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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1981, Az.: BVerwG 7 B 30.81

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Beurteilungsspielraum bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 30.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 19179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.07.1978 - AZ: XII A 169.77
OVG Berlin - 05.11.1980 - AZ: 7 B 208.78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten über das wiederholte Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage ist vom Berufungsgericht abgewiesen worden.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, ist nicht begründet.

3

Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu; eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gerechtfertigt.

4

Die Beschwerde trägt vor, daß der Kläger im Prüfungsverfahren gleichheitswidrig benachteiligt worden sei. Er sei nach der für seine Prüfung geltenden Regelung des berliner Juristenausbildungsrechts im Zeitpunkt der endgültigen Bewertung sowohl seiner Aufsichtsarbeiten wie seiner Hausarbeit dem Prüfungsausschuß als Verfasser bekanntgewesen. Das folge aus den Bestimmungen des Art. II Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom 8. Juni 1972 (GVBl. S. 994) - ÄndJAG - i.V.m. § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAO) vom 9. Juni 1972 (GVBl. S. 1004), die alle Prüflinge erfaßten, die sich wie der Kläger bis zum 1. August 1974 zur Prüfung gemeldet hätten. Die Regelung bewirke eine Verschlechterung der Lage dieser Kandidaten gegenüber denjenigen, die noch nach dem vorangegangenen Rechtszustand geprüft worden seien, aber auch eine Schlechterstellung im Verhältnis zu den Kandidaten, die sich nach dem 1. August 1974 zur Prüfung meldeten. Erstere hätten bis zur endgültigen Bewertung aller schriftlichen Arbeiten unter dem Schutz des Kennziffergeheimnisses gestanden (§ 10 Abs. 3 des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom 29. April 1966 [GVBl. S. 735] und § 10 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen i.d.F. der Ersten Verordnung zu ihrer Änderung vom 26. November 1970 [GVBl. S. 1937]); bei den letzteren erfasse das Kennziffergeheimnis zwar nicht die endgültige Bewertung der Hausarbeit, es werde aber erst nach der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten gelüftet (§ 17 des Gesetzes über die juristische Ausbildung [JAG] i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Juni 1972 [GVBl. S. 1000], §§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 4, 11 Absätze 1 und 3 JAO 1972).

5

In einem Revisionsverfahren zu klärende Fragen des Bundesrechts werden mit diesem Vortrag nicht aufgezeigt. Eine Verletzung des durch Art. 3 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Grundsatzes prüfungsrechtlicher Chancengleichheit ist mit der ein Revisionsverfahren erübrigenden Rechtsgewißheit zu verneinen. Der beschließende Senat hat in seinem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts vom 21. November 1978 - OVG 7 B 29.78 - (OVGE Berlin 15, 40) zurückweisenden Beschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 16.79 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 105 = DÖV 1979, 752 = ZBR 1979, 303) ausgeführt, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Verfahrensweise in der Prüfung des Klägers - Wahrung des Kennziffergeheimnisses nur bis zur vorläufigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten - die Chancengleichheit der Prüflinge nicht verletzt, solange das Kennziffergeheimnis einheitlich und nicht bei einzelnen Prüflingen unterschiedlich gehandhabt wird. In diesem Zusammenhang hat der Senat klargestellt, daß der Grundsatz chancengleicher Prüfungsbedingungen nicht vorschreibt, ein Prüfungsverfahren stets und in allen Stadien streng anonym durchzuführen. Daraus folgt zugleich, daß der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht gehalten ist, an einer Kennzifferregelung in ihrem bisherigen Umfange festzuhalten, wenn er sich zu Änderungen des Prüfungsverfahrens entschließt, die sich zugleich auf die Reichweite des Kennziffergeheimnisses auswirken. Daher mußte die 1970 eingeführte Verfahrensweise der abschließenden Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung (§ 10 Abs. 3 JAG a.F.) nicht fortgeführt werden, selbst wenn ihr Wegfall mit einer Verringerung der Reichweite des Kennziffergeheimnisses verbunden war, die sich für die bis zum 1. August 1974 gemeldeten Kandidaten dahin auswirkte, daß das Kennziffergeheimnis nur bei der vorläufigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten durch den einzelnen Prüfer, aber nicht mehr bei der abschließenden Bewertung durch den Prüfungsausschuß vor dem Beginn der mündlichen Prüfung einzuhalten war.

6

An der Zulässigkeit dieser die Prüfung des Klägers betreffenden Minderung der Anonymität änderte es auch nichts, daß das JAG 1972 als Folge seiner gemäß Art. II Nr. 2 ÄndJAG für Kandidaten mit Meldung nach dem 1. August 1974 geltenden Regelung in § 17 Abs. 1 JAG ("Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Justizprüfungsamts ... bewertet") das Kennziffergeheimnis teilweise, nämlich auf die endgültige Bewertung der Aufsichtsarbeiten, wieder erweitert hat. Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten durch zwei Prüfer des Prüfungsamts und die damit mögliche Einführung des Kampagnesystems sind mit Rücksicht auf die parallele Regelung bei der großen Staatsprüfung bis zum Abschluß des Sommersemesters 1974 hinausgeschoben worden (so die amtliche Begründung zu Art. II ÄndJAG in AbgHDrucks. 6/294 S. 6). War es hiernach sachgerecht, zwischen Prüflingen mit Meldung bis zum und nach dem 1. August 1974 zu unterscheiden, so kann auch die aus dieser Unterscheidung resultierende Ungleichheit des Kennzifferschutzes beider Prüflingsgruppen nicht als willkürlich bezeichnet werden. Auf eine gleiche Behandlung durch den gleichen Kennzifferschutz, wie ihn § 17 JAG 1972 den nach dem 1. August 1974 gemeldeten Prüflingen vermittelt, haben die vor diesem Zeitpunkt gemeldeten Prüflinge daher keinen Anspruch.

7

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn ein bis zum 1. August 1974 gemeldeter Prüfling, wie der Kläger, im Rahmen einer Wiederholungsprüfung mit Prüflingen der anderen Gruppe zusammentrifft. Der Normgeber wäre zwar nicht gehindert gewesen, etwa im Wege einer Übergangsregelung, Wiederholer mit Meldung vor dem 1. August 1974 unter den gleichen Kennzifferschutz zu stellen wie die nach dem 1. August 1974 gemeldeten Prüflinge; denn er ist - anders als etwa bei Änderungen des Prüfungsinhalts - insoweit nicht durch rechtsstaatliche Gebote des Vertrauensschutzes und der Vorhersehbarkeit gezwungen, die bisherigen Prüfungsbedingungen beizubehalten. Er mußte dies jedoch nicht tun, solange die den Umfang des Kennziffergeheimnisses bedingenden Modalitäten der Leistungsbewertung selbst ebenfalls beibehalten wurden. Bestimmend für den unterschiedlichen Umfang des Kennzifferschutzes war wie gesagt die unterschiedliche verfahrensmäßige Ausgestaltung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten durch das JAG 1972, das die endgültige Bewertung bei bis zum 1. August 1974 gemeldeten Prüflinge dem Prüfungsausschuß, bei später gemeldeten Prüflingen zwei Prüfern des Justizprüfungsamts übertrug. Diese den Umfang des Kennzifferschutzes bestimmende Differenzierung bleibt zulässig, auch wenn sich Prüflinge aus der früheren Gruppe einer Wiederholungsprüfung unterziehen, die in die Zeit fällt, in der die Aufsichtsarbeiten der erstmals zu prüfenden Studenten bereits durch das Justizprüfungsamt beurteilt werden. Aus einer gemeinsamen mündlichen Prüfung von Wiederholern und erstmals Geprüften ergeben sich gleichfalls keine Bedenken (vgl. hierzu auch Beschluß des Senats vom 20. April 1978 - BVerwG 7 B 122.77 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 89 = BayVBl. 1978, 736]).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass