Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1982, Az.: BVerwG 1 WB 55/81
Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche Verwendung; Zumutbarkeit des Umzugs eines Soldaten und seiner Familie; Überprüfung der Ermessensentscheidung über die Verwendung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 55/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Juli 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst Heyn,
Oberstleutnant Burmeester als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der ... 1938 geborene Antragsteller genügte 1958 seiner Wehrpflicht und durchlief vom 1. Oktober 1960 bis zum 19. Juli 1963 als Stipendiat der Bundeswehr am ... Polytechnikum in N. ein Studium zum Bauingenieur. Am 1. Oktober 1963 wurde er gemäß § 16 (jetzt § 21) SLV als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt. Am 16. Juni 1970 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. 1972 wurde sein Antrag, ihn wegen der schweren Erkrankung seines Vaters, des Baues eines Einfamilienhauses und dienstlicher Gründe vom 8. Stabsoffizier- und Auswahllehrgang H 1973 zurückzustellen, zunächst abgelehnt, dann genehmigt. Am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C nahm er 1974 mit Erfolg teil. Mit seiner Zustimmung wurde er im November 1976 dem Verwendungsgebiet "Technik und Rüstung" (dabei Pioniertechnik und Infrastruktur), im November 1980 dem Verwendungsteilgebiet "Infrastruktur" zugeordnet. Am 11. April 1978 wurde er zum Major, mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 zum Oberstleutnant befördert.
Der Antragsteller war seit dem 4. Oktober 1965, abgesehen von Lehrgängen, im Standort D./Br. eingesetzt. Zum 1. Oktober 1980 wurde er als Infrastrukturstabsoffizier zu Stab/Stabskompanie des Wehrbereichskommandos (WBK) ... in M. versetzt.
2.
Unter dem 2. Dezember 1980 begehrte der Antragsteller zwecks seiner Versetzung in den Raum Südbayern/Mü. ein Personalgespräch. Auf die Mitteilung vom 15. Dezember 1980, daß im gewünschten Bereich Dienstposten der Infrastruktur auf weite Sicht besetzt seien und eine Änderung der Zuordnung an Bedarfsgründen scheitere, begründete er ein Versetzungsgesuch ohne Datum wie folgt:
Seit etwa eineinviertel Jahren - seit dem Tode ihrer Mutter - leide seine Frau an einem Fieber ungeklärter Herkunft. Die dadurch bedingte körperliche und psychische Belastung habe bei seiner Frau einen schweren psychischen Erschöpfungszustand hervorgerufen. Ein Umzug könne ihr auf absehbare Zeit nicht zugemutet werden. Außerdem seien zwei seiner Kinder im musischen Gymnasium in R. eingeschult. In Rheinland-Pfalz und in Hessen gebe es aber keine musischen Gymnasien, so daß seine Kinder ihre Ausbildungsrichtung generell ändern müßten. - Weitere Ausführungen befaßten sich mit den Kosten seines Umzugs von M. nach Ni., falls er nach M. umziehen würde, sowie mit einer monatlichen Belastung von ca. 800 DM durch die Ablehnung der ihm in M. angebotenen Wohnung, den dadurch bedingten Wegfall des Trennungsgeldes und die wöchentliche Heimfahrt.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 5 - vom 18. Dezember 1980, ausgehändigt am 5. Januar 1981, unter anderem deshalb abgelehnt, weil beim WBK ... in absehbarer Zukunft kein Dienstposten frei werde, für den Offiziere seiner fachlichen Qualifikation benötigt würden. Aus der vom Antragsteller beigebrachten ärztlichen Bescheinigung vom 6. November 1980 ergebe sich nicht, daß seiner Ehefrau der Aufenthalt am neuen Wohnort unvertretbaren körperlichen Schaden zufüge. Der Umstand, daß seine Kinder die Schulausbildung in M. nur mit geänderter Fächerkombination fortsetzen könnten, dürfe nicht dazu führen, daß der Antragsteller für die Dauer der Schulausbildung weitgehend unversetzbar sei. Schwierigkeiten dieser Art müßten hingenommen und in gleicher Weise getragen werden wie ständig von einer Vielzahl versetzter Soldaten.
3.
a)
Mit Schreiben vom 17. Januar 1981, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 19. Januar 1981, begehrt der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der Gesundheitszustand seiner Ehefrau sei in der ablehnenden Entscheidung zu wenig berücksichtigt worden; seiner Ehefrau sei insbesondere die alleinige Erziehung der drei in der Pubertät befindlichen Söhne nicht zuzumuten. Trotz seines wiederholt geäußerten Verwendungswunsches sei er einem Verwendungsteilgebiet zugeordnet worden, für das in absehbarer Zukunft im südbayerischen Raum keine Dienstposten frei würden und die noch von anderen Offizieren angestrebt würden. Seit 1978 seien in Mü. sowohl in der Infrastruktur als auch in anderen Verwendungsteilgebieten für ihn in Frage kommende Dienstposten vergeben worden; die zum 1. April 1981 durch Wegversetzung des Stelleninhabers, Oberstleutnant Ko., freigewordene Infrastrukturstelle sei mit einem bereits in Mü. ansässigen Offizier (Major Bü. nachbesetzt worden. Der Antragsteller begehrt dem Sinne nach
die Verpflichtung des BMVg, ihn in den Raum Südbayern/Mü. zu versetzen.
b)
Der BMVg begehrt in seinem Vorlageschreiben vom 16. April 1981
die Zurückweisung des Antrags als unbegründet,
da zur Zeit alle sechs im südbayerischen Raum, nämlich beim WBK ... in Mü., vorhandenen Dienstposten für Infrastrukturstabsoffiziere (STAN M) besetzt seien und keiner der dort eingesetzten Stabsoffiziere versetzungswillig sei. Obwohl sich wegen der Gesundheitsstörung der Ehefrau des Antragstellers dessen Versetzung in seine Heimatgegend empfehle, bestehe hierfür derzeit keine Möglichkeit. Major Bü. sei der Vorrang vor dem Antragsteller einzuräumen gewesen; dieser Offizier sei erst zum 1. April 1980 von I. nach Mü. versetzt worden, als für die von Dr. Ra. dargestellte gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau des Antragstellers noch keine Anhaltspunkte bestanden hätten. Der Dienstposten von Major Bü. sei im Zuge der Umgliederung des WBK ... ab 1. Oktober 1980 entfallen, Major Bü. deshalb zum 1. April 1981 auf einen nunmehr freigewordenen Dienstposten versetzt worden, nachdem er in der Zwischenzeit eine zbV-Planstelle besetzt habe. Eine zweite Versetzung innerhalb eines Jahres sei ihm nicht zuzumuten gewesen. Nach heutigem Planungsstand sei jedoch zu erwarten, daß dem Versetzungswunsch des Antragstellers innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre entsprochen werden könne.
c)
Eine überraschend am 30. September 1981 freigewordene Stelle eines Infrastrukturstabsoffiziers beim WBK ... wurde mit dem bereits beim WBK ... eingesetzten Hauptmann H. besetzt, der zur Förderung und Versetzung auf einen A 14/13-Dienstposten heranstand. Nach einem Bericht des BMVg vom 14. Oktober 1981 liegt bei einem Sohn dieses Offiziers eine Gesundheitsstörung vor, auf Grund deren amtsärztlicherseits ein Klimawechsel derzeit nicht zu empfehlen ist. Obwohl nach Auffassung des Beratenden Arztes des BMVg die Gesundheitsstörung der Ehefrau des Antragstellers als schwerwiegender einzustufen ist, ist die Personalführung nach Auffassung des BMVg rechtlich nicht gehalten, den anderen Offizier "unter Inkaufnahme des Risikos einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seines Sohnes auf den Dienstposten des Antragstellers nach M. zu versetzen, um andererseits dem Gesundheitszustand von dessen Ehefrau Rechnung zu tragen".
Der Antragsteller vertritt hierzu folgende Meinung:
"Entgegen der sonst üblichen Erklärung und auch Praxis von BMVg P III 5 soll Hauptmann H. eine Erstverwendung als Major auf einer gebündelten A 13/14 Stelle bei WBK ... Mü. erhalten.
Ähnliche Verwendungswünsche (Verwendung in einer A 11/12 Stelle in einem WBK, anschließend A 13/14 Stelle ebenfalls im WBK) anderer Offiziere im Hauptmannsrang wurden von BMVg P III 5 stets zurückgewiesen mit der Begründung, daß eine A 13/14 Stelle als Erstverwendung für Offiziere nicht in Frage kommt, da für eine Erstverwendung als Major eine reine A 13 Stelle als KpChef vorgesehen ist. Diese Praxis ist an vielen Beispielen zu belegen u.a. auch bei Major W. WBK IV Infra 3 (H) oder bei Hptm Gieße, der aus dem Bereich WBK ... nach P. versetzt wurde um dort Major werden zu können und anderen. Warum gerade bei Hauptmann H. eine Ausnahme gemacht werden soll entzieht sich meiner Kenntnis. Meines Erachtens könnte die Lösung des Problems für Hauptmann H. und für mich wie folgt aussehen:
- Hauptmann H. wird auf eine, in absehbarer Zeit freiwerdende, Kp Chef Stelle A 13 in Mü. versetzt, seinen Interessen wird damit bezüglich seiner Familie (Krankheit Sohn), als auch seiner Förderungsmöglichkeit Genüge getan.
- damit bleibt die A 13/14 Stelle bei WBK ... unbesetzt und könnte durch mich belegt werden.
2)
Wie ich erst vor kurzer Zeit erfahren habe, würde im Frühjahr/Sommer 1981 durch Major Lu. Versetzung in den Bonn/Kölner Raum eine A 13/14 Stelle bei WBK ... in Mü. frei. Diese Stelle wurde durch Major Os. nachbesetzt, ohne meine Versetzungsgründe zu berücksichtigen. Aus den unter 1) und 2) angegebenen Gründen stellt sich für mich die Frage, ob BMVg, P III 5 meine Versetzung nach Mü. überhaupt unterstützt.3)
Wenn die Personalführung, wie P II 5 in Vorg. 2 angibt, rechtlich nicht gehalten ist, Hauptmann H. unter Inkaufnahme des Risikos einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seines Sohnes wegzuversetzen, so beantrage ich für mich das gleiche Recht in Bezug auf den Gesundheitszustand meiner Frau, deren Gesundheitsstörungen schwerwiegender einzustufen sind als die des Sohnes von Hauptmann H. (s. Aussage Beratender Arzt des BMVg gem. Vorg. 2), und die zudem noch für unsere drei minderjährigen Kinder sorgen muß. Da die Trennung von meiner Familie jetzt schon über 14 Monate andauert, fordere ich, eine für solche Fälle vorgesehene zbV - Planstelle (s. BMVg P II 5 - Az 25 - 05 - 12 70/81 v. 25. Juni 81 an Bundesverwaltungsgericht) dem WBK ... in Mü. zuzuweisen und mich dorthin zu versetzen."
Dem hält der BMVg entgegen:
"Zu 1)
Es trifft zu, daß nach geübter Praxis Offiziere, die bisher eine A 11/12 Stelle innehatten, regelmäßig erst dann auf eine A 13/14 Stelle versetzt werden, wenn sie zuvor als Erstverwendung eine reine A 13 Stelle - i.d.R. als Kompaniechef - innehatten.
Im Falle des Hauptmanns H. wurde entgegen der Auffassung des Antragstellers von dieser Regel nicht abgewichen: Hauptmann H. wurde bereits von Oktober 1976 bis September 1977 als Kompaniechef einer STAN-M-Kompanie verwendet. Im Oktober 1977 wurde er dann auf einen A 13/14 Dienstposten zur Pionierschule nach Mü. versetzt. Ab April 1978 entfiel dieser Dienstposten. Hauptmann H. mußte deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt weiterversetzt werden. Da beim WBK ... seinerzeit nur ein A 12 Dienstposten zur Verfügung stand, mußte er mit diesem Vorlieb nehmen. Wäre der Dienstposten an der Pionierschule nicht weggefallen, wäre Hauptmann H. zwischenzeitlich längst zum Major befördert worden, unter den gegebenen Verhältnissen kommt eine nochmalige Verwendung von Hauptmann H. als Kompaniechef - wie vom Antragsteller vorgeschlagen - nicht mehr in Betracht.
Bei dieser Sachlage stellt die Versetzung des Hauptmanns H. von einem A 12 Dienstposten auf einen A 13/14 Dienstposten, die nach Abwägung der dienstlichen Bedürfnisse und der persönlichen Belange beider Soldaten zwischenzeitlich mit Erlaß BMVg P III 5 (2) vom 17.11.1981 verfügt wurde, nur scheinbar eine Ausnahme von der dargelegten Praxis dar, einen Offizier erst dann auf eine A 13/14 Stelle zu versetzen, wenn er zuvor eine reine STAN-M-Stelle innehatte.
Zu 2)
Bei der vom Antragsteller angesprochenen Versetzung des Majors Lu. vom WBK ... in Mü. zur InfrastrStBw in K. und der Neubesetzung des Dienstpostens in Mü. durch Major Os. handelt es sich um eine reine Austauschversetzung:
Es kann deshalb nicht davon die Rede sein, durch die Versetzung von Major Lu. sei beim WBK ... eine A 13/14 Stelle 'frei geworden'. Die Austauschversetzung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen in der Person von Major Os.. Der Austausch war überhaupt nur möglich, weil Major Lu. die besonderen Voraussetzungen, die die wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Dienstposten beim InfrastrStBw in K. erfordern, erfüllte und er sein Einverständnis mit der Versetzung erklärt hatte. Die Versetzungswünsche des Antragstellers konnten bei diesem Stellenwechsel nicht berücksichtigt werden.
Zu 3)
Eine Möglichkeit, dem Antragsteller wegen der Erkrankung seiner Ehefrau eine Planstelle z.b.V. im Raum Mü. zuzuweisen, besteht nicht. Die Inanspruchnahme von Planstellen z.b.V. ist im VMBl 1960 Seite 67 geregelt. Ein Fall, wonach ein Soldat allein aufgrund der Erkrankung eines Familienangehörigen eine solche Planstelle erhalten kann, ist darin nicht vorgesehen. ..."
4.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Antrag auf Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller von M. in den Raum Südbayern/Mü. zu versetzen, ist zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 WBO i.V.m. § 10 Abs. 3 und § 59 Abs. 1 SG). Da es sich um einen Verpflichtungsantrag handelt, ist die Sach- und Rechtslage nach den im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Verhältnissen zu beurteilen (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]).
2.
a)
Mit seinen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit seiner Versetzung nach M. kann der Antragsteller nicht gehört werden. Er hat diese Maßnahme innerhalb der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht angefochten. Umgekehrt ist er durch die Nichtanfechtung dieser Versetzung nicht - etwa unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Fristversäumnis - gehindert, seine (Zurück-)Versetzung in den südbayerischen Raum gerichtlich in zulässiger Weise weiterzuverfolgen. Denn er beruft sich insoweit vor allem auf den schlechten (psychischen)Gesundheitszustand seiner Ehefrau. Dieser besteht zwar nach seinem eigenen Vorbringen schon seit längerem. Es kann jedoch zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, daß er die volle Tragweite der Erkrankung seiner Ehefrau, namentlich im Hinblick auf einen Ortswechsel, erst auf Grund der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. med. ... Ra. vom 22. Januar 1981 und demgemäß erst nach seiner Versetzung nach M. hat erkennen können.
Seiner Zuordnung zum Verwendungsteilgebiet "Infrastruktur" hat der Antragsteller aktenkundig zugestimmt. Schon deshalb ist er auch mit Einwänden gegen diese Zuordnung ausgeschlossen.
b)
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung eines Versetzungsantrags den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG NZWehrr 1970, 224 und BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1981 - 1 WB 176/79).
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 B 171) gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vorliegen. Diese Gründe befassen sich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner kinderzuschlagsberechtigten Kinder sowie mit den etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder. Macht der Soldat andere Gründe für eine Verwendungsänderung geltend, so soll dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich.
c)
Der Antragsteller macht triftige Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a und b BUKG geltend. Der BMVg hat jedenfalls das Gewicht der in der Person der Ehefrau des Antragstellers liegenden gesundheitlichen Gründe nach Einholung einer Stellungnahme seines Beratenden Arztes anerkannt, die Personalsituation der einzigen für einen Einsatz des Antragstellers in seinem Verwendungsteilgebiet in Betracht kommenden Dienststelle, des WBK ... in Mü. entsprechend gründlich überprüft (siehe unten; vgl. BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70] und dem Antragsteller noch am 21. Dezember 1981 auf der Grundlage des damaligen Planungsstandes in Aussicht gestellt, daß seinem Verwendungswunsch innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre entsprochen werden könne.
Beide Alternativen der Nr. 5 der ZDv 14/5 B 171 sind jedoch nur Sollvorschriften, eine rechtliche Verpflichtung des BMVg, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einem Versetzungsantrag stattzugeben, ist darin nicht festgelegt. Vielmehr stehen beide Alternativen unter dem Vorbehalt des "dienstlich Möglichen". Da im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung beim WBK ... in Mü. eine für den Antragsteller geeignete Planstelle (noch) nicht frei ist, und da der Antragsteller weder aus dem WBK ... noch aus einer anderen südbayerischen Dienststelle einen tauschwilligen und für seinen Dienstposten geeigneten anderen Offizier genannt hat, ist die Erfüllung seines Versetzungsbegehrens derzeit dienstlich nicht möglich und sein vorliegender Antrag somit unbegründet.
Im übrigen sind auch die Verfügungen, die der BMVg in Kenntnis des Versetzungsbegehrens des Antragstellers, also seit Dezember 1980, über die Dienstposten von Infrastrukturstabsoffizieren beim WBK ... in Mü. getroffen hat, rechtlich nicht zu beanstanden: Hinsichtlich Major Bü. war die maßgebliche Entscheidung über seine Versetzung von I. auf den Dienstposten eines Infrastrukturstabsoffiziers beim WBK ... in Mü. bereits im Frühjahr 1980 gefallen, also noch vor der - wie gezeigt nicht angefochtenen - Versetzung des Antragstellers nach M.. Ihn nach dem Wegfall seiner Planstelle (1. Oktober 1980) auf den nächsten freiwerdenden Dienstposten eines Infrastrukturstabsoffiziers bei seiner neuen Dienststelle zu versetzen, entsprach dienstlichen Erfordernissen, dem verfassungskräftigen Gebot einer optimalen Führung der Streitkräfte (vgl. BVerwGE 46, 1, 3 [BVerwG 25.07.1972 - I WB 127/72] zu § 6 Satz 2 SG; BVerwG Beschluß vom 24. November 1981 - 1 WB 1/79 - zu Art. 87 a GG) und den Grundsätzen geordneter Personalführung. Der BMVg durfte sich aus der ihm auch gegenüber diesem Offizier obliegenden Fürsorgepflicht heraus für gehalten erachten, ihn nicht nach einem Jahr bereits wieder an einen neuen Standort zu versetzen. Bei der Abwägung der berechtigten Interessen dieses Offiziers mit denen des Antragstellers und bei der Bewertung des Gewichts der Stellungnahme des Beratenden Arztes beim BMVg war folgendes zu berücksichtigen: Nach dem Bericht des Städtischen Krankenhauses Rosenheim über den Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers vom 30. April 1980 konnte, trotz Erholung von 27 Laborwerten keine Ursache für die nach ihrer Entlassung aus einer früheren stationären Behandlung aufgetretenen "unklaren Fieberschübe" "bis 38 Grad Celsius" gefunden werden. Nach der Bescheinigung der Ärztin für allgemeine Medizin Dr. Ki. vom 6. November 1980 bestand bei der Patientin zwar "ein schwerer psychischer Erschöpfungszustand", aber war nicht ohne weiteres einzusehen, wieso dieser nicht gerade durch eine Zusammenführung der Familie in M. hätte gebessert werden können und der Umzug als solcher deshalb von vornherein und auf Dauer unzumutbar gewesen wäre. Umgekehrt konnte der Befürchtung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ral. in seinem Gutachten vom 22. Januar 1981, das "durch die vermutete Sicherheit im Beruf des Mannes und den Bau eines Hauses" gewonnene Gefühl der Geborgenheit könnte durch einen "abrupten Ortswechsel" wieder "Unsicherheit, Ängsten und zwanghaften Entwurzelungswehen" Platz machen, deren gesundheitliche Folgen "nicht absehbar" seien, im Hinblick auf die Aussicht, daß der Antragsteller innerhalb absehbarer Zeit nach Mü. versetzt werden soll, durch ihren weiteren Verbleib in Niedermoosen begegnet werden (vgl. auch das Attest des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim vom 7. Juli 1981, dem dieses Gutachten zugrundeliegt); eine zeitlich begrenzte Trennung der Familie konnte gegenüber der sonst bestehenden Notwendigkeit, einen anderen Offizier schon nach einem Jahr wieder an einen anderen Standort zu versetzen, um so eher als zumutbar erscheinen, als der Antragsteller gegen jede sonstige Übung 15 Jahre lang am gleichen Standort hat bleiben können. Daß der BMVg diesen Gegebenheiten vor den häuslichen und familiären Belangen des Antragstellers "den Vorrang beigemessen hat" (vgl. BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70], ist sonach rechtlich nicht zu beanstanden. Hauptmann H. wurde im Oktober 1977 auf einen A 13/14-Dienstposten nach Mü. versetzt, nachdem er bereits ein Jahr lang als Chef einer STAN-M-Kompanie verwendet worden war. Seine erneute Versetzung auf einen A 13/14-Dienstposten nach dem Wegfall seines früheren Dienstpostens und nach Beendigung seiner vorübergehenden "unterwertigen" Verwendung genügt, der Fürsorgepflicht des BMVg. Nachdem auch dieser Offizier zwei ärztliche Bescheinigungen über die Gefahr eines Umzugs für die Gesundheit eines Familienangehörigen, hier eines Sohnes, vorgelegt hat, war der BMVg rechtlich nicht gehalten, diesen Offizier unter Inkaufnahme des gesundheitlichen Risikos für seinen Sohn von Mü. nach M. zu versetzen, um den Antragsteller zwecks Verringerung der räumlichen Trennung von seiner Ehefrau oder eines bei einem Umzug seiner Ehefrau für diese bestehenden gesundheitlichen Risikos nach Mü. versetzen zu können. Der BMVg ist insoweit insbesondere nicht verpflichtet, seine Entscheidung vom ärztlichen Urteil über Gradunterschiede des gesundheitlichen Risikos abhängig zu machen. Auch auf die Versetzung von Major Os. zum WBK ... in Mü. kann sich der Antragsteller nicht berufen, da diese Versetzung durch den Gesundheitszustand dieses Offiziers und die Tauschwilligkeit und besondere Eignung des im Tauschwege nach K. versetzten Majors Lu. bedingt war.
d)
Der Antragsteller kann schließlich auch nicht beanspruchen, daß ihm wegen des Gesundheitszustands seiner Ehefrau im südbayerischen Raum eine zbV-Planstelle zugewiesen wird. Das ergibt sich schon aus der bereits zitierten Nr. 5 der ZDv 14/5 B 171; denn wenn es dort heißt, daß einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, "im Rahmen des dienstlich Möglichen" stattgegeben werden soll, so bedeutet das, daß die dienstliche Möglichkeit nicht erst umgekehrt durch Zuweisung einer Stelle geschaffen zu werden braucht. Aus dem Erlaß des BMVg über die Inanspruchnahme von Planstellen "z.b.V." und Planstellen "z.b.V. (Schüleretat)" für Soldaten vom 31. Oktober 1959 - (VMBl. 1960 S. 67) ergibt sich nichts anderes. Nach diesem Erlaß, dienen solche Stellen nur "den besonderen militärischen und organisatorischen Notwendigkeiten" (vgl. Nr. 1 des Erlasses), ferner dem "Vorgriff auf später zu realisierende Aufstellungsvorhaben" (vgl. Nr. 2 Satz 1 des Erlasses). Unter den im Erlaß aufgezählten Fällen der Inanspruchnahme von Planstellen "z.b.V." außerhalb des Ministeriums ist der Fall der Erkrankung der Ehefrau eines Soldaten nicht enthalten.
3.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Heyn
Burmeester