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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1964, Az.: 3 StR 51/63

Das Herstellen und Verbreiten verfassungsfeindlicher Schriften; Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen; Billigung des Inhalts einer verfassungsfeindlichen Schrift; Verfassungsgefährdung durch das Einführen verfassungsfeindlicher Schriften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1964
Aktenzeichen
3 StR 51/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main vom 16.01.1963

Fundstellen

  • BGHSt 19, 221 - 226
  • JZ 1964, 426-427
  • MDR 1964, 426-427 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 673-674 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

Prozessgegner

Rentner Otto S... aus K..., geboren am ... in S... Krs. K...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 93 StGB setzt nicht voraus, daß der Täter den Inhalt der Schrift als solchen billigt, also mit ihm der Sache nach übereinstimmt.

  2. b)

    Die Strafbarkeit nach § 93 StGB entfällt, wenn das Herstellen, Verbreiten usw. der verfassungsfeindlichen Schrift unter Umständen erfolgt, die bei vernünftiger Betrachtung eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und damit eine Verfassungsgefährdung ausschließen.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf der Hauptverhandlung vom 14. Januar 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
die Bundesrichter K. Weber, Dr. Wiefels, Dr. Hengsberger, Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 16. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der 74jährige Angeklagte war früher Mitglied der SPD und gehörte dann bis 1956 dem "Bund der Deutschen" an. Mitglied einer kommunistischen Partei ist er nie gewesen.

2

Am 21. August 1962 kehrte er mit einem Interzonenzug von einer Reise nach Erfurt in die Bundesrepublik zurück. Dabei führte er mehrere in der Sowjetzone herausgegebene Zeitungen und sonstige politische Druckschriften in je zwei bis fünf Stücken mit sich. Die Frage eines Grenzschutzbeamten, ob er Druckschriften aus der SBZ bei sich habe, verneinte er. Als die Schriften entdeckt wurden, erklärte er zunächst, sie gehörten ihm nicht.

3

Das Landgericht hat die Druckschriften als verfassungs-feindlich i.S. des § 93 StGB beurteilt und festgestellt, daß der Angeklagte die Mehrstücke an andere Personen weitergeben wollte. Es hat daher den äußeren Tatbestand des Einführens verfassungsfeindlicher Schriften zur Verbreitung (§ 93 Abs. 1 Nr. 2 StGB) als erfüllt angesehen und die Mehrstücke nach den §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 1 StGB eingezogen. Dagegen hat es nicht für gewiesen erachtet, daß der Angeklagte vorsätzlich i.S. des § 93 StGB gehandelt habe, und hat ihn daher freigesprochen. Zwar habe er den Inhalt der Druckschriften im allgemeinen gekannt oder mindestens damit gerechnet, daß sie verfassungsfeindliche Beiträge enthielten. Jedoch erfordere der Vorsatz des§ 93 StGB außerdem, daß der Täter den verfassungsfeindlichen Inhalt der Schriften billige. Dies lasse sich beim Angeklagten nicht feststellen. Er könne auch bestrebt gewesen sein, sich ein eigenes Bild zu machen und anderen dazu zu verhelfen.

4

Die auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

5

1.

Gegen die Beurteilung des Landgerichts, daß deräußere Tatbestand des § 93 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sei, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

6

2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur Erfüllung des inneren Tatbestandes des§ 93 StGB Vorsatz (BGHSt 6, 318; 1 StE 6/57 vom 11. September 1957 in Hochverrat und Staatsgefährdung II 159, 183; 1 StE 3/58 vom 22. Mai 1959 UA S. 44; 3 StR 28/61 vom 18. September 1961, 3 StR 41/63 vom 29. November 1963 u.a.). Wer Schriften usw. des in § 93 StGB umschriebenen Inhalts herstellt, vervielfältigt oder verbreitet, zur Verbreitung vorrätig hält, bezieht oder einführt, ist also nach dieser Vorschrift strafbar,

7

a)

wenn er weiß, daß der Inhalt der Schrift verfassungsfeindlich ist (bestimmter Vorsatz),

8

b)

wenn er zwar nicht weiß, es aber für möglich hält, daß der Inhalt verfassungsfeindlich ist und er die Schrift trotzdem herstellt, verbreitet, einführt usw., wenn er also die Verwirklichung des Tatbestandes "billigend in Kauf nimmt" oder "sich mit ihr abfindet" [so E 1962 StGB § 16] ("bedingter Vorsatz).

9

In beiden Fällen muß nach allgemeinen Grundsätzen der Täter lediglich den tatbestandsmäßigen "Erfolg" seines Handelns, also hier das Einführen usw. einer verfassungsfeindlichen Schrift "wollen" und somit in diesem Sinne "billigen". Dagegen setzt § 93 StGB nicht voraus, daß er den Inhalt der Schrift als solchen "billigt", also mit ihm der Sache nach übereinstimmt, sich ihn gleichsam zu eigen macht oder daß er gar die in der Schrift verkörperten verfassungsfeindlichen Bestrebungen selbst verfolgt. Eine solche Einschränkung liefe im Grunde darauf hinaus, dem Tatbestand das Merkmal der verfassungsfeindlichen Absicht (wie in den §§ 92, 94, 100d Abs. 2 u.a. StGB) einzufügen und ist daher schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, erst recht aber mit ihrem Zweck unvereinbar. Aus gutem Grunde liegt bei § 93 StGB, im Gegensatz etwa zu § 92 oder zu § 100d Abs. 2 StGB, der Schwerpunkt des Tatbestands nicht auf der inneren Tatseite. Denn das Herstellen, Verbreiten, Einführen usw. von Schriften verfassungsfeindlichen Inhalts ist, anders als das Sammeln von Nachrichten oder gar das bloße Unterhalten von Beziehungen, in der Regel an sich schon verfassungsgefährdend, auch wenn der Täter keinen verfassungsschädlichen Erfolg anstrebt. Die Auffassung des Landgerichts müßte dazu führen, daß etwa ein Druckereibesitzer, der ständig verfassungsfeindliche Schriften druckt, oder ein Fuhrunternehmer, der solche Schriften tonnenweise einführt, straflos wären, sofern ihnen der Inhalt der Schriften gleichgültig oder sogar zuwider ist und es ihnen nur auf das Entgelt ankommt. Daß dieses Ergebnis dem Zweck des§ 93 StGB zuwiderliefe, liegt auf der Hand.

10

In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Rechtsmeinung des Landgerichts keine Stütze. Das gilt auch von der Entscheidung BGHSt 6, 318, auf die sich das Landgericht ausdrücklich beruft. Dort heißt es zwar - nach den Worten, die innere Tatseite erfordere nur Vorsatz -: "Der Verbreiter der Schrift muß ihre verfassungsfeindlichen Ziele erkennen und billigen". Für sich allein betrachtet mag dieser Satz nicht ganz unmißverständlich sein. Jedoch schon der nächste Satz: "Er braucht nicht selbst in verfassungsfeindlicher Absicht zu handeln" zeigt deutlich, daß nicht an ein "Billigen" im Sinne von "Übereinstimmen" mit dem Inhalt der Schrift gedacht, sondern daß das Wort im rechtstechnischen Sinne gebraucht ist. Es besagt nichts weiter, als daß der Täter mit dem tatbestandsmässigen Erfolg seines Handelns einverstanden sein muß. Wollte man dagegen den ersten Satz so wie das Landgericht auffassen, so wäre der zweite Satz unverständlich. Denn wer verfassungsfeindliche Schriften in Übereinstimmung mit den darin verkörperten verfassungsfeindlichen Bestrebungen herstellt, verbreitet oder einführt, dem kommt es - in aller Regel wenigstens - auf den verfassungsschädlichen Erfolg an; er handelt also in verfassungsfeindlicher Absicht (BGHSt 18, 246).

11

Auch der gesamten übrigen Rechtsprechung des Senats zu§ 93 StGB liegt die Auffassung zu Grunde, daß es rechtlich unerheblich ist, ob der Hersteller, Verbreiter usw. mit dem Inhalt der Schrift usw. der Sache nach einig geht (vgl. die oben genannten Entscheidungen und ferner u.a. BGH NJW 60, 1307 Nr. 16, BGHSt 19, 63 = NJW 63, 2034 Nr. 16 [2036]).

12

3.

Dagegen führen folgende Erwägungen zu einer Einschränkung der Strafbarkeit nach § 93 StGB.

13

Aus der Einordnung der Vorschrift in den Abschnitt "Staatsgefährdung" und ihrem besonderen Zweck ergibt sich, daß verboten und strafbar nur ein Tun ist, das verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, also verfassungsgefährdend sein kann. Das trifft auch in aller Regel auf das Herstellen, Verbreiten, Einführen usw. von Schriften verfassungsfeindlichen Inhalts ohne weiteres zu. Es sind aber Fälle denkbar, in denen das Herstellen, Verbreiten usw. solcher Schriften unter Umständen erfolgt, die bei vernünftiger Betrachtung eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und damit eine Verfassungsgefährdung ausschließen, so z.B., wenn die Schrift etwa zum Zwecke der Aufklärung innerhalb eines verfassungsfeindlicher Propaganda unzugänglichen Personenkreises verbreitet wird. Eine verfassungsgemäße Anwendung des § 93 StGB muß zu dem Ergebnis führen, daß in einem solchen Falle der Täter nicht strafbar ist. Artikel 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine menschliche Handlungsfreiheit im weitesten Sinne (BVerfGE 6, 32, 36 ff). Sie kann allerdings im Rahmen der"verfassungsmäßigen Ordnung" durch Gesetz eingeschränkt werden. Das einschränkende Gesetz muß aber seinerseits im Lichte der Bedeutung dieses unmittelbar auf der Würde des Menschen beruhenden Hauptfreiheitsrechts gesehen werden (vgl. BVerfGE 7, 198). Danach kann eine Handlung, bei der nach den Umständen die Möglichkeit einer Verletzung oder auch nur Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung von vornherein ausscheidet, nicht wegen Verfassungsgefährdung verboten und strafbar sein. Nimmt der Täter solche Umstände irrtümlich an, so entfällt der Schuldvorwurf.

14

Im Bereich des § 93 StGB ist zur Abgrenzung des strafwürdigen Unrechts gegen den straffreien Raum ferner folgendes zu bemerken: Wenn eine verfassungsfeindliche Schrift in dienstlichem Auftrag oder mit zulässiger Erlaubnis einer zuständigen Behörde oder in berechtigter Ausübung eines Amtes, z.B. zu Unterrichtszwecken oder zu wissenschaftlichem Gebrauch, verbreitet wird, ist die Rechtswidrigkeit nach allgemeinen straf-rechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen. Das gilt aber auch dann, wenn die Verbreitung zu dem Zwecke geschieht, die verfassungsfeindliche Propaganda zu entlarven und von einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abzuschrecken (vgl. auch § 96a Abs. 1 S. 2 StGB). Hier handelt der Täter gerade imöffentlichen Interesse. Es liegt auf der Hand, daß solches Tun strafrechtlich nicht der Wühlarbeit der Verfassungsfeinde und ihrer Helfer gleichgestellt werden kann. Der Zweck der Strafvorschriften gegen Staatsgefährdung würde ins Gegenteil verkehrt, wenn sie gegen Personen angewendet würden, die der freiheitlich demokratischen Ordnung nicht schaden, sondern sogar nützen wollen (so schon BGH 3 StR 33/62 vom 1. August 1962 - Wagner GA 1963 S. 360). Freilich wird bei Verwirklichung eines Straftatbestandes aus dem Bereich der Staatsgefährdung der Tatrichter dem Vorbringen des Täters, er habe nicht die verfassungsmäßige Ordnung gefährden, sondern im Gegenteil schützen wollen, nur bei besonderer Sachlage und nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände Glauben schenken dürfen (BGH aaO).

15

Entgegen der Ansicht des Landgerichts entfällt aber die Strafbarkeit nicht allgemein schon dann, wenn der Täter anderen "dazu verhelfen will, sich ein eigenes Bild zu machen". Denn dies schließt eine Verfassungsgefährdung keineswegs aus. Eine so weitgehende Einschränkung der Strafbarkeit müßte im Ergebnis ebenfalls dazu führen, daß die Vorschrift nur auf solche Täter angewendet werden könnte, denen es um die Förderung der in der Schrift verkörperten verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu tun ist, die also in verfassungsfeindlicher Absicht handeln.

16

4.

Ob der Freispruch des Angeklagten darauf beruht, daß er den Inhalt der Schriften nicht nachweisbar "gebilligt" habe, oder darauf, daß er unwiderlegt anderen zu einem eigenen Bild habe verhelfen wollen, geht aus den Urteilsgründen nicht klar hervor. Die Frage kann jedoch unentschieden bleiben, weil weder der eine noch der andere Grund noch beide zusammen rechtlich ausreichen, um die Freisprechung zu tragen. Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.