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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1980, Az.: BVerwG 1 WB 155/79

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 155/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 19938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. Juli 1980,
an der teilgenommen haben,
der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst Zillober, Major Hansen als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1924 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet Ende März 1982.

2

Er wurde 1964 zum Major, 1969 zum Oberstleutnant ernannt und 1971 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Als Stabsoffizier wurde der Antragsteller wie folgt verwendet:

3

Bis 1966 als stellvertretender Kommandeur eines Flugabwehrraketenbataillons (FlaRakBtl), von 1966 bis 1975 an der Offizierschule der Luftwaffe (OSLw), zunächst als Lehrstabsoffizier, später als Leiter der Militärischen Betriebsfünrung, zuletzt als Leiter des Schulstabs, von 1975 bis 1978 an der Raketenschule der Luftwaffe USA (RakSLwUSA) als Fla-Rak-Stabsofflzier und Leiter des Schulstabes, der bis 30. Juni 1976 auch Aufgaben eines Lehrgruppenkommandeurs (LehrGpKr) wahrzunehmen hatte; seit Oktober 1978 als Komandeur des Verteidigungskreiskommandos (VKK) ... und als Standortältester in K.

4

In den planmäßigen Beurteilungen der Jahre 1964 bis 1968 ist der Antragsteller jeweils mit "gut", in denen der Jahre 1970 bis 1978 jeweils mit "3 B" (gut, besonders förderungswürdig) zusammenfassen beurteilt worden. Die beurteilenden Vorgesetzten haben den Antragsteller - im wesentlichen übereinstimmend mit seinen Verwendungswünschen - für folgende Verwendungen "auf weitere Sicht" vorgeschlagen:

1970als Bataillonskommandeur (BtlKdr) FlaRak (HAWK),
1972 und 1974als LehrGrpKdr,
1976 und 1978als LehrGrpKdr,
Chef des Stabes,
Gruppenleiter/Referent.
5

In einen Vermerk des Bundeministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 6 - vom 21. Januar 1975 wird über ein Personalgespräch mit den Antragsteller vom 16. Januar 1975 u.a. folgendes ausgeführt:

"P IV 6 hatte für OTL B. als Anschlußverwendung den Dienstposten Kdr VKK W. vorgesehen. Diese Planung hat sich jedoch aufgrund der o.a. zeitlichen Verschiebung nicht realisieren lassen, so daß nunmehr eine Alternativplanung ins Auge zu fassen war. Unter Berücksichtigung der WS-Entfremdung, die zwangsläufig durch die langfristige Verwendung an der OSLw eingetreten ist, soll ein direkter Einlauf in das Waffensystem HAWK (z.B. als StvRgtKdr) vermieden werden. Es ist daher geplant, OTL B. ab Herbst 1975 als Ltr Schulstab an die RakSLw USA für 2-3 Jahre zu versetzen. Ihm werden damit die Möglichkeiten gegeben, seinen umfassenden Erfahrungsschatz als Ltr Schulstab in die neue Aufgabe einzubringen und sich die spezifischen WS-Belange wieder anzueignen. Nach Beendigung der Tätigkeit ist ein Einlauf in eine direkte WS-Verwendung auf der A 15-Ebene nicht auszuschließen. OTL B. hat diese Verwendungsplanung ohne dienstliche oder persönliche Einschränkungen akzeptiert."

6

In einem Schreiben vom 3. März 1975 an den BMVg nahm der Antragsteller auf dieses Personalgespräch Bezug und bat um Auskunft, für wielange er an die RakSLwUSA versetzt werde und mit welcher abschließenden Verwendung (bis zum Ende seiner Dienstzeit) er zu rechnen habe.

7

In dem Antwortschreiben des BMVg vom 11. März 1975 heißt es dazu:

"... Die Versetzung erfolgt mit Wirkung vom 1.10. 1975 für die Dauer von 2-3 Jahren.

...

Über Ihre Anschlußverwendung kann derzeit noch keine verbindliche Angabe gemacht werden. Dies wird jedoch zeitgerecht geschehen."

8

Am 28. März 1978 eröffnete der Kommandeur RakSLwUSA dem Antragsteller, daß es beabsichtigt sei, ihn zum Herbststellenwechsel 1978 auf einen herausgehobenen Dienstposten im süddeutschen Raum zu verändern. Mit Schreiben vom 30. März 1978 bat der Antragsteller den Leiter der Abteilung P im Bundesministerium der Verteidigung um nochmalige Überprüfung der für ihn vorgesehenen Anschlußverwendung.

9

Am 13. Juni 1978 eröffnete der Kommandeur RakSLw dem Antragsteller, daß er im Anschluß an seine Auslandsverwendung ab ca. 1. Oktober 1978 als Kommandeur zum VKK ..., K., versetzt werde. Die Alternativorschläge (Einsatz als S 3-StOffz bei Schule für Innere Führung der Bundeswehr (inFÜSBw), K. ..., bzw. Kommandeur Sicherungs- und Versorgungsregiment im Bundesministerium der Verteidigung, Bonn, würden sich auf Grund zwischenzeitlich getroffener Entscheidungen nicht mehr realisieren lassen. Ungeachtet der Versetzung zum 1. Oktober 1978 werde ihn P IV 6 weiterhin im Angebot für eine höherwertige Verwendung halten.

10

Am 22. Juni 1978 wandte sich der Antragsteller an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und - nachrichtlich - an den Wehrbeauftragten mit der Bitte, seine weitere dienstliche Verwendung zu überprüfen.

11

Durch Verfügung des BMVg - P IV 6 - vom 29. Juni 1978 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 19. Oktober 1978 als Verteidigungskreiskommandeur zum VKK ... versetzt.

12

Mit Schreiben vom 3. Juli 1978, das am 10. Juli 1978 beim BMVg einging, bat der Antragsteller, diese Versetzung "aufzuschieben", bis eine Klärung durch eine Untersuchung herbeigeführt worden sei. Zur Begründung seines Antrags nahm er auf sein Schreiben vom 22. Juni 1978 an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Bezug, das er seinem Schreiben vom 3. Juli 1978 beifügte.

13

Der BMVg hat die Eingaben des Antragstellers vom 3. März und 3. Juli 1978 mit Schreiben vom 11./13. Juli und vom 21. Juli 1978 abschlägig beschieden und dazu u.a. ausgeführt:

"Über Ihre Anschlußverwendung wurde anläßlich der Referentenkonferenz am 1. Dezember 1977 beraten. Dabei wurde festgestellt, daß lediglich im Verteidigungskreiskommando ... - alternativ im Verteidigungsbezirkskommando ... - eine Einplanungsmöglichkeit auf einem Ihrer Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten bestand.

Eine Verschiebung des Versetzungstermins, bis zum Frühjahr 1979 hat sich als nicht möglich erwiesen, weil Ihr derzeitiger Dienstposten aufgrund bestehender Zugzwänge im Rahmen des Herbststellenwechsels 1978 benötigt wird, überdies ist wegen der Ihnen bekannten Personalstrukturprobleme nicht überschaubar, ob sich für Sie im April 1979 eine adäquate Einplanungsmöglichkeit ergäbe. Ich habe anläßlich meiner Überprüfung feststellen können, daß Sie seitens des für Sie zuständigen Personalreferates aufgrund Ihres Beurteilungsbildes wiederholt für A 16-Verwendungen in Vorschlag gebracht worden sind.

Für A 16-Verwendungen des FlaRak-Dienstes können Sie aus strukturellen Gründen nicht vorgesehen werden. Hierzu ist die uneingeschränkte Bewährung als Kommandeur eines Flugabwehrraketenbataillons erforderlich; überdies kann wegen der begrenzten Anzahl der Dienstposten regelmäßig nur ein Offizier pro Geburtsjahrgang in Raketen-Dienst für A 16-Verwendungen vorgesehen werden.

Durch zeitgerechte Einplanung in den Luftwaffendienst ist Ihnen die Möglichkeit eröffnet worden, in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen zu werden; dies wäre im FlaRak-Dienst nach Lage der Dinge nur über eine Verwendung als Kommandeur eines FlaRak-Verbandes möglich gewesen, für die seinerzeit allerdings in Ihrem Geburtsjahrgang ein starkes Konkurrenzfeld bestand.

