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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1983, Az.: BVerwG 1 C 3.83

Ausreisefrist; Nachträgliche Duldungen; Dauer des Asylrechtsstreits; Gesicherter Aufenthalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 3.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 19.06.1981 - AZ: 8 K 12183/80

Amtlicher Leitsatz

Von den Maßnahmen nach § 5 Satz 1 bis 3 2. AsylBeschlG gehen keine Rechtswirkungen mehr aus, wenn die gemäß § 5 Satz 3 2. AsylBeschlG bestimmte Ausreisefrist abgelaufen ist, ohne daß der Ausländer sie zu befolgen brauchte. Das ist der Fall, wenn dem Ausländer nachträglich eine über die Ausreisefrist hinausreichende Duldung zu dem Zweck erteilt worden ist, ihm für die Dauer des Asylrechtsstreits einen gesicherten Aufenthalt zu ermöglichen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Juni 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 1979 ins Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag ab. Diese Entscheidung wurde dem Kläger zusammen mit einem Bescheid des beklagten Oberkreisdirektors vom 24. September 1980 zugestellt. In dem Bescheid wird der Kläger aufgrund des § 5 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) - 2. AsylBeschlG - und unter Hinweis darauf, daß er weder eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt noch von diesem Erfordernis befreit ist (§ 12 AuslG), zum Verlassen des Bundesgebietes bis spätestens 30. Oktober 1980 aufgefordert; für den Fall, daß er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen sollte, wird ihm die Abschiebung angedroht.

2

Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt,

  1. 1.

    den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

  2. 2.

    den Bescheid des beklagten Oberkreisdirektors vom 24. September 1980 aufzuheben.

3

Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 28. Oktober 1980 darauf hingewiesen, daß sich die Ausreisefrist durch die Klageerhebung und den damit verbundenden "Suspensiveffekt" erledigt habe. Er hat dem Kläger über die gesetzte Ausreisefrist hinaus Duldungen erteilt.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Juni 1981 einstimmig als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 34 Abs. 1 AuslG a.F. abgewiesen. Hinsichtlich des gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. September 1980 gerichteten Anfechtungsantrags hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei insoweit offensichtlich unzulässig, weil es am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Aufhebung des Bescheids fehle; denn der Bescheid äußere keine Rechtswirkungen mehr. Dies müsse dem Kläger deshalb bewußt gewesen sein, weil die Ausländerbehörde die Duldung nach Klageerhebung verlängert bzw. erneuert habe. Die in dem Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung stelle lediglich einen Hinweis auf die kraft Gesetzes bestehende Ausreisepflicht (§ 12 AuslG) dar. Sie sei zusammen mit der Fristsetzung Bestandteil der Abschiebungsandrohung. Die Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid und gegen die Abschiebungsandrohung habe zur Folge, daß der Schutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eingreife und der Ausländer die gesetzte Ausreisefrist nicht zu beachten brauche. Die seit langem abgelaufene Ausreisefrist sei deshalb gegenstandslos geworden. Dies gelte auch für die Abschiebungsandrohung, weil diese mit einer Frist verbunden sein müsse. Da die Behörde im Prozeß nicht zu erkennen gegeben habe, daß sie an ihrem Bescheid festhalten wolle, bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Das Verwaltungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, daß noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage vorliege, ob auch offensichtlich unzulässige Klagen als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 34 Abs. 1 AuslG a.F. zu gelten haben.

5

Mit seiner Revision beantragt der Kläger,

"das angefochtene Urteil aufzuheben, hilfsweise unter dieser Aufhebung zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen".

6

Die Revisionsbegründung wendet sich nicht gegen die den Asylbescheid betreffende Klagabweisung, sondern dagegen, daß die Klage auch insoweit abgewiesen worden ist, als sie gegen den beklagten Oberkreisdirektor gerichtet ist und dessen Bescheid vom 24. September 1980 betrifft. Dieser Bescheid verstoße gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, § 5 2. AsylBeschlG sowie gegen die §§ 28 und 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NW. Der "mit einem konkreten Ausreisepflichtdatum" versehene Bescheid sei schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts überholt gewesen, so daß der Kläger ihn nicht habe befolgen müssen. Da der Beklagte die überholte Fristsetzung nicht zurückgenommen und auch nicht geändert habe, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis an einem Erfolg der Klage. Der Kläger rügt ferner, er sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, über die anstehenden Rechtsfragen hätte das Berufungsgericht entscheiden müssen.

7

Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.

8

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

9

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

10

1.

Der Revisionsantrag des Klägers bedarf der Auslegung. Wie sich aus seiner Revisionsbegründung ergibt, will der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts lediglich angreifen, soweit es die Klage bezüglich des Bescheids des Beklagten vom 24. September 1980 als unzulässig abweist. Der asylrechtliche Teil des Urteils ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens; insoweit ist das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden. Die Revision zielt demnach darauf, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es den Bescheid des Beklagten vom 24. September 1980 betrifft, sowie dieser Bescheid selbst aufgehoben werden; hilfsweise begehrt der Kläger insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

11

Diese Revision ist statthaft. Maßgebend ist § 34 Abs. 1 AuslG a.F.; denn das angefochtene Urteil ist vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), durch dessen § 39 Nr. 4 der § 34 AuslG aufgehoben wurde, zugestellt worden (vgl. § 43 Nr. 4 des Asylverfahrensgesetzes). Weist das Verwaltungsgericht die Klage eines Asylbewerbers wie hier einstimmig als offensichtlich unbegründet ab, so ist die Berufung gegen das Urteil gemäß § 34 Abs. 1 AuslG, a.F. ausgeschlossen und die Revision unter den Voraussetzungen des § 135 VwGO gegeben (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 698.81 - BVerwGE 64, 216 = NJW 1982, 1244). Die Voraussetzungen des § 135 VwGO sind erfüllt, da das Verwaltungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Im oben gekennzeichneten Umfang ist die Revision auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht.

12

2.

Die Revision bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den aufgrund des § 5 2. AsylBeschlG ergangenen Bescheid vom 24. September 1980 zu Recht als offensichtlich unzulässig und daher als im Sinne des § 34 Abs. 1 AuslG a.F. offensichtlich unbegründet angesehen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist inzwischen geklärt, daß auch offensichtlich unzulässige Klagen im Sinne des § 34 Abs. 1 AuslG a.F. als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden dürfen (Urteil vom 24. November 1981 a.a.O.).

13

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Klage gegen den die Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist enthaltenden Bescheid mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig ist; denn die genannten Maßnahmen sind gegenstandslos geworden.

14

Ob die Ausreiseaufforderung (§ 5 Satz 1 2. AsylBeschlG), wie das Verwaltungsgericht meint, ein bloßer Hinweis auf eine bestehende Ausreisepflicht und schon deshalb ohne Rechtswirkungen ist, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man sie ebenso wie die Abschiebungsandrohung samt Fristsetzung (§ 5 Satz 2 und 3 2. AsylBeschlG) als Verwaltungsakt wertet, entfaltet sie wie diese keine Rechtswirkungen mehr.

15

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehen von einer Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist keine Rechtswirkungen mehr aus, wenn die Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist verbunden sein muß und diese abgelaufen ist, ohne daß der Ausländer sie zu befolgen brauchte (vgl. etwa Urteil vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 66; Urteil vom 11. November 1982 - BVerwG 1 C 15.79 - InfAuslR 1983, 33). Nach der gesetzlichen Regelung des § 5 2. AsylBeschlG sind die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist zu verbinden: Bis zu dem mit der Ausreisefrist bezeichneten Zeitpunkt hat der Ausländer auszureisen, andernfalls muß er von diesem Zeitpunkt an mit seiner Abschiebung rechnen. Wegen dieses notwendigen Zusammenhangs zeitigen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keine Rechtswirkungen mehr, wenn die mit ihnen verbundene Ausreisefrist gegenstandslos wird.

16

Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist ist gegenstandslos geworden. Sie ist bereits am 30. Oktober 1980 abgelaufen, und der Kläger brauchte sie nicht zu befolgen. Dies ergibt sich daraus, daß ihm über die gesetzte Ausreisefrist hinaus Duldungen (§ 17 Abs. 1 AuslG) erteilt wurden. Diese hatten nicht etwa den Sinn, die ursprüngliche Ausreisefrist unter Aufrechterhaltung der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung zu verlängern. Mit ihnen wollte die Behörde dem Kläger vielmehr für die - Ungewisse - Dauer des Verwaltungsrechtsstreits um seine Asylberechtigung einen gesicherten Aufenthalt ermöglichen, ähnlich wie er jetzt durch § 20 des Asylverfahrensgesetzes für Asylbewerber gewährleistet ist. Einer ausdrücklichen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Behörde bedurfte es unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Klägers nicht.

17

Hat das Verwaltungsgericht die Klage demnach ohne Rechtsfehler mangels Rechtsschutzinteresses gemäß § 34 Abs. 1 AuslG a.F. abgewiesen, so, war dem Kläger kraft Gesetzes die Berufungsinstanz verschlossen. Es kann keine Rede davon sein, daß er durch die Ausschaltung des Berufungsrechtszuges seinem gesetzlichen Richter entzogen worden wäre.

18

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach