Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1982, Az.: BVerwG 6 CB 46.82
Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift des Widerspruchs; Geltendmachung der Wirksamkeit eines Widerspruchs mit einer zulassungsfreien Verfahrensrevision; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 CB 46.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 25.02.1982 - AZ: 4 K 81 A. 0063
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Februar 1982 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß 2 für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Würzburg lehnte dies nach Anhörung des nicht anwaltlich vertretenen Klägers mit Bescheid vom 23. August 1976 ab, der am 30. August 1976 zwecks Zustellung zur Post gegeben wurde. Am 9. September 1976 ging beim Kreiswehrersatzamt Würzburg eine "eingeschriebene" Briefsendung mit dem maschinengeschriebenen Absender des Klägers ein; im Briefkopf des zweiseitigen, ebenfalls maschinengeschriebenen Schreibens vom 7. September 1976 betreffend "Ablehnung meines Antrages den Kriegsdienst zu verweigern; Aktenzeichen PA 2 - 154/76; hier: Widerspruch" war der Kläger als Absender genannt; unter dem Text mit Ausführungen zum ablehnenden Bescheid sowie zu den Weigerungsgründen des Klägers, der nicht handschriftlich unterschrieben oder anderweit abgezeichnet war, stand wiederum maschinengeschrieben der Name des Klägers.
Nachdem der Prüfungsausschuß die Akte des Klägers an die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung VI - Außenstelle Würzburg - mit dem Vermerk weitergeleitet hatte, der Kläger habe gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. August 1976 "mit Schreiben vom 7. September 1976 ... fristgerecht Widerspruch eingelegt", teilte die Prüfungskammer dem Kläger mit Schreiben vom 15. September 1976 mit, daß sein Widerspruch eingegangen sei, daß ihm der Verhandlungstermin vor der Prüfungskammer rechtzeitig mitgeteilt werde und daß er eine weitere Begründung baldmöglichst vorlegen möge. Mit Schreiben vom 18. August 1977 wies die Prüfungskammer sodann darauf hin, daß es im Hinblick auf das Wehrpflichtänderungsgesetz 1977 einer Entscheidung über seinen Widerspruch nicht mehr bedürfe, weil sein Anerkennungsantrag als Verweigerungserklärung im Sinne von § 25 a Abs. 1 WPflG in der Fassung des Wehrpflichtänderungsgesetzes 1977 gelte.
Im November 1980 wurde der Kläger zur Anhörung vor die Prüfungskammer geladen. Nachdem mit ihm die Problematik der fehlenden Unterschrift unter dem Widerspruchsschreiben besprochen worden war, wies die Prüfungskammer seinen Widerspruch als wegen fehlender Unterschrift unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Klage mit dem Ziel, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, wies das Verwaltungsgericht wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig ab und ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Soweit der Kläger außerdem für den Fall des Erfolges seiner Beschwerde zugleich Revision eingelegt hatte, hat er diese mit Schriftsatz vom 19. Mai 1982 zurückgenommen. Gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO ist daher das Revisionsverfahren einzustellen.
Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es sich na der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Frage nach der Wirksamkeit des Widerspruches um eine Verfahrensfrage has delt, so daß eine entsprechende Rüge nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG, hätte geltend gemacht werden können (vgl. Beschlüsse vom 2. Juni 1975 - BVerwG 6 B 21.75 - und vom 20. August 1980 - BVerwG 6 B 89.80 -).
Abgesehen davon wäre eine zulässige Beschwerde auch unbegründet.
Das angefochtene Urteil weicht weder von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch von dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78 -.(BVerwGE 58, Anhang S. 359) ab. Der Beschluß des Gemeinsamen Senats betraf einen anderen Sachverhalt weil es dort nicht um das Erfordernis der handschriftlichen Unterschrift einer Privatperson, sondern um die Problematik der zwar nur maschinenschriftlich wiedergegebenen, aber mit einem Beglaubigungsvermerk versehenen Unterschrift des Vertreters einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde unter einem "bestimmenden Schriftsatz" ging. Zwar hat der Gemeinsame Senat entschieden, daß zur Erfüllung des Merkmals der Schriftlichkeit bei Schriftsätzen von Behörden, usw. die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen ausreiche, und zwar unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen sei. Dem lag jedoch die Feststellung zugrunde, daß bei Behörden usw. durch den Beglaubigung vermerk ausreichend sichergestellt sei, daß das Schriftstück dem Willen des Verantwortlichen entspreche und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt sei (a.a.O. S. 366, 367). Im übrigen ließ der Gemeinsame Senat keinen Zweifel daran, daß die Schriftlichkeit gewährleisten solle, daß aus dem Schriftstück nicht nur der Inhalt der Erklärung, sondern auch die Person, von der sie ausgehe, "hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist" (a.a.O. S. 365). Diesen Maßstab hat auch das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt; da das Widerspruchsschreiben vom Kläger nicht handschriftlich unterschrieben und auch der Absender nicht handschriftlich geschrieben war, fehlte ein hinreichend zuverlässiger Hinweis darauf, daß das Widerspruchsschreiben von dem Kläger stammte und mit seinem Wissen und Willen an den Prüfungsausschuß gelangt war.
Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 - (BVerwGE 30, 274 [BVerwG 17.10.1968 - BVerwG II C 112.65]) ist ebenfalls nicht feststellbar, weil in jenem Falle der auf dem Briefumschlag vollzogene eigenhändige Namenszug im Absendervermerk hinreichend sicherstellte - und zwar ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung -, daß das Schriftstück von dem. Kläger herrührte und von ihm als eine für den Rechtsverkehr bestimmte Rechtsmittelschrift gedacht war (a.a.O. S. 277). Gerade daran fehlt es aber hier.
Auch von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - (DVBl. 1972, 423) ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen; denn in jener Entscheidung ist nicht in dem ursprünglichen, hinsichtlich seiner Wirksamkeit umstrittenen Widerspruch, sondern erst in dem späteren Verhalten des Klägers die wirksame Einlegung eines Widerspruchs gesehen worden Daß dieses spätere, als wirksame Einlegung eines Widerspruchs gewertete Verhalten verspätet war, blieb für den damaligen Kläger deshalb unschädlich, weil die Behörde über den Widerspruch sachlich entschied. Im vorliegenden Falle fehlt es aber an einem späteren Verhalten des Klägers dem Prüfungsausschuß oder der Prüfungskammer gegenüber, das als (spätere) Einlegung eines Widerspruchs hätte gewertet werden können. Sein Erscheinen vor der Prüfungskammer im Jahre 1980, mehr als vier Jahre nach Absendung des ursprünglichen Widerspruchsschreibens, war hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Da es auch nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich auf das Verhalten des Widerspruchsführers und nicht auf das der Behörde ankommt, die den Widerspruch entgegengenommen bzw. über ihn zu entscheiden hat, kann der Kläger in diesem Zusammenhang aus dem Verhalten der zuständigen Behörden, die seinen Widerspruch - zunächst - ersichtlich als form- und fristgerecht und somit wirksam eingelegt angesehen und behandelt haben, nichts für sich herleiten.
Schließlich läßt sich auch eine Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - nicht feststellen. Im Gegenteil ist auch in jenem, ähnlich gelagerten Fall die wirksame Einlegung eines Widerspruchs deshalb verneint worden, weil jede eigenhändige Namenszeichnung des Widerspruchsführers - sowohl auf dem Widerspruchsschreiben selbst als auch auf dem Briefumschlag als schließlich auch auf den Anlagen - fehlte und somit die Ermittlung des Urhebers der Erklärung und seines Willens, die Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, nicht "ohne weiteres" möglich war. In jener Entscheidung ist im übrigen auch klargestellt worden, daß jedenfalls die Namens- und Adressenangabe des Klägers, die Wiedergabe des Aktenzeichens der Beklagten und Personenkennziffer des Klägers sowie selbst der Inhalt des Schreibens, der von der Beherrschung des Streitstoffes zeugt, noch nicht ausreichen, die Urheberschaft des Klägers mit der gleichen Zuverlässigkeit zu belegen wie die eigenhändige Unterschrift, zumal gerade bei maschinengeschriebenen Schreiben, bei denen die Hilfe eines Dritten nicht selten sei, der Verzicht auf ein deutliches Zeichen des Bekenntnisses zu dem Schreiben die Grenzen zur Einschaltung eines Bevollmächtigten verwischen würde.
Die vom Kläger weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht einmal hinreichend dargetan (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im übrigen fehlt es an einer noch klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage, nachdem jedenfalls das oben genannte Urteil des Senats vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - die hier einschlägigen Fragen, und zwar unter Berücksichtigung der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung, ausführlich erörtert und entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der zurückgenommenen Revision auf § 155 Abs. 2 VwGO und bezüglich der erfolglosen Beschwerde auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Ernst
Dr. Seibert