§ 26 JAPO - Zeitpunkt der Prüfung; Meldefrist
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Die Studenten haben sich unmittelbar im Anschluss an das Studium der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu unterziehen. Eine Meldung ist jeweils nur für den nächsten Prüfungstermin möglich. Die Meldefrist endet vier Monate vor Beginn der Prüfung.
(2) Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist in elektronischer Form unter Verwendung des vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. Die dem Antrag elektronisch beizufügenden sowie die unverzüglich nach Antragsübermittlung schriftlich nachzureichenden Unterlagen werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Eine Nachreichung von Unterlagen nach Satz 2 ist nur bis zu drei Werktage nach Vorlesungsschluss des Semesters möglich.
(3) Das Studium ist bis zur Zulassung fortzusetzen.