Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1982, Az.: BVerwG 2 C 38.81
Nachprüfung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Gerichte; Umfang des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen im Bereich des kirchlichen Dienstrechts; Übertragung der Rechtsprechungskompetenz an die staatlichen Gerichte; Rechtsweg für vermögensrechtliche Ansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten aus ihrem Dienstverhältnis; Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse der Kirchen; Vereinbarkeit mit staatlichem Recht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 38.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 15.03.1977 - AZ: II 60/76
- VGH Baden-Württemberg - 20.05.1980 - AZ: IV 1140/77
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 140 GG
- Art. 137 Abs. 3 WRV
- § 40 VwGO
- Art. 6 Abs. 1 MRK
- § 135 S. 2 BRRG
- Art. 33 Abs. 5 GG
Fundstellen
- DVBl 1983, 507-509 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2682
- NJW 1983, 2560-2561 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Udo Steiner)
- NJW 1983, 2582-2583 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 738 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
Amtlicher Leitsatz
Zur Nachprüfung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Gerichte und zu seiner Vereinbarkeit mit staatlichem Recht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 1980 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Kirchenbeamter im Dienst der beklagten Evangelischen Landeskirche. Diese erließ das "Kirchliche Gesetz zur Sicherung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Pfarrer, Pfarrdiakone und Kirchenbeamten" (Versorgungssicherungsgesetz - VSG -) vom 8. März 1975 (Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden - GVOBl. - 1975 S. 21), das am 1. April 1975 in Kraft trat. Das Gesetz sieht u.a. für die - wie der Kläger - im Dienst befindlichen und für die künftig eintretenden Kirchenbeamten die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, um die Erfüllbarkeit beamtenrechtlicher Anwartschaften auf Versorgung zu sichern (§ 1 Abs. 1 VSG). Die Beklagte sowie die kirchlichen Dienstherren innerhalb der Landeskirche führen die erforderliche Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihre Kosten durch und zahlen zum Grundgehalt einen Zuschlag in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 2 und 3 VSG). Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf die kirchlichen Besoldungs- und Versorgungsleistungen angerechnet (§ 1 Abs. 4 VSG). Bei einem Ausfall von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Dienstherr gegenüber dem kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung der Besoldungs- und Versorgungsleistungen verpflichtet (§ 1 Abs. 6 VSG).
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg hob den Gewährleistungsbescheid vom 8. November 1966 durch den Bescheid vom 11. April 1975 auf (§ 6 Abs. 2 AnVG). Die Beklagte trug die Kosten der Nachversicherung.
Die Klage des Klägers mit dem Antrag,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, seine - des Klägers - beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften unmittelbar und nicht durch eine Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu gewährleisten,
hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch sein auf Grund mündlicher Verhandlung vom 15. März 1977 ergangenes Urteil abgewiesen: Die beanstandete Neuregelung der Versorgung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch sein auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 1980 ergangenes Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, da ausschließlich der Rechtsweg zum kirchlichen Verwaltungsgericht der Beklagten nach dem Kirchlichen Gesetz über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. April 1970 - kVwGO - (GVOBl. 1970 S. 53) gegeben sei. Das unabhängige Verwaltungsgericht der Beklagten sei sachlich für diesen Rechtsstreit zuständig, denn es entscheide auch über vermögensrechtliche Feststellungsklagen (§§ 1, 14 Buchst. c und d kVwGO).
Von der Ermächtigung des § 135 Satz 2 BRRG habe somit die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.
Auch ergebe sich der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht aus § 40 VwGO. Zwar sei der Dienst bei den Religionsgesellschaften öffentlicher Dienst, und Streitigkeiten aus diesen Rechtsverhältnissen seien wohl öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 40 VwGO. Dessen unmittelbarer Geltung stehe aber die durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV anerkannte Eigenständigkeit der Kirchen entgegen.
Die Kirchen übten zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt aus und unterstünden im Rahmen ihrer Eigenständigkeit nicht der staatlichen Justizhoheit, so daß insoweit Art. 19 Abs. 4 GG und § 40 Abs. 1 VwGO für die Kirchen nicht gälten.
Allerdings sei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des kirchlichen öffentlichen Dienstrechts die kirchliche Eigenständigkeit soweit begrenzt, daß bei Fehlen einer eigenen und, gemessen am System des staatlichen Rechtsschutzes, vollwertigen kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Verwaltungsrechtsweg in analoger Anwendung des § 40 Abs. 1 VwGO gegeben sei. Im vorliegenden Falle sei aber für vermögensrechtliche Streitigkeiten der Rechtsweg zu einem vollwertigen kirchlichen Verwaltungsgericht gegeben. Bei diesem handele es sich bei analoger Anwendung des § 40 Abs. 1 VwGO um ein anderes Gericht, was den Verwaltungsrechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten ausschließe. - All dies ist im Berufungsurteil näher ausgeführt.
Die Prüfungskompetenz des kirchlichen Verwaltungsgerichts sei gegenüber derjenigen der staatlichen Gerichte nicht eingeschränkt.
Das Kirchengericht habe die vom Kläger erhobenen Rechtsbehauptungen uneingeschränkt zu prüfen, auch hinsichtlich der Vereinbarkeit der beanstandeten Versorgungsregelung mit staatlichem Recht, insbesondere dem Grundgesetz. Die Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei nach der kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung der Beklagten gewährleistet. Darüber hinaus genüge auch der Verwaltungsgerichtshof der evangelischen Kirche der Union den rechtsstaatlichen Anforderungen an ein Berufungsgericht. Allerdings sei der staatliche Verwaltungsrechtsweg wohl wieder zulässig, wenn das kirchliche Gericht seine Entscheidungszuständigkeit nach § 14 kVwGO verneinen sollte.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision im Ergebnis entgegen.
II.
Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die vom Kläger beanstandete Neuregelung der Versorgung ist von den staatlichen Gerichten nicht auf ihre Vereinbarkeit mit innerkirchlichem Recht nachzuprüfen. Ein Verstoß gegen staatliche Rechtssätze ist jedenfalls nicht ersichtlich.
1.
Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Durch diese verfassungsrechtliche Vorschrift wird den Kirchen das Selbstbestimmungsrecht zur eigenständigen Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten gewährleistet. Infolge der öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist kirchliche Gewalt zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt (BVerfGE 18, 385 [BVerfG 17.02.1965 - 1 BvR 732/64] [387]). Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, dann liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, gegen den die Klage vor den staatlichen Gerichten eröffnet ist. Nur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen sie mittelbar auch staatliche Gewalt mit der sich daraus ergebenden Einschränkung ihrer Selbstbestimmung. Innerkirchliche Hegelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde (BVerfGE 18, 385 [386 f.]; 42, 312 [334 f.]; 57, 220 [243]; BVerwGE 25, 226 [229] [BVerwG 27.10.1966 - BVerwG II C 98.64], Urteil -vom21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 182 = NJW 1981, 1972], dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 12. Februar 1981 - 1 BvH 567/77 - [Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 26 [1982], 382]). Dieses verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, z.B. die Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [249]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]; für die Entfernung eines Pfarrers aus dem Dienst einer Evangelisch-Lutherischen Landeskirche vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvH 316/78 - [NJW 1980, 1041]). Die Grundsätze des Selbstbestimmungsrechts und der Ämterautonomie, die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ausdrücklich anerkannt werden, beinhalten nicht nur, daß die kirchlichen Ämter ohne staatliche Mitwirkung verliehen und entzogen werden dürfen (BVerwGE 25, 226 [BVerwG 27.10.1966 - BVerwG II C 98.64] [230]), sondern auch, daß die Kirchen und Religionsgesellschaften frei bestimmen dürfen, welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind und welche Rechte und Pflichten diese im einzelnen haben (vgl. Mikat, Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: Die Grundrechte, Hrsg. Bettermann u.a., Berlin 1960, IV 1, S. 111 ff. [S. 187]; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, München 1973, S. 116; BSG, urteil vom 20. April 1972, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 17 [1972], 420 [422]; Frank, Dienst- und Arbeitsrecht, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland [Hdb.d.StKR.] Bd. I, 669 ff. [676]). Das Selbstbestimmungsrecht enthält im Bereich des kirchlichen Dienstrechts sowohl eine allgemeine Regelungskompetenz als auch die Freiheit zum Organisationsakt und zur Personalentscheidung im Einzelfall.
In Übereinstimmung damit haben in der bisherigen Rechtsprechung sowohl der Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 22, 383 [391 f.]; 34, 372 [374]) als auch das Bundesverwaltungsgericht das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienst- und Versorgungsrechts zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d.h. zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche gerechnet (vgl. BVerwGE 30, 326[BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [330] im Anschluß an BVerwGE 25, 226 [230] und BVerwGE 28, 345 [349];Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 49.78 - [a.a.O.]).
Eine über die hierdurch gezogenen Grenzen hinausgehende, insbesondere sich auf die Vereinbarkeit mit innerkirchlichem Recht erstreckende Prüfungsbefugnis und -pflicht der staatlichen Gerichte ergibt sich auch nicht aus dem Gebot staatlichen Gerichtsschutzes für "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" ("civil rights and obligations - droits et obligations de caractère civil") nach Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - MRK - (BGBl. 1952 II S. 686, 953 mit - hier nicht einschlägigen - späteren Änderungen). Auch wenn dieses Gebot sich nicht unbedingt auf privatrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne der in der deutschen Rechtsordnung entwickelten Systematik beschränkt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Juni 1978 - C (78) 31 - [EuGRZ 1978, 406, 415 f. = NJW 1979, 477]), so gibt doch gerade der authentische englische und französische Text keinen Anhalt für die Annahme, daß auch die Zuständigkeit staatlicher Gerichte zur Überprüfung der Gestaltung und Anwendung eigenständigen kirchlichen Dienstrechts geboten werden sollte. In Einklang damit ist die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Entscheidung vom 7. Dezember 1981 - Beschw. Nr. 9501/81 - (NJW 1982, 2719 [EKMR 07.12.1981 - - 9501/81]) zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verwaltungsgerichtsverfahren betreffend die Aufhebung der Pfarrstelle des Beschwerdeführers und seine vorzeitige Pensionierung nicht durch Art. 6 Abs. 1 MRK erfaßt werden und daß der Ausschluß des staatlichen Rechtswegs für die Statusklage eines Pfarrers konventionskonform ist. Übrigens könnte nach innerstaatlichem Recht die Konvention, die als einfaches Gesetz in Kraft gesetzt ist, die verfassungsrechtlich anerkannte Selbstbestimmung der Kirchen nicht schmälern.
2.
Nach § 135 Satz 2 BRRG ist es den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften überlassen, nicht nur die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger dem Beamtenrechtsrahmengesetz entsprechend zu regeln, sondern auch die Vorschriften dieses Gesetzes über den Verwaltungsrechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§§ 126, 127 BRRG) für anwendbar zu erklären. Eine solche Rechtswegzuweisung an die staatlichen Gerichte liegt jedoch nicht vor.
In den vom Bundesverwaltungsgericht bisher entschiedenen Fällen wurde jeweils durch Auslegung festgestellt, daß "kraft erkennbarer Willenseinigung zwischen Staat und Kirche für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Beklagten und deren Geistlichen der staatliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet" sei (BVerwGE 25, 226 [233]) oder daß "nach übereinstimmender kirchengesetzlicher und staatsgesetzlicher Regelung der Verwaltungsrechtsweg gegeben" sei (BVerwGE 28, 345 [348]) oder daß der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten "hier jedenfalls auf Grund übereinstimmender kirchenrechtlicher und staatsrechtlicher Regelung gegeben" sei (BVerwGE 30, 326[BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [327]). In ähnlicher Weise ist in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen jeweils festgestellt worden, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Übertragung der Rechtsprechungskompetenz an die staatlichen Gerichte erfolgt sei (vgl. BGHZ 12, 321 [325]; 34, 372 [374]; 46, 96 [99]).
Im vorliegenden Fall ist auch für die Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zuweisung an die staatlichen Gerichte gegeben. Die Beklagte hat vielmehr einen innerkirchlichen Rechtsweg vor kirchlichen Verwaltungsgerichten ausdrücklich auch für vermögensrechtliche Ansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten aus ihrem Dienstverhältnis eröffnet (vgl. insbesondere § 14 Abs. 1 Buchst. d des Kirchlichen Gesetzes über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. April 1970 [Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden 1970 S. 53]). Das Berufungsgericht hat demgemäß dem kirchlichen Recht keine Zweisung an die staatlichen Verwaltungsgerichte nach § 135 Satz 2 BRRG entnommen. Daß die Entscheidung des kirchlichen Verwaltungsgerichts "unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Gerichte" vorgesehen ist, stellt nach der vom Berufungsgericht dargelegten Auffassung lediglich klar, daß der kirchliche Gesetzgeber auf die Gültigkeit und Auslegung staatlicher Rechtswegregelungen keinen Einfluß nehmen kann und will. Diese Auslegung des kirchlichen Rechts durch das Berufungsgericht unterliegt als solche nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es sich nicht um Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) handelt und insoweit auch keine sinngemäße Anwendung des § 127 Nr. 2 VwGO in Betracht kommt (BVerwGE 19, 252 [258]; 28, 345 [348]; 49, 137 [138]). Sie wird übrigens bestätigt durch die der gesetzgebenden Landessynode vorgelegten "Erläuterungen zum Entwurf einer Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, April 1970). In diesen heißt es hierzu unter II. 4.2., die Kirche habe "nach zutreffender Auffassung ... über den Rechtsweg zu staatlichen Gerichten nicht zu befinden". Weiter heißt es dort, die staatliche Rechtskontrolle beziehe sich "auf eine etwaige Verletzung des ... 'für alle geltenden Gesetzes' ..."; demgegenüber ermögliche das kirchliche Verwaltungsgericht einen intensiveren Rechtsschutz, z.B. "durch Überprüfung der angefochtenen Maßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit einem einzelnen kirchlichen Gesetz oder der Kirchenverfassung", die somit gerade nicht von den staatlichen Gerichten erwartet wird.
3.
Wegen der jeweils ausdrücklich festgestellten Zuweisung an die staatlichen Gerichte hat das Bundesverwaltungsgericht bisher die Präge offengelassen, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukomme, weil die Kirche in diesem Bereich öffentliche Gewalt im Sinne dieser Grundrechtsbestimmungen ausübe" (BVerwGE 28, 345 [348]; in gleicher Weise BVerwGE 30, 326[BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [327]). Daran anschließend kann auch hier offenbleiben, ob und gegebenenfalls welche staatlichen Rechtssätze als für alle geltende Gesetze - deren Einhaltung die staatlichen Gerichte zu prüfen haben - auch kirchliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse betreffen. Denn jedenfalls besteht kein staatlicher Rechtssatz, der dem Kläger Anspruch auf die von ihm verlangte Beibehaltung der früheren Versorgungsregelung, bei der die gesetzliche Rentenversicherung nicht in Anspruch genommen wurde, gibt.
Das Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg und das Bundesbeamtengesetz kommen für Kirchenbeamte nicht in Betracht, weil ihre Geltung sich nach jeweils ausdrücklicher Vorschrift auf die unmittelbaren und mittelbaren Landes- bzw. Bundesbeamten beschränkt (§ 1 LBG; 1, 2 BBG); ebenso ist das Beamtenrechtsrahmengesetz nach ausdrücklicher Vorschrift nicht anwendbar (§ 135 Satz 1 BRRG).
Auch Art. 33 Abs. 5 GG kommt als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden ist. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 312 [339 f]; Beschluß vom 28. November 1978 gemäß § 93 a BVerfGG - 2 BvR 316/78 [NJW 1980, 1041]; BVerwGE 28, 345 [351]; 30, 326 [332]). Hiervon abzugehen gibt das Vorbringen der Revision, die sich dabei auf Teile des Schrifttums stützt, keinen Anlaß. Übrigens dienen die in Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Grundsätze des Berufsbeamtentums zunächst dem Ziel, auf der Grundlage von Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung dem Staat eine stabile Verwaltung und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu sichern (vgl. BVerfGE 7, 155 [162]; 8, 1 [16]). Die Verfolgung ähnlicher Ziele in bezug auf den kirchlichen Dienst ist gerade nicht Aufgabe des Staates. Soweit die Vorschrift zugleich ein Individualrecht des Beamten auf amtsangemessene Besoldung und Versorgung sichert (vgl. BVerfGE 8, 1 [17 f.]; 44, 249 [263]; 55, 372 [392]), trifft es nicht zu, daß nur angesichts dieser Bindung das Fehlen einer Bindung an das allgemeine Arbeits- und Sozialrecht vertretbar erscheine. Vielmehr ist selbst im staatlichen Bereich auf nicht beamtenrechtliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, z.B. auf das Soldatenverhältnis, Art. 33 Abs. 5 GG nicht anzuwenden (vgl. BVerfGE 3, 288 [334]; 16, 94 [111]).
Inwiefern in der beanstandeten Neuregelung der Versorgung ein Eingriff in den in Art. 14 GG verankerten Schutz des Eigentums liegen könnte, ist - unbeschadet der Frage seiner grundsätzlichen Anwendbarkeit im Verhältnis kirchlicher Bediensteter zur Kirche (vgl. BVerwGE 28, 345 [350 f.]; 30, 326 [331]) - nicht ersichtl Von einer Entziehung von Rechten ohne Ausgleich kann angesichts der getroffenen Regelungen über die Sicherstellung der Versorgungsleistungen offensichtlich nicht die Rede sein.
Andere ausdrücklich niedergelegte oder sonst aus der Rechtsordnung sich ergebende staatliche Rechtssätze, die der beanstandeten Neuregelung der kirchlichen Versorgung entgegenstehen und den Klageanspruch begründen könnten, sind nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht ersichtlich.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller