§ 11 JAO - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
- Amtliche Abkürzung
- JAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 316-1-1
(1) Die Niederschrift über den Hergang der mündlichen Prüfung enthält folgende Angaben:
- 1.Ort und Tag der Prüfung,
- 2.die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 3.die Namen der Prüflinge,
- 4.die Gegenstände und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung,
- 5.die ermittelten Endpunktzahlen sowie Abweichungen nach § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes,
- 6.die Feststellung, ob die Prüfungsentscheidung begründet wurde.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.