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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1983, Az.: BVerwG 4 C 62.78

Wanderschäfer; Landwirtschaftlicher Betrieb; Vertrag; Flugplatz; Truppenübungsplatz; Nutzung; Schafstall; Silo; Außenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 62.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 05.02.1975 - AZ: 105 IV 74
VGH Bayern - 09.05.1978 - AZ: 17 XV 75

Fundstelle

  • DÖV 1985, 816

Amtlicher Leitsatz

Die Errichtung eines Schafstalls für eine größere Schafherde kann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG wegen der Besonderheiten der Wanderschäferei auch dann privilegiert sein, wenn der überwiegende Teil der Weideflächen nur gepachtet ist (im Anschluß an das Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 [143 f.]).

Redaktioneller Leitsatz

Ein Wanderschäfer, der 250 Altschafe hat, führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, wenn er durch kurzfristige Verträge, die im Rahmen des Üblichen liegen (Risiko-Pachtverträge) Flugplätze, Truppenübungsplätze usw. nutzt. Aus diesem Grund sind ein 20 mal 40 mal 4 m großer Schafstall zum Zwecke der Überwinterung und 2 Silos im Außenbereich gerechtfertigt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1983
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer
und die Richter in Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter,
Dr. Kühling, Gielen und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene ist Eigentümer des ca. 1,5 ha großen Grundstücks Fl.Nr. 23 der Gemarkung O.. Ihm steht ferner der Nießbrauch an einem 1,8 ha großen Grundstück zu. Weitere 5,7 ha Land hat er gepachtet. Im November 1972 begann der Beigeladene auf seinem Grundstück einen Schafstall in den Maßen 20 m × 40 m × 4 m sowie zwei Futtersilos zu errichten. Da die klagende Gemeinde zu dem nachträglich eingereichten Bauantrag des Beigeladenen ihr Einvernehmen versagt hatte, lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 28. Dezember 1973 den Antrag ab und ordnete die Beseitigung der bereits errichteten baulichen Anlage an. Auf den Widerspruch des Beigeladenen wies die Regierung von Schwaben das Landratsamt an, den Ablehnungsbeschluß des Gemeinderats rechtsaufsichtlich zu beanstanden. Demgemäß forderte das Landratsamt mit Bescheid vom 4. Juni 1974 die Gemeinde auf, ihr Einvernehmen zu erteilen.

2

Die Gemeinde hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Antrag erhoben, die rechtsaufsichtliche Beanstandung aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Vorhaben des Beigeladenen könne nicht als ein auf Dauer eingerichteter landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts und den Widerspruchsbescheid der Regierung aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen sei planungsrechtlich unzulässig; es sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG - privilegiert; als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange.

4

Auf die Berufung des Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Urteil (abgedruckt in BRS 33 Nr. 62) beruht im wesentlichen auf folgenden Überlegungen: Die klagende Gemeinde werde durch die rechtsaufsichtliche Verfügung des Landratsamtes nicht in ihren Rechten verletzt. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die Schafhaltung des Beigeladenen stelle eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 146 BBauG dar, die auf unmittelbarer Bodenertragsnutzung beruhe. Soweit die Schafe während der Sommermonate geweidet würden, liege dies auf der Hand. Aber auch die Versorgung der Altschafe mit Winterfutter sei aufgrund des zur Verfügung stehenden Grünlandes voll gesichert. Nach dem Gutachten des Landesverbandes Bayerischer Schafhalter e.V. vom 21. März 1978 reiche die dem Beigeladenen zur Verfügung stehende Grünfläche von insgesamt ca. 9 ha für die Gewinnung von Winterfutter für 250 Altschafe aus.

