Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1982, Az.: BVerwG 7 C 9/80
Zulässigkeit der Anordnung eines Nachtfahrverbots in einem Kurort; Genügen der Eigenschaft eines Orts als Kurort für die Anordnung; Zulässigkeit der Anordung für größere Ortsteile; Geltendmachung des Nichtvorliegens der rechtssatzmäßgen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung durch einen Verkehrsteilnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 9/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 21.09.1979 - AZ: Au 176 III 78
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVBl 1982, 696-697
- GewArch 1982, 400
- NVwZ 1983, 93-94 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Verkehrsteilnehmer kann als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung seien nicht gegeben. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Behörde von ihrem Ermessen bei der Anordnung der Verkehrsbeschränkung rechtmäßig Gebrauch gemacht hat, können nur die eigenen Interessen des klagenden Verkehrsteilnehmers abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Sind die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine einen Verkehrteilnehmer neben anderen Verkehrsteilnehmern treffenden Verkehrsbeschränkung nicht gegeben, kann der davon Betroffene dies als Verletzung seiner Rechte geltend machen.
- 2.
Wenn das Gericht überprüft, ob die Behörde ihr Ermessen bei der Anordnung der Verkehrsbeschränkung rechtmäßig betätigt hat, werden nur die eigenen Interessen des klagenden Verkehrsteilnehmers mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, nach denen eine Verkehrsbeschränkung erforderlich sein könnte, miteinander abgewogen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. September 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
Die beiden Kläger wenden sich gegen ein Nachtfahrverbot, das der Beklagte für die beigeladene Stadt B... W... angeordnet hat. Die Kläger besuchen B... W... seit längerer Zeit als Kurgäste. Sie verlangen die Aufhebung einer Anordnung des Landratsamts U... vom 24. August 1977, mit der auf Antrag der Beigeladenen die Sperrung von 70 Straßen und Straßenteilen für Personenkraftwagen zum Schutz der Kur- und Nachtruhe in B... W... verfügt worden ist. Die jederzeit widerrufliche Sperrung gilt von 23 bis 6 Uhr für die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres. Hilfsweise haben die Kläger die Feststellung beantragt, die Anordnung sei für sie nicht verbindlich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, das Nachtfahrverbot habe seine Grundlage in den - damals noch maßgeblichen - Vorschriften des § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) (vor Erlaß der ÄndVO vom 21. Juli 1980 -BGBl. I S. 1060, vgl. Art. 1 Nr. 11). Die Sperrung eines Großteils des alten Stadtkerns von B... W... sei nicht deswegen zu beanstanden, weil nur Anordnungen "für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken" zulässig seien. Das Nachtfahrverbot sei geeignet, anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr, insbesondere die Störung der Nachtruhe erholungsuchender Kurgäste, von dem geschützten Gebiet abzuhalten. Die angeordneten Beschränkungen hätten unter angemessener Würdigung der Interessen der Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Bei der Überprüfung des Ermessens des Beklagten sei allein auf schützenswerte Interessen der den Rechtsschutz begehrenden Kläger abzustellen; sie wögen nur gering. Während der naturgemäß zeitlich begrenzten Aufenthalte am Kurort kämen die Kläger in den Genuß der Vorteile des Nachtfahrverbots. Was die Belastungen angehe, könne ihnen zugemutet werden, zu Fuß zu gehen oder zugelassene Beförderungsmittel (Mietwagen) zu benutzen. Das Sperrgebiet sei zudem nur von so geringer Ausdehnung, daß die Kläger ohne Benutzung ihrer Kraftfahrzeuge von ihren Unterkünften nicht gleichsam abgeschnitten würden. Das Interesse der Beigeladenen an der Förderung ihrer Eigenart als Kurstadt überwiege bei weitem. Die Umstände ließen hier für einen wirksamen Schutz der Nachtruhe aller Erholungsuchenden nur eine mehr oder weniger großräumige verkehrliche Regelung zu.
Mit der mit Zustimmung des Beklagten eingelegten, vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie rügen in erster Linie Mängel der Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Sie wenden sich außerdem gegen die Auslegung des § 45 Abs. 1 StVO in dem angefochtenen Urteil sowie dagegen, daß die widerstreitenden Interessen nicht ordnungsgemäß abgewogen worden seien. Dadurch sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Der Senat kann offenlassen, ob den nur gelegentlich in B... W... anwesenden Klägern, für die Feststellungen im angefochtenen Urteil fehlen, wo sie sich in B... W... während ihrer Anwesenheit aufhalten, eine Klagebefugnis zusteht. Selbst wenn man dies zugunsten der Kläger unterstellt, kann die Revision keinen Erfolg haben.
- 1 .
Soweit sich die Revision gegen die ungenügende Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts wendet, macht sie Mängel des Verfahrens geltend. Darauf kann eine Sprungrevision, wie sie hier vorliegt, nach § 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gestützt werden.
- 2.
Die Sachrügen der Revision gehen ebenfalls fehl. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lagen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO für die Anordnung des Nachtfahrverbots vor (a); diese Anordnung ist den Klägern gegenüber auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen (b).
Zu Unrecht meint die Revision, das Verwaltungsgericht habe weder erörtert, ob der betroffene Ortsteil "überwiegend der Erholung der Bevölkerung" diene, noch habe es dem Umstand Rechnung getragen, daß eine Verkehrsbeschränkung nur für "bestimmte Straßen und Straßenstrecken" angeordnet werden dürfe; das Verwaltungsgericht habe es ausreichen lassen, daß die Straßen lediglich katalogmäßig in der Anordnung aufgeführt worden seien. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend die Auffassung vertreten, daß die Eigenschaft des Kurorts, die der Beigeladenen zukommt, nach § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO ausreicht (vgl. auch - insoweit lediglich klarstellend - § 45 Abs. 1 a Nr. 1 StVO i.d.F. vom 21. Juli 1980) und daß Anordnungen auch für größere Ortsteile zulässig sind, wenn die rechtssatzmäßig bestimmten Voraussetzungen sie für jede darin enthaltene Straße rechtfertigen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 6, 317 [BVerwG 24.04.1958 - BVerwG I C 157.54] [319] sowie Beschluß vom 7. Januar 1974 - BVerwG 7 B32.73 - in VRS 46, 237 [BVerwG 07.01.1974 - BVerwG VII B 32.73] [238]). Das Verwaltungsgericht hat weiter im einzelnen ausgeführt, daß und warum die Voraussetzungen des§ 45 Abs. 1 Satz 2 StVO vorliegen, daß nämlich dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. Angesichts der von ihm festgestellten örtlichen Verhältnisse hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß nur eine mehr oder weniger großräumige verkehrliche Lösung möglich sei, wenn an einem wirksamen Schutz der Nachtruhe aller Erholungsuchenden festgehalten werden solle (vgl. im einzelnen S. 9 des Urteilsabdrucks). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch dargelegt, weswegen durch andere Maßnahmen die Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr nicht vermieden werden könnten; was die Revision insoweit vorbringt, geht fehl.
Die Revision kann weiter keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung durch den Beklagten wendet. Zwar können die Kläger möglicherweise als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die auch sie treffenden Verkehrsbeschränkungen seien nicht gegeben; eine solche Rechtsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Wenn die Kläger die Ausübung des Ermessens der Behörde, ob diese die Verkehrsbeschränkung anordnen will oder nicht, beanstanden, können sie jedoch nur verlangen, daß ihre eigenen Interessen abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkungen sprechen. Nur dann, wenn ihre Interessen gewichtiger wären als die für die Verkehrsbeschränkungen sprechenden Gründe, könnten sie in ihren Rechten verletzt sein; nur dann käme auch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen nach den tatsächlichen Feststellungen und ihrer Würdigung durch das Verwaltungsgericht nicht vor. Danach wiegen die schützenswerten Interessen der als Kurgäste nur vorübergehend in B... W... anwesenden Kläger nur gering und treten in ihrem Gewicht, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen einleuchtend ausgeführt hat, hinter dem Interesse der Beigeladenen klar zurück. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Kläger u.a. auf die Möglichkeit verwiesen werden, "zugelassene Beförderungsmittel (Mietwagen) zu benutzen", von denen, wie die Revision meint, ebenfalls Lärmbelästigungen ausgehen. Abgesehen davon, daß dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der "Mietwagen" möglicherweise ein Irrtum unterlaufen ist - die Anordnung vom 24. August 1977 spricht von "Zieltaxen" -, liegt es auf der Hand, daß die Inanspruchnahme von Mietwagen oder Zieltaxen und die damit verbundenen Belästigungen erheblich hinter dem zurückbleiben, was ein uneingeschränkt zugelassener Individualverkehr mit eigenen Personenkraftwagen an Verkehrsbelästigungen mit sich bringen würde.
Die vom Verwaltungsgericht gebilligte Abwägung des Beklagten schließt nicht nur die Aufhebung der Anordnung vom 24. August 1977 aus, sondern steht auch der - hilfsweise begehrten, mit dem Revisionsantrag allerdings nicht mehr ausdrücklich verfolgten - Feststellung entgegen, daß die Anordnung für die Kläger nicht verbindlich sei; dabei kann offenbleiben, ob ein solches Feststellungsbegehren angesichts der Subsidiarität einer Feststellungsklageüberhaupt zulässig wäre, weil es der Sache nach auf das Gleiche hinauslaufen dürfte, was mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO verbunden ist.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß die Kläger die Aufhebung der Anordnung nicht mit der Begründung verlangen können, die in der Anordnung enthaltenen Auflagen seien von der Beigeladenen nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt worden. Insoweit kommt allenfalls ein Anspruch auf Erfüllung der Auflagen in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs.3 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.