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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1981, Az.: BVerwG 2 WD 52/81

Dienstvergehen eines Soldaten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 52/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 20494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 23.06.1981 - AZ: 6 VL 4/81

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstleutnant Sierski-Sversen,
Stabsunteroffizier Bauer als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 23. Juni 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat besuchte neun Jahre die Volksschule. Nach einer nach eineinhalb Jahren abgebrochenen Kfz-Mechanikerlehre war er als Arbeiter in einer Brotfabrik tätig. Eine dreijährige Lehre als Maler und Lackierer schloß er am 29. März 1972 mit dem Erwerb des Gesellenbriefes erfolgreich ab. Anschließend war er im erlernten Beruf tätig.

2

Zum 2. Oktober 1972 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Auf Grund seiner Verpflichtung wurde er mit der Urkunde vom 11. Januar 1973 am selben Tage als Matrose in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach Ablauf seiner schließlich auf vier Jahre festgesetzten Dienstzeit schied er am 30. September 1976 als Obermaat aus seinem Dienstverhältnis aus. In der Folgezeit war er zunächst ein Jahr ohne Beschäftigung, arbeitete dann fünf Monate im erlernten Beruf und war seit Februar 1978 arbeitslos.

3

Auf seine Bewerbung wurde er zum 2. Oktober 1978 erneut zur Bundeswehr einberufen und mit der Urkunde vom 19. September 1978 am 2. Oktober 1978 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. Seine Dienstzeit wurde unter Einrechnung des bereits geleisteten Wehrdienstes zunächst auf acht, dann auf zwölf Jahre bis zum 30. September 1986 festgesetzt.

4

Nach seinem Wiedereintritt in die Bundeswehr wurde er als Bodenverteidigungsunteroffizier und Gruppenführer sowie als Waffen- und Geräteunteroffizier und ABC-Abwehrunteroffizier eingesetzt und mit "befriedigend" beurteilt. Er hat die Berechtigung erworben, die Schützenschnur in Gold und das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen.

5

Das Bundeszentralregister weist keine den Soldaten betreffenden Eintragungen auf. Disziplinar wurde er am 4. Juli 1979 mit 120 DM Disziplinarbuße gemaßregelt, weil er eigenmächtig einen Tag dem Dienst ferngeblieben war. Die Vollstreckung der Maßnahme wurde für fünf Monate zur Bewährung ausgesetzt und dann erlassen.

6

Die Dienstbezüge des Soldaten betragen in der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 2.346,16 DM brutto. Netto erhält er einschließlich Sparzulage und Kindergeld 2.281,70 DM. Für die Tilgung eines Kredits muß er monatlich 350 DM, für Miete und Nebenkosten etwa 580 DM aufwenden.

7

Er ist seit dem 26. April 1978 verheiratet. Neben dem aus dieser Ehe hervorgegangenen zweieinhalbjährigen Sohn lebt ein fast 13jähriges Kind seiner Ehefrau aus deren erster Ehe im Haushalt des Soldaten. Die Ehefrau ist nicht mehr berufstätig.

8

II

In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte am 23. Juni 1981 den Soldaten des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 11. Mai 1981 zur Last gelegten Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten und einer Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von neun Monaten. Sie legte ihrer Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

"Am Montag, den 9.3.81, war für Teile der 5./SanBtl 12 technischer Dienst angesetzt. Die Aufsicht über den technischen Dienst führte der Schirrmeister, Fw K.. Der Soldat hatte den Auftrag, mit zwei Soldaten die Federbeine eines Lkw 2 t zu pflegen. Er lehnte sich an die rechte Vorderseite eines 0,4 t VW-Kübels und überwachte die Arbeiten. An diesem Fahrzeug führten die Zeugen L. und F. Wartungs- und Pflegearbeiten aus. Fw K. hatte den beiden Soldaten zusätzlich befohlen, den Keilriemen für das Funkgerät von der Lichtmaschine abzubauen und hierbei darauf hingewiesen, daß sie hierzu den 4. Gang einlegen und das Fahrzeug hin- und herbewegen müßten. Um den Keilriemen zu lösen, begannen die beiden Zeugen den VW-Kübel hin- und herzuschieben. Durch das plötzliche Wegrollen des Fahrzeugs kam der Soldat fast zu Fall. Der Zeuge R., der links neben dem VW-Kübel stand und keinen besonderen Auftrag hatte, forderte den Soldaten auf, das Hin- und Herschieben des Fahrzeugs zu unterlassen. Er war der Meinung, daß der Soldat das Fahrzeug bewegen würde. Der Soldat gab ihm zu verstehen, daß er das Fahrzeug nicht hin- und herschieben würde. Der Zeuge R. glaubte ihm jedoch nicht und wiederholte seine Aufforderung, das Fahrzeug nicht hin- und herzuschieben, mehrmals. Der Soldat ärgerte sich darüber. Er ging um den VW-Kübel herum und trat dem Zeugen L. der vor dem geöffneten Motorraum des Fahrzeugs hockte und seinen Oberkörper über den Motor gebeugt hatte, mit dem Kampfstiefel ins Gesäß. Der Zeuge L. erhob sich und fragte den Soldaten, ob das sein müsse. Der Soldat wollte sich sofort bei dem Zeugen entschuldigen. Gegen 12.30 Uhr rief der Zeuge im SanBereich an und meldete sich beim Truppenarzt zur Untersuchung, da er starke Schmerzen verspürte. Der Truppenarzt schickte ihn zum Röntgen. Die am nächsten Tag vorgenommene Röntgenuntersuchung ergab keinen Befund."

9

Dieses Verhalten des Soldaten wertete die Kammer als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der verschärfter Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

10

Das Dienstvergehen des Soldaten wiege schwer. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der einen Untergebenen mit dem Fuß trete, mißhandele diesen nicht nur körperlich, sondern verletze auch dessen Würde und Ehre. Er beeinträchtige dadurch seine Autorität und die Gehorsamsbereitschaft der dienstgradniederen Soldaten in hohem Maße und zeige eine Einstellung, die seine Eignung zum Vorgesetzten in Frage stelle. Erschwerend falle ins Gewicht, daß der Soldat den Tritt mit ziemlicher Wucht ausgeführt und dieser dem damaligen Obergefreiten L. längere Zeit anhaltende heftige Schmerzen verursacht und ihn veranlaßt habe, einen Arzt aufzusuchen. Es habe sich auch nicht um eine Affekthandlung des Soldaten gehandelt. Aus Haltung und Stellung des Zeugen L. habe er entnehmen müssen, daß dieser sich am Motor zu schaffen gemacht und nicht etwa aus Unfug das Fahrzeug hin- und hergeschoben habe. Auch die disziplinare Vormaßnahme belaste den Soldaten.

11

Mildernd sei zu berücksichtigen, daß er seit dem Vorfall seine dienstlichen Leistungen wesentlich gesteigert und sein Temperament offensichtlich besser in der Gewalt habe als früher. Ihm sei weiter zugute zu halten, daß er sich aus einer gewissen Verärgerung und Gereiztheit zu dem Fehlverhalten habe hinreißen lassen. Wegen des Hin- und Herschiebens des Fahrzeugs sei er von dem damaligen Stabsunteroffizier R. dreimal grundlos gerügt worden. Hinzu komme, daß der Soldat offensichtlich übernächtigt gewesen sei, weil er in der vorangegangenen Nacht seine erkrankte Ehefrau habe pflegen müssen und auch sein kleiner Sohn sehr unruhig geschlafen habe. Weiter spreche für den Soldaten, daß er sich unmittelbar nach der Tat bei dem Zeugen L. wegen seines Fehlverhalten zu entschuldigen versucht habe. Diese Milderungsgründe hätten es als vertretbar erscheinen lassen, das neben einer Gehaltskürzung verwirkte Beförderungsverbot auf die kürzeste gesetzlich zulässige Dauer festzusetzen.

12

Gegen dieses ihm am 8. Juli 1981 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seine Verteidiger am 6. August 1981 Berufung einlegen und beantragen lassen, auf eine einfache Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung haben die Verteidiger vorgetragen:

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Der Soldat bestreite nicht, daß er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Die Maßnahme stehe allerdings in keinem Verhältnis zu dem Verschulden des Soldaten. Die Kammer habe insbesondere nicht bedacht, daß damit dem Soldaten die gesamte Karriere zerstört, ihm die Ausbildung zum Sanitätsfeldwebel und ein weiterer Aufstieg unmöglich, gemacht werde. Der Soldat habe davon ausgehen müssen, daß er von dem Zeugen L. und einem weiteren Soldaten "hochgenommen" werden sollte. Er selbst sei durch den Zeugen B. aufgefordert worden, das Hin- und Herschieben des Fahrzeugs zu unterlassen. Diese Aufforderung habe auch von dem Zeugen L. und anderen Soldaten gehört werden müssen. Weder der Verletzte L. noch der weitere an dem Lösen des Keilriemens an diesem Fahrzeug beteiligte Soldat F. hätten Stabsunteroffizier P. auf ihren dienstlichen Auftrag, den Keilriemen für das Funkgerät von der Lichtmaschine abzubauen, aufmerksam gemacht. Im Hinblick auf die vorangegangene Auseinandersetzung hätte es die Kameradschaftspflicht den Zeugen L. und F. geboten, den Soldaten darauf hinzuweisen. Auf diese Weise wäre der Irrtum des Stabsunteroffiziers P., die Soldaten wollten ihn hochnehmen, vermieden worden. Zu einer solchen Annahme habe er um so mehr Anlaß gehabt, als man ihm unmittelbar vor diesem Vorfall einen mit Graphit verschmierten Pinsel auf den Sitz gelegt habe, so daß er sich die Hose verdorben habe. Der Zeuge L. habe sich wenig kameradschaftlich verhalten, als er die Sache aufgebauscht und einen leichten Fußtritt, wie er unter jungen Männern immer wieder einmal üblich sei, zu einer Körperverletzung stilisiert habe, obwohl die behandelnden Ärzte praktisch außer subjektiv geäußerten Beschwerden nichts hätten feststellen können. Auch die Bemühungen des Soldaten, sich sofort nach dem Vorfall unter Klärung des Sachverhalts zu entschuldigen und die Sache aus der Welt zu schaffen, seien ebenso wie ein etwaiges Mitverschulden anderer Soldaten nicht berücksichtigt worden.