5

Die Schafhaltung sei als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG anzusehen, weil sie nachhaltig betrieben werden solle. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß dem Beigeladenen ein Teil der Grünfläche für die Winterfuttergewinnung nur als Pachtland zur Verfügung stehe. Zwar führe "in der Regel" eine landwirtschaftliche Betätigung allein auf der Grundlage von Pachtland nicht zur Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. Die Rechtsprechung halte aber Ausnahmefalle für denkbar, in denen "die der Pacht aus Rechtsgründen eigene Schwäche durch die besonderen tatsächlichen Umstände ohne weiteres und verläßlich ausgeräumt" werde (BVerwGE 41, 138). Abgesehen davon, daß sich der Beigeladene für die Winterfuttergewinnung nicht ausschließlich, sondern nur zu 60 v.H. auf Pachtland zu stützen brauche, seien hier solche außergewöhnlichen Umstände wegen der Besonderheiten der Schafhaltung gegeben. So seien nach dem Gutachten des Landesverbandes Bayerischer Schafhalter vom 9. Mai 1975 in der Schafhaltung langfristige Pachtverträge nicht üblich. Bundeswehrübungsplätze, Flugplätze u.a. würden vielmehr stets nur für ein Jahr verpachtet. Abgesehen davon sprächen hier eine Reihe anderer Gründe für die Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit der vom Beigeladenen betriebenen Schafhaltung. Der Beigeladene stamme aus einer Familie, in der die Schafhaltung bereits in der zweiten Generation ausgeübt werde. Er sei von Beruf Schafscherer. Er halte - trotz widriger äußerer Umstände - in dem nur behelfsmäßigen Stammgebäude eine Herde von derzeit 180 Mutterschafen und etwa 100 Jungschafen. Aus der Schafhaltung könne er mit einem jährlichen Reingewinn von ca. 20.000 DM den weitaus überwiegenden Teil seiner Einkünfte erzielen.

6

Schafstall und Silos "dienten" auch dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen, und zwar nicht nur aufgrund des Verwendungszweckes, sondern auch nach der vorgesehenen Gestaltung und Ausgestaltung. Schließlich seien die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BBauG erfüllt; insbesondere sei die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert. Es könne dahinstehen, ob die Sicherung der ausreichenden Erschließung überhaupt ein öffentlicher Belang sei, auf den sich die klagende Gemeinde bei der Verweigerung ihres gemeindlichen Einvernehmens berufen könne. Soweit die Klägerin die wegemäßige Erschließung des Grundstückes für unzureichend halte, könne sie schon deshalb nicht in eigenen Rechten verletzt sein, weil es sich hier um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg handele, dessen Straßenbaulast nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes nicht die Gemeinde, sondern diejenigen zu tragen hätten, deren Grundstücke über diesen Weg bewirtschaftet würden. Abgesehen davon sei der Weg als ausreichende Erschließung anzusehen. Der knapp 4 m breite und mit einer Kiesauflage versehene Weg reiche aus, um den von der Schafhaltung ausgehenden Verkehr aufzunehmen. Das gelte sowohl für das zweimal im Jahr erforderliche An- und Abtreiben der Schafe als auch für die Anlieferung der Futtermittel mit dem Bulldog des Beigeladenen. Ein darüber hinausgehender Lastkraftwagenverkehr finde nicht statt.

7

Auch die Wasserversorgung durch den Pumpbrunnen sei ausreichend; sie entspreche der in vielen landwirtschaftlichen Betrieben nach wie vor üblichen Wasserversorgung. Der Brunnen diene ausschließlich der Versorgung der Schafe.

8

Daß dem privilegierten Vorhaben des Beigeladenen öffentliche Belange entgegenständen, sei weder ausdrücklich vorgetragen noch ersichtlich. Der Schafstall widerspreche nicht dem Wesen des der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltenen Außenbereichs. Gerade durch die Lage des Vorhabens abseits besiedelter Gegenden seien die mit einer Schafhaltung sonst verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit - nämlich die Lärm- und Geruchsbelästigungen - nicht zu befürchten.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der klagenden Gemeinde, die die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.

10

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage. Die Entscheidung beruht weder auf den mit der Revision geltend gemachten Verfahrensfehlern noch auf einer Verletzung materiellen Bundesrechts. Die klagende Gemeinde wird durch die rechtsaufsichtliche Verfügung, mit der sie gemäß Art. 112, 113 der Gemeindeordnung zur Erteilung ihres Einvernehmens aufgefordert worden ist, nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat vielmehr ihr Einvernehmen zur Errichtung des Schafstalls und der beiden Silos zu Unrecht versagt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 [BGBl. I S. 341] in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 [BGBl. I S. 2256] und vom 6. Juli 1979 [BGBl. I S. 949] - BBauG -). Das Vorhaben des Beigeladenen ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert; ihm stehen öffentliche Belange nicht entgegen. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen:

11

Die Verfahrensrügen greifen nicht. Die Klägerin rügt mangelnde Sachaufklärung, weil das Berufungsgericht ihrer Behauptung, die vom Beigeladenen abgeschlossenen Pachtverträge seien nur Schein- oder Gefälligkeitsverträge, nicht nachgegangen sei. Diese Rüge genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie legt nicht dar, welches bestimmte Beweismittel die Klägerin im zweiten Rechtszug angeboten hat oder aus welchen sonstigen Gründen sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung eine Beweiserhebung aufdrängen mußte, welche Beweise zu erheben das Berufungsgericht demgemäß unterlassen hat, zu welchem Ergebnis eine entsprechende Beweiserhebung geführt und wie sich diese auf die Entscheidung ausgewirkt hätte (vgl. dazu z.B. BVerwGE 5, 12 [13] oder 57, 55 [57]). Abgesehen davon darf die mit der Revision erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung nicht dazu dienen, bestimmte Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei vor dem Tatsachengericht hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. Beschluß vom 30. September 1976 - BVerwG 8 C 43.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 107 m.w.Nachw.). Die Klägerin hat sich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 1978 "hilfsweise" auf ihre mit Schriftsatz vom 21. März 1975 gestellten Beweisanträge berufen. Dieser Schriftsatz enthält jedoch keinen Beweisantrag. Zwar befaßt sich die Berufungserwiderung von 17. Juli 1975 mit den Pachtverträgen; dort ist jedoch nur angeregt worden, die Landwirtschaftsbehörde zu der Frage zu hören, ob die Pachtverträge angezeigt und genehmigt worden seien. Dieser Beweisantritt war jedoch zur Klärung der Frage, ob die - dem Berufungsgericht vom Beigeladenen in Ablichtung vorgelegten - Pachtverträge nur zum Schein abgeschlossen seien, ungeeignet; die allein in Betracht kommende Vernehmung der Verpächter ist in diesem Schriftsatz nicht beantragt worden.

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Die Klägerin rügt ferner mangelnde Sachaufklärung, weil das Berufungsgericht einerseits ausgeführt habe, der Beigeladene habe mit 9 ha genügend Weideland, um das Winterfutter für 250 Altschafe zu ernten, andererseits aber darauf abgehoben habe, daß der Beigeladene Futtermittel mit einem Bulldog anliefern müsse. Auch insoweit kann der Revision nicht entnommen werden, welchen Beweis das Berufungsgericht hätte erheben sollen; schon deswegen muß auch diese Rüge erfolglos bleiben. Darüber hinaus ist nicht zweifelhaft, daß hier neben dem gewonnenen Heu - das übrigens ebenfalls zum Stall transportiert werden muß - auch andere Futtermittel verwendet werden; denn insoweit hat der Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, die Silos zur Futterbereitung und Lagerung nutzen zu wollen.

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Ebensowenig greift der Vorwurf, das Berufungsgericht hätte die Gewinnchancen des Beigeladenen näher aufklären müssen. Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren ausgeführt, er könne bei intensiver Bewirtschaftung 20.000 DM Gewinn erzielen. Eine entsprechende Aufstellung ist dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung überreicht worden. Wenn das Berufungsgericht diese Gewinnerwartung als realistisch angesehen hat, betrifft dies allein die Beweiswürdigung, übrigens trägt die Revision auch in diesem Zusammenhang nicht vor, welche Beweise das Berufungsgericht hätte erheben müssen, zu welchen Ergebnis diese Beweise geführt und wie sie sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgewirkt hätten.

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Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Breite des zum Stall des Beigeladenen führenden Feldweges beruhen nicht auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Anläßlich der Ortsbesichtigung ist in das Protokoll aufgenommen worden, der in Rede stehende Weg sei 4 m breit, habe zwar keinen Unterbau, aber eine Kiesauflage. Damit hat das Berufungsgericht den hier allein in Betracht kommenden Beweis ordnungsgemäß erhoben und auf dieser Grundlage eine entsprechende tatsächliche Feststellung getroffen. Unrichtig mag insoweit die entgegenstehende Angabe im Tatbestand sein. Von einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann insoweit keine Rede sein.

15

Das Berufungsgericht brauchte ferner kein Gutachten zur Wasserqualität einzuholen. Das Gericht ist davon ausgegangen, daß der Pumpbrunnen allein der Versorgung der Tiere (und nicht der des Beigeladenen) diene. Dagegen ist nichts zu erinnern, weil der Beigeladene unstreitig nicht auf dem mit dem Schafstall bebauten Grundstück wohnt und es keinen Anhalt dafür gibt, daß er den Brunnen für seine eigene Versorgung nutzt. Daß der Brunnen für die Tiere nicht schädlich sei, hat das Berufungsgericht den Ausführungen des "sachverständigen Beistandes" des Beigeladenen entnommen, dessen Meinung es für zutreffend gehalten hat; auch das betrifft allein die Beweiswürdigung.

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Soweit schließlich mangelnde Sachaufklärung im Hinblick auf die Eigenart der Landschaft und das Entstehen einer Splittersiedlung gerügt wird, geht dies schon deswegen fehl, weil es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf diese öffentlichen Belange nicht ankam: Das Berufungsgericht hat - anders als das Verwaltungsgericht - das Vorhaben des Beigeladenen als privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG angesehen. Ist das Vorhaben privilegiert, so kommt es auf die Eigenart der Landschaft, d.h. auf die vorgegebene und natürliche Bodennutzung, oder die Entstehung einer Splittersiedlung nicht an, weil der Gesetzgeber die privilegierten Vorhaben in den Außenbereich verwiesen und insoweit für sie generell geplant hat. Die in § 35 Abs. 1 und 2 BBauG gleichermaßen gebotene Abwägung führt hier dazu, daß jedenfalls die privilegierte landwirtschaftliche Nutzung diese Belange verdrängt. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Es hatte schon deswegen keinen Anlaß, den Sachverhalt im Hinblick auf die genannten öffentlichen Belange aufzuklären.

17

Auch materiellrechtlich hält das Berufungsurteil einer revisionsgerichtlichen Prüfung stand: Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Schafhaltung des Beigeladenen die Merkmale der Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG erfüllt. § 146 setzt - mit Ausnahme der Berufsimkerei und der Berufsfischerei, die als atypische Betriebsarten mit Gesetz vom 18. August 1976 in diese Vorschrift eingefügt worden sind - für die übrigen Betriebsarten unverändert voraus, daß unmittelbare Bodenertragsnutzung betrieben wird (Urteil des Senats vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 101.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 72 unter Hinweis auf das Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG 4 C 30.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 143). Die Weidewirtschaft ist in diesem Sinne auf unmittelbare Bodenertragsnutzung ausgerichtet. Zur Weidewirtschaft gehört auch eine Schafhaltung der vom Beigeladenen betriebenen Art; denn die Tiere weiden im Frühjahr, Sommer und Herbst im Freien. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die vom Beigeladenen bewirtschafteten 9 ha Land für die Gewinnung von Winterfutter für ca. 250 Altschafe ausreichen.

18

Der Boden wird auch "planmäßig eigenverantwortlich bewirtschaftet" (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 4 C 22.73 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 115 S. 110 [113]); denn die Nutzung des eigenen Grund und Bodens, der Nießbrauchfläche und des (langfristig) gepachteten Landes, das Weiden des sog. Risikopachtlandes (Flugplätze, Truppenübungsplätze u.a.) sowie die Heugewinnung für die Wintermonate setzen - ebenso wie bei der sonstigen Weidewirtschaft - zeitlich und räumlich eine gewisse Planmäßigkeit voraus. Gegen die Annahme einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung sind deswegen insgesamt Bedenken nicht zu erheben. Daß der Beigeladene darüber hinaus für den Winter Futter zukauft, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

19

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Schafhaltung des Beigeladenen als landwirtschaftlicher "Betrieb" anzusehen ist. Ein Betrieb setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine bestimmte Organisation, ferner Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit voraus (BVerwGE 41, 138). Es muß sich um ein auf Dauer - und zwar für Generationen - gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (BVerwGE 26, 121). Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus (Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 4 C 22.73 - a.a.O.). Der Beigeladene ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gelernter Schafscherer. Die Schafhaltung wird bereits in der zweiten Generation betrieben. An der Ernsthaftigkeit seines Vorhabens bestehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Zweifel. Und das Halten einer Schafherde von insgesamt 280 Alt- und Jungtieren - das Grünland reicht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogar für 250 Muttertiere aus - belegt ebenfalls die Nachhaltigkeit. Auch an der notwendigen Betriebsorganisation, die sich auf das treiben und Weiden der Schafe, auf das Scheren, auf die Vermarktung des Fleisches und der Wolle sowie auf die Winterversorgung und gesundheitliche Versorgung der Tiere bezieht, fehlt es nicht. Deswegen stellt sich hier allein die Frage, ob die Tatsache, daß der Beigeladene nur über 1,5 ha Eigenland und 1,8 ha Nießbrauchsfläche verfügt, während weitere 5,7 ha Pachtland sind, der Annahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Senats führt "in der Regel" eine landwirtschaftliche Betätigung "allein" auf der Grundlage von Pachtland nicht zur Privilegierung im Sinne der zitierten Vorschrift; eine Privilegierung wird sich aber bejahen lassen, "wo die der Pacht aus Rechtsgründen eigene Schwäche durch die besonderen tatsächlichen Umstände ohne weiteres und verläßlich ausgeräumt wird" (BVerwGE 41, 138 [143/144]). Das Berufungsgericht hat für eine Schafhaltung der hier in Rede stehenden Art das Vorliegen besonderer Umstände bejaht. Es hat im Hinblick auf die Besonderheiten der Schafhaltung - nämlich das typische Betriebsbild einer Wanderschäferei - ausgeführt, daß nach dem Gutachten des Landesverbandes Bayerischer Schafhalter in der Schafhaltung kurzfristige Pachtverträge (sog. Risikopachtverträge), mit denen die Nutzung von Grünflächen wie Flugplätzen, Truppenübungsplätzen usw. gestattet werde, üblich seien. Die sog. Wanderschäferei wird - im Gegensatz zur sonstigen Weidewirtschaft - gerade dadurch gekennzeichnet, daß der Schäfer mit seiner Herde von Pachtfläche zu Pachtfläche zieht, um dort - gegen Zahlung des Pachtzinses - seine Schafe weiden zu lassen. Ob allein die Nutzung von derartigen "Risikopachtflächen" für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ausreicht, ist hier nicht zu entscheiden; denn zumindest dann, wenn dem Schäfer 1,5 ha Eigenland sowie 1,8 ha Land, an dem ihm ein Nießbrauch zusteht, sowie weitere 5,7 ha langfristig angepachtetes Grünland zur Verfügung stehen, die für die Winterversorgung von 250 Mutterschafen ausreichen, steht die Beweidung von sonstigen Flächen, die nur kurzfristig (in der Regel von Jahr zu Jahr) angepachtet werden, einer Privilegierung nicht entgegen. Daß der Beigeladene nach seinem Revisionsvortrag zwischenzeitlich weiteres Land zu Eigentum erworben hat, ist für die Revisionsentscheidung ohne Bedeutung.

20

Läßt sich, wegen der Besonderheiten der Schafhaltung die der Pacht innewohnende "Schwäche" überwinden, so steht hier der Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebes nichts entgegen. Der Senat weist jedoch in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Mißverständnissen noch auf folgendes hin: Nicht jede Schafhaltung wird das Merkmal eines landwirtschaftlichen Betriebes aufweisen. Insbesondere wird die Haltung weniger Schafe in der Regel nicht ausreichen, um die Betriebseigenschaft zu bejahen (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 27. September 1973 - BVerwG 4 B 90.73 - BRS 27 Nr. 63 [61 Schafe]; vgl. ferner OVG Münster in BRS 30 Nr. 53 [28 Schafe] oder OVG Münster in BRS 32 Nr. 63 [96 Schafe]). Ob in solchen Fällen ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vorliegt (oder nur eine nicht privilegierte Freizeitbeschäftigung oder eine Liebhaberei), entscheidet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. zur Schafhaltung in Form eines Nebenerwerbsbetriebes z.B. Bay. VGH in BRS 35 Nr. 65 oder VGH Baden-Württemberg in BRS 36 Nr. 79) scheidet sich nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls, ob - falls die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht erfüllt sind - eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG in Betracht kommt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg in BRS 35 Nr. 64 für den Fall, daß eine kleinere Schafhaltung vorwiegend der Landschaftspflege dient).

21

Der 20 m × 40 m × 4 m große Schafstall und die beiden Silos "dienen" dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Es steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, außer Frage, daß Stall und Silos dem Betrieb funktional zugeordnet, ihn gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet sind (vgl. Urteil vom 13. Januar 1967 - BVerwG 4 C 47.65 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 34 sowie Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 [140] unter Hinweis auf BVerwGE 19, 75 [77]). Ein vernünftiger Landwirt würde - auch oder gerade unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - für eine entsprechend große Schafherde einen Stall in etwa diesen Ausmaßen, der Gestaltung und Ausstattung errichten (Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - a.a.O.). Denn für eine Schafherde der hier in Rede stehenden Größe ist ein Stall - was der Begriff des Dienens nicht einmal voraussetzt - geradezu unentbehrlich. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf das Fehlen eines Wohnhauses beruft, übersieht sie, daß die Beschränkung des Beigeladenen auf die eigentlichen Betriebsgebäude die Erfüllung des Begriffes des "Dienens" nicht in Frage stellt, sondern eher unterstreicht: Soll (allein oder zusätzlich) ein Wohnhaus errichtet werden, so stellt sich in der Regel die Frage, ob das Vorhaben in erster Linie von dem Wunsch bestimmt ist, im Außenbereich zu wohnen oder ob der eigentliche Betriebszweck im Vordergrund steht. Die Errichtung des Stalles schließt eine derartige Fragestellung von vornherein aus; der Stall dient ausschließlich der Überwinterung der Tiere. Damit erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, das Vorhaben des Beigeladenen sei im Grundsatz gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert, als richtig.

22

Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß die Erschließung gesichert ist. Im Außenbereich sind in der Regel an die Erschließung geringere Anforderungen als im Innenbereich zu stellen (Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 53.74 - Buchholz 406.11 § 34 Nr. 52); davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Wenn es hinsichtlich des mit einer Kiesauflage versehenen 4 m breiten Weges ausgeführt hat, dieser genüge dem im konkreten Fall an die wegemäßige Erschließung zu stellenden Anforderungen, wirft das aus der Sicht des Bundesrechts Zweifel nicht auf. Auch die Ausführungen zur Wasserversorgung der Tiere durch den Pumpbrunnen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden; deswegen kommt es auch auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob sich die Gemeinde hierauf berufen könne, nicht weiter an.

23

Daß dem Vorhaben angesichts seiner Privilegierung öffentliche Belange entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich. Mit der Befürchtung der Klägerin, der Beigeladene werde seine Tiere - in einer von der Rechtsordnung nicht gedeckten Weise - außerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Flächen weiden lassen, ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG nicht bezeichnet. Das Beweiden fremder Flächen ist auf andere Weise rechtlich zu verhindern.

24

Nach alledem hat der Beigeladene einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Gemeinde hat folglich ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt. § 35 BBauG räumt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einen Ermessen- oder Beurteilungsspielraum nicht ein; das verkennt auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, der Gemeinde müsse im Hinblick auf das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG gebotene Einvernehmen ein Beurteilungsspielraum zustehen. Das trifft nicht zu. Die Versagung des Einvernehmens ist nur dann rechtmäßig, wenn das Vorhaben nicht nach § 35 BBauG zulässig ist; ein irgendwie gearteter Ermessens- oder Beurteilungsspielraum steht der Gemeinde hinsichtlich der Erteilung oder Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG nicht zu (Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.65 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 4 = DÖV 1970, 349, vgl. ferner BGHZ 65, 182 sowie etwa Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG-Komm., § 36 Rn 21, Grauvogel in Kohlhammer-Kommentar zum BBauG, § 36 Rn 9, Schlichter-Stich-Tittel, BBauG-Komm., 3. Aufl., § 36 Rn 5 oder Schrödter, BBauG-Komm., 4. Aufl., § 36 Rn 8).

25

Die Revision der klagenden Gemeinde ist nach alledem mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Vizepräsident Oppenheimer ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Schlichter
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Gielen
Dr. Gaentzsch