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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.05.1983, Az.: BVerwG 1 WB 52/83

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 52/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. Mai 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller trat am 1. Juli 1976 in die Bundeswehr ein und wurde für eine Dienstzeit von acht Jahren verpflichtet, die mit Ablauf des 30. Juni 1984 endet.

2

Im Rahmen seiner Ausbildung zum Offizier wurde er ab 1. Oktober 1979 zum Hochschulstudium der Fachrichtung Maschinenbau an die Hochschule der Bundeswehr (HSBw) H. versetzt.

3

Die Diplomvorprüfung schloß der Antragsteller am 30. Juni 1981 erfolgreich ab. Nachdem er die Zulassungsvoraussetzungen für den zweiten Abschnitt der Diplomhauptprüfung nach § 19 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für den Fachbereich Maschinenbau - DPO (MB) - auch nach der ihm gemäß § 17 Abs. 5 DPO (MB) bis 10. Dezember 1982 pauschal eingeräumten Nachfrist nicht erbringen konnte, gewährte ihm der Prüfungsausschuß der HSBw - Fachbereich Maschinenbau - auf seinen Antrag vom 7. Dezember 1982 mit Bescheid vom 20. Dezember 1982 eine Verlängerung der Nachfrist von vier Wochen. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch des Antragstellers vom 6. Januar 1983 half der Prüfungsausschuß nicht ab, sondern legte ihn dem Präsidenten der Hochschule vor, der ihn mit Bescheid vom 24. Februar 1983 zurückwies.

4

Am Ende des Widerspruchsbescheids führte der Präsident der HSBw folgendes aus:

"Da Sie bis zum 07.01.1983, dem Ende der Ihnen gewährten Nachfrist, nicht alle Zulassungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 DPO (MB) erbracht und nachgewiesen hatten, Sie somit die Nachfrist nicht eingehalten haben, sind Ihre Rechte aus der Einschreibung erloschen, § 18 Abs. 5 Satz 3 i.V. mit § 12 Abs. 6 Satz 2 DPO (MB).

Einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung (Prüfungsanspruch) haben Sie nicht erworben."

5

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Hamburg erhoben (Az.: 19 VG 816/83).

6

Der Studentenfachbereich Maschinenbau teilte dem Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) unter dem 1. März 1983 fernschriftlich mit, daß der Antragsteller gemäß Bescheid des Präsidenten der HSBw H. vom 24. Februar 1983 die Zulassungsvoraussetzungen zum zweiten Teil der Diplomhauptprüfung nicht erbracht habe und deshalb zu exmatrikulieren sei. Deshalb werde gebeten, die Versetzung des Soldaten in die Truppe zu verfügen.

7

Durch Verfügung des PSABw vom 3. März 1983 - ausgehändigt am 21. März 1983 - wurde der Antragsteller daraufhin mit Wirkung vom 3. März 1983 vom Studium abgelöst und durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit fernschriftlicher Verfügung vom 3. März 1983 zum 1. März 1983 (Dienstantritt: 14. März 1983) als Zugführeroffizier zum Panzerbataillon ... in F. versetzt.

8

Gegen diese Versetzungsverfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 1983 "Beschwerde" ein. Dieses Schreiben ging am 14. März 1983 beim Studentenfachbereich Maschinenbau der HSBw H. ein. Zur Begründung trug der Antragsteller im wesentlichen vor, daß seine Zwangsexmatrikulation rechtswidrig sei, weshalb er hiergegen auch Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erheben werde. Die vorgegebene Regelstudienzeit und die für die beiden Studienarbeiten eingeräumte Frist seien unzumutbar kurz gewesen. Ohne Klärung der hochschulrechtlichen Fragen brauche er die Ablösung vom Studium und die Versetzung nicht hinzunehmen.

9

Über die "Beschwerde" ist noch nicht entschieden.

10

Mit Schriftsatz vom 14. März 1983 stellte der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Begehren

"der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unter Aufhebung der fernschriftlichen Verfügung vom 4.3.83" - richtig wohl 3. März 1983 - "den Antragsteller weiterhin an die Hochschule der Bundeswehr H. zur Fortsetzung seines Studiums abzuordnen."

11

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß schon die pauschal auf den 10. Dezember 1982 festgelegte Frist willkürlich gewählt worden sei und den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht werde. Die vom Prüfungsausschuß zusätzlich eingeräumte Nachfrist von vier Wochen sei unangemessen kurz gewesen. Im Ergebnis wäre es ihm nach wie vor möglich, das Studium bis zum Ende der Höchststudiendauer erfolgreich abzuschließen. Es habe deshalb überhaupt keine studienbedingte Veranlassung bestanden, ihm nach dreieinhalb Jahren die Fortsetzung eines bisher erfolgreichen Studiums zu untersagen.

12

Insgesamt würde er durch die Beendigung seines Studiums ohne erfolgreichen Abschluß für seinen weiteren militärischen wie zivilen Werdegang aufs schwerste belastet.

13

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil er zur Zeit voll in das Studium eingearbeitet sei. Es bestehe jedoch die Gefahr, daß er selbst dann, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte, durch den eingetretenen Zeitablauf und den dadurch zwangsläufig bedingten Wissensschwund in seinem Studienfach keinesfalls mehr in der Lage wäre, das Studium in der dann noch verbleibenden Zeitspanne bis zur Beendigung der Höchststudiendauer erfolgreich zu Ende zu bringen.

14

Der Antrag vom 14. März 1983 wurde auf Antrag des Antragstellers vom 28. März 1983 mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. April 1983 - Az.: 2 VG 716/83 - an das Truppendienstgericht Nord verwiesen.

15

Der Präsident des Truppendienstgerichts Nord leitete den Vorgang mit Verfügung vom 14. April 1983 - ohne daß ein entsprechender Antrag des Antragstellers vorlag - an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - weiter, wo er am 19. April 1983 einging.

16

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Zur Begründung führt er aus, die Entscheidungszuständigkeit des Senats sei zweifelhaft. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Rechte des Antragstellers aus der Einschreibung seien wegen der nicht gewährten weiteren Nachfrist erloschen, weil er die für den zweiten Teil der Diplomhauptprüfung erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht termingerecht erbracht bzw. nachgewiesen habe und deshalb zu exmatrikulieren gewesen sei; das rechtfertige die Wegversetzung des Antragstellers von der Hochschule.

18

Der Ausgang von möglicherweise langwierigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die in diesem Zusammenhang wegen der Versagung der Nachfrist angestrengt seien, brauche dabei nicht abgewartet zu werden.

19

Denn der an einer HSBw Studierende sei in erster Linie Soldat. Wenn für ihn auf Grund von Entscheidungen des akademischen Bereichs im Studienbetrieb der Hochschule keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestehe, müsse er, der BMVg, berechtigt sein, ihn einer anderen, seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Verwendung zuzuführen. Eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 WBO werde nicht getroffen.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vorliegenden Akten Bezug.

21

II

Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich seiner Beschwerde vom 10. März 1983 gegen die Versetzungsverfügung des BMVg vom 3. März 1983 beantragt, ist zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO).

22

Bei der Wegversetzung eines Offiziers von einer Bundeswehrhochschule zur Truppe handelt es sich um eine truppendienstliche Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit von den Wehrdienstgerichten und hier vom Bundesverwaltungsgericht nachzuprüfen ist (BVerwGE 63, 96 ff). Es kann dahinstehen, ob Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von den allgemeinen Verwaltungsgerichten an die Wehrdienstgerichte verwiesen werden können und ob anschließend eine weitere Verweisung von einem Truppendienstgericht an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - möglich ist. Weiter kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form eine solche Verweisung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Denn der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 3. Mai 1983 klargestellt, daß er nunmehr einstweiligen Rechtsschutz von dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - begehrt. Dieser ist zur Entscheidung über einen solchen Antrag auch berufen. Dabei ist es unerheblich, auf welchem Weg der Antrag zu ihm gelangt ist.

23

Der Eilantrag ist nicht begründet.

24

Bei einer Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme gegen das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwägen. Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Februar 1981 - 1 WB 15/81). Beides ist jedoch nicht der Fall.

25

Der Antragsteller hat nicht bestritten, daß dann, wenn im Rahmen der Diplomhauptprüfung bis zum Ende der gewährten Nachfristen nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erbracht und nachgewiesen sind, die Rechte aus der Einschreibung erlöschen. Der Präsident der HSBw ist in dem Bescheid vom 24. Februar 1983 davon ausgegangen, daß diese Rechtsfolge im Falle des Antragstellers mit dem 7. Januar 1983 eingetreten ist. Es war folgerichtig, daß die HSBw H. - Studentenfachbereich Maschinenbau - mit Fernschreiben vom 1. März 1983 beantragte, den Antragsteller vom Studium abzulösen und in die Truppe zu versetzen.

26

Diesem Antrag wurde mit der Ablösung vom Studium (Bescheid des PSABw - vom 3. März 1983) und der Versetzungsverfügung (Fernschreiben des BMVg vom 3. März 1983) entsprochen.

27

Beide Entscheidungen lassen bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen. Sie stehen zunächst im Einklang mit den Richtlinien, die der BMVg für die Teilnahme von Soldaten am Studium an den HSBw erlassen hat (BMVg - P II 1 - Erlaß vom 1. November 1981 = Anlage 3 zu den "Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - PERSKM" 1/82 vom 1. Dezember 1981) und in denen in Nr. 4.1 bestimmt wird, daß ein Soldat, der vom Studium abgelöst worden ist, anschließend zu versetzen ist.

28

Gegen die Ablösung selbst bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

29

Der Studentenfachbereich hat die Ablösung beantragt, weil der Antragsteller nicht alle Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomhauptprüfung erbracht und dadurch keinen Anspruch auf Zulassung zu dieser Prüfung erworben habe, weshalb seine Rechte aus der Einschreibung erloschen seien. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß die Fortsetzung des Studiums nach ihren Feststellungen aussichtslos erscheint (vgl. Nr. 4.2 der erwähnten Richtlinien), weil der Antragsteller sein Studium nicht werde abschließen können.

30

Der Antragsteller kann sich in diesem Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er gegen den Widerspruchsbescheid der HSBw H. vom 24. Februar 1983 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben habe.

31

Es kann hier zunächst dahingestellt bleiben, welchen Einfluß er; auf die Versetzungsentscheidung hätte, wenn der Antragsteller mit seiner vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhobenen Klage Erfolg hätte. Denn auch dann, wenn durch die Aufhebung einer hochschulrechtlichen Entscheidung die Grundlage für die Versetzungsentscheidung entfallen kann, bedeutet das nicht, daß der Vorgesetzte in derartigen Fällen regelmäßig verpflichtet wäre, den Vollzug der Versetzung selbst nach § 3 Abs. 2 WBO auszusetzen, bis das Verwaltungsstreitverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (BVerwGE 63, 96, 99) [BVerwG 12.07.1978 - 1 WB 107/77]. Dies wäre nur dann veranlaßt, wenn sich die Entscheidung der HSBw bei summarischer Prüfung ihrerseits als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweisen würde; denn nur in einem solchen Fall wäre der Vorgesetzte aus Fürsorgegründen gehalten, die Vollziehung von Ablösung und Versetzung seinerseits auszusetzen (BVerwG Beschluß vom 17. August 1982 - 1 WB 90/82). Die Entscheidung der HSBw kann jedoch bei der gebotenen summarischen Incidentprüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden, zumal der Antragsteller die im Widerspruchsbescheid zur Begründung für die Entscheidung herangezogenen Tatsachen nicht bestreitet und sich im wesentlichen darauf beschränkt, darzulegen, daß und warum es ihm nicht möglich gewesen sei, die Zulassungsvoraussetzungen innerhalb der ihm gewährter. Nachfrist zu erbringen. Es kann jedenfalls bei summarischer Prüfung keine Rede davon sein, daß diese Ausführungen die Hochschule hätten zwingen müssen, ihm im Rahmen des ihr nach der DPO (MB) zustehenden Ermessens eine weitere Verlängerung der Nachfrist zu bewilligen.

32

Unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen für den Antragsteller durch den sofortigen Vollzug der Versetzungsverfügung schon deshalb nicht, weil er die Möglichkeit hat, beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel zu beantragen, ihm nach Maßgabe des § 123 VwGO eine weitere angemessene Nachfrist zur ordnungsgemäßen Beendigung seiner "Studienarbeiten" zu gewähren.

33

Falls eine derartige einstweilige Anordnung durch das Verwaltungsgericht erlassen wird, könnte der BMVg verpflichtet sein, dem Antragsteller durch eine entsprechende Verwendungsentscheidung die Wahrnehmung der erneut gewährten Nachfrist zu ermöglichen (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Mai 1977 - 1 WB 108/77). Der Senat verkennt nicht, daß der Antragsteller selbst in diesem Fall, insbesondere durch die möglicherweise nicht nur kurzfristige Unterbrechung des Studiums, voraussichtlich gewisse Nachteile gegenüber seinen studierenden Jahrgangskameraden erleiden wird. Sie sind aber jedenfalls nicht so groß, daß ihnen gegenüber der Versetzungsentscheidung, die aus dienstlichem Interesse nicht auf längere Zeit aufgeschoben werden kann, der Vorrang eingeräumt werden müßte (BVerwG Beschluß vom 17. August 1982 - 1 WB 90/82).

34

Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil er die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb