Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.1974, Az.: BVerwG VII B 32.73
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.01.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 32.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 19.12.1972 - AZ: II OE 17/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VRS 46, 237
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. Die Beklagte meint, die Auslegung des § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) - StVO - sei von grundsätzlicher Bedeutung, und zwar insbesondere deshalb, weil höchstrichterlich zu klären sei, ob die in dieser Vorschrift den Straßenverkehrsbehörden erteilte Ermächtigung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt sei; außerdem sei der den Behörden verbleibende Ermessensspielraum zu bestimmen.
Der Senat hat diese Fragen bereits geklärt. Zwar sind diese Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) - StVO (alt) - ergangen. Da jedoch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO diese Vorschrift ohne Änderung ihres Sinngehalts übernommen und lediglich die Voraussetzungen - Sicherheit und Ordnung - dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - angepaßt hat (vgl. die Begründung des Bundesministers für Verkehr zur Straßenverkehrs-Ordnung in VkBl 1970 S. 797 [825]), können sie auf das neue Recht übertragen werden, ohne daß es einer erneuten Klärung der Fragen durch eine Revisionsentscheidung bedarf.
Im Urteil vom 9. Juni 1967 (BVerwGE 27, 181 [186]) hat der Senat ausgeführt, daß die Straßenverkehrsbehörden nicht verpflichtet sind, Anordnungen nach § 4 (jetzt § 45) Abs. 1 Satz 1 StVO (alt) zu treffen, selbst wenn die Voraussetzungen hierzu gegeben sind; sie haben vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Wenn sie jedoch eine Anordnung erlassen, so müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO (alt) = § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO - Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit (jetzt Ordnung) des Verkehrs - gegeben sein. Der Senat hat diese Auffassung im Urteil vom 22. Januar 1971 (BVerwGE 37, 116 [118]) bestätigt und weiter ausgeführt, daß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO (alt) nur dann zum Erlaß von Anordnungen ermächtige, wenn sie aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich seien. Der Meinung, die Rechtmäßigkeit von Anordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO (alt) hänge nicht davon ab, ob sie tatsächlich zum Schutz der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich seien (Möhl - Ruth, StVO und verkehrsrechtl. Bestimmungen des StGB, Komm. 1973, Rdnr. 3 zu § 45 StVO; Bay. VGH in DAR 1957 S. 370), ist der Senat nicht gefolgt. Klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich in diesem Zusammenhang nicht.
Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim Erlaß Straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen betrifft, so hat der Senat dazu im Urteil vom 20. Juni 1969 (BVerwGE 32, 204 [BVerwG 20.06.1969 - VII C 166/66] [208]) ausgeführt, daß Anordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO (alt) nur insoweit zulässig seien, als es die Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig machten. Deshalb sei, so hat der Senat in jenem Fall ausgeführt, die Einschränkung eines Parkverbots notwendig, wenn ein uneingeschränktes Parkverbot nicht aus den genannten Gründen gerechtfertigt sei. Auf den vom Berufungsgericht entschiedenen Fall übertragen, besagen diese Ausführungen, daß ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art dann nicht; gerechtfertigt ist, wenn die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann. Das hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der von ihm vorgenommenen Augenscheinseinnahme festgestellt. Er hat sodann der Beklagten zugestanden, unter den mehreren gleichwirksamen Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen und es ihr damit überlassen, welche dieser Anordnungen sie, sei es allein oder sei es in Verbindung mit mehreren, erlassen will. Das alles bedarf nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Senats keiner Klärung.
Mit diesen Ausführungen ist weiterhin dargelegt, daß die von der Beklagten gerügte Abweichung des Berufungsurteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1967 (a.a.O.) und vom 22. Januar 1971 (a.a.O.) nicht besteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht aber auch nicht vom Urteil des damals für das Straßenverkehr Brecht zuständigen I. Senats vom 24. April 1958 (BVerwGE 6, 317) ab. Im Zusammenhang mit der damals zur Entscheidung stehenden Frage, ob ein Verkehrsverbot, das auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt war, für einen ganzen Ortsteil angeordnet werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, daß die Notwendigkeit dieses Verkehrsverbots unter dem Gesichtspunkt der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs hinsichtlich jeder Straße, für die es gelten soll, geprüft werden müsse; nur wenn es für alle Straßen erforderlich sei, dürfe es auf den gesamten Ortsteil erstreckt werden (a.a.O. S. 319). Wenn die Beklagte sich darauf beruft, daß nach diesem Urteil bei der Prüfung der Notwendigkeit des Verbots die Verkehrsbedürfnisse der betroffenen Geschäftswelt zu berücksichtigen seien, so bedeutet das, richtig verstanden, nur, daß die Notwendigkeit eines solchen Verkehrsverbots wegen seiner einschneidenden Wirkung besonders sorgfältig geprüft werden müsse. Dieser Forderung entspricht das Berufungsurteil. Es berücksichtigt auch diese Interessen, meint aber, daß zu ihrem Schutz nicht ein Verkehrsverbot notwendig sei.
Schließlich liegt auch keine Abweichung vom Urteil des Senats vom 22. Januar 1971 (BVerwGE 37, 112 [BVerwG 22.01.1971 - VII C 48/69]) vor. Diese Entscheidung befaßt sich mit dem durch § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO (alt) (jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) geschützten Recht des Anliegers auf ungehinderte Benutzung seiner Grundstückszufahrt. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Interessen der Anlieger sind nicht - wie in den genannten Vorschriften - besonders, sondern nur allgemein durch die in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs geschützt. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu festgestellt, daß zum Schutz dieser Interessen die von der Beklagten ergriffene Maßnahme nicht notwendig ist, sondern andere genügen. Diese Ausführungen stehen zu der genannten Entscheidung nicht im Widerspruch.
Da die Beklagte mit ihrer Beschwerde erfolglos bleibt, hat sie gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Heddaeus