Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1980, Az.: BVerwG 6 B 89.80
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage; Schriftform einer Widerspruchsschrift; Geltendmachung von Verfahrensmängeln mit der Nichzulassungsbeschwerde in Wehrpflichtsachen bzw. Kriegsdienstverweigerungssachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 89.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 21.04.1980 - AZ: 7 A 97/79
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. April 1980 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Der Widerspruch wurde wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift des Klägers unter der Widerspruchsschrift als unzulässig zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Klägers, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in der Sache selbst zu entscheiden, stattgegeben. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.
Die Rüge der Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts greift schon deswegen nicht durch, weil die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsggericht hätte in der Sache selbst entscheiden müssen und die Sache nicht an die Prüfungskammer "zurückverweisen" dürfen, einen Verfahrensmangel geltend macht. Dieser Einwand betrifft nicht die materiellrechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, sondern die Anwendung des § 79 Abs. 2 VwGO. Dazu hat der beschließende Senat in BVerwGE 49, 307 (308) [BVerwG 05.11.1975 - VI C 4/74] ausgeführt, daß § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO - wie die übrigen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung über Klageart und Klagegegenstand - in erster Linie dazu dient, dem Bürger effektiven Rechtsschutz bei der Verfolgung seines materiellrechtlichen Begehrens zu gewährleisten. Es handelt sich demnach im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 VwGO um Fragen des Gerichtsverfahrensrechts. In Wehrpflicht Sachen, zu denen auch die Kriegsdienstverweigerungssachen gehören, kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden, - und zwar selbst dann nicht, wenn in einer Verfahrensfrage die Zulassungsgründe der Rechtsgrundsätzlichkeit oder der Abweichung gegeben wären (vgl. BVerwGE 29, 226 [229]). Es kann daher im Beschwerdeverfahren auch nicht zu der von der Beklagten aufgeworfenen Frage Stellung genommen werden, ob das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der sogenannten isolierten Anfechtungsklage in Kriegsdienstverweigerungssachen abweicht (vgl. dazu BVerwGE 44, 17 [22]; 45, 351 [357]; 49, 307 [309]). Zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage steht der Beklagten die zulassungsfreie Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zur Verfügung.
Auch soweit die Beschwerde rügt, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - (Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22) zur Schriftform einer Widerspruchsschrift ab, kann sie keinen Erfolg haben. Denn die Schriftform einer Widerspruchsschrift betrifft die Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchsverfahrens, und diese ist eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verfahrensrechtliche Frage (vgl. hierzu in einem rechtsähnlichen Zusammenhang das Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 76.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 85] mit Nachweisen). Die Abweichungsrüge der Beklagten bezieht sich daher auf Verfahrensrecht. Wie oben schon ausgeführt, kann aber in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Rüge von Verfahrensmängeln gestützt werden.
Die Beschwerde mußte demnach als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Schinkel
Nettesheim