Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1980, Az.: BVerwG 7 C 49.78
Verwaltungsrechtsweg; Rechtsanwalt; Kirchliches Verwaltungsgericht; Kirchenangehörigkeit; Innerkirchliche Angelegenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 49.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 20.04.1978 - AZ: VI 224/77
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 74 Nr. 1 GG
- Art. 140 GG
- Art. 137 Abs. 3 WRVWRV
- § 40 Abs. 1 VwGO
- § 3 BRAO
- § 30 Abs. 1 Kirchliches Gesetz über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. April 1970 (GVBl. der Ev. Landeskirche in Baden 1970, S. 53)
Fundstellen
- BayVBl 1981, 155
- DVBl 1981, 491-493 (Volltext mit amtl. LS)
- KirchE 18, 326 - 330
- MDR 1981, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1972-1973 (Volltext mit amtl. LS)
- ZevKR 26, 379
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung in einem kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetz, nach der in Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgericht als Bevollmächtigte nur solche Rechtsanwälte zugelassen sind, die der Kirche angehören und die kirchliche Wahlfähigkeit besitzen, betrifft eine innerkirchliche Angelegenheit, die dem staatlichen Zuständigkeitsbereich entzogen ist.
Wird ein Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht als Bevollmächtigter nicht zugelassen, weil er der Kirche nicht angehört, so ist für diese Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1980
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er vertrat in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der beklagten Evangelischen Landeskirche in Baden einen Pfarrer, der gegen seine Versetzung in den Wartestand klagte. Dieses Verfahren hat sich später durch Klagerücknahme erledigt.
Das kirchliche Verwaltungsgericht stellte durch Beschluß vom 4. Oktober 1976 fest, der Kläger könne gemäß § 30 Abs. 1 des kirchlichen Gesetzes über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit - OKV - vom 16. April 1970 (GVBl. der Evangelischen Landeskirche in Baden 1970 S. 53) nicht als Bevollmächtigter zugelassen werden, weil er aus der Evangelischen Landeskirche Baden ausgetreten sei und auch keiner anderen evangelischen Gliedkirche angehöre. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union durch Beschluß vom 6. Juni 1977 zurück.
Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, daß die Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsgerichte vom 4. Oktober 1976 und vom 6. Juni 1977 rechtswidrig gewesen seien. Zugleich legte er beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. Er machte geltend, die angegriffenen Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsgerichte seien Verwaltungsakte, durch die er in seinem Recht der freien Berufsausübung gemäß Art. 12 GG in Verbindung mit § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - verletzt worden sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab: Der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO sei nicht gegeben, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine Streitigkeit aus dem Kirchenverwaltungsrecht handele. Die kirchliche Gerichtsbarkeit falle in den inneren Bereich kirchlicher Eigenständigkeit, der nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV jeglicher staatlicher Einflußnahme entzogen sei. Die Ausgestaltung des Verfahrens vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten zeige, daß Grundlage des Gerichtsverfahrens die Heilige Schrift und das Bekenntnis und erst in zweiter Linie das Gesetz seien. So seien z.B. die Richter des kirchlichen Verwaltungsgerichts nach § 6 Abs. 1 OKV in Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der Kirche nur dem Gesetz unterworfen. Nach § 46 Abs. 1 OKV sollten die Verhandlungen mit Schriftlesung eröffnet werden. In diesem Zusammenhang stehe auch die Vorschrift des § 30 Abs. 1 OKV, wonach als Bevollmächtigte und Beistände zuzulassen seien Inhaber kirchlicher Ämter und Lehrer an theologischen Hochschulen sowie Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Rechtslehrer an Hochschulen, soweit sie einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörten und die kirchliche Wahlfähigkeit besäßen. Die Bindung an Schrift und Bekenntnis sei nach dem Selbstverständnis evangelischer kirchlicher Gerichtsbarkeit deren spezifische Besonderheit. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die kirchliche Rechtsprechung im innerkirchlichen Bereich als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen, in die sich jeder staatliche Eingriff verbiete. Insoweit seien die Kirchen auch nicht an die Schranke der für alle geltenden Gesetze gebunden. Infolgedessen seien die Kirchen sowohl in der Einrichtung einer kirchlichen Gerichtsbarkeit als auch in der Gestaltung des Verfahrens völlig frei. Mit ihrer kirchlichen Verfahrensordnung greife die Kirche nicht in den weltlichen Bereich über. Mit der Regelung des § 30 OKV wolle die Kirche nicht Außenstehende ihren Vorschriften unterwerfen, sondern im Gegenteil diese aus ihrem inneren Bereich fernhalten. Der Kläger könne sich zu diesem inneren Bereich keinen Zutritt über den Weg des Berufsrechts verschaffen, weil die staatliche Garantie des Art. 12 GG in Verbindung mit § 3 BRAO in diesem Bereich für die Kirche nicht verbindlich sei. Außerdem sei das Vertretungsrecht der Anwälte abhängig vom Recht des Mandanten, sich vertreten zu lassen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Er rügt eine Verletzung der Art. 12 und 74 Nr. 1 GG sowie des § 3 BRAO und § 40 Abs. 1 VwGO: Die Klage sei zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden. Durch die beiden angegriffenen kirchengerichtlichen Beschlüsse sei der kirchliche Autonomiebereich verlassen worden und sei der staatliche Rechtsbereich berührt, weil sich die kirchliche Gewalt Hoheitsbefugnisse gegenüber einem Nichtgewaltunterworfenen anmaße. § 30 OKV greife in die Ausübung des Anwaltsberufes ein und regele daher einen weltlichen Belang. Diese kirchengesetzliche Regelung greife auch in die Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Nr. 1 GG ein, der die Rechtsanwaltschaft der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern zuordne. Die anderweitige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1973 - EVerwG 1 C 70.67 - sei unrichtig. § 30 OKV sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BRAO nichtig. Diese kirchengesetzliche Vorschrift enthalte eine Berufsausübungsregelung, die nur durch staatliches Gesetz erfolgen könne und im übrigen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls nicht gedeckt werde.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und tritt dem Vorbringen der Revision entgegen.
II.
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte über die Revision ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Revision ist unbegründet.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nicht gegeben ist, weil der Feststellungsantrag des Klägers keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO betrifft. Die angegriffenen Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsgerichte sind innerkirchliche Maßnahmen, die gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV dem staatlichen Zuständigkeitsbereich entzogen sind. Maßnahmen im innerkirchlichen Bereich sind keine Ausübung öffentlicher (staatlicher) Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG und unterfallen deswegen auch nicht der staatlichen Rechtsschutzgarantie.
Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Durch diese verfassungsrechtliche Vorschrift wird den Kirchen das Selbstbestimmungsrecht zur eigenständigen Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten gewährleistet. Der Staat darf in die inneren Verhältnisse der Kirche nicht eingreifen. Nur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Kirchen auch mittelbar staatliche Gewalt mit der Folge, daß ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt (BVerfGE 18, 385 [BVerfG 17.02.1965 - 1 BvR 732/64] [386 f.]). Die Frage, ob eine Regelung oder Maßnahme dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich danach, was materiell der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 [387]; 42, 312 [334]; Beschlüsse vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - und vom 6. April 1979 - 2 BvR 356/79 - [NJW 1980, 1041]). Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde. Insoweit sind die Kirchen im Rahmen ihrer Selbstbestimmung an "das für alle geltende Gesetz" im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gebunden (BVerfGE 18, 385 [387 f.]; 42, 312 [334]; vgl. ferner BVerfGE 53, 366 [BVerfG 25.03.1980 - 2 BvR 208/76] [400 f.]). Zu den "für alle geltenden Gesetzen" können nur solche Gesetze rechnen, die für die Kirche die gleiche Bedeutung haben wie für jedermann. Trifft das Gesetz die Kirche nur in ihrer Besonderheit als Kirche, also anders als den normalen Adressaten, so bildet es insoweit keine Schranke. Eine Regelung, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen in den staatlichen Zuständigkeitsbereich hat, bleibt eine innerkirchliche Angelegenheit auch dann, wenn sie dorthin mittelbare Auswirkungen hat (vgl. BVerfGE 42, 312 [334]).
Zu dem Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten, in die der Staat nicht eingreifen darf, gehört das kirchliche Amtsrecht sowie die Ämterhoheit (BVerfGE 18, 385 [386]; 42, 312 [335 f.]; BVerwGE 25, 226 [229 f.], 28, 345 [349]; 30, 326 [330]; BGHZ 34, 372 [374]). Maßnahmen, die den amts- und dienstrechtlichen Status eines Geistlichen betreffen, sind ausschließlich Sache der Kirchen; der staatliche Zuständigkeitsbereich wird insoweit nicht berührt. Im vorliegenden Fall ging es in dem Verfahren vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht, in dem der Kläger als Prozeßbevollmächtigter zurückgewiesen wurde, um die Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war der Pfarrer hauptamtlicher Religionslehrer an einem Gymnasium gewesen; die Versetzung in den Wartestand hatte die Beklagte angeordnet, nachdem es wegen der Gestaltung des Religionsunterrichts zu schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pfarrer einerseits und der Kirchenbehörde andererseits gekommen war. Es handelte sich also um eine innerkirchliche Maßnahme.
Zu dem durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Bereich der kirchlichen Selbstverwaltung gehört auch die Regelung des Verfahrens betreffend die in dem Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten zu treffenden Entscheidungen. Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Verfahrens der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen der zuständigen Kirchenbehörden über die dienstrechtliche Stellung eines kirchlichen Amtsträgers (vgl. Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, GG, Rdnr. 18 zu Art. 141 GG/137 WRV) und demgemäß auch für die hier streitige kirchengesetzliche Regelung der Zulassung von Bevollmächtigten in dienstrechtlichen Streitigkeiten vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht. Wie bereits der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 70.67 - (NJW 1974, 715 [BVerwG 18.12.1973 - I C 70/67] = DÖV 1974, 238 = ZevKR 19, 377) ausgesprochen hat - diese Entscheidung hatte eine ähnliche Feststellungsklage des Klägers gegen dieselbe Evangelische Landeskirche zum Gegenstand -, betrifft auch die Zulässigkeit der Vertretung eines im Kirchendienst stehenden Pfarrers in amtlichen und dienstlichen Angelegenheiten die rechtliche Ausgestaltung des Amts- und Dienstverhältnisses. Diese Materie fällt deswegen nicht in den Kompetenzbereich von Bund und Ländern, sondern als eigene Angelegenheit im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV in den Bereich des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen (ebenso BayVGH, Beschluß vom 20. April 1978 [VerwRspr. 30, 15 = ZevKR 23, 279]; Hollerbach in VVDStRL 26 [1968], 74 f.; Benn in ZevKR 12, 309 f.; vgl. auch Seidel in ZevKR 24, 355 ff.).
Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 OKV sind in Verfahren vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht als Bevollmächtigte zuzulassen Inhaber kirchlicher Ämter und Lehrer an theologischen Hochschulen sowie Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Rechtslehrer an Hochschulen, soweit sie einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und die kirchliche Wahlfähigkeit besitzen. Diese Einschränkung der Zulassung von Bevollmächtigten ist eine innerkirchliche Regelung. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil und die Beklagte in Übereinstimmung mit den angegriffenen Beschlüssen der kirchlichen Verwaltungsgerichte darlegen, ist Grundlage des Verfahrens vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten die Heilige Schrift und das Bekenntnis. Die Bindung an Schrift und Bekenntnis ist nach dem Selbstverständnis der Evangelischen Kirche die spezifische Besonderheit des kirchenrechtlichen Verfahrens (vgl. Hartmut Maurer in ZevKR 17 [1972], 48/57 ff.). Im vorliegenden Fall ging es in dem Verfahren vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht um Meinungsverschiedenheiten über die Gestaltung des Religionsunterrichts und damit um eine die Bindung an Schrift und Bekenntnis berührende Frage (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG).
Da die Regelung des § 30 OKV den innerkirchlichen Bereich betrifft und somit unter das Bestimmungsrecht der Kirchen gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV fällt, kann der Kläger keinen Vertretungsanspruch aus Art. 12 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BRAO herleiten. Diese Vorschriften sind für den innerkirchlichen Bereich nicht verbindlich. Ebensowenig wird durch die innerkirchliche Regelung des § 30 OKV in die Gesetzgebungszuständigkeit für die Rechtsanwaltschaft nach Art. 74 Nr. 1 GG eingegriffen. Außerdem ist das Recht des Rechtsanwalts gemäß § 3 Abs. 2 BRAO, als Vertreter in Rechtsangelegenheiten aller Art aufzutreten, abhängig von dem Recht des Vertretenen, sich vertreten zu lassen (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 70.67 - [a.a.O.]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen