Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 JAO - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1-1

(1) Die Niederschrift über den Hergang der mündlichen Prüfung enthält folgende Angaben:

  1. 1.
    Ort und Tag der Prüfung,
  2. 2.
    die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
  3. 3.
    die Namen der Prüflinge,
  4. 4.
    die Gegenstände und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung,
  5. 5.
    die ermittelten Endpunktzahlen sowie Abweichungen nach § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes,
  6. 6.
    die Feststellung, ob die Prüfungsentscheidung begründet wurde.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.