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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1983, Az.: BVerwG 5 C 2.81

Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke "in großem Umfang" bei einer Unternehmensflurbereinigung; Kriterien für die Beurteilung ländlicher Grundstücke; Verteilung des entstehenden Landverlusts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 2.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.10.1980 - AZ: 7 S 480/80

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage, ob bei einer Unternehmensflurbereinigung nach FlurbG § 87 Abs. 1 S. 1 ländliche Grundstücke "in großem Umfange" in Anspruch genommen werden, ist in erster Linie auf den räumlichen Umfang des sich aus dem Planfeststellungsbeschluß ergebenden Landbedarfs abzustellen (Bestätigung BVerwG, BVerwGE 34, 199 [BVerwG 26.11.1969 - BVerwG IV C 22.66]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs

Baden-Württemberg - Flurbereinigungsgericht - vom 27. Oktober 1980 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens Obrigheim, das durch Flurbereinigungsbeschluß vom 26. Juli 1979 nach §§ 4 und 87 FlurbG angeordnet wurde.

2

Das Flurbereinigungsgebiet umfaßt die Gemarkung Obrigheim mit Ausnahme der Waldflächen und der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Kirstetter Hofes westlich der K 3942. Ausgenommen sind ferner die im Zusammenhang bebauten Ortsteile beiderseits der neuen Trasse der B 292 und das Betriebsgelände des Kernkraftwerkes Obrigheim. Das Gebiet wurde mit einer Fläche von rund 590 ha in dem aus der Gebietskarte vom 5. Juli 1979 näher ersichtlichen Umfang festgestellt. Der Anordnung der Flurbereinigung ging eine Versammlung zur Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über das geplante Verfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten am 5. März 1979 voraus, an der etwa 70 Grundstückseigentümer teilnahmen.

3

In ihrem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsbeschluß machte die Klägerin geltend, daß der Bau der B 292 keine Flurbereinigung rechtfertige. Der Straßenbau lasse sich auf andere Weise unter Einschränkung des angegebenen Landverlustes verwirklichen.

4

In dem hierauf ergangenen Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, daß die Flurbereinigung einerseits zu dem Zweck angeordnet worden sei, die für den geplanten Neubau der Ortsumgehung Obrigheim im Zuge der B 292 benötigte Fläche privaten ländlichen Grundbesitzes von etwa 7 ha bereitzustellen. Der Plan für den maßgeblichen Streckenabschnitt Neckarbrücke bis Bahnhof Obrigheim sei durch Beschluß des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. September 1978 festfestellt. Das Regierungspräsidium habe danach mit Schreiben vom 18. September 1978 die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens beantragt. Andererseits lägen auch die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft vor. Das Flurbereinigungsgebiet werde überwiegend landwirtschaftlich genutzt, die in ihm liegenden Flurstücke - auch die 13 der Klägerin mit 1,3021 ha - seien meist klein und ungünstig geformt. Viele von ihnen seien gar nicht oder unzureichend durch Wege erschlossen.

5

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses und des Widerspruchsbescheids, weil die Ermessenserwägungen zur Anordnung der Flurbereinigung nicht nachvollziehbar seien. Die Teilnehmer hätten objektiv keinen Vorteil von der Durchführung des Verfahrens, weil sie selbst durch Geländetausch und Geländeverpachtung dafür gesorgt hätten, daß die Bewirtschaftung der Flächen gesichert sei. Der tatsächliche Landbedarf von 7 ha stehe zu dem einbezogenen Land in krassem Verhältnis. Auch sei nicht geklärt, ob der vorgesehene Bau der B 292 nicht durch Anwendung anderer, weniger einschneidender Maßnahmen durchgeführt werden könne.

6

Der Beklagte begehrte demgegenüber, die Klage abzuweisen. Nach Auskunft des zuständigen Landwirtschaftsamts seien derzeit im Flurbereinigungsgebiet noch 6 hauptberufliche Landwirte sowie 1 Gärtnereibetrieb, die Flächen bewirtschafteten. Dazu kämen noch 22 nebenberufliche Landwirte mit mehr als 30 ar Betriebsfläche. Die neben den 6,5 ha für die planfestgestellte Trasse der B 292 weiter benötigten Flächen verliefen im Bereich einer stillgelegten Bahntrasse und würden von der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellt. Es würden also für das Unternehmen ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Auch dürfe nicht übersehen werden, daß es sich hier um ein kombiniertes Verfahren handele, das auch das Ziel habe, auf der Gemarkung Obrigheim die Produktions- und Arbeitsbedingungen der Landwirtschaft auf Dauer zu verbessern. Zudem sei die Enteignung im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung stets das mildere Mittel gegenüber einer Enteignung der Betroffenen außerhalb eines solchen Verfahrens.

7

Durch Urteil vom 27. Oktober 1980 hat das Flurbereinigungsgericht den Flurbereinigungsbeschluß und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, weil es an den Voraussetzungen für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fehle. Dies führe hier zur Rechtswidrigkeit des gesamten Flurbereinigungsbeschlusses. Der Bedarf an ländlichen Grundstücken betrage 6,5 ha. Dieser Bedarf sei seinem Umfang nach nicht groß genug, um die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zu rechtfertigen. Zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals "ländliche Grundstücke in großem Umfange" lasse sich keine absolute Zahl als Mindestwert festlegen. Maßgebend sei einerseits, ob der durch das Unternehmen drohende Landverlust eine Größe aufweise, infolge deren er sich für die landwirtschaftliche Struktur in dem betreffenden Gebiet und die damit verbundenen Produktions- und Arbeitsbedingungen oder für die allgemeine Landeskultur so nachteilig auswirke, daß der Aufwand einer Flurbereinigung gerechtfertigt erscheine. Andererseits sei der Begriff "ländliche Grundstücke in großen Umfang" auch in Relation zu der Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebiets zu setzen. Dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Behörde gleichzeitig auch die Anordnung einer Regelflurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG beabsichtige. Der Begriff müsse hier in Zusammenhang mit § 40 FlurbG gesehen werden, der es ermögliche, "Land in verhältnismäßig geringem Umfange" für Anlagen im öffentlichen Interesse bereitzustellen, also etwa auch für den Ausbau einer Bundesstraße.

8

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beklagten wird auf Verfahrens- und Sachrügen gestützt. Das Flurbereinigungsgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich der unterschiedlichen Eigenbelastung bei getrennter und kombinierter Verfahrensgestaltung nicht vollständig aufgeklärt und den Begriff "ländliche Grundstücke" im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG verkannt. Da auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzbarkeit nicht abgestellt werden dürfe, falle auch die ehemalige Bahntrasse darunter.

9

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Zurückweisung der Revision.

11

Sie ist der Auffassung, daß das Flurbereinigungsgericht den Begriff "ländliche Grundstücke", der im Zusammenhang mit dem Begriff der "Nachteile für die allgemeine Landeskultur" stehe, nicht verkannt habe. Die Planung der Bundesstraße 292 über die ehemalige Bahntrasse berühre weder landwirtschaftliche Interessen noch solche der Landeskultur. Selbst wenn man dies vernachlässige und die Bahntrasse miteinbeziehe, fehle es am Tatbestandsmerkmal des "großen Umfangs". Danach seien die Voraussetzungen für eine Unternehmensflurbereinigung zu Recht verneint worden. Eine Umdeutung des Flurbereinigungsbeschlusses in einen Beschluß über eine Regelflurbereinigung dürfe im nachhinein nicht mehr erfolgen, weil die Ermittlung des Interesses der Teilnehmer nicht durch einen einseitigen Beschluß ersetzt werden könne. Verfahrensrechtlich sei dem Beklagten die Möglichkeit, Beweisanträge oder naheliegende prozessuale Erklärungen abzugeben, nicht abgeschnitten worden.

12

II.

Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG und ist deshalb aufzuheben. Die dem Revisionsgericht mögliche Entscheidung in der Sache selbst führt zur Abweisung der Klage.

13

Zu Unrecht ist das Flurbereinigungsgericht zu der Auffassung gelangt, der Flurbereinigungsbeschluß vom 26. Juli 1979 sei deswegen fehlerhaft, weil der Bedarf an ländlichen Grundstücken mit 6,5 ha seinem Umfang nach nicht groß genug sei, um die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts fehlt es nicht an den Voraussetzungen für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens zur Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

14

Das Flurbereinigungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß hinsichtlich des für den geplanten Neubau der Ortsumgehung Obrigheim im Zuge der B 292 erforderlichen Flächenbedarfs eine Enteignung im Rahmen des durch den Beschluß des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. September 1978 festgestellten Plans zulässig ist. Ob die Klägerin, die die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung verneint, damit auch die Zulässigkeit einer Enteignung in Abrede stellt, bedarf keiner Prüfung, weil die enteignungsrechtlichen Voraussetzungen von der Enteignungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen sind und nicht der Nachprüfung im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren unterliegen, sondern ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten bleiben (Urteile vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 C 55.67 - [RzF 87 I S. 21 = DVBl. 1971, 186] und vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 - [Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 5 = RdL 1983, 98]).

15

Die weitere Voraussetzung, daß durch die (zulässige) Enteignung ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen werden, ist ebenfalls gegeben. Nach dem Flurbereinigungsbeschluß vom 26. Juli 1979, auf den das Flurbereinigungsgericht abstellt, werden für das geplante Unternehmen und seine Nebenanlagen etwa 6,5 bis 7 ha ländliche Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes in Anspruch genommen. Da nur in diesem Umfang ein Landverlust entstehen und auf die am Verfahren teilnehmenden Eigentümer verteilt werden soll, kann dahinstehen, ob darüber hinaus weitere Flächen im Einwirkungsbereich der Umgehungsstraße, der nach der Darstellung der Einleitungsbehörde in der Aufklärungsversammlung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vom 5. März 1979 etwa 79 ha beträgt, für das Straßenbauvorhaben vorübergehend in Anspruch genommen werden. Bei dem vorgegebenen Umfang der für das Unternehmen beanspruchten ländlichen Grundstücke ist es ohne Belang, ob auch das als öffentliche Verkehrsfläche anzusehende ehemalige Bahngelände der Eisenbahnlinie Neckarelz - Meckesheim, auf dem die etwa 3 km lange Straßentrasse in diesem Planungsabschnitt weitgehend verlaufen soll, zusätzlich als ländlicher Grundbesitz behandelt werden könnte. Das Flurbereinigungsgericht hat dies deswegen verneint, weil es in keiner Weise land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sei. Dieser Auffassung könnte deswegen nicht gefolgt werden, weil auch nicht unerhebliche Teilbereiche nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen in die Flurbereinigung einbezogen werden dürfen (Beschluß vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 5 B 4.72 - [AgrarR 1973, 86]). Nachdem der Flurbereinigungsbegriff und die Zweckbestimmung um die Förderung der Landentwicklung erweitert und damit auch der Gestaltungsrahmen ausgedehnt worden ist, kann die landwirtschaftliche Nutzung bzw. Bewirtschaftung der in Betracht kommenden Flächen nicht mehr allein maßgeblich sein für die Beurteilung ländlicher Grundstücke. Da die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen nicht ausgeschlossen ist, kann von der Nutzungsart der einbezogenen Flächen her die Beurteilung ländlicher Grundstücke nicht eingeschränkt werden. Im vorliegenden Falle müssen die in die Straßentrasse fallenden vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen des ehemaligen Bahngeländes für den Umfang der beanspruchten Flächen jedoch deswegen außer Betracht bleiben, weil es sich hierbei um Eigentum in der Hand des Trägers der Straßenbaulast handelt, das keiner Enteignung bedarf. Hinsichtlich des danach verbleibenden Flächenumfangs von 6,5 bis 7 ha, der für das geplante Unternehmen in Anspruch genommen werden soll, bestehen auch nach der Sachverhaltswürdigung des Flurbereinigungsgerichts keine Zweifel, daß es sich hierbei um ländliche Grundstücke handelt.

