Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1982, Az.: BVerwG 7 C 89.78
Anforderungen an eine Klage auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Höchstzahl; Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu Lasten des Klägers; Anforderungen an die Erledigung des Rechtsstreits durch Zulassung des Klägers an einer anderen Universität
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 89.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 06.12.1977 - AZ: VI 1084/77
- VG Freiburg - 06.12.1977 - AZ: VI 1094/77
- VGH Mannheim - 24.05.1978 - AZ: IX 724/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 736 (Volltext mit amtl. LS)
- KMK-HSchR 1984, 257-259
- NVwZ 1982, 500 (Volltext mit amtl. LS)
- VBL BW 1982, 291
Amtlicher Leitsatz
Die Kosten eines in seinen Erfolgsaussichten offenen Rechtsstreits um Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Studienplätze trägt der Kläger, wenn sich die Hauptsache durch dessen Zulassung an einer anderen Hochschule erledigt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Mai 1978 sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 1977 sind unwirksam.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger begehrten die Verpflichtung der Beklagten, ihnen einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zuzuteilen. Auf Grund einer anderweitigen Zulassung zum Studium haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Danach ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO einzustellen und auszusprechen, daß die Vorentscheidungen unwirksam sind.
Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten insgesamt den Klägern aufzuerlegen. In dem im wesentlichen gleichliegenden, streitig entschiedenen Parallelverfahren BVerwG 7 C 76.79 hat der beschließende Senat durch Urteil vom 23. Februar 1982 die Sache auf die Revision der Beklagten hin an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Ob überhaupt und - wenn ja - wie - viele zusätzliche Studienplätze vorhanden sind, ist danach ungewiß. Die sonst bei ungewissem Verfahrensergebnis übliche Kostenteilung ergibt im Hinblick auf die Eigenart des Kapazitätsrechtsstreits keine den Prozeßverhältnissen angemessene Grundlage für eine Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. Es ist kennzeichnend für den Kapazitätsrechtsstreit, daß Bewerber um etwaige freie Plätze in einem bestimmten Semester und einem bestimmten Studiengang an einer Hochschule in einer Vielzahl paralleler Streitverfahren konkurrieren. Die Erfolgsaussichten des einzelnen Klägers reduzieren sich daher regelmäßig auf eine - durch Los oder Verteilung nach Zulassungskriterien zu realisierende - Chance auf Zuteilung eines "aufgedeckten" Studienplatzes, während sich das Prozeßrisiko der Beklagten in der Sache darauf beschränkt, ob und in welchem Umfang zusätzliche Studienplätze festgestellt werden. Dementsprechend hat der Senat bereitsim Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 92.77 - (Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 82 = NJW 1980, 2772 = KMK-HSchR 1980, 214) ausgeführt, daß es der Billigkeit entspricht, die der Hochschule aufzuerlegenden Prozeßkosten danach auszurichten, wieviele freie Studienplätze sich ergeben. Das die realen Prozeßaussichten widerspiegelnde Zahlenverhältnis von klagenden Studienbewerbern zu "aufgedeckten" Studienplätzen ist bei einem von seinem Ausgang her offenen Kapazitätsrechtsstreit jedoch nicht zu bestimmen. Eine an der Billigkeit orientierte Ausübung des Kostenermessens kann daher nicht daran vorbeigehen, daß die nunmehr zum Studium zugelassenen Kläger in dem erledigten Verfahren ihr Prozeßziel jedenfalls nicht mehr erreichen könnten, weil sie es anderweitig bereits erreicht haben (zur Erledigung durch anderweitige endgültige Zulassung: BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [54 f.]). Wie sich an ihrer Zulassung zeigt, haben die Kläger - wenngleich aus verständlichen, weil ihre Erfolgsaussichten erhöhenden Gründen - mehrere Verfahren angestrengt, in denen sie jeweils denselben materiellen Anspruch auf Studienzulassung erheben. Ihnen mußte auf Grund der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [54 f.]; Urteil vom 8. Februar 1980, a.a.O., S. 8 f.) bewußt sein, daß im Regelfall auch bei mehrfacher prozessualer Geltendmachung nur ein materieller Anspruch auf Studienzulassung besteht. Die mit der mehrfachen Geltendmachung ein und desselben Zulassungsanspruchs erzielte prozessuale "Chancenmaximierung" hat für die Kläger ihren Preis in der Kostenlast, die sie in Verfahren mit offenem Prozeßausgang trifft.
Der Billigkeit würde es hingegen nicht entsprechen, wenn in den oft zahlreichen Gerichtsverfahren, die ein Kläger gegen die verschiedensten Hochschulen zur Erlangung eines "verschwiegenen" Studienplatzes anstrengt, alle mit der Klage überzogenen Universitäten einen - sei es auch nur geringen - Teil der Kosten tragen müßten, wenn der Kläger an einer Hochschule zugelassen wird und sich alle übrigen Rechtsstreitigkeiten dadurch in der Hauptsache erledigen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.
Kreiling
Seebass