Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1982, Az.: BVerwG 7 C 51.79
Notwendigkeit einer Nachkorrektur schriftlicher Prüfungsleistungen im ersten juristischen Staatsexamen durch dieselben oder andere Prüfer; Anforderungen an die nachträgliche Verwirklichung des Prinzips der Chancengleichheit nach fehlerhafter Leistungsbewertung eines Prüflings; Voraussetzungen für das Vorliegen von Anhaltspunkten für die Voreingenommenheit eines Prüfers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 51.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 29.09.1977 - AZ: B 158 - I/76
- VGH Bayern - 22.09.1978 - AZ: 289 III 77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1983, 90-93 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2154 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand allein, daß ein Prüfer erneut eine Prüfungsleistung beurteilen muß, weil seine erste Beurteilung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, rechtfertigt nicht den Schluß, er sei nunmehr voreingenommen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Seebass und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger unterzog sich im Frühjahr 1973 der ersten juristischen Staatsprüfung. Nach Ablegung der schriftlichen Prüfung teilte ihm das Landesjustizprüfungsamt mit, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten habe die Gesamtnote 5,62 (mangelhaft) ergeben; da diese schlechter als ausreichend sei, sei er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und habe die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden. Das Prüfungsergebnis beruhte u.a. darauf, daß die Aufgabe 8 mit dem Thema "Die völkerrechtliche Stellung und die Aufgaben der Diplomaten" von dem Erstkorrektor Ministerialrat Dr. S. und dem Zweitkorrektor Prof. Dr. K. mit der Note 6 (mangelhaft) bewertet worden war.
Mit seiner gegen die Prüfungsentscheidung des Landesjustizprüfungsamts erhobenen Klage hatte der Kläger in der Berufungsinstanz teilweise Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof verpflichtete den Beklagten durch Urteil vom 24. Oktober 1975 unter teilweiser Aufhebung der Prüfungsentscheidung, die Aufgabe 8 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu benoten. Er führte aus, bei der Bewertung der Aufgabe 8 sei der Erstprüfer insofern von falschen Tatsachen ausgegangen, als er angenommen habe, von den Kandidaten sei nicht nur die Kenntnis der Grundzüge des Völkerrechts vorauszusetzen gewesen, sondern es hätten vertieftere Kenntnisse verlangt werden dürfen. Die Arbeit des Klägers sei deshalb von den hierfür bestimmten Prüfern erneut zu bewerten.
Bei der erneuten Bewertung kamen die Korrektoren Ministerialrat Dr. S. und Prof. Dr. K. wiederum zu dem Ergebnis, daß die Arbeit mit der Note 6 (mangelhaft) zu bewerten sei. Die vom Kläger daraufhin erhobene Klage, mit der er die erneute Bewertung durch zwei andere Prüfer begehrte, wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom 22. September 1978 zurück, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Es könne dahinstehen, ob das Landesjustizprüfungsamt überhaupt berechtigt gewesen wäre, die ursprünglichen Prüfer für die Nachkorrektur zu übergehen und an ihrer Stelle andere Personen mit der Nachkorrektur zu beauftragen, denn hierfür habe jedenfalls kein Anlaß bestanden. Für die vom Kläger angenommene Voreingenommenheit des Erstprüfers Dr. S. seien objektive Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Aus der Tatsache allein, daß die von dem Prüfer gestellten Prüfungsanforderungen im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren als zu weitgehend beanstandet worden seien, könne sie nicht hergeleitet werden. Die erneute Bewertung sei sehr sachlich gehalten und lasse weder eine irgendwie geartete Voreingenommenheit gegen den Kläger noch einen unumstößlichen Villen erkennen, die alte Bewertung unter allen Umständen zu halten. Auch daß der Prüfer erneut die Note 6 erteilt habe, rechtfertige einen Schluß auf seine Voreingenommenheit nicht.
Durch die Heranziehung der ursprünglichen Prüfer für die Nachkorrektur könne zwar der Grundsatz der Anonymität der Prüflinge bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten beeinträchtigt worden sein. Dies lasse sich aber in Fällen der vorliegenden Art nicht vermeiden. Der Anonymitätsgrundsatz diene der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer. Diese verlange, daß eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb der Person des Prüflings liegende Umstände möglichst verhindert werde. Das spreche aber gerade dafür, auch bei der Nachkorrektur auf die Prüfer zurückzugreifen, die von vornherein für die Bewertung der Aufgabe bestimmt worden seien. Denn die Person der Prüfer sei ein Faktor, der sich nicht unwesentlich auf die Beurteilung der Prüfungsleistung auswirken könne, weil diese Bewertung kein in vollem Umfang objektivierbarer, ausschließlich nach exakten Grundsätzen ablaufender Vorgang, sondern notwendigerweise ein auch von den subjektiven Voraussetzungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflußter Akt wertender Erkenntnis sei. Ein Verlust der Anonymität des Prüflings bei der Nachkorrektur sei infolgedessen nur dann rechtserheblich, wenn dadurch zugleich die Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer verletzt werde. Letzteres sei in der vorliegenden Sache nicht ersichtlich. Im übrigen sei die Ansicht des Klägers, die Prüfer seien bei der Nachkorrektur erneut von zu hohen Anforderungen ausgegangen, unrichtig.
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und unter entsprechender Aufhebung der Prüfungsentscheidung zu verpflichten, seine Bearbeitung der Aufgabe 8 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch zwei andere Prüfer erneut benoten zu lassen. Er führt aus, der angefochtene Bescheid des Landesjustizprüfungsamts und die ihn bestätigenden Urteile verstießen gegen den Grundsatz der Anonymität des Prüflings und damit gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht irre, wenn es meine, daß dies in Fällen der vorliegenden Art unvermeidbar sei. Denn die Verletzung des Anonymitätsprinzips lasse sich dadurch vermeiden, daß die Nachkorrektur von anderen Prüfern als den mit der Erstkorrektur befaßten vorgenommen werde.
Der Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Revision. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Durch das angefochtene Urteil wird Bundesrecht nicht verletzt. Das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Gleichbehandlung, das in der Gestalt des Prinzips der Chancengleichheit das gesamte Prüfungswesen beherrscht, gebietet nicht, daß die hier in Frage stehende Arbeit des Klägers von anderen als den bisherigen Prüfern bewertet wird.
Die ursprüngliche Prüfungsentscheidung des Beklagten ist wegen eines Bewertungsfehlers des Prüfers Dr. S. teilweise aufgehoben worden. Dieser Bewertungsfehler - die Anlegung eines der Prüfungsordnung nicht entsprechenden zu strengen Maßstabes - stellte einen Verstoß gegen das Prinzip der Chancengleichheit dir. Zwar betraf dieser Fehler nicht nur die Arbeit des Klägers, sondern auch die übrigen zu dem Thema "Die völkerrechtliche Stellung und die Aufgaben der Diplomaten" abgegebenen Arbeiten. Eine gleichmäßig fehlerhafte Bewertung aller zu einem bestimmten Thema geschriebenen Arbeiten beseitigt den Verstoß jedoch nicht. Denn das Chancengleichheitsgebot verlangt die Gleichbohandlung nach dem Maßstab der jeweils geltenden Prüfungsordnung.
Ist eine Prüfungsentscheidung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aufgehoben worden, so muß es das Ziel der neuen Prüfungsentscheidung sein, dem Grundsatz nachträglich möglichst ungeschmälert Geltung zu verschaffen (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 und 31.80 - BVBl. 1982, 447). Wie der Senat in dem bezeichneten Urteil ausgeführt hat, läßt sich nicht allgemeingültig festlegen, auf welche Weise der Grundsatz nachträglich am besten zu verwirklichen ist. Denn so zahlreich die Möglichkeiten seiner Verletzung sind, so zahlreich sind auch die Korrekturmöglichkeiten. Die in Frage kommenden Maßnahmen hängen beispielsweise nicht nur von der Art der Rechtsverletzung ab, sondern auch davon, welche Prüfungsart sie betrifft, in welchem Prüfung Stadium sie erfolgt ist, wie weit ihre Auswirkungen reichen usw. Ebenso wie der jeweilige Gesetz- oder Verordnunggeber das Prinzip der Chancengleichheit durch prüfungsrechtliche Normen zu konkretisieren hat, ist es in erster Linie euch seine Aufgabe zu bestimmen, auf welche Weise eine fehlerhafte Prüfungsentscheidung zu korrigieren ist. In der hier anzuwendenden Prüfungsordnung, der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen - JAPO - vom 18. März 1966 (GVBl. S. 120) in der zur Zeit der Prüfung geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 5. April 1971 (GVBl. S. 159), ist die Frage, von wem im Falle einer fehlerhaften Bewertung die erforderliche Nachbewertung vorzunehmen ist, nicht ausdrücklich geregelt. In dem Berufungsurteil wird zwar auf § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 JAPO hingewiesen, wonach die Bearbeitungen einer Aufgabe für jeden Prüfungsort grundsätzlich von denselben Prüfern bewertet werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber offengelassen, ob diese Vorschrift auf den Fall der Nachkorrektur anwendbar ist. Falls eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift ausscheidet, besteht demnach eine Regelungslücke. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese - landesrechtliche - Regelungslücke durch Heranziehung des dem § 22 Abs. 1 Satz 3 JAPO zugrundeliegenden Rechtsgedankens geschlossen. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Heranziehung derselben Prüfer verstieße allerdings gegen Bundesrecht, wenn diese gegenüber dem Prüfling voreingenommen wären. Denn sowohl der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 1 Abs. 1 GG) als auch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) schließen einen voreingenommenen Prüfer von der Prüfung aus. Auf die Voreingenommenheit eines Prüfers als eine innere Einstellung kann nur auf Grund objektiver Anhaltspunkte, insbesondere des Verhaltens des Prüfers gegenüber dem Prüfling, geschlossen werden. Der Umstand allein, daß ein Prüfer erneut eine Prüfungsleistung beurteilen muß, weil seine erste Beurteilung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, rechtfertigt nicht den Schluß, er sei nunmehr voreingenommen (ebenso Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, Rdnr. 436; Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 365 f.; anderer Ansicht Stüer, DÖV 1974, 257 [263]; Becker, DÖV 1970, 730 [733 f.]). Auch kann ohne objektive Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, der Prüfer sei nicht fähig oder nicht willens, sich bei der erneuten Bewertung von dem früheren falschen Bewertungsmaßstab zu lösen. Das Prozeßrecht und das Verwaltungsverfahrensrecht kennen deshalb ebenfalls keinen allgemeinen, verfassungsrechtlich begründeten Grundsatz, daß ein Richter oder Beamter, dessen Entscheidung als fehlerhaft aufgehoben worden ist, von einer erneuten Entscheidung in derselben Sache ausgeschlossen ist. Es mag dahinstehen, ob ein allgemeines Mißtrauen gegenüber dem Willen oder der Fähigkeit der Prüfer, die erneute Bewertung unbefangen vorzunehmen, also ohne - bewußte oder unbewußte - Abneigung gegen den Prüfling, der seine frühere Bewertung zu Fall gebracht hat, und ohne - bewußtes oder unbewußtes - Festhalten an einem falschen Beurteilungsmaßstab, berechtigt ist. Auf jeden Fall reicht eine dahin gehende bloß subjektive Befürchtung nicht aus. Das objektive Anhaltspunkte für eine solche Voreingenommenheit des Prüfers Dr. Stollreither nicht ersichtlich sind, hat das Berufungsgericht aber - für die Revisionsinstanz verbindlich - festgestellt. Der prüfungsrechtliche Ausschlußgrund der Voreingenommenheit in seiner bundesrechtlichen Ausprägung vermochte den vom Berufungsgericht als maßgebend angewandten Grundsatz der Bewertung durch dieselben Prüfer hier demnach nicht zu verdrängen.
Es verstößt ferner nicht gegen Bundesrecht, daß das Berufungsgericht dem Grundsatz der Bewertung durch dieselben Prüfer Vorrang vor dem in § 15 der bayerischen Allgemeinen Prüfungsordnung - APO - vom 17. Oktober 1962 (GVBl. S. 261) festgelegten Anonymitätsprinzip eingeräumt hat. Danach sind schriftliche Arbeiten nicht mit dem Namen des Prüflings, sondern mit einer Kenn-Nummer zu versehen, die die Identität des Prüflings verbergen soll, biß die Prüfungsarbeiten bewertet sind. Hierdurch soll der Gefahr vorgebeugt werden, daß ein Prüfer seine Pflicht verletzen könnte, die Prüfungsleistung ohne Ansehen der Person des Prüflings zu beurteilen. Der Senat hat diese Gefahr indessen in seiner bisherigen Rechtsprechung als geringfügig erachtet und klargestellt; daß der Grundsatz chancengleicher Prüfungsbedingungen nicht vorschreibt, ein Prüfungsverfahren stets und in allen Stadien anonym durchzuführen (Beschluß vom 14. März 1973 - BVerwG 7 B 16.79 -, Buchholz, Prüfungswesen 421.0 Nr. 105;Beschlüsse vom 14. September 1981 - BVerwG 7 B 30.81 und 7 B 33.81 -). Das Anonymitätsprinzlp besagt denn auch nicht, daß ein Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen sei, wenn ihm der Verfasser einer Prüfungsarbeit vor der Bewertung bekannt wird.
Nun ist die Gefahr des Verlustes der Unbefangenheit des Prüfers allerdings größer, wenn er den Namen des Prüflings im Zusammenhang mit einem gegen seine frühere Beurteilung gerichteten Rechtsstreit erfährt, als wenn ihm die Identität des Prüflings durch Zufall oder - wie in den den erwähnten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen - gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnung vor der abschließenden Bewertung bekannt wird. Gleichwohl ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch für diesen Fall dem Grundsatz der Bewertung von Prüfungsleistungen durch dieselben Prüfer das größere Gewicht beimißt. Seine Erwägungen sind sachlich gerechtfertigt und verletzen insbesondere den Grundsatz der Chancengleichheit der Prüflinge nicht.
Der Anonymitätsgrundsatz dient, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dazu, die Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer zu wahren. Eben diesem Ziel dient es aber auch, wenn bei der Nachkorrektur auf die ursprünglichen Prüfer zurückgegriffen wird. Der Anonymitätsgrundsatz steht hier demnach in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Bewertung durch dieselben Prüfer. Dem kann - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Klägers - nicht entgegengehalten werden, daß es sich wegen des nunmehr an die Prüfungsarbeit anzulegenden Prüfungsmaßstabes nicht um eine Nachkorrektur, sondern um eine erstmalige Korrektur handele, so daß jenes Spannungsverhältnis hier nicht bestehe. Denn der berichtigte Prüfungsmaßstab ändert nichts daran, daß es sich um ein und dieselbe Arbeit des Klägers handelt, die zu bewerten war, und daß die Bewertung hier somit nicht eine Erstbewertung, sondern eine Nachkorrektur ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Spannungsverhältnis zugunsten des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer gelöst. Dann aber läßt sich, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Anonymität nicht vermeiden.
Dem Grundsatz, daß die Bearbeitungen einer Aufgabe von denselben Prüfern bewertet werden müssen, liegt die Erkenntnis zugrunde, daß die Bewertung einer Prüfungsarbeit kein mechanisch-rechnerischer Vorgang ist, bei dem jeder Prüfer zwangsläufig zu demselben Ergebnis gelangen müßte, sondern daß die Beurteilung des Wertes einer geistigen Leistung auch von der Persönlichkeit des Beurteilenden, insbesondere seinen höchstpersönlichen Wertvorstellungen, Qualitätsanforderungen und Gewichtungen der verschiedenen Leistungselemente beeinflußt wird, so daß das Ergebnis je nach der Person des Prüfers unterschiedlich ausfallen kann. Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil wie auch in dem dort in Bezug genommenen Urteil vom 13. Juli 1977 (BayVBl. 1978, 214) hingewiesen. Obwohl solche den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum kennzeichnenden Bewertungsunterschiede hinzunehmen wären, dient es doch dem Ziel der Gleichbehandlung der Prüflinge, wenn die Bearbeitungen einer Prüfungsaufgabe von denselben Prüfern bewertet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer damit begründet, daß ein Verlust der Anonymität des Prüflings bei der Nachkorrektur nur dann rechtserheblich sei, wenn dadurch zugleich die Chancengleichheit verletzt werde, was hier nicht der Fall sei. Diese Erwägung ist nicht sachwidrig. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß das Prinzip der Bewertung durch dieselben Prüfer zum Grundsatz der Chancengleichheit im allgemeinen einen engeren Bezug hat als das Anonymitätsprinzip. Das Anonymitätsprinzip dient nämlich lediglich der Vorbeugung gegen eine mögliche Gefahr der Voreingenommenheit des Prüfers. Fehlende Anonymität bedeutet deshalb nicht, daß die Chancengleichheit nicht gewahrt ist. Die Anonymität bewirkt die Wahrung der Chancengleichheit nur in jenen seltenen Fällen, in denen der Prüfer bei Kenntnis der Person des Prüflings zu einer unvoreingenommenen Leistungsbeurteilung nicht willens oder nicht fähig wäre. Der Grundsatz der Bewertung durch dieselben Prüfer berührt die Chancengleichheit dagegen unmittelbar. Denn da die Leistungsbeurteilung von der Persönlichkeit des Beurteilenden geprägt wird, kann eine Verschiedenheit der Prüfer auch eine Verschiedenheit der Beurteilungen bewirken. Zwar wird das Ergebnis seiner Bewertung je nach der Person des Prüfers nicht stets unterschiedlich sein. Solche unter dem Gleichbehandlungsprinzip unerwünschten Unterschiede lassen sich jedoch nicht ausschließen.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, es spreche für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer, daß das Prüfungsverfahren nach Art. 94 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung und § 4 JAPO so gestaltet sein müsse, daß alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und daß eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird. Das bayerische Landesrecht stellt in den bezeichneten Vorschriften den Wettbewerbscharakter der in Frage stehenden Prüfung heraus. Anders als etwa die Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte dient nämlich die erste juristische Staatsprüfung nach der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen nicht nur der Kontrolle eines bestimmten Mindestwissens mit dem Ergebnis "bestanden" oder "nicht bestanden". Vielmehr werden die Prüfungsleistungen qualitativ gemessen und mit einer Note der Notenskala von 1 bis 7 bewertet (§§ 22, 23, 26 JAPO). Aus der erreichten Prüfungsgesamtnote (§ 27 JAPO) läßt sich die Rangfolge der Prüfungsteilnehmer ermitteln (vgl. §§ 2, 27 APO). Für eine gleichmäßige. Beurteilung der im Wettbewerb stehenden Prüfungsteilnehmer hat der Grundsatz der Bewertung durch dieselben Prüfer besonderes Gewicht. Denn daß die Prüfungsleistungen gleichmäßig bewertet werden, ist am ehesten gewährleistet, wenn die Note von dem Prüfer vergeben wird, der alle anderen Bearbeitungen der Prüfungsaufgabe kennt und zu benoten hat. Er hat nicht nur den Überblick über den Leistungsstand der Prüflinge insgesamt, sondern er allein ist auch in der Lage, die erbrachte Prüfungsleistung im Verhältnis zu den Leistungen der Mitprüflinge zutreffend einzuordnen und entsprechend zu bewerten.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Chancengleichheit unter dem Aspekt der Bewertung der Prüfungsarbeit durch dieselben Prüfer hier ohnehin nicht mehr gewahrt werden könne, weil die Nachkorrektur im vorliegenden Falle gerade nicht anhand des bisher angelegten (falschen) Maßstabes, sondern anhand eines anderen (nämlich des nach der Prüfungsordnung richtigen) Maßstabes vorzunehmen sei. Auch bei einer solchen Fallgestaltung, die übrigens nur für den Erstkorrektor, nicht hingegen für den Zweitprüfer gegeben ist, der nach seinen Bekundungen von vornherein den zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, spricht der Grundsatz der Chancengleichheit für die Heranziehung der bisherigen Prüfer. Die Erwägung, daß nur sie den Überblick über den Leistungsstand der Prüflinge insgesamt und die Möglichkeit des Leistungsvergleichs und der Leistungseinstufung haben, gilt auch hier. Die Anlegung eines anderen - milderen - Maßstabes hat zwar zur Folge, daß die an die Mitprüflinge unter Anwendung des falschen Maßstabes vergebenen Bewertungen und Noten als Richtpunkte für die Neubewertung und Notenvergabe ausscheiden. Die Kenntnis der Leistungen der Mitprüflinge, auch wenn sie zu streng bewertet worden sind, behält aber für die neu vorzunehmende Leistungseinschätzung unter dem Gleichbehandlungsaspekt ihre Bedeutung. Es wäre allerdings ein Mißverständis, wenn man die Gleichbehandlung hier auf die - fehlerhaft beurteilten - Mitprüflinge bezöge. Sie sind für das Gleichbehandlungsgebot nicht der Maßstab. Vielmehr fordert das Gebot der Chancengleichheit, daß die Leistung des Klägers unter Berücksichtigung der Leistungen seiner Mitprüflinge nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung richtig eingeschätzt wird. Hierzu sind am ehesten die bisherigen Prüfer in der Lage. Die Auffassung des Klägers, von "demselben" Prüfer könne - trotz Identität der Person - nicht gesprochen werden, wenn er anhand eines anderen Maßstabes prüfe, trifft nicht zu.
Die Auslegung und Anwendung bayerischen Landesrechts durch das Berufungsgericht verletzt Bundesrecht hiernach nicht. Der Kläger beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf das obenerwähnte Senatsurteil vom 3. Dezember 1981. Daß der erkennende Senat in jenem Fall, in dem die Nachkorrektur ebenfalls von denselben Prüfern vorgenommen worden war, den Grundsatz der Chancengleichheit als verletzt angesehen hat, hatte seinen Grund allein darin, daß nach dem dort anzuwendenden Landesrecht jeder der beiden Prüfer die Bewertung unabhängig von dem anderen Prüfer vorzunehmen hatte, die Prüfer die Beurteilung aber gemeinsam erarbeitet hatten und der landesrechtlich zwingend vorgeschriebene Zustand der Unbeeinflußtheit sich für die Nachkorrektur bei den bisherigen Prüfern nicht mehr herstellen ließ. Diese Situation bestand im vorliegenden Fall nicht. Denn ein Prüfer, der die Prüfungsleistung mit einem falschen Maßstab bewertet hat, ist nicht gehindert, sie mit dem richtigen Maßstab erneut zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Willberg
Kreiling
Seebass
Dr. Silberkuhl