Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1982, Az.: BVerwG 2 C 4.81
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Studienzeiten; Prüfungszeiten; Rücknahme rechtswidriger Vorabentscheidungen; Umfang des Vertrauensschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 4.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 13.09.1978 - AZ: XII 469 V 75
- VGH Bayern - 24.11.1978 - AZ: 285 III 77
Rechtsgrundlagen
- § 116a S. 1 Nr. 1 BBG
- § 155 Abs. 2 S. 2 BBG
- § 69 Abs. 1 BeamtVG
Fundstellen
- BWV 1983, 181-183
- DÖD 1983, 34-35
- PersV 1984, 164-166
- RiA 1982, 168-170
Amtlicher Leitsatz
Zur Berücksichtigung von Studien- und Prüfungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit und zum Umfang des Vertrauensschutzes bei der Rücknahme einer rechtswidrigen Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre ... geborene Kläger ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres auf seinen Antrag durch Verfügung vom 10. Dezember 1974 mit Wirkung vom 1. Februar 1975 in den Ruhestand versetzt worden. Mit Bescheid vom 9. September 1970 hatte die Bundesbahndirektion München auf Antrag des Klägers über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit entschieden. Dabei waren gemäß § 116 a Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) von der Zeit des Studiums vom 1. April 1932 bis zum 12. April 1937 acht Semester sowie sechs Monate Prüfungszeit unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage berücksichtigt worden. Durch Bescheid vom 3. Januar 1975 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers vorläufig fest. Die Studienzeit berücksichtigte sie dabei nur mit der Mindestdauer von sechs Semestern sowie einer Prüfungszeit von 155 Tagen. Hieraus ergab sich eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 34 Jahren und ein Ruhegehaltssatz von 74 v.H. Durch Bescheid vom 17. Juli 1975 wurde diese Festsetzung für endgültig erklärt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 1975 zurück: Als der Kläger die erste juristische Staatsprüfung abgelegt habe, sei aufgrund der Reichsjustizausbildungsordnung vom 1. Oktober 1934 eine Mindestdauer des Studiums von sechs Semestern vorgeschrieben gewesen. Die Berücksichtigung einer längeren Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Bescheid vom 9. September 1970 sei deshalb rechtswidrig. Dieser Bescheid könne ab Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Denn der Kläger hätte dessen Fehlerhaftigkeit nach seiner Vorbildung erkennen können und die Behörde hierauf hinweisen müssen. Zumindest hätte er sich, bevor er im Hinblick auf das erwartete Erreichen des höchstmöglichen Ruhegehaltssatzes seine Versetzung in den Ruhestand beantragte, vergewissern müssen, ob die im Bescheid vom 9. September 1970 berücksichtigten Zeiten im bisherigen Umfang weiterhin angerechnet werden könnten. Die Rückfrage bei dem für diese Klärung unzuständigen örtlichen Personalrat, auf die sich der Kläger berufe, sei unerheblich.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der Studienzeit vom 1. April 1932 bis 12. April 1937 mit acht Semestern und sechs Monaten Prüfungszeit gemäß dem Bescheid der Bundesbahndirektion München vom 9. September 1970 festzusetzen. Die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach dem gemäß § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) weiterhin anzuwendenden § 116 a BBG könne die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule unter bestimmten Voraussetzungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Diese Anrechnungsmöglichkeit sei nach dem Gesetz und den dazu ergangenen Richtlinien auf die Mindestzeit der Ausbildung beschränkt. Hieran habe auch die Einbeziehung eines die Mindestzeit um bis zu zwei Jahre übersteigenden Studiums in das Besoldungsdienstalter durch Änderung der besoldungsrechtlichen Vorschriften nichts geändert. Die Mindestdauer des Studiums vor Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung habe nach den zur Zeit der Aufnahme des Studiums in Bayern geltenden Vorschriften sieben Semester betragen und sei später, als der Kläger bereits vor Beginn seines sechsten Studiensemesters gestanden habe, durch die Reichsjustizausbildungsordnung auf sechs Semester verkürzt worden. Ob diese Verkürzung auf den Kläger angewandt werden könne, bedürfe hier keiner Entscheidung. Denn der Kläger habe aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 9. September 1970 Anspruch auf Anrechnung von acht Semestern Studienzeit zuzüglich einer Prüfungszeit von einem Semester. Die Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung der Studienzeit habe gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG vorweg getroffen werden können, obwohl § 116 a BBG in dieser Vorschrift nicht erwähnt sei. Denn diese nachträglich eingefügte Bestimmung entspreche dem in § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG ausdrücklich erwähnten § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG und solle ihn in einer dem Gleichbehandlungsgebot entsprechenden Weise ergänzen. Es sei ferner nicht zu beanstanden, daß die Beklagte im Bescheid vom 9. September 1970 die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers im ganzen vorweg berechnet habe, auch soweit keine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen sei. Schließlich habe es keinen Einfluß auf die Wirksamkeit jenes Bescheides, daß dieser erst nach der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis ergangen sei. Nach dem Sinn und Zweck des § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG, die Gefahr späterer Beweisschwierigkeiten zu beseitigen und dem Beamten eine Vertrauensgrundlage für die spätere Gestaltung seiner Dienstlaufbahn vor allem im Hinblick auf einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu geben, könne die Entscheidung auch in der Zwischenzeit zwischen Berufung in das Beamtenverhältnis und Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden. - Der Bescheid vom 9. September 1970 sei zwar fehlerhaft, soweit er mehr als die vorgeschriebene Mindestzeit des Studiums angerechnet habe. Nach seinem Erlaß habe sich aber weder die Rechtslage noch die maßgebliche Sachlage verändert. Ob eine Rücknahme bzw. Änderung der Entscheidung aus anderen Gründen überhaupt möglich sei, könne offenbleiben. Jedenfalls würde sie hier den Schutz des berechtigten Vertrauens des Klägers in den Fortbestand der Entscheidung ungerechtfertigt verletzen. Der Kläger habe im Vertrauen darauf, daß er den höchstmöglichen Ruhegehaltssatz erlangt habe, seine Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt. Damit habe er eine nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme zur Gestaltung seiner Dienstlaufbahn getroffen, die ihm - ursächlich durch die Änderung der Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit - einen bleibenden Schaden verursachen würde. Auch wenn dem Kläger Zweifel an der Berechnung des Ruhegehaltssatzes geblieben seien, wofür seine Anfrage beim örtlichen Personalrat vor dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand spreche, so bedeute dies nicht, daß er Zweifel an der Rechtmäßigkeit und am Fortbestand des Bescheides vom 9. September 1970 gehabt hätte. Denn eine Umsetzung der anerkannten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in den Ruhegehaltssatz, den er sich von der Personalvertretung habe berechnen lassen, sei in diesem Bescheid nicht enthalten gewesen. Wenn der Kläger seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand in einem Zeitpunkt gestellt habe, in dem er hiernach den Höchstsatz des Ruhegehalts gerade erreicht hatte, so sei dies ein weiteres erhebliches Anzeichen dafür, daß er auf die Anrechnung der vollen Studienzeit vertraut habe. Als er durch Bekanntgabe des Bescheides vom 3. Januar 1975 erstmals Kenntnis von der Änderung der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhalten habe, habe er seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, dem die Beklagte schon mit Bescheid vom 10. Dezember 1974 stattgegeben hatte, nicht mehr zurücknehmen können, auch wenn die Ruhestandsversetzung erst zum 1. Februar 1975 wirksam geworden sei. Der Kläger sei als Ruhestandsbeamter nicht mehr in der Lage, die ruhegehaltfähige Dienstzeit nachträglich zu erhöhen. Schließlich sei ein Schutz seines Vertrauens nicht deshalb ausgeschlossen, weil seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Er habe die teilweise Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. September 1970 bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch als ausgebildeter Jurist nicht ohne weiteres erkennen können.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. September 1977 stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Beklagte ist aufgrund ihres Bescheides vom 9. September 1970 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung einer Studienzeit von acht Semestern zuzüglich sechs Monate Prüfungszeit festzusetzen. Das Vertrauen des Klägers in den weiteren Fortbestand dieses Bescheides verdient Schutz. Es überwiegt das Interesse der Beklagten an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Eine teilweise Rücknahme der Berücksichtigung der Studien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist deshalb ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers und die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sind gemäß § 69 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - BeamtVG - weiterhin die Vorschriften des Abschnitts V des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1182) - BBG a.F. -. Gemäß § 116 a Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Voraussetzung für die Ablegung der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen ist und für die Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amtes gefordert wird. Zur Studienzeit in diesem Sinne gehört grundsätzlich auch die für die Ablegung der Prüfung erforderliche Zeit (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1964 - BVerwG 6 C 66.63 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 3]). Das Gesetz begrenzt die der Behörde eingeräumte Ermächtigung, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Studienzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, auf die als Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung jeweils vorgeschriebene Mindestzeit (vgl. Fürst, GKÖD I, Teil 2, K § 116 a Rz 14; vgl. auch Richtlinien zu § 116 a, Nr. 2 Abs. 2 in der Fassung vom 17. November 1966, GMBl. S. 578, wonach Zeiten eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Prüfungszeit im Umfang der Mindestzeit berücksichtigt werden können, von der nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters auszugehen ist; siehe hierzu ferner Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 B 49.71 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 6]). § 6 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) hat hieran nichts geändert. Hiernach konnte allerdings bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters das Studium nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG auch insoweit berücksichtigt werden, als es die vorgeschriebene Mindeststudienzeit um nicht mehr als zwei Jahre überschreitet (vgl. jetzt § 28 Abs. 6 Satz 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980, BGBl. I S. 2081). Der Gesetzgeber hat hieraus jedoch keine entsprechenden Folgerungen für die Berücksichtigung von Studienzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 116 a Satz 1 BBG a.F. (jetzt: § 12 Abs. 1 BeamtVG) gezogen. Ob er dies hätte tun sollen, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow-Beck, Bundesbeamtengesetz, Band 2, § 12 BeamtVG Rz 2).
Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Darlegungen des Berufungsgerichts betrug die Mindestdauer des Studiums, die für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung gefordert wurde, in dem Zeitpunkt, als der Kläger sein Studium begann, sieben Semester. Sie wurde während dieses Studiums auf sechs Semester verkürzt. Unabhängig davon, ob hier eine Mindeststudienzeit von sechs oder von sieben Semestern zugrunde zu legen gewesen wäre, hat der Kläger Anspruch darauf, daß seine Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Bescheides vom 9. September 1970 festgesetzt werden, in dem eine Studienzeit von acht Semestern zuzüglich einer Prüfungszeit von sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden ist. Dieser Bescheid ist zwar teilweise rechtswidrig. Die Beklagte ist aber gehindert, ihn aus diesem Grunde insoweit zurückzunehmen. Vielmehr ist sie an ihre bestandskräftige Entscheidung auch für die Zukunft gebunden. Das ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:
Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. ist über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund des § 115 oder des § 116 BBG a.F. in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, die ihr zugrunde liegt. Hierdurch wird der Grundsatz, daß Entscheidungen über die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden, für die praktisch wichtigsten Fälle - vor allem aus Beweissicherungsgründen - durchbrochen (vgl. Fürst, GKÖD I, Teil 2, K § 155 Rz 29). Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs, in dem der nachträglich geschaffene und in § 155 Abs. 2 BBG a.F. nicht ausdrücklich genannte § 116 a BBG a.F. zu den §§ 115, 116 BBG a.F. steht (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 16. Januar 1963 - BVerwG 6 C 10.61 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 3]; BVerwGE 24, 133 [135]), kann auch über die Berücksichtigung der in § 116 a BBG a.F. geregelten Vordienstzeiten eine Vorabentscheidung im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. getroffen werden (vgl. Fürst, GKÖD I, Teil 2, K § 116 a Rz 8 und K § 155 Rz 30). Hierfür spricht übrigens auch, daß nunmehr in der dem § 155 Abs. 2 BBG a.F. entsprechenden Vorschrift des § 49 Abs. 2 BeamtVG die an die Stelle der §§ 115 bis 116 a BBG a.F. getretenen §§ 10 bis 12 BeamtVG als Gegenstand zulässiger Vorabentscheidungen genannt sind (wegen der zuvor in den Ländern geltenden Vorschriften vgl. die Hinweise bei Fürst, a.a.O., K § 155 Rz 45). Die Vorabentscheidung ist in der Zeit von der Berufung in das Beamtenverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zulässig (vgl. Plog-Wiedow-Beck a.a.O., § 155 BBG Rz 28). Sinn und Zweck der Vorschrift, der Beweissicherung zu dienen und dem Beamten eine sichere Grundlage für die Berechnung seiner späteren Versorgung zu verschaffen, werden nicht nur dann erreicht, wenn die Entscheidung - dem Wortlaut entsprechend - bei der Berufung in das Beamtenverhältnis getroffen wird, sondern auch dann, wenn sie später bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ergeht. Auf Antrag des Beamten ist eine Entscheidung über die Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten nach § 116 a Satz 1 BBG a.F. also auch dann gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. zulässig und entfaltet Rechtswirkungen nach Maßgabe des § 155 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz BBG a.F., wenn sie - wie hier der Bescheid vom 9. September 1970 - der Berufung in das Beamtenverhältnis nachfolgt, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalles ergeht.
Entscheidungen gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. erwachsen mit ihrer Unanfechtbarkeit in Bestandskraft und gehen in spätere Bescheide über die Festsetzung der Versorgungsbezüge ein (vgl. Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 11.81 -). Hiervon macht § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BBG a.F. insofern eine Ausnahme, als der durch eine Vorabentscheidung Betroffene für den Fall einer Rechtsänderung nach Erlaß der Vorabentscheidung ausnahmslos nicht den Schutz seines Vertrauens in die Bestandskraft der Vorabentscheidung erwarten darf (BVerwGE 40, 65 [67]). Dies bedeutet indessen nicht, daß Vorabentscheidungen nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage widerrufen oder geändert werden können. Über die Zulässigkeit der Änderung bzw. des Widerrufs aus anderen Gründen enthält die Vorschrift keine Aussage (BVerwGE 40, 65 [67 f.]). So hat der erkennende Senat für den Fall des nachträglichen Eintritts einer für die Entscheidung erheblichen Tatsache die Zulässigkeit des Widerrufs einer Vorabentscheidung unter Beachtung der Rechtsgrundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz wiederholt ausdrücklich bejaht (vgl. BVerwGE 40, 65 [68]; Urteile vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 2] und vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 und 18.81 -). Ist eine Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten - wie hier - von Anfang an (teilweise) rechtswidrig, so kann sie ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen zurückgenommen bzw. geändert werden. Auch insoweit verleiht § 155 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz BBG a.F. den Entscheidungen der Behörde keinen erhöhten Bestandsschutz.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundsatz des Vertrauensschutzes (das Verwaltungsverfahrensgesetz ist hier noch nicht anzuwenden) kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das durch den Erlaß des fehlerhaften Aktes begründete Vertrauen des Begünstigten in die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt (vgl. u.a. BVerwGE 19, 188 [189] mit weiteren Nachweisen; 50, 265 [270]). Mit der vom Bescheid vom 9. September 1970 abweichenden Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten soll ein Verwaltungsakt, der den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Folge hat, für die Zukunft geändert werden. In Fällen dieser Art ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung des mangelhaften Verwaltungsakts in der Regel gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts das Übergewicht beizumessen (vgl. BVerwGE 19, 188 [189]; Urteile vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 28.68 - [DÖD 1970, 113, 114] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]; Beschluß vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Hiervon sind Ausnahmen in besonders gelagerten Fällen möglich, wenn das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (vgl. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 235.73 - [Buchholz 235 § 48 a BBesG Nr. 3] mit weiteren Nachweisen). Solche Ausnahmefälle hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, wenn der Betroffene im (schutzwürdigen) Vertrauen auf die Bestandskraft (den Fortbestand) des Verwaltungsakts eine einschneidende und dauernde - nämlich praktisch unabänderliche - Umstellung seiner gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen oder mit ähnlich schweren Folgen eine Disposition unterlassen hat (vgl. BVerwGE 9, 251 [255]; Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 104.65 - [Buchholz 310 Vorbemerkung III § 42 VwGO, Ziff. 3: Aufhebung Nr. 63]; Beschlüsse vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [a.a.O.] und vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136]). Entscheidend für die - ausnahmsweise - Gewährung von Vertrauensschutz für die Zukunft ist, ob das Außerachtlassen des Vertrauensinteresses bei Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BVerwGE 19, 188 [190 f.]).
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß hier besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise auch eine nur für die Zukunft wirksame teilweise Rücknahme des Bescheides vom 9. September 1970 als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger auf die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung seiner vollen Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit vertraut und seine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres gemäß § 42 Abs. 3 BBG a.F. gerade mit Rücksicht darauf beantragt, daß er infolge der Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß dem Bescheid vom 9. September 1970 den Höchstsatz für die Berechnung seines Ruhegehalts bereits erreicht hatte. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig. Der Kläger mußte die teilweise Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. September 1970 nicht erkennen (vgl. hierzu Beschluß vom 17. Januar 1972 - BVerwG 2 B 34.71 - [Buchholz 232 § 81 BBG Nr. 7]). Die Begrenzung der Anrechnungsmöglichkeit nach § 116 a Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. auf die jeweils vorgeschriebene Mindestdauer des Studiums war - zumal im Hinblick auf die kurz zuvor in Kraft getretene Änderung des § 6 BBesG - jedenfalls nicht so offensichtlich, daß der Kläger als mit Personalangelegenheiten nicht befaßter Beamter die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 9. September 1970 in diesem Punkt ohne weiteres hätte erkennen müssen. Er durfte sich vielmehr mit guten Gründen - und übrigens in Übereinstimmung mit der vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren vertretenen Ansicht - auf eine zutreffende Berücksichtigung der Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit verlassen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 28.68 - [a.a.O.]). Dem steht auch nicht entgegen, daß er sich vor dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand den Ruhegehaltssatz vom örtlichen Personalrat hat berechnen lassen. Dies läßt nicht den Schluß zu, daß der Kläger Zweifel an der Richtigkeit und Beständigkeit der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit hatte. - Die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 9. September 1970 würde hier zu einer nicht mehr rückgängig zu machenden Schmälerung des Ruhegeldanspruchs des Klägers führen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Kläger, sofern nur die vorgeschriebene Mindestdauer des Studiums berücksichtigt würde, bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Februar 1975 nur einen Ruhegehaltssatz von 74 v.H. erreicht. Er konnte, als er durch Bekanntgabe des Bescheides vom 3. Januar 1975 von der teilweisen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. September 1970 Kenntnis erlangte, seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nicht mehr zurücknehmen; denn die Beklagte hatte diesem Antrag bereits durch Bescheid vom 10. Dezember 1974 stattgegeben (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. für die Entlassung auf Antrag; Plog-Wiedow-Beck, § 42 BBG Rz 18). Hieran ändert es nichts, daß die Versetzung in den Ruhestand erst zu einem späteren Zeitpunkt (1. Februar 1975) wirksam wurde (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 85.78 -). Nach alledem hat der Kläger, indem er mit Rücksicht auf den Inhalt des Bescheides vom 9. September 1970 sein Dienstverhältnis vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze beendete, im schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand der Vorabentscheidung eine ihn auf Dauer belastende vermögensrechtliche Entscheidung getroffen (vgl. BVerwGE 40, 65 [69]). Dies schließt eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 9. September 1970 auch für die Zukunft aus. Zwar hätte die Versetzung in den Ruhestand bis zum Eintritt ihrer inneren Wirksamkeit (Beginn des Ruhestandes am 1. Februar 1975) von der Beklagten noch zurückgenommen werden können (§ 47 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz BBG a.F.). Dem Anspruch des Klägers auf Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand der Vorabentscheidung vom 9. September 1970 kann die Beklagte aber nicht nachträglich entgegenhalten, daß der Kläger eine solche Maßnahme nicht angeregt hat, um eine Schmälerung seines Ruhegeldanspruchs abzuwenden. Hierzu war er nach Treu und Glauben nicht verpflichtet. Vielmehr konnte er sich weiterhin darauf berufen, daß er seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand im (schutzwürdigen) Vertrauen auf den Fortbestand des Bescheides vom 9. September 1970 beantragt und die Beklagte diesem Antrag vorbehaltlos stattgegeben hatte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.250 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller