichts, die NPD verfolge Ziele, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar seien, auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verwehrt gewesen sei. Die von der Vorinstanz festgestellten Äußerungen seien der DWZ entnommen, diese sei zu Unrecht der NPD zugerechnet worden. Die NPD habe keinen Einfluß auf den Inhalt der DWZ.
Die Einlassung des Soldaten wird in vollem Umfang durch die Berufungsschrift des damaligen Verteidigers Dr. H. bestätigt. Der Umstand, daß er diese Auffassungen auch in der Berufungsschrift noch vertritt, läßt den Schluß zu, daß die dem Soldaten erteilte Belehrung auch der Überzeugung des Verteidigers entsprach. Es wirkte darüber hinaus durchaus überzeugend, wenn der Soldat erklärte, er sei in die Hauptverhandlung vor der Kammer mit der felsenfesten Gewißheit seines Freispruchs gegangen. Der Senat hat deshalb weder feststellen können, daß der Soldat nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und des Begleitschreibens des Wehrdisziplinaranwalts die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD erkannte, noch daß er sie fortan billigend in Kauf nahm.
Der dem Soldaten danach zugute zu haltende Irrtum über die Zielsetzung der NPD beschränkt sich in seiner Vorsatz ausschließenden Wirkung nicht nur auf die Unterstützung dieser Partei durch die Übernahme von Funktionen. Er erfaßt vielmehr auch die Unterstützung der Partei durch eigene Äußerungen des Soldaten. Er geht in diesen Äußerungen nicht über das hinaus, was in anderen Verlautbarungen der NPD vertreten worden ist, bleibt im Ton, von Ausnahmen abgesehen, sogar gemäßigter als die Masse der übrigen Publikationen. Wenn der Soldat aber auf Grund der ihm bekannten Gerichtsurteile davon ausgehen konnte, daß die Verlautbarungen der Partei nicht die Feststellung tragen, diese Verfolge verfassungsfeindliche Ziele, so konnte er auch seine eigenen, sich in demselben Rahmen haltenden Äußerungen als verfassungskonform ansehen.
Eine vorsätzliche Verletzung der Verfassungstreuepflicht hatte danach auszuscheiden. Der Soldat handelte jedoch fahrlässig dieser Pflicht zuwider, wenn und soweit er seinen Irrtum hätte erkennen können und müssen.
c)
Zutreffend hat die Kammer dem Soldaten für einen Teil des von der Anschuldigungsschrift erfaßten Zeitraums einen unvermeidbaren Irrtum zugebilligt.
(1)
Entgegen ihrer Ansicht hat der Senat das Beharren des Soldaten in seinem Irrtum nicht schon vom Zeitpunkt seiner Belehrung im April 1979 an als vorwerfbar angesehen. Auch nach diesem Zeitpunkt noch sind gerichtliche Entscheidungen ergangen, die für den Soldaten in ihrer Wertigkeit Vorrang vor der Belehrung durch den Wehrdisziplinaranwalt beanspruchen durften. Es war ihm daher bis zur Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 nicht anzulasten, daß er die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vereinbarende Zielsetzung der NPD verkannte.
(2)
Mit der Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980, die der Senat erst auf Grund der Übersendung des Urteils durch den Wehrdisziplinaranwalt im März 1981 als nachweisbar angesehen hat, war jedoch der Soldat in der Lage, seinen Irrtum zu erkennen. Er hat selbst eingeräumt, daß er das Urteil nur oberflächlich gelesen und ihm nicht die ihm gebührende Bedeutung beigemessen hat. Der Soldat durfte sich, zumal im Hinblick auf die mit dem Urteil erteilte Belehrung durch den Wehrdisziplinaranwalt, nicht mehr darauf verlassen, daß allein die Auffassung seines Verteidigers zutreffend, hingegen die des Wehrdisziplinaranwalts unzutreffend sei. Dies hatte um so mehr zu gelten, als der Soldat die Rolle seines Verteidigers als Justitiar der NPD kannte und davon ausging, daß dieser in dem Verfahren auch die Interessen der NPD vertrat. Diese Erkenntnis hat den Soldaten später dazu veranlaßt, diesem Verteidiger das Mandat zu entziehen.
Ein von ihm zu erwartendes sorgfältiges Studium des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hätte dem Soldaten die Erkenntnis vermitteln können und müssen, daß die von der NPD verfolgten Ziele "verfassungsfeindlich" sind. Der Soldat konnte sich um so weniger darauf verlassen, daß dieses Urteil auf einer unrichtigen Tatsachenfeststellung beruhte, als die darin wiedergegebenen Wendungen sich nicht nur in Veröffentlichungen der DWZ, sondern laufend auch in den der NPD zweifelsfrei zuzurechnenden Publikationen fanden. Der Soldat mußte daraus bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen, daß ungeachtet der Fragwürdigkeit der im Urteil angegebenen Quellen Äußerungen dieses Inhalts, wie sie das Bundesverwaltungsgericht seiner Feststellung einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD zugrunde gelegt hat, zu Recht der NPD angelastet worden sind, daß also das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein zutreffendes Bild der NPD gezeichnet hat. Mit dieser möglichen Erkenntnis wurde der weitere ihm von seinem Verteidiger genannte Unterschied, nämlich daß es sich bei dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall um einen Beamtenbewerber gehandelt habe, bedeutungslos. Denn der Vorwurf der Anschuldigungsschrift ging dahin, eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung unterstützt zu haben. Nur darauf bezog sich insoweit der dem Soldaten zuzubilligende Irrtum, den er auf Grund dieses Urteils zu korrigieren in der Lage gewesen wäre, hätte er es nur sorgfältig gelesen. Die Frage, ob im übrigen diese Entscheidung ihn wegen des Statusunterschiedes unmittelbar betraf oder nicht, ist für diesen Irrtum ohne Belang.
(3)
Soweit der Soldat sich weiter dahin eingelassen hat, er habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 weder auf die NPD noch auf sich persönlich bezogen, hat er damit nicht geltend gemacht, er habe entgegen dieser Entscheidung geglaubt, das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG rechtfertige in jedem Falle sein Eintreten für eine nicht verbotene Partei. Er hat vielmehr eingeräumt, diesen Beschluß verstanden zu haben. Wenn er ihn nicht auf die NPD und seine eigene Situation bezogen gesehen haben will, so beruft sich damit der Soldat nicht auf einen als Verbotsirrtum zu behandelnden Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens, vielmehr macht er damit nur in anderer Form den bereits erörterten - fahrlässigen - Irrtum über die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD geltend.
Der Soldat handelte damit von Ende März 1981 an fahrlässig seiner Pflicht zuwider, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG).
E.
a)
Der Soldat hat mit seinen auszugsweise in der Anschuldigungsschrift wiedergegebenen Reden objektiv die Pflicht verletzt, als Offizier auch außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG). Diese Vorschrift legt dem Vorgesetzten die Pflicht zur Zurückhaltung im Interesse seiner Autorität auf. Dieser ist es abträglich, wenn ein Vorgesetzter sich in seinen Äußerungen als fanatischer Verfechter einer bestimmten Meinung erweist und sich dem Vorwurf der Einseitigkeit und Unduldsamkeit aussetzt. Ein solcher Offizier oder Unteroffizier genießt nicht mehr das Vertrauen, daß er als Vorgesetzter gerecht, unparteiisch und sachlich seinen Dienst verrichtet.
Aus der Zweckbestimmung folgt allerdings, daß nur solche Äußerungen einen Verstoß gegen diese Vorschrift darstellen können, die Untergebenen zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen können. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar mögen die Reden des Soldaten in erster Linie für die Mitglieder der Partei bestimmt gewesen sein. Schon die Anwesenheit von Pressevertretern schuf aber zumindest die Möglichkeit, daß auch Außenstehende und nicht zuletzt Soldaten Kenntnis von den Äußerungen des Soldaten erhalten konnten. Da ausschließlich seinen Reden die Äußerungen entnommen sind, in denen der Soldat die gebotene Zurückhaltung vermissen läßt, konnte dahingestellt bleiben, ob Äußerungen in den parteiinternen Organisationsspiegeln geeignet waren, Untergebenen oder in der Öffentlichkeit bekanntzuwerden. Zu den die Zurückhaltung nicht wahrenden Äußerungen des Soldaten gehört seine Rede in Brüggen am 31. März 1979, soweit er darin die zuständigen Verfassungsorgane auffordert, "die Machenschaften von CDU, SPD, FDP, DGB und deren vorgeschickte Terrortrupps der K-Gruppen auf ihre Verfassungskonformität hin zu prüfen", er die Bundesrepublik als "ein politisches Entwicklungsland auf der politischen Erkenntnisstufe steinzeitlich unmündiger Kinder", die Politiker der Bundestagsparteien als "bürgerliche Schlafmützen liberalistischer Prägung", als "regierende Patentdemokraten" bezeichnet, denen nichts besseres einfällt, "als die Verdummung unseres Volkes nach wie vor mit Parolen zu verstärken", und er gegen den "Holocaust-Wirbel" polemisiert. In der Rede in Bünde am 17. September 1978 läßt der Soldat die gebotene Zurückhaltung vermissen, wenn er im Zusammenhang mit der "Rudel-Affäre" von "Jagden auf hohe Luftwaffenoffiziere" spricht, den damaligen Bundespräsidenten als "Ersatzheino" und pauschal die Abgeordneten als käuflich und gewissenlos bezeichnet, ferner von permanenter Geschichtsfälschung und einseitigen Schuldlügen spricht und den Regierenden vorwirft, damit neurotische Zustände in unserem Volk verursacht und den Terrorismus begünstigt zu haben, wenn er schließlich von der "Cliquen-Demokratie an der Spitze der Systemparteien" spricht.
b)
Der Soldat hat diese Pflicht auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich, verletzt. Daß diese von ihm gebrauchten Wendungen, die nur beispielhaft und keineswegs erschöpfend vorstehend wiedergegeben worden sind, überzogen, unsachlich und polemisch sind, ist dem Soldaten bei seiner Intelligenz nicht entgangen. Zu Unrecht beruft er sich auf ein ihm zur Kenntnis gelangtes Schreiben des Bundesministers der Verteidigung - VR I 1 - vom 3. Juli 1973 - 16-02-05-02 L 9/73. Dieses Schreiben äußert sich gutachtlich zu einer Äußerung des Soldaten, in der er von "nationaler Rückgraterweichung des deutschen Volkes" gesprochen hatte, und vertritt dazu die Ansicht, daß polemische Äußerungen dieser Art in der politischen Auseinandersetzung häufig gebraucht würden, die Grenzen des Zulässigen nicht zu eng gezogen werden dürften. Über das Maß des danach noch als erlaubt Gekennzeichneten ist der Soldat mit den ihm hier vorgeworfenen Äußerungen weit hinausgegangen. Wenn er damit einen Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens geltend machen will, so war dieser Irrtum als Verbotsirrtum jedenfalls vermeidbar und schließt somit den Vorsatz nicht aus.
Daß sein Verhalten insoweit pflichtwidrig war, konnte der Soldat jedenfalls unabhängig von der Frage, ob er sich mit seinen Reden für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung einsetzte, erkennen. Der ihm insoweit zuzubilligende, bis März 1981 unvermeidbare Tatsachenirrtum ist deshalb ohne Einfluß auf die Bewertung der Reden des Soldaten aus den Jahren 1978 und 1979 unter dem Gesichtspunkt mangelnder Zurückhaltung.
F.
Anders als die Kammer hat der Senat eine schuldhafte Verletzung der Pflicht des Soldaten, sich im außerdienstlichen Bereich so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative SG), nicht gesehen. Es muß schon zweifelhaft erscheinen, ob das Eintreten eines einzelnen Majors für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung durch einen vernünftigen Betrachter der Bundeswehr als Institution angelastet wird. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben; denn eine auf dem Eintreten für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung beruhende Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr kann dem Soldaten nur dann als schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, wenn ihm auch eben dieses Eintreten für eine derartige Partei als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Ein solcher Vorwurf könnte dem Soldaten allenfalls also von März 1981 an gemacht werden. Zu dieser Zeit war aber längst die Öffentlichkeit über die Maßnahmen orientiert worden, die gerade wegen der Zugehörigkeit des Soldaten zur NPD seitens des Stellvertreters des Generalinspekteurs gegen ihn getroffen worden waren. Unter diesen Umständen konnten auch seine weiteren, nunmehr schuldhaften Aktivitäten für die NPD nicht mehr geeignet sein, die Bundeswehr in ihrem Ansehen ernsthaft zu beeinträchtigen.
Soweit der Soldat vor dem Frühjahr 1981 in seinen Reden, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, durch seine überzogene Polemik nicht die von ihm als Stabsoffizier zu verlangende Zurückhaltung gewahrt hat, war dieses Verhalten nicht auch zugleich geeignet, das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft zu beeinträchtigen. Eine Verletzung dieser Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Bundeswehr im außerdienstlichen Bereich hat sich der Soldat durch das gesamte festzustellende Verhalten nicht zuschulden kommen lassen.
Wohl aber hat der Soldat mit den aus seinen beiden Reden auszugsweise wiedergegebenen Äußerungen, die vorstehend als vorsätzliche Verletzungen der Pflicht zur Zurückhaltung als Vorgesetzter gewertet worden sind, zugleich auch vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, im außerdienstlichen Bereich sich so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG). Diese Pflicht kann neben der aus § 10 Abs. 6 SG verletzt sein. Gegenüber dieser Norm reicht der Schutzzweck des § 17 Abs. 2 SG weiter. § 10 Abs. 6 SG dient nur der Erhaltung der Autorität des Vorgesetzten, während § 17 Abs. 2 Satz 2 SG darüber hinaus zur Wahrung auch der Achtung und des Vertrauens bei Vorgesetzten und Kameraden verpflichtet.
Gegenüber der Bewertung seiner Äußerungen als pflichtwidrig kann sich der Soldat nicht auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) berufen. Zu den dieses Recht einschränkenden Gesetzen gehören sowohl § 10 Abs. 6 als auch § 17 Abs. 2 SG. Diese gesetzlichen Regelungen sind verfassungskonform (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 51, 54) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 481/68].
Die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich hat der Soldat weiter fahrlässig seit März 1981 dadurch verletzt, daß er eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung, die er schuldhaft verkannte, unterstützt hat. Soweit der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. Oktober 1981 - 1 D 50.80 - (NJW a.a.O.) eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht eines Beamten stets dem dienstlichen Bereich zurechnet und dabei darauf abstellt, daß es sich um die Verletzung einer beamtenrechtlichen Kernpflicht handelt, beruht diese Entscheidung auf der gegenüber § 17 Abs. 2 SG unterschiedlichen Regelung des § 77 Abs. 1 BBG. Das Soldatenrecht stellt eindeutig darauf ab, ob sich der Soldat bei dem ihm angelasteten Fehlverhalten im Dienst oder zwar außerhalb des Dienstes, aber innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen (dann Satz 1 a.a.O.) oder aber außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen (dann Satz 2 a.a.O.) befunden hat. Eine politische Betätigung des Soldaten innerhalb des dienstlichen Bereiches ist mit der Anschuldigungsschrift weder vorgeworfen worden, noch konnte sie festgestellt werden.
Zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3:
Da der Senat zum Anschuldigungspunkt 1 zu einer Verurteilung wegen Unterstützung einer Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung gelangt ist, entfallen die hilfsweise für den Fall gegenteiliger Feststellung in diesem Teil der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
A.
Mit einem Schreiben der NPD, Landesverband N., wandte sich der Soldat als Landesvorsitzender unter dem 18. Mai 1979 an die westdeutsche Presse und an alle NPD-Verbände in N. Dieses Schreiben lautet:
"Am 17. Mai 1979 wurde ich vom stellvertr. Generalinspekteur der Bundeswehr vorläufig vom Dienst suspendiert, mit der Begründung ich sei hinreichend verdächtig schuldhaft meine Dienstpflichten verletzt zu haben.
Die Verletzung dieser Dienstpflichten wird in der Tatsache gesehen, daß ich durch meine Tätigkeit als Landesvorsitzender der NPD in N. im besonderen und durch meine Gesamttätigkeit innerhalb der NPD seit 1966 die 'verfassungsfeindlichen Ziele' dieser Partei bewußt unterstützt habe.
Hierzu stelle ich fest:
1.Niemals habe ich als Funktionär der NPD die Institutionen dieses Staates infragegestellt; ich habe vielmehr in meinen Reden stets die verfehlte Politik der Bundestagsparteien gegeißelt.
2.Ich finde es ungeheuerlich, wenn diese Bundestagsparteien unter Mißbrauch der staatlichen Funktionen andersdenkende Minderheiten, wie die NPD, seit Jahr und Tag diffamieren, mit der NSDAP auf eine Stufe stellen, und unter Mißbrauch der Massenmedien die Bevölkerung über die Ziele der NPD falsch unterrichten.
3.Noch skandalöser ist die Tatsache, daß die Bundestagsparteien unter Mißbrauch der Exekutive personellen Terror ausüben, diesen seit Jahren steigern und nunmehr durch jene Aktion gegen mich zur glatten Rechtsmanipulation greifen.
4.Die NPD ist eine zugelassene Partei. Organisation und programatisches Ziel befinden sich auf dem Boden des Grundgesetzes. Laut Grundgesetz kann nur das Bundesverfassungsgericht darüber befinden, ob eine Partei verfassungswidrig ist. Da ein Verbotsantrag gegenüber einer Partei nur durch Bundes- oder Landesregierungen gestellt werden kann, diese aber ausnahmslos von den Bundestagsparteien besetzt sind, unterließ man bisher einen solchen Antrag endlich zu stellen, da man befürchtete, den Prozeß zu verlieren. Statt dessen manipuliert man bis heute in dem vorhandenen rechtsfreien Raum, um der NPD unter Umgehung des Rechtes Schaden zuzufügen.
Ich bin nicht bereit der Rechtsbeugung und Rechtsverletzung durch die Vertreter der Bundestagsparteien nachzugeben. Gerade die Rechtsverletzung in meinem Falle ruft gebieterisch zum Widerstehen auf.
Die NPD wird um die Erhaltung der Grundrechte des Bürgers in unserem Lande kämpfen. Ich persönlich bin sicher, daß der Anschlag der Vertreter der Bundestagsparteien auf unsern Rechtsstaat scheitern muß und wird.
Das Recht wird den Sieg, davon tragen, weil ich an das Funktionieren der Judikative glaube!"
In der DSt VII/79 wurde unter der Überschrift "Die Demokratie bewahren!" ein Brief des Soldaten an alle Parteifreunde veröffentlicht. In diesem Brief heißt es unter anderem:
"Wer es bisher immer noch nicht wahrhaben wollte, der weiß es nunmehr: Das stolz verkündete Wort vom 'freiheitlichsten Staat in der Deutschen Geschichte' ist unwahrhaftig. Die führenden Vertreter der Bundestagsparteien sind offensichtlich entschlossen, sich über die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte ihnen mißliebiger Bürger hinwegzusetzen!
Denn wie anders soll man es deuten, wenn man einen Offizier, der nicht nur über 20 Jahre lang treu gedient hat und darüberhinaus 13 Monate für die demokratische Freiheit in sowjetzonalen Gefängnissen verbracht hat
a)mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert wird
b)ein disziplinargerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Entlassung aus der Bundeswehr gegen ihn eingeleitet wird
c)ihm ein Fünftel sein es Gehaltes gekürzt wird, um ihn wirtschaftlich kaputtzumachen
d)ihm Uniformverbot auferlegt wird, eine Maßnahme, die bisher nur bei kriminellen Delikten üblich war ...
Die Bundestagsparteien immer wieder durch Manipulationen der gegebenen rechtlichen und politischen Verhältnisse keine Scheu zeigen, auch unter Aufhebung der Grundrechte einzelner Bürger dieses Grundgesetz zu mißachten.
... ist den Bonnern jedes Mittel recht - auch die Mittel der Rechtsbeugung und des Rechtsbruches - von Verleumdung, Wahrheitsverdrehungen und Terror uns gegenüber garnicht zu reden ...
Ich werde mit allen rechtsstaatlichen Mitteln kämpfen und den rechtswidrigen Anschlag der Bonner auf meine Person zum Scheitern bringen.
Mein eigener 'Fall' ist symbolhaft für alle NPD-Mitglieder zu sehen. Und auch der Gegner weiß dies. Er wird daher kein Mittel scheuen, mich zu Fall zu bringen, um so unserer Partei den Todesstoß zu versetzen."
Die mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Wendungen sind trotz der Erwähnung auch der Veröffentlichung in der DSt ausschließlich in dem davor abgedruckten Brief, den der Soldat in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landesverbandes N. der NPD geschrieben hat, enthalten. Die Veröffentlichung in der DSt kann daher im Rahmen dieses Verfahrens dem Soldaten nur insoweit angelastet werden, als er darin inhaltlich gleiche Wendungen gebraucht. Das ist insoweit der Fall, als der Soldat über die gegen ihn getroffenen Maßnahmen berichtet, von Mitteln der Rechtsbeugung und des Rechtsbruchs, von Terror, Manipulation und von einem rechtswidrigen Anschlag auf seine Person spricht.
Soweit der Soldat sich einläßt, diese Äußerungen richteten sich nur gegen die im Bundestag vertretenen Parteien, auf deren Betreiben das Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, nicht gegen den Bundesminister der Verteidigung und die Einleitungsbehörde, wird diese Einlassung durch den Inhalt beider Schreiben, so wie sie ein vernünftiger Leser nur verstehen kann, widerlegt. Zwar spricht der Soldat formal von den Bundestagsparteien als den Urhebern der gegen ihn getroffenen Maßnahmen. Jedem Einsichtigen ist jedoch klar, daß die Bundestagsparteien nicht in der Lage sind, Maßnahmen unmittelbar gegen den Soldaten zu treffen. Der Vorwurf richtet sich damit zugleich an die Adresse des Bundesministers der Verteidigung, den der Soldat offenbar für den Initiator des Verfahrens hielt, und des Stellvertreters des Generalinspekteurs als Einleitungsbehörde. Dies kommt deutlich auch darin zum Ausdruck, daß der Soldat davon spricht, die Bundestagsparteien hätten "unter Mißbrauch der Exekutive personellen Terror" gegen ihn ausgeübt. Darin liegt zugleich der Vorwurf an die Adresse der Exekutive, hier also des Bundesministers der Verteidigung und des Stellvertreters des Generalinspekteurs, sich zu Maßnahmen personellen Terrors, zur "glatten Rechtsmanipulation" und zu "Rechtsbeugung und Rechtsverletzung" hergegeben zu haben.
B.
Mit diesen Äußerungen hat der Soldat vorsätzlich die Pflicht verletzt, als Offizier bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG). Er hat zugleich mit den unqualifizierten Angriffen gegen den Minister sowie gegen den Stellvertreter des Generalinspekteurs als die für die vom Soldaten kritisierten Maßnahmen verantwortliche Einleitungsbehörde vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten (§ 17 Abs. 1 SG). Ferner verletzte der Soldat vorsätzlich die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).
Insgesamt hat der Soldat mit den zu den Anschuldigungspunkten 1 und 4 festgestellten schuldhaften Pflichtverletzungen ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen, für das er auf Grund seines Vorgesetzteneigenschaft verleihenden Dienstgrades verschärft haftet (§ 10 Abs. 1 SG).
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht.
Mit Recht hat die Kammer eine vorsätzliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch einen Berufssoldaten zu den schwersten denkbaren Dienstvergehen gerechnet. Wer als Staatsdiener in einem besonderen Treueverhältnis zu diesem Staat steht und geschworen hat, Recht und Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, zerstört die für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unabdingbare Vertrauensgrundlage, wenn er vorsätzlich Bestrebungen unterstützt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vereinbaren sind. Auf der Grundlage des von der Kammer festgestellten Dienstvergehens wäre danach ihre Entscheidung, den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, nicht zu beanstanden.
Das Dienstvergehen des Soldaten hat sich jedoch in der Berufungshauptverhandlung als wesentlich weniger schwerwiegend herausgestellt, als dies die Kammer angenommen hatte. Dabei kommt besondere Bedeutung der Feststellung zu, daß der Soldat nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen hat und daß insoweit ein schuldhaftes Verhalten des Soldaten nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum angenommen werden konnte. Wer eine Partei in Verkennung ihrer verfassungsfeindlichen Zielsetzung aktiv unterstützt, zerstört damit regelmäßig nicht die Vertrauensgrundlage und hat deshalb eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis noch nicht verwirkt. Anders als der vorsätzlich Handelnde wendet er sich nicht bewußt gegen die von ihm zu verteidigende staatliche Ordnung, er glaubt vielmehr, mit seinem Eintreten für eine für verfassungskonform gehaltene Partei zugleich auch diesem Staat und seiner Ordnung zu dienen. Eine eigene verfassungsfeindliche Einstellung als Grundlage der Betätigung für eine derartige Partei ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht anzunehmen. Wer die verfassungsfeindliche Zielsetzung einer Partei- sei es auch infolge mangelnder Sorgfalt - verkennt, identifiziert sich nicht mit solchen Zielen.
Andererseits wiegt aber jede Verletzung der Verfassungstreuepflicht als der zentralen Pflicht des Beamten wie des Berufs- oder Zeitsoldaten so schwer, daß auch bei einer fahrlässigen Verletzung dieser Pflicht zwar nicht die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht kommt, wohl aber bei dem herausgehobenen Dienstgrad eines Majors, also eines Stabsoffiziers, die Qualifikation für diese Dienstgradgruppe in Frage gestellt sein kann. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ließen deshalb die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptmanns durchaus erwägen.
Indessen waren - außer der relativ kurzen Dauer schuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens - weitere gewichtige Milderungsgründe nicht zu verkennen. Hierzu gehört vor allem die Distanzierung des Soldaten von der NPD. Zwar kann die Abkehr von einer Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung nur dann dienstrechtlich relevant sein, wenn sie ernstlich vollzogen wird und nicht nur ein zweckbestimmtes Lippenbekenntnis darstellt, das abgegeben wird, um auf diese Weise ernsteren disziplinaren Reaktionen zu entgehen. Die Niederlegung der Parteiämter und der spätere Austritt aus der Partei hätten deshalb durchaus als Zeichen ernster Abkehr in Frage gestellt werden können, wenn bis dahin der Soldat trotz klarer Erkenntnis der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD diese in maßgeblichen Funktionen und durch eigene Verlautbarungen unterstützt hätte. In diesem Fall wäre der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, daß es dem Soldaten weniger um das Bemühen künftig verfassungstreuen Verhaltens als um die Vermeidung der drohenden Höchstmaßnahme gegangen wäre. Derartige Bedenken erscheinen jedoch nicht angebracht, wenn, wie hier, der Soldat bis zu der auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis lautenden Entscheidung im ersten Rechtszug fest davon überzeugt gewesen ist, einer verfassungskonformen Partei zu dienen, und ihm nun erst das erstinstanzliche Urteil die Erkenntnis seines Irrtums vermittelt. Hier handelt es sich darum, daß aus einer nun veränderten Bewußtseinslage heraus die sich aus ihr ergebenden Folgerungen gezogen werden. Der Senat hat deshalb dem Soldaten geglaubt, daß er sich ernstlich und endgültig von der NPD losgesagt hat.
Dieser Überzeugung des Senats stand nicht entgegen, daß der Soldat zwar unmittelbar nach der Entscheidung der Kammer - jedenfalls bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit - seine Parteiämter niedergelegt hat, aber erst fünfeinhalb Monate danach aus der Partei ausgetreten ist. Abgesehen davon, daß die bloße Mitgliedschaft in einer Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung für sich allein noch nicht in jedem Fall ein Dienstvergehen darstellen muß, war hier nicht zu verkennen, daß der Soldat durch besondere Umstände an einem sofortigen Austritt aus der Partei gehindert war. Nachdem ihm aufgrund einer Verfügung der Einleitungsbehörde unmittelbar nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils die Dienstbezüge zur Hälfte einbehalten worden waren, war er zur Sicherung des Unterhalts seiner Familie auf die ihm daraufhin unmittelbar von der Partei gewährte Unterstützung angewiesen. Daß er sich diese Unterstützung gefallen ließ, steht ebenfalls der Annahme einer ernstlichen Abkehr nicht im Wege. Der Soldat befand sich durch die Verfügung der Einleitungsbehörde in einer Lage, in der ihm gar nichts anderes übrig blieb. Der Senat hat dieser wirtschaftlichen Situation des Soldaten dadurch Rechnung getragen, daß er auf seinen Antrag hin die Einbehaltungsanordnung der Einleitungsbehörde aufgehoben hat. Der Senat konnte - auch auf Grund des vom Soldaten in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen Eindrucks - davon ausgehen, daß dieser künftig uneingeschränkt zu seiner Pflicht stehen wird, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten.
Zugunsten des Soldaten konnte auch sein persönlicher und politischer Werdegang nicht unberücksichtigt bleiben. Er ist in jungen Jahren in der DDR wegen seines Eintretens gegen eine totalitäre Ordnung zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat davon 13 Monate verbüßt. Seine Erlebnisse in der DDR haben ihn als überzeugten Antikommunisten in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren lassen. Er hat sich hier zunächst der CDU angeschlossen und ist erst dann zur NPD übergewechselt, als er in der veränderten Ostpolitik der CDU seine eigenen politischen Ziele nicht mehr vertreten glaubte. Das schon fanatische Bekenntnis des Soldaten gegen den Kommunismus und für eine Wiedervereinigung, das er bei der NPD nun am besten vertreten glaubte, war geeinget, ihn verfassungsfeindliche Zielsetzungen dieser Partei übersehen oder zumindest für bedeutungslos halten zu lassen. Es klang durchaus überzeugend, wenn der Soldat darlegte, daß gerade seine Erfahrungen in der DDR ihn gegen jegliche totalitären Ziele immun gemacht haben, er also keineswegs eine derartige Zielsetzung bei der NPD unterstützt hätte, wäre sie ihm klargewesen.
Alle diese Milderungsgründe, zu denen auch seine in 20 Dienstjahren sonst tadelfreie Führung und seine ansprechenden dienstlichen Leistungen zu rechnen sind, erlaubten es, auch die Degradierung des Soldaten wegen des fahrlässigen Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht noch nicht als verwirkt anzusehen. Andererseits konnten aber bei der Maßnahmebemessung die ihm zur Last zu legenden, mit seinen Pflichten aus § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SG nicht zu vereinbarenden Äußerungen, wenngleich geringer an Gewicht als der Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht, nicht völlig außer Betracht bleiben.
Dabei war allerdings, soweit es sich um die Äußerungen aus Anlaß der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen ihn handelt, nicht zu verkennen, daß hier der Soldat glaubte, sich gegen unberechtigte Angriffe wehren zu müssen. Wie sehr er selbst von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens überzeugt war, zeigt die Tatsache, daß er ein disziplinargerichtliches Verfahren zur Selbstreinigung beantragt hatte. Zutreffend ist offenbar auch seine Einlassung, daß das Verteidigungsministerium und, von diesem veranlaßt, die Einleitungsbehörde erst tätig wurden, nachdem Forderungen aus den Bundestagsparteien erhoben worden sind. Wenn dann durch das Ministerium der Presse mitgeteilt worden sein sollte - dafür sprechen die Veröffentlichungen -, es werde gegen den Soldaten ein Verfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienstverhältnis eingeleitet, so muß ein solches Vorgehen des Dienstherrn selbst dann unter dem Gesichtspunkt der Vertraulichkeit disziplinargerichtlicher Verfahren als nicht unbedenklich erscheinen, wenn man berücksichtigt, daß der Soldat seinerseits sich in das Rampenlicht der Öffentlichkeit begeben hatte. Daß dann der Soldat offenbar in der Überzeugung seines Rechts seinerseits sich an die Öffentlichkeit wandte, ist menschlich verständlich, auch wenn die verbalen Entgleisungen, die er sich dabei hat zuschulden kommen lassen, damit nicht entschuldigt oder gar gerechtfertigt werden können. Wohl aber lassen diese Umstände das dem Soldaten zum Anschuldigungspunkt 4 vorgeworfene, Verhalten zumindest als nicht so gewichtig erscheinen, daß deshalb die Dienstgradherabsetzung trotz der gegen sie sprechenden, vorstehend behandelten Milderungsgründe wieder als angemessen hätte erscheinen können.
Insgesamt blieb allerdings das dem Soldaten anzulastende Dienstvergehen so schwerwiegend, daß er sich damit für eine erhebliche Zeit als beförderungsunwürdig erwiesen hat. Dabei schien es dem Senat nicht nur geboten, trotz der vom Soldaten nicht zu vertretenden langen Verfahrensdauer das gesetzliche Höchstmaß des Beförderungsverbotes auszuschöpfen. Der Senat hielt darüber hinaus eine länger andauernde Pflichtenmahnung durch die zusätzliche Verhängung einer Gehaltskürzung für geboten. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Soldaten, die ihm kaum frei verfügbares Monatseinkommen beläßt, erschien es angezeigt, das gesetzliche Mindestmaß hinsichtlich des Kürzungssatzes nicht zu überschreiten. Wohl aber war bei der Dauer der Gehaltskürzung darüber erheblich hinauszugehen.
4.
Da der Soldat zwar nicht einen vollen, wohl aber einen erheblichen Erfolg seiner auf Freispruch zielenden Berufung erreicht hat, erschien es billig, gemäß § 131 Abs. 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens ihm, nur zu einem Drittel und dem Bund zu zwei Dritteln aufzuerlegen und diesem gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO auch zwei Drittel der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu überbürden.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges beruht auf § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz WDO. Gründe, den Soldaten auch insoweit von Kosten und Auslagen teilweise zu entlasten, hat der Senat nicht gesehen.
Dr. Knackstedt
Hacker
Schmidt
Nölke