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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1982, Az.: BVerwG 1 WB 154/80

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 154/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 10. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst Autrata, Oberstleutnant Kruhme als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Berufssoldat. Er ist zum 30. September 1981 in den Ruhestand getreten. Zum Oberstleutnant wurde er 1970 befördert und 1972 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Im Generalstabsdienst wurde er seit 1970 verwendet.

2

Der Antragsteller war von 1972 bis 1976 Abteilungsleiter und Personalgeneralstabsoffizier im Luftwaffenausbildungskommando. 1976 wurde er als Hilfsreferent in das Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - versetzt. Von Januar 1980 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand war er als Stabsoffizier zbV beim Kommando ... Luftwaffendivision in B. eingesetzt. Als Oberstleutnant wurde er in den Jahren 1970, 1972, 1976 und 1978 planmäßig mit "3 B", im Jahr 1974 mit "3 C" beurteilt.

3

Während seiner Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung bat er erstmals am 30. Juni 1978 um Auskunft über seine weitere Verwendung. Daraufhin wurde mit ihm am 17. Juli 1978 ein Personalgespräch geführt. Dabei wurde ihm erläutert, daß er ein Anwärter für eine A 16-Verwendung sei und regelmäßig für die Besetzung entsprechender Dienstposten angeboten worden sei bzw. werde. In seinem Geburtsjahrgang und in seinem Verwendungsgebiet stehe er jedoch in Konkurrenz zu einer Vielzahl vergleichbarer Offiziere. Eine Zusage der Abteilung P bezüglich einer Verwendung des Antragstellers bei der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) oder beim Luftwaffenunterstützungskommando sei weder erfolgt noch sei hierüber etwas schriftlich festgehalten worden. Über die Nachbesetzung des den Antragsteller interessierenden Dienstpostens bei der SDL sei bereits entschieden. Soweit andere Offiziere für die vom Antragsteller angesprochenen Dienstposten ausgewählt worden seien, sei davon auszugehen, daß sie im Vergleich der für die Auswahl maßgeblichen Faktoren besser zu bewerten gewesen seien. Als Ergebnis wurde festgehalten, daß der Antragsteller bis auf weiteres auf seinem derzeitigen Dienstposten verbleibe. Eine dienstliche Notwendigkeit für eine Versetzung bestehe nicht. Der Antragsteller bleibe weiterhin Anwärter für eine A 16-Verwendung. Eine verbindliche Aussage zu einer diesbezüglichen Möglichkeit könne jedoch nicht erfolgen.

4

Mit Schreiben vom 21. Juli 1978 erteilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 6 - dem Antragsteller zu dem. Personalgespräch vom 17. Juli 1978 einen förmlichen Bescheid, in dem dem Antragsteller mitgeteilt wurde, daß er als Anwärter für eine A 16-Verwendung geführt und zusammen mit vergleichbaren Offizieren für entsprechende Dienstposten im Rahmen einer Eignungsreihenfolge betrachtet werde. Eine weitere Förderung noch im Jahr 1978 sei aus heutiger Sicht nicht wahrscheinlich, da über die Versetzungen in die A 16-Ebene zum Stellenwechsel 10/78 bereits entschieden sei. Inwieweit der Antragsteller künftig konkret für die Versetzung auf einen A 16-Dienstposten vorgesehen werden könne, könne auf Grund aller dabei maßgeblichen dienstlichen Faktoren gegenwärtig nicht beurteilt werden.

5

Mit Schreiben vom 2. August 1978 bat der Antragsteller, die Auswahl für die Besetzung des Dienstpostens Personalgeneralstabsoffizier und Abteilungsleiter A 1 beim Luftwaffenamt (LwA) zum 1. Oktober 1978 erneut zu überprüfen. Die Verwendungsplanung für den zum 1. Oktober 1978 zu besetzenden Dienstposten sei ermessensfehlerhaft vor sich gegangen, weil er, der Antragsteller, aus falschen Gründen von der Auswahl ausgeschlossen worden sei.

6

Auf Grund des Schreibens vom 2. August 1978 wurde am 11. August 1978 mit dem Antragsteller erneut ein Personalgespräch geführt. Der Antragsteller wurde dabei darauf hingewiesen, daß er selber wissen müsse, daß im Rahmen der Bestenauslese praktisch nur jeder siebte Oberstleutnant in eine A 16-Verwendung eingewiesen werden könne. Der Antragsteller müsse sich entgegenhalten lassen, daß der für den von ihm begehrten Dienstposten ausgewählte Oberstleutnant fachlich und beurteilungsmäßig besser sei als er. Der Antragsteller bestritt dies und erklärte, daß er weiterhin eine A 16-Verwendung anstrebe und die Überprüfung der Verwendungsauswahl für den Dienstposten A 1 LwA begehre, er fordere einen schriftlichen Bescheid.

7

Unter dem Datum des 22. August 1978 teilte der BMVg - Stellvertreter des Abteilungsleiters P - dem Antragsteller mit, daß er die Anfrage vom 2. August 1978 als Antrag auf Versetzung auf den zum 1. Oktober 1978 beim LwA Köln nachzubesetzenden Dienstposten des Personalgeneralstabsoffiziers und Abteilungsleiters A 1 gewertet habe. Die Auswahl für die Nachfolgebesetzung des Dienstpostens sei nochmals überprüft worden. Die Auswahl sei nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse ordnungsgemäß durchgeführt und der Nachfolger im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens bestimmt worden. Bei der Auswahl der Bewerber, zu denen auch der Antragsteller gehört habe, seien der zivile und militärische Werdegang, die Beurteilungen, die dienstlichen Leistungen und insbesondere die Generalstabsverwendungen voll gewürdigt worden. Der Antragsteller sei nicht zum Zug gekommen, weil ein anderer Bewerber die für die Besetzung des Dienstpostens erforderlichen Voraussetzungen in einem höheren Maße erfülle. Der Antragsteller habe nie eine verbindliche Zusage auf Versetzung auf diesen Dienstposten erhalten. Es könne keine Rede davon sein, daß er aus falschen Gründen von der Auswahl ausgeschlossen worden sei. Es treffe zu, daß der Antragsteller nach wie vor als Anwärter für eine A 16-Verwendung geführt werde. Ob diese Planung bei der sehr begrenzten Anzahl von A 16-Dienstposten noch realisiert werden könne, sei im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar.

8

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 25. August 1978 mit Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden.

9

Auf seine Bitte um heimatnahe Verwendung in den letzten Dienstjahren wurde der Antragsteller durch Verfügung des BMVg - P IV 6 - vom 30. November 1979 aus persönlichen Gründen zum 1. Januar 1980 vom Dienstposten eines Hilfsreferenten im Bundesministerium der Verteidigung auf eine zbV-Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 beim Kommando ... Luftwaffendivision B. versetzt. Diese Versetzung gab dem Antragsteller am 16. Januar 1980 Anlaß, den Unterabteilungsleiter P IV im Bundesministerium der Verteidigung um Auskunft darüber zu bitten, ob die Versetzung auf eine zbV-Planstelle Einfluß auf die ihm am 21. Juli 1978 schriftlich bestätigte Verwendungsplanung habe und warum diese Verwendungsplanung noch nicht realisiert sei.

10

Mit Schreiben vom 5. Februar 1980 wies der BMVg - P IV 6 - den Antragsteller darauf hin, daß ihm zwar mitgeteilt worden sei, daß er als Anwärter für eine A 16-Verwendung geführt werde. Weder im Jahr 1978 noch im Jahr 1979 habe der Antragsteller für einen entsprechenden Dienstposten eingeplant werden können. Aus heutiger Sicht sei für den Antragsteller eine A 16-Verwendung nicht mehr zu erwarten.

11

Mit Schreiben vom 14. Februar 1980 "beschwerte" sich der Antragsteller gegen dieses Schreiben vom 5. Februar 1980. Der Antragsteller führt in dem Schreiben aus, daß er sich mit der ihm erteilten Antwort vom 5. Februar 1980 nicht zufriedengeben könne. In den Jahren 1978 und 1979 (einschließlich des Stellenwechsels zum 1. April 1980) seien mehrere A 16-Dienstposten nachzubesetzen gewesen, für die er auf Grund seines Werdeganges besonders geeignet gewesen wäre. Er habe ein großes Interesse zu erfahren, warum er nicht für diese Verwendungen habe eingeplant werden können. Er akzeptiere nicht die Aussage, seiner Versetzung nach Birkenfeld wegen sei aus heutiger Sicht eine A 16-Verwendung für ihn nicht mehr zu erwarten. Er habe eine Versetzung zum Kommando der ... Luftwaffendivision nicht gewünscht. Er habe bereits im Oktober 1979 erklärt, daß er die Versetzung zum Kommando 2. Luftwaffendivision als eine Maßnahme mit wenig Fingerspitzengefühl betrachte. Keineswegs habe er aber dadurch, daß er letztlich die Versetzung angenommen habe, dem BMVg Anlaß geben wollen, ihn aus der Verwendungsplanung für A 16-Dienstposten herauszunehmen. Eine derart einschneidende Folge der Versetzung nach B. hätte man ihm in Form eines Personalgesprächs zur Kenntnis geben müssen. Er erblicke in seiner Behandlung eine grobe Verletzung der Personalführungsgrundsätze.

12

Auf entsprechende Anfrage teilte der Antragsteller dem BMVg mit Schreiben vom 7. Juli 1980 mit, daß er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts begehre.

13

Der BMVg hat die Sache mit Schreiben vom 15. September 1980 dem Senat vorgelegt.

14

Der Antragsteller macht geltend, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig. Durch die Herausnahme aus der Planung für die Verwendung auf einem A 16-Dienstposten sei ihm gegenüber eine Maßnahme getroffen worden. Diese habe er fristgemäß angefochten.

15

Bei seiner Verwendungsplanung und den entsprechenden Entscheidungen habe der BMVg ermessensfehlerhaft gehandelt. Der Unterabteilungsleiter P IV habe ihn dem Personalberaterausschuß beim Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr lediglich für A 16-Dienstposten bei dem Personalstammamt der Bundeswehr und bei der Freiwilligenannahmestelle Süd vorgeschlagen. Nach seinen Informationen stehe fest, daß für diese Dienstposten von vorneherein Angehörige der Teilstreitkraft Heer vorgesehen gewesen seien. Für A 16-Dienstposten innerhalb der Teilstreitkraft Luftwaffe habe ihn der Unterabteilungsleiter P IV dem Personalberaterausschuß beim Inspekteur der Luftwaffe nicht in Vorschlag gebracht. Wer die Auswahlpraxis des Personalberaterausschusses kenne, wisse, daß Vorschläge des Unterabteilungsleiters P IV für Verwendungen innerhalb der Teilstreitkraft Luftwaffe zugleich die Auswahl selbst bedeute. Der Unterabteilungsleiter P IV hätte ihn auf Grund der zugesagten Verwendungsplanung und seiner Ausbildung und Eignung mindestens für die Dienstposten Personalgeneralstabsoffizier und Abteilungsleiter A 1 beim LwA und beim Luftflottenkommando (LFlKdo) sowie für den Dienstposten Stellvertreter des Leiters der SDL vorschlagen müssen. Dies habe er nicht getan. In dieser Unterlassung liege die nicht pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Der Ermessensfehlgebrauch werde insbesondere dadurch erkennbar, daß für die drei letztgenannten Dienstposten wesentlich dienst- und lebensjüngere Offiziere in Vorschlag gebracht worden seien. Nach seiner Meinung sei es dem BMVg nicht möglich, seine, des Antragstellers, Nichtauswahl für die genannten drei Dienstposten sachlich zu begründen. Er sei nicht schlechter geeignet als die ausgewählten Offiziere. Mit einer fast ständigen Beurteilung mit "3 B" gehöre er zur Spitzengruppe der Stabsoffiziere. Etwa 22 % der Stabsoffiziere erreichten den Dienstgrad Oberst, aber noch nicht einmal 5 % der Stabsoffiziere würden im Generalstabsdienst verwendet. Die Verwendung im Generalstabsdienst sei eine Auszeichnung, sie werde nur den Besten zuteil. Er sei sechs Jahre im Generalstabsdienst verwendet worden und das sogar ohne auf der Führungsakademie der Bundeswehr ausgebildet worden zu sein. Es sei widersprüchlich, zu den 5 % der Generalstabsoffiziere zu gehören, nicht aber zu den 22 % der Stabsoffiziere, die den Dienstgrad Oberst erreichten. Die Aufnahme in die A 16-Planung führe regelmäßig zu einer Verwendung auf einem A 16-Dienstposten. Es sei nicht richtig, daß für höherwertige Verwendungen weit mehr Offiziere vorgeschlagen würden, als entsprechende und verfügbare Planstellen vorhanden seien. Eine solche Personalführung hätte keinen Bestand. Richtig sei, daß in die A 16-Verwendungsplanung nur in etwa so viele Oberstleutnante aufgenommen würden, als entsprechende Dienstposten in absehbarer Zeit nachzubesetzen seien. Die Konkurrenz sei allerdings dort sehr groß, wo es darum gehe, in die A 16-Verwendungsplanung aufgenommen zu werden. Auf Grund des Dienstpostenkegels in der Bundeswehr könnten ca. 78 % der Stabsoffiziere keine A 16-Verwendung erhalten. Die Auswahl für die Aufnahme in die A 16-Verwendungsplanung sei daher sehr hart. Selbst Oberstleutnante, die die Eignung zum Oberst zweifelsfrei besäßen, könnten nicht in die A 16-Verwendungsplanung aufgenommen werden. In Personalgesprächen oder auf Anfrage werde den betreffenden Oberstleutnanten auch eindeutig eröffnet, daß sie nicht für eine Verwendung auf einem A 16-Dienstposten vorgesehen seien.

16

Es sei mit den bisherigen Personalentscheidungen unvereinbar, wenn sich der BMVg nunmehr darauf berufe, die Verwendung auf dem Dienstposten Leiter A 1 LwA und Leiter A 1 LFlKdo dienten der Vorbereitung für eine Verwendung als Referent im Bereich Personal im Bundesministerium der Verteidigung. Nur zwei Referenten aus diesem Bereich hätten eine entsprechende Vorverwendung gehabt. In allen anderen Fällen sei anders verfahren worden.

17

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

den BMVg zu verpflichten, ihn wie folgt zu verwenden:

in erster Linie auf dem Dienstposten als Abteilungsleiter A 1 im LwA ab 1. April 1981,

in zweiter Linie auf dem Dienstposten des Abteilungsleiters A 1 im LFlKdo ab 1. April 1981 und

in dritter Linie auf einem nach der STAN oder dem OSP der Besoldungsgruppe A 16 zugeordneten Dienstposten ab 1. April 1981.

18

Nach seiner Versetzung in den Ruhestand beantragt er festzustellen,

daß seinen Verpflichtungsanträgen hätte stattgegeben werden müssen.

19

Das berechtigte Interesse an dieser Feststellung leitet er daraus ab, daß er bei richtiger Anwendung des Ermessens vor seinem Ausscheiden zum Oberst befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen worden wäre. Die Differenz zwischen den Bezügen aus der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 möchte er im Wege des Schadenersatzanspruchs geltend machen.

20

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

21

Er hält den ursprünglichen Antrag für unzulässig, weil gegen den Antragsteller keine anfechtbare Maßnahme getroffen worden sei.

22

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei aber jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Verwendung auf einem A 16-Dienstposten gehabt habe.

23

Daß der Antragsteller für eine Verwendung auf einem A 16-Dienstposten geeignet gewesen sei, sei ihm gegenüber ausdrücklich anerkannt worden. Als erfahrener Personalstabsoffizier müsse der Antragsteller aber auch wissen, daß weit mehr Offiziere für eine höherwertige Verwendung vorgeschlagen würden, als entsprechende und verfügbare Planstellen vorhanden seien, und daß er sich mit seinen Erwartungen stets in Konkurrenz zu gleichwertig oder besser beurteilten Offizieren sehen müsse. Zu Unrecht mache der Antragsteller geltend, daß ihm in der dargelegten Konkurrenzsituation andere Offiziere aus unsachlichen Erwägungen bei der Verwendungsplanung vorgezogen und er dadurch in seinem militärischen Werdegang benachteiligt worden sei. Die vom Antragsteller genannten Dienstposten des Abteilungsleiters A 1 im LwA, des Abteilungsleiters A 1 im LFlKdo und des Stellvertreters des Leiters der SDL hätten nach einem Vergleich der Bewerber mit anderen Offizieren besetzt werden müssen. Für die Dienstposten des Leiters A 1 LwA und des Leiters A 1 LFlKdo seien nur solche Offiziere in Betracht gekommen, die noch über genügend Restdienstzeit verfügten, um sowohl eine ausreichende Stehzeit auf diesen Dienstposten als auch eine Anschlußverwendung auf einem Referentendienstposten im Bundesministerium der Verteidigung - Bereich Personalwesen - zu gewährleisten. Der letzte Punkt habe deswegen eine besondere Bedeutung gehabt, weil Anfang der 80er Jahre mehrere Referenten der Luftwaffe - Bereich Personalwesen - in den Ruhestand träten und jüngere Generalstabsoffiziere vordringlich für diese Dienstposten aufgebaut werden müßten. Da der Antragsteller aber selbst bei einer Beförderung zum Oberst nicht über die notwendige Restdienstzeit verfügt hätte, habe er für diese Dienstposten nicht vorgesehen werden können. Für die Besetzung des Dienstpostens eines stellvertretenden Leiters der SDL zum 1. April 1979 seien nur solche Offiziere in Betracht gekommen, die über eine gründliche Kenntnis der SDL und damit einen Verwendungsvorlauf in diesem Bereich verfügt hätten.

24

Unter Zugrundelegung der allgemeinen Auswahlkriterien habe der Antragsteller für die Besetzung der etwa 300 in der Luftwaffe vorhandenen A 16-Dienstposten nicht ausgewählt werden können. Dazu sei anzumerken, daß 258 Oberstleutnante der Luftwaffe besser als der Antragsteller und noch 121 gleich gut wie der Antragsteller beurteilt seien. Der Antragsteller möge darin Recht haben, daß bisher nicht alle Referenten im Bereich des Personalwesens im Bundesministerium der Verteidigung eine Vorverwendung als Leiter der Abteilung A 1 im LwA oder im LFlKdo gehabt hätten. Dies ändere aber nichts daran, daß es für erforderlich gehalten worden sei, zwei Offiziere auf diesen Dienstposten zu verwenden, bevor sie für eine Referententätigkeit im Bundesministerium der Verteidigung vorgesehen werden könnten.

25

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

26

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

27

Er richtete sich ursprünglich gegen eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, nämlich gegen die endgültige Entscheidung des BMVg, den Antragsteller nicht der von ihm angestrebten Verwendung auf einem mit A 16 ausgewiesenen Dienstposten zuzuführen (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. Juli 1980 - 1 WB 155/79). Die Entscheidung ist dem Antragsteller in dem Schreiben des BMVg vom 5. Februar 1980 bekanntgegeben worden. Mit Schreiben vom 14. Februar 1980, eingegangen beim BMVg am 19. Februar 1980, hat der Antragsteller rechtzeitig die gerichtliche Entscheidung beantragt.

28

Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand steht der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO). Mit seinem Ausscheiden aus dem Dienst hat sich das ursprüngliche Begehren in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller war danach berechtigt, zum Fortsetzungsfeststellungsantrag überzugehen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung).

29

Das berechtigte Interesse für die begehrte Feststellung kann aus den vom Antragsteller geltend gemachten wirtschaftlichen Gründen bejaht werden.

30

2.

Der Antrag ist nicht begründet.

31

Der BMVg war nicht verpflichtet, den Antragsteller auf einem A 16-Dienstposten zu verwenden.

32

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung). Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Insbesondere hat der BMVg weder das verfassungskräftige Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) noch seine gegenüber dem Antragsteller bestehende Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) bei der angefochtenen Entscheidung oder bei der Verwendungsplanung für den Antragsteller verletzt.

33

Daß der Antragsteller für eine Verwendung auf einem A 16-Dienstposten geeignet war, hat der BMVg ausdrücklich anerkannt. Als erfahrener Personalstabsoffizier hat der Antragsteller selbst eingeräumt, daß weit mehr Offiziere für eine höherwertige Verwendung geeignet sind als entsprechende und verfügbare Planstellen vorhanden sind. Der BMVg geht in seinem Sachvortrag davon aus, daß für die Besetzung von A 16-Dienstposten erheblich mehr Offiziere in der Planung seien, als schließlich auf solchen Dienstposten verwendet werden könnten; der Antragsteller ist seinerseits der Auffassung, daß nur so viele Offiziere in die entsprechende Planung genommen würden, wie annähernd nachher auf A 16-Dienstposten zu verwenden seien. Auch wenn man von dieser Auffassung ausgeht, spricht nichts dafür, daß jede Nichtrealisierung einer solchen "Planung" von Haus aus ermessensfehlerhaft sein müßte. Auch aus der Sicht des Antragstellers mußte er sich stets mit seinen Erwartungen in Konkurrenz zu gleichwertig oder besser beurteilten Offizieren sehen.

34

Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller nicht entsprechend seinen Leistungen gefördert worden ist. Der BMVg hat unwidersprochen auf die ungünstige Altersstruktur im Offizierjahrgang des Antragstellers und auf die allgemeine Beförderungsstruktur der Luftwaffe hingewiesen. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, der BMVg habe ihm andere Offiziere aus unsachlichen Erwägungen bei der Vergabe von A 16-Dienstposten vorgezogen und ihn dadurch in seinem militärischen Werdegang benachteiligt.

35

Zur Begründung dieses Vorwurfs reichen lediglich allgemeine Hinweise über die Bevorzugung dienst- und lebensjüngerer Kameraden bei der Besetzung von A 16-Dienstposten jedenfalls dann nicht aus, wenn der BMVg - wie im vorliegenden Fall - glaubhaft dargelegt hat, warum er den Antragsteller auf den von ihm angestrebten Dienstposten nicht verwenden wollte.

36

Es ist nicht zu beanstanden, wenn unter dem Gesichtspunkt langfristiger Verwendungsplanung jüngere Offiziere bei der Entscheidung für eine förderliche Verwendung selbst dann älteren vorgezogen werden, wenn sie auch nur gleich gut beurteilt sind wie diese. Solche Auswahlentscheidungen werden aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus getroffen und nicht um einen einzelnen Offizier unangemessen zu fördern. Anhaltspunkte, daß in den vom Antragsteller konkret benannten Fällen aus persönlichen Gründen unsachlich entschieden worden ist, haben sich nicht finden lassen. Daß der BMVg bei den Stellenbesetzungen eventuell andere personelle Planungsvorstellungen hatte als zu früheren Zeiten, macht seine Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft. Die Auffassung, eine Vorverwendung als Abteilungsleiter A 1 im LwA oder im LFlKdo sei für eine spätere Verwendung als Referent (heute: Referatsleiter) im Bereich Personalwesen im Bundesministerium der Verteidigung förderlich, ist offensichtlich sachgerecht und bedarf keiner Rechtfertigung durch eine langjährige Übung.

37

Der vom Antragsteller gezogene Schluß, jeder im Generalstabsdienst verwendete Oberstleutnant sei gewissermaßen zwangsläufig letztlich auf A 16-Dienstposten zu verwenden, ist offensichtlich unzutreffend. Das ergibt sich schon aus der eigenen Argumentation des Antragstellers, soweit er sich in Konkurrenz mit an der Führungsakademie der Bundeswehr ausgebildeten Generalstabsoffizieren sieht ("Heusingererlaß") und schließlich daraus, daß bereits Gründe der Erhaltung oder Schaffung einer bestimmten Altersstruktur für bestimmte Verwendungen es erforderlich machen können, ältere Offiziere nur aus diesem Grund von einer weiteren Förderung auszuschließen. Entsprechende Entscheidungen sind gewiß für den einzelnen Soldaten hart. Insgesamt gesehen erweisen sie sich aber nicht als ermessenswidrig, denn das Altersprinzip, d.h. der Grundsatz, daß alle an sich geeigneten Soldaten, wenn auch unter Umständen nach längeren Wartezeiten, eine Förderung erfahren müßten, ist nicht das einzig zulässige Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Personalentscheidungen (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. Februar 1982 - 1 WB 42/81).

38

Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, eine Verwendung auf einem A 16-Dienstposten sei ihm verbindlich zugesagt worden. Eine bindende Zusage liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft abgegeben wird (BVerwGE 53, 163, 166) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74]. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers nicht gegeben. Die "Zusage", der Antragsteller stehe nach wie vor in der Verwendungsplanung für einen A 16-Dienstposten, ist offensichtlich keine Zusage auf eine entsprechende Verwendung. Sie beschränkt sich nur auf die Einbeziehung des Antragstellers in weitere Planungen und ist damit selbst nicht mehr als eine Planung.

39

Die ursprünglich angefochtene Entscheidung läßt hiernach keinen Rechtsfehler erkennen. Der Feststellungsantrag ist deshalb zurückzuweisen.

40

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Thurn
Autrata
Kruhme