Entscheidungsgründe

14

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

15

2.

Die Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt; denn sie greift die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer und ihre rechtliche Würdigung nicht an. Der Senat hatte daher - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen - nur noch über die Maßnahmebemessung zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO) und dabei hinzunehmen, daß die Kammer das Verhalten des Soldaten nicht auch als vorsätzliche Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gewertet hat.

16

3.

Die Berufung des Soldaten erwies sich als unbegründet.

17

Die Mißhandlung eines Untergebenen, noch dazu in einer diesen entwürdigend behandelnden Form, stellt, wie die Kammer mit Recht ausgeführt hat, stets ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Derartige Handlungen untergraben die Dienstbereitschaft der Wehrpflichtigen und die Autorität der Vorgesetzten. Gerade der junge Wehrpflichtige - um einen solchen handelte es sich bei dem Opfer - muß vor derartigen Übergriffen Vorgesetzter geschützt werden. Mit Recht reagiert auch die Öffentlichkeit auf derartige Vorfälle besonders empfindlich. Regelmäßig disqualifiziert sich ein Vorgesetzter für seine Stellung, wenn er einen Untergebenen mißhandelt. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen hat daher bei einer Untergebenenmißhandlung die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zu sein. Können erschwerende Umstände im Einzelfall sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erwägen lassen, so müssen andererseits schon gewichtige Milderungsgründe festzustellen sein, um nicht nur von der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad, sondern von der Dienstgradherabsetzung überhaupt absehen zu lassen.

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Dem Soldaten konnte zugute gehalten werden, daß er durch häusliche Umstände übernächtigt und durch vorangegangene Hänseleien gereizt war. Der Senat hat auch, anders als die Kammer, das Verhalten des Soldaten als eine spontane Reaktion gewertet. Die wenigen Sekunden, die er benötigte, um bis zu dem Obergefreiten L. zu gelangen, reichten offenbar nicht aus, den in ihm angestauten Zorn zu besänftigen. Wenn jedoch der Verteidiger geltend macht, der Obergefreite L. habe durch unkameradschaftliches Verhalten selbst zu der Mißhandlung beigetragen, weil er nicht auf die Auseinandersetzung zwischen dem Stabsunteroffizier R. und dem Soldaten hin auf seinen das Hin- und Herschieben des Fahrzeugs erfordernden Auftrag hingewiesen hat, so geht dieser Einwand fehl. Einmal konnte L. davon ausgehen, daß dieser Umstand bekannt war - tatsächlich erinnerte sich R. zumindest später auch an den Befehl des Feldwebels K. -, zum ändern gehört es sicher nicht zu den Aufgaben eines Wehrpflichtigen, sich in eine Auseinandersetzung zwischen Stabsunteroffizieren zu mischen, mag diese auch die ihm von einem Feldwebel befohlene Tätigkeit betreffen.

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Alle von der Kammer genannten Milderungsgründe, zu denen auch eine - allerdings nicht überdurchschnittliche - Nachbewährung zu rechnen ist, hat die Kammer ganz sicher nicht unterbewertet, wenn sie nicht nur von der Dienstgradherabsetzung überhaupt abgesehen, sondern es bei dem Beförderungsverbot auch bei der gesetzlichen Mindestdauer belassen und diese Maßnahme mit einer relativ geringfügigen Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge verbunden hat. Sie hat mit Recht andererseits auch zu Lasten des Soldaten berücksichtigt, daß er nicht einmal den Versuch unternommen hat, die Frage zu klären, ob das Hin- und Herschieben des Fahrzeuges mit einem dienstlichen Auftrag des Zeugen L. zusammenhing. Ein Stabsunteroffizier, der sich dazu hinreißen läßt, einem Mannschaftsdienstgrad einen schmerzhaften Tritt in das Gesäß zu versetzen, zeigt damit eine Unbeherrschtheit und zudem eine Mißachtung der Rechte und der Würde des Untergebenen, die ihn als beförderungsunwürdig erscheinen lassen müssen. Der Senat konnte, da nur der Soldat Berufung eingelegt hat, die von der Kammer verhängte Maßnahme nicht verschärfen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO); sie zu mildern, konnte nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden. Vollends konnte es nicht in Betracht kommen, durch die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme dieses schwerwiegende Dienstvergehen zu bagatellisieren.

20

4.

Bei der gänzlich erfolglosen Berufung des Soldaten waren diesem nach § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, und für eine auch nur teilweise Überbürdung der ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es in einem derartigen Fall, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, an einer gesetzlichen Grundlage.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Hacker
Sierski-Sversen
Bauer