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Entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts werden durch den genannten Flächenbedarf ländliche Grundstücke auch "in großem Umfange" in Anspruch genommen. Hierfür ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem - vom Flurbereinigungsgericht zitierten - Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG 4 C 22.66 - (BVerwGE 34, 199 [BVerwG 26.11.1969 - BVerwG IV C 22.66] [202]) ausgesprochen hat, in erster Linie auf den räumlichen Umfang des sich aus dem Planfeststellungsbeschluß ergebenden Landbedarfs abzustellen. Der für das Unternehmen erforderliche Landbedarf ist dann von großem Umfange, wenn die beanspruchten Flächen zusammen und für sich betrachtet eine nicht unbeträchtliche Hektar-Anzahl aufweisen. Von da her wird man als großen Umfang im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG eine Fläche nicht ansehen können, wenn sie unter 5 ha bleibt. Ein Landbedarf von mindestens 5 ha kann aber keine absolute Grenze für eine Unternehmensflurbereinigung sein (vgl. dazu ebenfalls BVerwGE 34, 199 [BVerwG 26.11.1969 - BVerwG IV C 22.66] [202]). Vielmehr kann eine geringere Fläche ausreichend sein, dann nämlich, wenn berücksichtigungsfähige qualitative Momente eine Korrektur des Flächenumfangs nach unten bedingen. Schon das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hielt es nicht für ausgeschlossen, auch von einem Landbedarf in großem Umfange zu sprechen, wenn die nachteiligen Auswirkungen des Unternehmens für die allgemeine Landeskultur den Aufwand einer Flurbereinigung gerechtfertigt erscheinen lassen. Da die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken immer objektbezogen und damit orts- und lagebedingt ist, kann bei der Feststellung des Umfangs der Inanspruchnahme die Landschaftsstruktur nicht unberücksichtigt bleiben. Denn bei der Einzelbetroffenheit, die die Landinanspruchnahme auslöst, spielt die jeweilige Bodenqualität eine nicht unerhebliche Rolle. Da insoweit ein freihändiger Ankauf auch eines quantitativ nicht besonders umfänglichen, aber besonders wertvollen Geländes schwerlich zu erreichen wäre, könnte das Unternehmen immer nur im Wege der Enteignung durchgeführt werden, wenn nicht mit Hilfe der Unternehmensflurbereinigung eine Verteilung des entstehenden Landverlusts auf einen größeren Kreis von Eigentümern möglich wäre.

17

Aus dem Anliegen des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, folgt, daß es für den großen Unfang im Sinne der Vorschrift nicht etwa auf die Zahl der Grundstücke, sondern auf die große Inanspruchnahme des einzelnen Grundstücks ankommt. Für eine Unternehmensflurbereinigung würde es gerade nicht ausreichen, daß viele ländliche Grundstücke verschiedener Eigentümer nur wenig betroffen, also mit nur verhältnismäßig geringer Fläche in Anspruch genommen sind. Denn in diesem Falle wäre nicht erforderlich, einen ohnehin bei vielen Betroffenen nur geringfügig entstehenden Landverlust auf einen noch größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen.

18

Entgegen der Ansicht des Flurbereinigungsgerichts kommt es für den Begriff "ländliche Grundstücke in großem Umfange" nicht auch auf eine Relation zu der Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebiets an. Es ist zwar richtig, daß bei § 40 Satz 1 FlurbG für die Beschränkung der Bereitstellung von Land für öffentliche Anlagen auf einen "verhältnismäßig geringen Umfang" das Verhältnis zwischen dem Wert der bereitzustellenden Fläche und dem Wert der Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebiets herzustellen ist (vgl. BVerwGE 34, 199 [BVerwG 26.11.1969 - BVerwG IV C 22.66] [201]). Und es trifft auch zu, daß § 40 FlurbG hinsichtlich der Umfangsbestimmung im Zusammenhang mit § 87 FlurbG gesehen werden muß. Für § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann aber das Verhältnis zwischen dem in Anspruch genommenen Land und der Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebiets keine Rolle spielen. Vom Wortlaut her ergibt sich dies schon daraus, daß in § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG der ausdrückliche Hinweis auf eine Verhältnismäßigkeit fehlt. Zudem ist ein Abstellen auf dieses Verhältnis aus den Ziel der Unternehmensflurbereinigung, der Verteilung des Landverlustes auf eine größere Zahl von Eigentümern, nicht erlaubt; in einem großen Flurbereinigungsgebiet läßt sich das Ziel sogar besser erreichen. Schließlich steht vor Einleitung der Unternehmensflurbereinigung das Flurbereinigungsgebiet, das die obere Flurbereinigungsbehörde zusammen mit der Anordnung festsetzt (§ 4 FlurbG), noch nicht endgültig fest.

19

Nach alledem ist die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Inanspruchnahme von etwa 6,5 bis 7 ha gestattet eine Unternehmensflurbereinigung. Nach den anhand der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gebietskarte vom Flurbereinigungsgericht getroffenen Feststellungen werden nicht nur die in den Gewannen "Oberer Weg", "Röte" und "Landsberg" gelegenen privaten Grundstücke mit verhältnismäßig geringer Fläche betroffen, sondern im Gewann "Hagen" auch einige landwirtschaftliche Grundstücke, in voller Größe in Anspruch genommen. Danach kommt es auf den weiteren vom Flurbereinigungsgericht angeführten Gesichtspunkt, ob daneben ländliche Grundstücke für die landwirtschaftliche Betriebsführung unwirtschaftlich zerschnitten werden, nicht an.

20

Soweit sich die Klägerin in ihrer Klagebegründung mit weiterem Vorbringen unter anderen Gesichtspunkten gegen die Anordnung der Flurbereinigung wendet, ist das Flurbereinigungsgericht dem zu Recht nicht weiter nachgegangen. Daß der Flurbereinigungsbeschluß nur mit seinem entscheidenden Teil, nicht auch mit seiner Begründung, im Amtsblatt veröffentlicht wurde, entspricht § 6 Abs. 2 FlurbG. Eine Verletzung des § 133 FlurbG ist mit dem Vorbringen der Klägerin nicht dargetan; denn aus ihm ergibt sich nicht, daß die Klägerin Abschriften und ähnliches gegen Erstattung der Kosten verlangt hat. Die vom Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung für den Flurbereinigungsbeschluß gegebene Begründung ist gerichtlich nicht zu beanstanden, auch nicht insoweit, als sie die gleichzeitig durchgeführte Regelflurbereinigung betrifft; sie läßt einen Verstoß gegen Art. 14 und Art. 3 GG nicht erkennen.

21

Ist der Flurbereinigungsbeschluß vom 26. Juni 1979, soweit er die Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG anordnet, entgegen der Ansicht des Flurbereinigungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, so kann die Klage, über die das Revisionsgericht in der Sache entscheiden kann, keinen Erfolg haben. Das Flurbereinigungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen der hier in zulässiger Weise neben der Unternehmensflurbereinigung durchzuführenden Regelflurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG vorliegen. Es hat festgestellt, daß das zersplitterte und unwirtschaftlich geformte Gebiet offensichtlich flurbereinigungsbedürftig ist. Im Hinblick auf das Klagevorbringen der Klägerin hat das Flurbereinigungsgericht selbst eine reine Regelflurbereinigung - damit erst recht eine Regelflurbereinigung in Verbindung mit einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren - noch als im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer liegend angesehen. Zwar werden in dem angefochtenen Urteil durchgreifende Bedenken hinsichtlich der behördlichen Ermessensbetätigung, der Kosten des Flurbereinigungsverfahrens und der Anhörung der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 FlurbG dargelegt; aus dem Urteil ergibt sich jedoch eindeutig, daß sich diese Bedenken nur gegen eine alleinige Regelflurbereinigung richten, also nur den Fall betreffen, daß es - wie das Flurbereinigungsgericht angenommen hat - an den Voraussetzungen für eine Unternehmensflurbereinigung fehlt. Für den Fall einer zulässigen Verbindung der Regelflurbereinigung mit einer Unternehmensflurbereinigung greifen solche Bedenken auch nach Ansicht des Flurbereinigungsgerichts nicht durch.

22

Da die Klage keinen Erfolg hat, muß die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Zehner