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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1981, Az.: BVerwG 2 WD 69/80

Misshandlung von Untergebenen ; Vorsätzliche Verletzung der Fürsorgepflicht sowie der Kameradschaftspflicht und der Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Vorliegen eines Dienstvergehens; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Berücksichtigung von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 69/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 18647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 18.07.1980 - AZ: 2 VL 8/80

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Dezember 1981
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker ferner
Oberstleutnant Kolster, Hauptfeldwebel Wortmann als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 18. Juli 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 37 Jahre alte Soldat besuchte acht Jahre lang die Volksschule. Eine dreijährige Maurerlehre schloß er am 28. März 1962 mit der Gesellenprüfung erfolgreich ab. Danach war er im erlernten Beruf bei seiner Lehrfirma tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 1. Oktober 1963 zur Bundeswehr einberufen und am 2. Oktober 1963 mit Urkunde vom 17. September 1963 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit förmlich zum Panzerschützen ernannt. Seine zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit wurde mehrfach, zuletzt auf zwölf Jahre bis zum 30. September 1975 verlängert. Mit Urkunde vom 3. April 1973 wurde dem inzwischen regelmäßig bis zum Oberfeldwebel beförderten Soldaten am 13. April 1973 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Am 13. Juni 1973 wurde er zum Hauptfeldwebel ernannt.

3

In Verwendungen als Panzerunteroffizier, Panzerfeldwebel, Panzerzugführer, Kompanietruppführer und ABC-Abwehrfeldwebel steigerten sich seine Beurteilungen von "befriedigend" über "voll befriedigend" auf "ziemlich gut"; in den Jahren 1972 und 1975 wurde er dazwischen bereits mit "gut" bewertet. Seit dem Jahre 1970 wird in den Beurteilungen aber immer wieder darauf hingewiesen, der Soldat müsse im Umgang mit Untergebenen um mehr Selbstkontrolle bemüht sein und seine impulsive Art beherrschen lernen. Die letzte Beurteilung vom 30. September 1981 lautet zusammenfassend auf "gut" (3 C). Sie schlägt unter anderem vor, der Soldat müsse sich, um Schwächen zu beheben, bemühen, bei den ihm anvertrauten Soldaten Unfähigkeit von Unwillen zu unterscheiden.

4

Wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt der Soldat am 27. März 1971 und am 20. Dezember 1972 förmliche Anerkennungen, weil er als Zugführer am 26. März 1971 durch Können, Wendigkeit und außergewöhnliche Übersicht seinen Zug ohne größere Vorbereitungen erfolgreich, durch ein Zuggefechtsschießen geführt hatte und weil er während einer Mob-Übung in der Zeit vom 13. bis 18. November 1972 als Kompanietruppführer der Reservistenkompanie über das normale Maß hinausgehende Einsatzbereitschaft, Verantwortungsfreude und Pflichtbewußtsein gezeigt und damit zum Gelingen der Mob-Übung beigetragen hatte. Am 29. Dezember 1980 wurde ihm als Anerkennung für gute Leistungen ein Buchpreis verliehen. Er hat im Oktober 1981 die Berechtigung erworben, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen.

5

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen, von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren und einer sachgleichen Disziplinarbuße abgesehen, keine Eintragungen über Strafen und Maßregelungen des Soldaten aus. Seine Zusatzakte enthält eine schriftliche Verwarnung, die ihm sein Bataillonskommandeur am 7. April 1977 wegen der Art seines Umgangs mit auszubildenden Untergebenen erteilte.

6

Die Dienstbezüge des Soldaten in der 9. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes betragen monatlich rund 2.700 DM brutto, 2.200 DM netto. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet; für eine Hypothek hat er monatlich 875 DM aufzubringen.

7

Der Soldat ist seit dem 11. Dezember 1970 kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau ist als kaufmännische Angestellte teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich 900 DM netto.

8

II

Durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im September 1979 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Schöffengericht beim Amtsgericht D. verurteilte ihn am 10. Januar 1980 ... wegen Mißhandlung von Untergebenen in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM. Das Urteil ist seit dem 18. Januar 1980 rechtskräftig. Der Soldat hat inzwischen die Geldstrafe in monatlichen Raten von 200 DM bezahlt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

"Ende Juli 1979 hielt sich die Kompanie des Angeklagten auf dem Truppenübungsplatz S. in Kanada auf. Es kam zu folgenden Vorfällen:

1.)
Am 28. Juli 1979 versetzte der Angeklagte dem Gefreiten K., der vor der Eingangstür des Geschäftszimmers auf der Treppe saß, einen Tritt in den Rücken unterhalb des Koppels. Der Angeklagte trug Kampfstiefel. Der Tritt schmerzte den Zeugen K. zwar, der Schmerz war jedoch nicht besonders groß. Der Angeklagte hat den Zeugen K. getreten, da ihm der Zeuge K. zusammen mit anderen Soldaten, die ebenfalls auf der Treppe saßen, den Weg versperrte. Erst nach dem Tritt hat der Angeklagte den Zeugen K. aufgefordert, ihm den Weg freizugeben. ...

Dienstunfähig war der Zeuge K. infolge des Trittes nicht.

2.)
Am nächsten Tag, dem 29. Juli 1979, hatte der Angeklagte nach einem Marsch der Kampfpanzer von der Schießbahn A. zur Schießbahn K. des Truppenübungsplatzes S. in Kanada den Fahrern der Panzer befohlen, die nach der Benutzung vorgeschriebenen Tätigkeiten durchzuführen. Dem Angeklagten fiel auf, daß der Obergefreite K., der Fahrer eines Sanitätspanzers M 113 war, den Panzer nicht verlassen hatte und offenbar die befohlenen Arbeiten nicht durchführte. Er begab sich zu dem Panzer und rief nach dem Fahrer. Dann nahm er einen faustgroßen Stein vom Boden auf und klopfte damit gegen die Panzerluke. Als sich der Fahrer nicht bemerkbar machte, ließ er den faustgroßen Stein etwa vom Lukenrand durch die geöffnete Fahrerluke in den Panzer fallen. Der Obergefreite K. wurde von dem faustgroßen Stein am Hinterkopf getroffen und erlitt eine leichte Beule. Der Zeuge K. schaute aus der Luke und sah den Angeklagten. Dieser forderte ihn auf, mit den Tätigkeiten zu beginnen. Der Zeuge wies den Angeklagten daraufhin, daß er bereits mit den Tätigkeiten begonnen habe, da die Überprüfungen nach der Benutzung bei dem Sanitätspanzer im Innern vom Fahrerstand aus zu beginnen seien. Der Zeuge hatte den Ölstand der Maschine kontrolliert, dazu mußte er zuvor eine Klappe im Innern des Fahrerstandes abschrauben. Der Zeuge K." - offensichtlich gemeint: K. - "war ebenfalls nicht dienstunfähig.

3.)
Wiederum am nächsten Tage, dem 30. Juli 1979, war der Angeklagte Kommandant eines Panzers beim Schulschießen mit Gefechtsmunition, Richtschütze des Panzers war der Panzerschütze W., Ladeschütze war der Panzerschütze S.. Der Richtschütze W. war nicht von dem Angeklagten ausgebildet worden, sondern in Deutschland von einem anderen Ausbilder. Der Angeklagte erläuterte dem Zeugen W. noch einmal die Abläufe des Schießens. Er ließ ihn auch andere Ziele anrichten, während die anderen Panzer schössen. Als auch sein Panzer den Feuerbefehl bekam, schoß der Zeuge W. den ersten Schuß vor das Ziel. Auch der zweite Schuß traf das Ziel nicht. Daraufhin versetzte der Angeklagte dem Zeugen W. einen Tritt in den oberen Bereich des Gesäßes. Der dritte Schuß traf das Ziel, der vierte verfehlte das Ziel wiederum. Aus Verärgerung über die erneute Fehlleistung des Zeugen W. versetzte der Angeklagte dem Zeugen W. einen Schlag in den Rücken. Der Angeklagte hat sich zu dem Tritt und dem Schlag hinreißen lassen, da er durch die Fehlleistungen des Zeugen W. verärgert war. Er war der Meinung, daß sich der Zeuge W. nicht genügend auf seine Tätigkeit als Richtschütze konzentriere. Das Schießen des Panzers des Angeklagten wurde deshalb von dem Zeugen A., der die Leitung des Schießens hatte, abgebrochen

Auch der Zeuge W. war nicht dienstunfähig.".

9

Wegen dieses Sachverhalts verhängte der Kompaniechef der .../Panzerbataillon ... bereits am 7. August 1979 gegen den Soldaten eine Disziplinarbuße von 800 DM.

10

In dem rechtswirksam eingeleiteten nachträglichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 29. Februar 1980 den vom Strafgericht geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

11

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 18. Juli 1980 des angeschuldigten Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn - unter Aufhebung der am 7. August 1979 verhängten Disziplinarbuße - zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels. Sie legte ihrer Entscheidung die strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO zugrunde und wertete das festgestellte Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), der Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und der Pflicht, das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen zu wahren, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) begangen.

12

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

13

Das Dienstvergehen wiege schwer. Der Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit bedürfe in besonderem Maße der Beachtung im militärischen Bereich, weil die dem Vorgesetzten durch den Gesetzgeber eingeräumte Befehlsbefugnis leicht zu rechtswidrigen Eingriffen in die Rechte der Untergebenen mißbraucht werden könne. Der Gesetzgeber habe deshalb die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener als Wehrstraftat mit empfindlichen Strafen bedroht. Ein derartiges Fehlverhalten verstoße aber auch in schwerer Weise gegen die Grundsätze der Inneren Führung, die es geböten, den Soldaten als Staatsbürger in Uniform, als Mensch und Persönlichkeit zu achten. Eine Mißachtung dieser Grundsätze rühre an die Grundlagen der militärischen Ordnung, die ihre Basis in der Gehorsamspflicht der Untergebenen finde und ihr Gegenstück in der Pflicht des Vorgesetzten habe, für die Untergebenen zu sorgen und die Ehre, Würde und Rechte des Kameraden zu achten. Ein Vorgesetzter, der diese Grundrechte mißachte, beeinträchtige seine eigene Autorität, die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen und die allgemeine Disziplin in hohem Maße. Er stelle damit seine Eignung als Vorgesetzter in Frage. Eine menschenwürdige und persönlichkeitsachtende Behandlung sei in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat unerläßlich und auch mit der Erziehung zur soldatischen Härte durchaus vereinbar.

14

Das Verhalten des Soldaten habe in der örtlichen und überörtlichen Presse zu aufsehenerregender Berichterstattung geführt und sei dem Ansehen der Bundeswehr durchaus abträglich gewesen. Die Öffentlichkeit sei gerade im Bereich menschenwürdiger Behandlung von Soldaten im militärischen Dienst zu Recht empfindlich und beobachte die Entwicklung auf diesem Gebiet aufmerksam. All dies habe dem Soldaten bekannt sein müssen.

15

Er sei lange genug Soldat und fast zehn Jahre Vorgesetzter und Zugführer, um seine Pflichten zu kennen und mit den Grundsätzen der Inneren Führung vertraut zu sein. Dies müsse um so mehr gelten, als sich durch seine dienstlichen Beurteilungen der letzten Jahre wie ein roter Faden die Ermahnungen seiner Vorgesetzten zögen, seine unkontrollierten Reaktionen Untergebenen gegenüber zu zügeln. Es sei davon auszugehen, daß mit Sicherheit diesen Ermahnungen entsprechende Fehlhandlungen des Soldaten zugrunde gelegen hätten. Das Dienstvergehen könne deshalb nicht als eine einmalige Entgleisung gewertet werden, deren Wiederholung nicht zu befürchten sei, sondern eher als der Endpunkt einer langen Entwicklung. Dies werde auch dadurch deutlich, daß der Soldat an drei Tagen hintereinander das ihm vorgeworfene Fehlverhalten gezeigt und sich auch durch die Reaktion der betroffenen Soldaten, die eine Entschuldigung verlangt hätten, von weiteren Fehlhandlungen nicht habe abhalten lassen. Entweder habe der Soldat seine Entschuldigung selbst nicht ernst genommen, oder aber es fehle ihm in hohem Maße an Selbstbeherrschung und Selbstkontrolle. Insgesamt komme eine verächtliche Grundhaltung des Soldaten seinen Untergebenen gegenüber zum Ausdruck.

16

Mildernd seien die Einsatzfreude, die Fachkenntnisse und der Schwung des Soldaten, die von fast allen Vorgesetzten gelobt würden, zu bewerten. Er habe stets überdurchschnittliche Beurteilungen und zwei förmliche Anerkennungen erhalten. Die Kammer habe auch die besonderen Verhältnisse auf dem Übungsplatz S. berücksichtigt, durch die die Vorgesetzten in besonderem Maße beansprucht worden seien. Gleichwohl sei eine Dienstgradherabsetzung unumgänglich gewesen, die jedoch wegen der Milderungsgründe auf die Herabsetzung um einen Dienstgrad habe beschränkt werden können. Die durch den Kompaniechef verhängte Disziplinarbuße in Höhe von 800 DM habe gemäß § 89 Abs. 2 WDO aufgehoben werden müssen.

17

Gegen diese ihm am 26. August 1980 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seine Verteidiger am 26. September 1980 Berufung eingelegt, diese zunächst als unbeschränkt bezeichnet und beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise, das Verfahren einzustellen, weiter hilfsweise, ihn zu einer milderen Maßnahme zu verurteilen. In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts die Berufung auf die Maßnahmebemessung beschränkt und dazu im wesentlichen vorgebracht:

18

Selbst wenn man von der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ausgehe, liege in keinem Fall ein körperliches Mißhandeln im Sinne des § 30 WStG vor. Es könne weder von üblen noch von unangemessenen sozialwidrigen Behandlungen gesprochen werden; das körperliche Wohlbefinden der Betroffenen sei nicht mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt worden. Bei einem Übungsplatzaufenthalt müßten zudem andere Maßstäbe als bei alltäglichem militärischen Dienst angewendet werden. Dies gelte insbesondere für den Vorfall beim Gefechtsschießen. Hier sei wegen der Gefährdung der Sicherheit eine sofortige Reaktion des Soldaten erforderlich gewesen. Auswirkungen auf die Führungsfähigkeit und die Disziplin der Einheit hätten sich in keinem Fall ergeben.

19

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Berufung entgegengetreten und hat deren Zurückweisung beantragt.

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

21

2.

Nachdem das Rechtsmittel ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden ist, hatte der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

22

3.

Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen, da die Truppendienstkammer das Dienstvergehen des Soldaten nicht zu hart geahndet hat.

23

Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens auszugehen. Gerade diese Komponenten erfordern hier eine nachhaltige disziplinare Reaktion. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden. Es bildet auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg ist bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde, der Ehre und/oder der körperlichen Unversehrtheit eines Untergebenen erkauft wird. Eine menschenunwürdige und ehrverletzende Behandlung von Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten und untergräbt die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen. Nur auf Überzeugung und Vertrauen baut sich aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher der militärischen Disziplin und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich. Mit Recht reagiert auch die Öffentlichkeit auf derartige Vorfälle besonders empfindlich. Der Gesetzgeber hat dem dadurch Rechnung getragen, daß er die Mißhandlung und die entwürdigende Behandlung von Untergebenen zum kriminellen Unrecht erhoben und als Wehrstraftaten in den §§ 30 und 31 VStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat. Dienst- und disziplinarrechtlich disqualifiziert sich ein Portepee-Unteroffizier, der einen Untergebenen körperlich mißhandelt, selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn sein Opfer durch sein Einwirken keinen Gesundheitsschaden erleidet und die Dienstfähigkeit nicht einbüßt. Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei Untergebenenmißhandlung eine reinigende Maßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Betracht gezogen (zuletzt Urteil vom 24. November 1981 - 2 WD 52/81). Ist bei einem Unteroffizier im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach Eigenart und Schwere eines solchen Dienstvergehens regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zu erwägen, so kann bei einem Berufssoldaten, der nur bis zum Feldwebel degradiert werden darf (§ 57 Abs. 1 Satz 1 WDO), die Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Es bedarf jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken.

24

Hier sind in der Tat des Soldaten keine Milderungsgründe ersichtlich geworden. Der Soldat hat im Gegenteil den vor der Eingangstür des Geschäftszimmers sitzenden Gefreiten K. in den Rücken getreten, ohne ihn zuvor aufzufordern, ihm den Weg freizugeben. Er hat den faustgroßen Stein in den Sanitätspanzer fallen lassen ohne Rücksicht auf die Folgen für den darin befindlichen Obergefreiten K., und er hat schließlich aus Verärgerung den Schützen W. lediglich deshalb getreten und geschlagen, weil dieser aus Unvermögen Fehlleistungen erbracht hatte. Das Fehlverhalten des Soldaten war auch nicht persönlichkeitsfremd. Es war vielmehr Ausfluß seiner ihm schon seit Jahren in den Beurteilungen vorgehaltenen impulsiven Art und mangelnden Selbstbeherrschung im Umgang mit Untergebenen, seines "rauhen Umgangstons" gegenüber Untergebenen, den ihm Hauptmann A. als Zeuge vor der Kammer bescheinigte, und seiner noch in der Beurteilung vom 30. September 1981 bemängelten Schwäche, sich in die ihm anvertrauten Soldaten einzufühlen und bei ihnen Unfähigkeit von Unwillen zu unterscheiden. Läßt sich nach der bisher gezeigten Persönlichkeit des Soldaten aber nicht gewährleisten, daß sich ungerechte Reaktionen gegenüber Untergebenen nicht wiederhole, so konnte dem Soldaten auch nicht zugute gehalten werden, daß sich die Pflichtwidrigkeiten gerade bei einem Übungsplatzaufenthalt an drei aufeinander folgenden Tagen ereigneten. Ebensowenig konnte der Umstand, daß die Vorfälle die Führungsfähigkeit und die Disziplin der Einheit nicht beeinträchtigten, einen Milderungsgrund bilden. Wäre das Gegenteil der Fall gewesen, so hätte dies als Auswirkung des Dienstvergehens erschwerend bei der Maßnahmebemessung beachtet werden müssen. Zu Lasten des Soldaten fiel ohnehin ins Gewicht, daß er, wie die Presseberichte über seine Strafverhandlung belegen, seine Einheit in Mißkredit und die Bundeswehr als Institution in Verruf gebracht hat. Auch die Tatsache, daß zwischen der Begehung des Dienstvergehens und seiner Ahndung schon mehr als zwei Jahre verstrichen waren, ergab keinen Milderungsgrund. Diesem Zeitablauf allein wohnte keine erzieherische oder heilende Kraft inne. Ihm kam für die Maßnahmebemessung nur insofern Bedeutung zu, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten ermöglichte und ihm die Chance eröffnete, eine Nachbewährung zu erbringen (BVerwG Urteil vom 24. Mai 1977 - 2 WD 46/76).

25

Vorbehaltlos zugunsten des Soldaten sprachen allerdings seine im wesentlichen tadelfreie Führung bis Ende Juli 1979, sein dienstliches Engagement und seine über viele Jahre hinweg erbrachten überdurchschnittlichen fachlichen Leistungen, die wiederholt Anerkennung fanden. Der Soldat hat auch die Zeit seit dem Begehen des Dienstvergehens genutzt, um sich durch hervorragende Dienstleistung noch zu bewähren. Laut seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Beurteilung vom 30. September 1981 liegen seine Leistungen nunmehr sehr weit über den Anforderungen, die an Soldaten in seiner Verwendung gestellt werden, und heben ihn in die Spitzengruppe der Panzerzugführer seines Bataillons.

26

All den zuletzt erwähnten, in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründen hat aber bereits die Kammer dadurch Rechnung getragen, daß sie den Soldaten lediglich um einen Dienstgrad in den eines Oberfeldwebels herabgesetzt hat. Die dadurch eintretenden Nachteile können dem Soldaten nicht erspart bleiben. Sie sind zwangsläufig mit jeder Dienstgradherabsetzung verbunden; sie hat auch der Gesetzgeber nicht außer acht gelassen, als er eine derartige Maßnahme vorsah.

27

4.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge nach § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Hacker
Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Kolster und Hauptfeldwebel Wortmann ist mit Ablauf des 31. Dezember 1981 beendet (§ 73 Abs. 4 Satz 2 WDO). Da diese beiden Soldaten somit ihre Richtereigenschaft verloren haben, dürfen sie bei der Unterzeichnung des Urteils nicht mehr mitwirken. Dr. Glöckner