Nach erfolgter Umgliederung der Unterabteilung P IV sind Sie seitens des Referates P IV 6 im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch eine attraktive Auslandsverwendung gefördert worden.

Die nunmehr vorgesehene Anschlußverwendung als Kommandeur eines Verteidigungskreiskommandos ist aus meiner Sicht nicht zu beanstanden." (Schreiben vom 11./13. Juli 1978).

"Sie bitten ..., die Versetzung als Leiter Schulstab von der Raketenschule der Luftwaffe USA zum VKK ..., K., als VKK-Kbmmandeur aufzuschieben, bis eine Klärung Ihrer Angelegenheit durch den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages herbeigeführt worden ist.

Ich habe in meinem Schreiben vom 13. Juli 1978 hierzu bereits ausgeführt, daß eine Verschiebung des Versetzungstermins aus dienstlichen Gründen, die Ihnen näher erläutert wurden, nicht möglich ist." (Schreiben vom 21. Juli 1978).

14

Das Schreiben vom 21. Juli 1978 wurde dem Antragsteller am 7. August 1978 ausgehändigt; Ihm war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

15

Mit Schreiben vom 8. August 1978, das beim BMVg am 15. August 1978 einging, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Ziel, die verfügte Versetzung aufzuheben und ihn statt dessen auf einen mit A 16 bewerteten Dienstposten zu versetzen.

16

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend:

17

Die Versetzung auf einen A-15-Dienstposten, für den er schon 1974 vorgesehen gewesen sei, stehe in Widerspruch zu seinen bisherigen Leistungen, seinen weit überdurchschnittlichen Beurteilungen und den ihm - Insbesondere im Personalgespräch vom 16. Januar 1975 - gegebenen Zusagen. Der zuständige Personalreferent habe ihm bei dieser Gelegenheit erklärt, "eine Förderung und ein Weiterkommen wäre bei weiteren Bewährungen noch drin". Vorher und nachher hätten ihn auch seine Vorgesetzten in ihren Beurteilungen immer wieder für eine A-16-Verwendung vorgeschlagen. Dagegen habe sich die Personalabteilung von 1966 bis 1974 und ab 1975 nicht mehr um ihn gekümmert, trotz gegebener Gelegenheit mit ihm kein Personalgespräch geführt, seine herausragende Qualifikation nicht gewertet und ihn offenbar schon bei den Auswahlverfahren für die Besetzung von Beförderungsstellen nicht berücksichtigt. Von einer langfristigen, in Nr. 601 der ZDv 20/6 vorgeschriebenen Verwendungsplanung könne keine Rede sein.

18

Wenn der BMVg jetzt plötzlich - auf Veranlassung seiner Vorgesetzten - die Möglichkeit geprüft habe, ihn auf einer A-16-Stelle zu verwenden, zugleich aber darlege, warum er dafür jetzt nicht mehr in Frage komme, müsse er sich entgegenhalten lassen, warum er ihm den Erwerb der angeblich für eine derartige Verwendung erforderlichen Qualifikation nicht früher ermöglicht, ihn also beispielsweise nicht als FlaRakBtlKdr eingeplant habe.

19

Er müsse auch bestreiten, daß für die in den letzten Jahren besetzten A-16-Steilen jeweils besser qualifizierte Bewerber berücksichtigt worden seien; offenbar seien die in Frage kommenden Stellen im Bereich der FlaRak-Truppe weithin zu Lasten dafür hervorragend geeigneter Truppenoffiziere mit Offizieren der Personalabteilung des BMVg oder mit Generalstabsoffizieren besetzt worden.

20

Zum jetzigen Zeltpunkt könne die Personalabteilung ihre Personalplanung so steuern, daß ihm "in jedem Fall" ein besser qualifizierter Offizier vorgezogen werde.

21

Berücksichtige man diese Umstände, so habe der BMVg mit der angefochtenen Versetzung eindeutig gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht verstoßen.

22

Der Antragsteller beantragt daher,

den BMVg zu verpflichten, ihn wie folgt zu verwenden:

  1. a)

    In erster Linie: auf dem Dienstposten

    1. 1.

      LehrGrpKdr einer LehrGrp an der OSLw,

    2. 2.

      LehrGrpKdr einer LehrGrp an der RakSLwUSA, Fort Bliss,

    3. 3.

      Kommandeur der RakSLwUSA, Fort Bliss,

    4. 4.

      LehrGrpKdr einer LehrGrp an der InFUSBw,

    5. 5.

      LehrGrpKdr einer LehrGrp an der Führungsakademie der Bundeswehr (FÜAkBw)

  2. b)

    In zweiter Linie auf einem nach der STAN oder dem OSP der Besoldungsgruppe A 16 zugeordneten Dienstposten im Bereich Ausbildung der Luftwaffe, z.B. Kommandeur eines Ausbildungsregiments der Luftwaffe oder Einsatz der Luftwaffe, z.B. Kommandeur eines FlaRak-Regiments oder Chef des Stabes einer Luftverteidigungsdivision oder als Referent für Erziehung, Bildung und Ausbildung im Bundesministerium der Verteidigung

  3. c)

    In dritter Linie: auf einem sonstigen nach der STAN oder dem OSP der Besoldungsgruppe A 16 zugeordneten Dienstposten.

23

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

24

Er macht geltend:

25

Zu keiner Zelt sei dem Antragsteller von dem für seine Personalführung zuständigen Personalreferenten oder von einem anderen für eine entsprechende Zusage zuständigen Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung eine nach A 16 ausgewiesene Verwendung in dem Sinne in Aussicht gestellt worden, daß der Antragsteller heute daraus einen Rechtsanspruch auf Versetzung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 herleiten könne. Anläßlich des Aufenthaltes des für den Antragsteller zuständigen Personalreferenten an der RakSLwUSA im April 1977 habe keine Veranlassung bestanden, mit dem Antragsteller ein Personalgespräch zu führen, da zum damaligen Zeitpunkt die dem Antragsteller im Personalgespräch vom 16. Januar 1975 eröffnete Verwendungsplanung (nach Bewährung an der RakSLwUSA Einlauf in eine direkte Verwendung im Waffensystem HAWK auf der A-15-Ebene) noch gültig gewesen sei. Die Behauptung des Antragstellers, seine Verwendungsplanung und die Fürsorge ihm gegenüber seien mangelhaft gewesen, sei bei objektiver Betrachtung unrichtig. Von 2.068 Oberstleutnanten der Luftwaffe seien lediglich 518 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Von diesen 2.068 Oberstleutnanten könnten auf Grund der vorgegebenen Dienstposten-/Planstellenlage nur 300 den Dienstgrad Oberst in der Besoldungsgruppe A 16/B 3 erreichen. Von daher gesehen liege die normale Berufserwartung des Berufsoffiziers beim Dienstgrad Oberstleutnant, wobei eine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 durchaus als besonderer Laufbahnerfolg angesehen werden könne. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang behaupte, er sei in den letzten zehn Jahren niemals für eine A-16-Verwendung in Betracht gezogen worden, so sei dies unrichtig. Abgesehen davon, daß der Antragsteller selbst vorgetragen habe, er sei zumindest für den Dienstposten des Kommandeurs Sicherungs- und Versorgungsregiment im Bundesministerium der Verteidigung näher in Betracht gezogen worden, werde seine Behauptung auch dadurch widerlegt, daß er daneben unter anderem auch für die Verwendung als Kommandeur des Luftwaffenausbildungsregiments 5 in Erwägung gezogen worden sei. Der Antragsteller sei jedoch jedesmal deshalb nicht zum Zuge gekommen, weil ihm andere Offiziere auf Grund eines Vergleichs hätten vorgezogen werden müssen. Der Vorwurf des Antragstellers, daß bei dieser Auswahl ermessensfehlerhaft gehandelt wurde, sei unter anderem darauf zurückzuführen, daß der Antragsteller über Werdegang, Leistungen und Förderungswürdigkeit mit ihm für eine A-16-Verwendung in Konkurrenz stehender Offiziere offensichtlich falsch informiert sei.

26

Die Unrichtigkeit des erhobenen Vorwurfs mangelnder Verwendungsplanung bzw. Fürsorge werde aber auch dadurch bestätigt, daß dem Antragsteller durch zeitgerechte Einplanung in den allgemeinen Luftwaffendienst die Möglichkeit eröffnet worden sei, frühzeitig eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 und zusätzlich eine attraktive Auslandsverwendung zu erhalten. Insbesondere die frühzeitige Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 wäre im FlaRak-Dienst nur über eine Verwendung als Kommandeur eines FlaRak-Verbandes möglich gewesen. Der Antragsteller werde voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 1982 in den Ruhestand versetzt. Bereits von daher gesehen könne eine Versetzung auf den Dienstposten eines LehrGrpKdr an der InFüSBw bzw. an der FüAkBw nicht erfolgen. Denn die beiden im Besetzungsrecht der Luftwaffe stehenden LehrGrpKdr-Dienstposten seien nach gegenwärtigem Planungsstand frühestens erst wieder zum 1. Oktober 1982 und damit ein halbes Jahr nach dem für den Antragsteller geplanten Zurruhesetzungstermin neu zu besetzen. Eine Verwendung des Antragstellers auf dem Dienstposten eines. LehrGrpKdr an der RakSLwUSA in Fort Bliss bzw. auf dem Dienstposten des Kommandeurs dieser Schule komme deshalb nicht in Betracht, well eine Verwendung auf diesem Dienstposten zwingend eine vorherige Verwendung als Bataillonkommandeur voraussetze. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller aber gerade nicht. Dasselbe gelte für die vom Antragsteller alternativ erbetene Verwendung auf dem Dienstposten des Kommandeurs eines Flugabwehr- oder Ausbildungsregiments.

27

Als Bataillonkommandeur eines FlaRak-Verbandes habe der Antragsteller in der zurückliegenden Zelt deshalb nicht vorgesehen werden können, weil ihm wegen der Notwendigkeit der. Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Führung der Einsatzverbände durch Bestenauslese jeweils besser qualifizierte Stabsoffiziere hätten vorgezogen werden müssen. Dazu komme, daß für den Dienstposten des Kommandeurs eines FlaRak-Verbandes aus Strukturgründen regelmäßig nur drei Offiziere pro Geburtsjahrgang vorgesehen werden könnten.

28

Was die vom Antragsteller angesprochenen Dienstposten des Chefs des Stabes einer Luftwaffendivision oder eines Referenten für Erziehung, Bildung und Ausbildung im Bundesministerium der Verteidigung angehe, so erforderten diese in der Regel eine zuvor erfolgreich durchlaufene Generalstabsausbildung. Der Antragsteller habe jedoch an einer solchen Ausbildung zu keinem Zeitpunkt teilgenommen. Soweit ausnahmsweise auch Truppenoffiziere des FlaRak-Dienstes auf diesen Generalstabsdienstposten verwendet worden seien, hätten sie die dafür notwendige Eignung und Befähigung durch eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit als Führer eines FlaRak-Verbandes (FlaRakBtl, FlaRakRgt) unter Beweis gestellt. Die weiter genannten A-16-STAN-Dienstposten eines Lehr-GrpKdr an der OSLw seien gegenwärtig besetzt. Die Nachbesetzung dieser Dienstposten werde in jedem Fall mit Offizieren erfolgen, deren Beurteilungsbild besser sei als das des Antragstellers. Anderweitige A-16-STAN-Dienstposten, auf denen der Antragsteller auf Grund seines Dienstalters und entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung eingesetzt werden könnte, stunden gegenwärtig und auf absehbare Zelt nicht zur Verfügung.

29

Im übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

30

II

1.

Der Antrag ist zulässig. Er richtet sich gegen eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 VBO, nämlich gegen die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller nicht der von ihm angestrebten Verwendung auf einem mit A 16 ausgewiesenen Dienstposten zuzuführen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller in den Schreiben des BMVg vom 11./13. Juli und 21. Juli 1978 bekanntgegeben worden. Der dem Schreiben vom 21. Juli 1978, welches dem Antragsteller am 7. August 1978 ausgehändigt wurde, beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung folgend, hat der Antragsteller alt Schreiben vom 8. August 1978, eingegangen beim BMVg am 15. August 1978, rechtzeitig die gerichtliche Entscheidung beantragt.

31

2.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

32

Der BMVg war und ist nicht verpflichtet, den Antragsteller auf einem A-16-Dienstposten zu verwenden.

33

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung). Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Insbesondere hat der BMVg weder das verfassungskräftige Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) noch seine gegenüber dem Antragsteller bestehende Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) bei der angefochtenen Entscheidung oder bei der langfristigen Verwendungsplanung für den Antragsteller verletzt.

34

Daß der Antragsteller für eine Verwendung auf einem A-16-Dienstposten geeignet ist, hat der BMVg ausdrücklich anerkannt. Als erfahrener Offizier weiß der Antragsteller nach der Überzeugung des Senats aber auch, daß weit mehr Offiziere - z.B. in den Verwendungsvorschlägen zu den Beurteilungen - für eine höherwertige Verwendung vorgeschlagen werden, als entsprechende und verfügbare Planstellen vorhanden sind, und daß er sich daher mit seinen Erwartungen stets in Konkurrenz zu gleichwertig oder besser beurteilten Offizieren sehen muß.

35

Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller nicht entsprechend seinen Leistungen gefördert worden ist. Der BMVg hat unwidersprochen auf die ungünstige Altersstruktur im Offiziersjahrgang des Antragstellers und auf die allgemeine Beförderungsstruktur der Luftwaffe hingewiesen. Hiernach sind nur etwa 25 % der Oberstleutnante in A-15-Planstellen eingewiesen; weniger als 15 % können den Dienstgrad eines Obersten erreichen.

36

Der Antragsteller hat nicht bestritten, daß er durch zeitgerechte Einplanung in den allgemeinen Luftwaffendienst bereits 1971 bevorzugt eine A-15-Planstelle erhalten hat. Dadurch konnte er zugleich - seinen Wünschen entsprechend - weiter an der OSLw verwendet werden.

37

Auch seine weitere Verwendung (ab 1975) ist offenbar in vollem Einvernehmen mit ihm geplant worden. Das ergibt sich aus dem Vermerk über das Personalgespräch vom 16. Januar 1975, dem der Antragsteller nicht widersprochen hat und in dem auch das Bemühen deutlich wird, für den Antragsteller später wieder eine (A-15-)Verwendung im Bereich seiner Waffengattung (FlaRak) vorzusehen; als Voraussetzung dafür sollte mit der Versetzung zur RakSLwUSA die durch die Lehrtätigkeit ab 1966 eingetretene "Entfremdung" vom Waffensystem HAWK abgebaut werden. Deshalb war es auch nicht geboten, während des Aufenthaltes des Antragsteilers in den USA ein weiteres Personalgespräch zu führen. Denn diese Verwendungsplanung galt zunächst weiter.

38

Daß der Antragsteller dann 1978 dennoch nicht auf einen A-15-Dienstposten im FlaRak-Bereich versetzt wurde, kann hier schon deshalb außer Betracht bleiben, weil er diese Forderung nicht erhebt, vielmehr nur einen Anspruch auf eine A-16-Verwendung geltend macht. Abgesehen davon ist nicht zu erkennen, Inwiefern eine derartige Verwendung zu diesem Zeitpunkt (Ende 1978) im Hinblick auf das Lebensalter des Antragstellers die Chancen für die vom Antragsteller letzten Endes erstrebte Beförderung zum Oberst erhöht hätte.

39

Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, der BMVg habe ihm andere Offiziere aus unsachlichen Erwägungen bei der Verwendungsplanung vorgezogen und ihn dadurch in seinem militärischen Werdegang benachteiligt.

40

Zur Begründung dieses Vorwurfs reichen lediglich allgemein gehaltene Hinweise und Vermutungen über die Bevorzugung von Angehörigen der Personalabteilung und Offizieren im Generalstabsdienst bei der Besetzung von A-16-Dienstposten jedenfalls dann nicht aus, wenn der BMVg, wie im vorliegenden Fall, im einzelnen glaubhaft dargelegt hat, warum er den Antragsteller auf den von ihm angestrebten Dienstposten nicht verwenden will.

41

Soweit diese Dienstposten bis 1982 besetzt sind, war und ist der BMVg nicht verpflichtet, sie für den Antragsteller freizumachen. Soweit der Antragsteller für weitere A-16-Dienstposten nach Auffassung des BMVg deshalb nicht in Frage kommt, weil er die dafür geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist diese Entscheidung des BMVg nicht zu beanstanden. Daß für bestimmte höherwertige Verwendungen allgemein eine besondere Qualifikation vorausgesetzt wird, erscheint vielmehr durchaus sachgerecht. Das gilt für die Generalstabsausbildung (die in der Regel für den Chef des Stabes einer Luftwaffendivision oder den Referenten im Bundesministerium der Verteidigung vorausgesetzt wird), aber auch für die nicht nur vorübergehende Vorverwendung als Bataillonkommandeur (für den LehrGrp-Kdr an oder den Kommandeur der RakSLwUSA und den Regimentskommandeur in einem dieser Schule oder diesem Verband zugeordneten Waffensystem). Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf seine Erfahrungen als stellvertretender Bataillonkommandeur eines FlaRak-Verbandes (bis 1966) hinweist, so verkennt er, daß die dort gewonnenen Erfahrungen nicht der Bewährung als Kommandeur gleichzusetzen sind und 1978 schon zwölf Jahre zurücklagen; bereits der erwähnte Vermerk vom Januar 1975 geht von einer inzwischen eingetretenen "Entfremdung" zu dem Waffensystem HAWK aus.

42

Soweit der Antragsteller dem BMVg vorwirft, ihn nicht rechtzeitig als Bataillonskommandeur eingeplant zu haben, übersieht er, daß er in den Beurteilungen von 1966 und 1968 nur "auf weitere Sicht" für diese Verwendung vorgeschlagen worden war und selbst mehrfach als Verwendungswunsch in erster Linie eine weitere Lehrtätigkeit angegeben hat. Der Vermerk über das Personalgespräch im Januar 1975 bestätigt, daß er auch mit der weiteren Verwendung an der RakSLwUSA einverstanden war.

43

Für die Besetzung der übrigen in Frage kommenden Dienstposten stehen, wie der BMVg unwiderlegt vorgetragen hat, besser beurteilte Offiziere zur Verfügung. Der Antragsteller bestreitet das nicht, meint aber, es handele sich hier um eine "Steuerung" der Personalplanung durch den BMVg. Falls der Antragsteller damit den Vorwurf erheben will, besser beurteilte Offiziere stünden nur auf Grund von unsachlichen, letztlich gegen ihn gerichteten "Manipulationen" bei der Personalplanung zur Verfügung, kann er damit schon mangels näherer Konkretisierung dieses ungewöhnlichen Vorwurfs nicht gehört werden.

44

Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die beantragte Verwendung sei ihm verbindlich zugesagt, worden. Eine bindende Zusage liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit. Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft und von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt war (BVerwGE 53, 163, 166) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].

45

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon nach den eigenen Behauptungen des Antragstellers nicht gegeben. Die angebliche Bemerkung des Personalreferenten anläßlich des Personalgesprächs vom 16. Januar 1975 - "bei weiterer Bewährung sei eine Förderung und ein Weiterkommen noch drin" - ist hiernach offensichtlich keine bindende Zusage. In dem Vermerk des Referats P IV 6 über dieses Personalgespräch (der die erwähnte Bemerkung nicht enthält), wird die Verwendung des Antragstellers ab etwa 1978 nur sehr vorsichtig und ausdrücklich auf die A-15-Ebene beschränkt angesprochen: "Nach Beendigung der (ab Herbst 1975 für zwei bis drei Jahre als Leiter Schulstab an der RakSLwUSA geplanten) Tätigkeit ist ein Einlauf in eine direkte WS - Verwendung auf der A 15-Ebene nicht auszuschließen." Nach diesem Vermerk hat der Antragsteller "diese Verwendungsplanung ohne dienstliche oder persönliche Einschränkungen akzeptiert".

46

Die angefochtene Entscheidung läßt hiernach keinen Rechtsfehler erkennen. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

47

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn
Zillober
Hansen