Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1981, Az.: BVerwG 6 P 38.79
Voraussetzungen für die Einsetzung eines Rektors als Dienststellenleiter einer Universität mit Rektoratsverfassung; Umfang des gerichtlichen Ermessens bei der Auflösung des Personalrats; Umfang einer Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Friedenspflicht durch die hochschulinterne Veröffentlichung eines Flugblattes mit Angriffen auf den Rektor; Vorliegen einer groben Pflichtverletzung durch die Zuziehung einer dem Personalrat nicht angehörenden Protokollführerin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 38.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart 21.06.1978 - PVS 4/78
- VGH Baden-Württemberg 24.07.1979 - XIII 2866/78
Rechtsgrundlagen
- § 83 Abs. 3 ArbGG
- § 92 ArbGG
- § 93 ArbGG
- § 17 HSchulG BW
- § 22 HSchulG BW
- § 28 PersVG BW
- § 2 Abs. 1 PersVG BW
- § 36 Abs. 1 PersVG BW
- § 66 Abs. 2 PersVG BW
- § 14 UniG BW
- § 15 UniG BW
- § 130 Abs. 3 UniG BW
Fundstelle
- Buchholz 238.31 § 9 PersVG BW Nr 1
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Auflösung des Personalrats steht dem Verwaltungsgericht ein Ermessen nicht zu.
- 2.
Die Herausgabe eines Flugblattes mit Angriffen auf den Dienststellenleiter und versteckter Rücktrittsforderung überschreitet den Aufgabenbereich des Personalrats und verletzt den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung und die von beiden Seiten zu beachtende Friedenspflicht.
- 3.
Die Zuziehung einer dem Personalrat nicht angehörenden Angestellten als Protokollführerin zu den Sitzungen des Personalrats muß, auch wenn sie vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 14.07.1977, VII D 24.76, BVerwGE 54, 195-199) praktiziert worden ist, als eine grobe Pflichtverletzung gewertet werden.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 27. November 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und
Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 24. Juli 1979 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen (Land) - vom 21. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der Baden-Württembergische Landesverband der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands, begehrt die Auflösung des Beteiligten zu 1), des Personalrats der Universität Stuttgart.
Zur Begründung seines Antrages hat er vorgetragen: Der Beteiligte zu 1) arbeite nicht mit ihm zusammen. Die Mehrheit seiner Mitglieder gehöre der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) an. Das dieser Gewerkschaft zuerkannte Recht, Flugblätter und Informationen über den universitätseigenen Postverteiler weiterzuleiten, werde ihm nicht zugestanden. Der Beteiligte zu 1) habe es auch unterlassen, in dieser Sache einzugreifen, um ihm dieselben Rechte wie allen anderen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zu verschaffen.
In einer Sondernummer des Mitteilungsblattes des Beteiligten zu 1) sei der Dienststellenleiter, Rektor H..., in einer Art und Weise angegriffen worden, daß auch die Tagespresse darüber berichtet habe.
Diese Sondernummer hat folgenden Wortlaut:
"Private Nutzung öffentlich Bediensteter - mit amtlicher Billigung?
Der Personalrat ist verpflichtet, in gleichem Maße auch die Dienststelle, 'darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden'. So steht es im Landespersonalvertretungsgesetz (§ 67 I 1).
Ein Satz steht im Raum, genauer in den Stuttgarter Nachrichten vom 29. April, gesprochen von Magnifizenz H...:
'Es kommt halt immer wieder vor, daß Assistenten privat genutzt werden.'
Dieser Spruch ist schlimm, er ist fatal.
Wer ist Dr.-Ing. Karl-Heinz H... Professor für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft; schon in der zweiten Amtsperiode Rektor der Universität Stuttgart und als solcher Dienstvorgesetzter derjenigen, die halt immer wieder 'privat genutzt' werden; ein intimer Kenner der Szene also. Ein Mann, der wissen müßte, was er sagt.
Nicht nur Assistenten sind betroffen. Im Abendjournal des Südfunks am 21.4.1978 kam eine ehemalige Mitarbeiterin von Professor K...-R... zu Wort. In Gewissenskonflikte getrieben, weil aus öffentlichen Mitteln bezahlt, jedoch 'privat genutzt' (wörtlich: 'Arbeiten für seine Privatinstitute [hätten] immer Vorrang'), sprach sie mit Kanzler K.... Seine Antwort (Stuttgarter Zeitung vom 22.4.1978 und Abendjournal vom 21.4.1978):
'Ich sollte es nicht so genau nehmen.'
Wer ist Hermann K...? Volljurist, vor 14 Jahren aus dem Kultusministerium als Verwaltungschef in den Hochschuldienst übergetreten. Kanzler an der Universität S... bis zum 18. März dieses Jahres. Lehrbeauftragter an der Universität S... für Bürgerliches Recht. Ein Insider also, ein Mann, der wissen müßte, was er tut. Er wußte (Stuttgarter Zeitung vom 24. April 1978) schon seit 1976 von Nebentätigkeiten in diesem Zusammenhang, 'auch von Reisen der K...-Mitarbeiter, die er selbst als unbezahlte Dienstreisen genehmigte' (Stuttgarter Nachrichten vom 29.4.1978), und damit von möglichen Gewissenskonflikten wissenschaftlicher Mitarbeiter und Sekretärinnen.
Die Aussage von Rektor H... und das Verhalten von Ex-Kanzler K... sind geeignet, Unruhe, sogar Besorgnis und gegebenenfalls schwerwiegende persönliche Gewissenskonflikte bei allen Beschäftigten der Universität auszulösen. Jeder muß nun ernsthaft darüber nachdenken, was die Dienststelle wohl unter Recht und Billigkeit versteht.
Die Dienststelle ist verpflichtet, im gleichen Maße auch die Personalvertretung, 'darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden'. So steht es im Gesetz.
Der Personalrat ist verpflichtet, nach diesen öffentlichen Äußerungen nun wenigstens hochschulöffentlich zu fragen, wie die Universitätsleitung es mit dem Recht und der Billigkeit bei der Behandlung der Beschäftigten und mit der dienstherrlichen Fürsorgepflicht hält.
Der Spruch des Rektors ist schlimm, er ist fatal. Allein schon die Ausdrucksweise ist übel genug. Niemand schreit nach Konsequenzen, aber selbst ein Bundespräsident hat sich einmal mit der Vokabel 'Menschenmateriall an den Rand des Rücktritts geredet.
Der Rektor müßte sich eigentlich erklären."
Weiterhin macht der Antragsteller geltend, der Beteiligte zu 1) habe in der Zeit von Mai 1977 bis Februar 1978 zu seinen Sitzungen eine nicht dem Personalrat angehörende Sekretärin hinzugezogen, obwohl stets von einem Mitglied des Beteiligten zu 1) beantragt worden sei, die Sekretärin aus der Sitzung zu entfernen.
Der Beteiligte zu 1) hat die Zurückweisung des Auflösungsantrages begehrt und vorgetragen: Von dem Recht der ÖTV, den universitätseigenen Postverteiler zu benutzen, sei ihm nichts bekannt. Im übrigen könne er den Beschäftigten der Universität keine Weisungen erteilen, um dem Antragsteller diese Möglichkeit des Verteilens von Informationsmaterial zu verschaffen.
Auch die Ausführungen in der Sondernummer seines Mitteilungsblattes stellten keine seine Auflösung rechtfertigende grobe Pflichtverletzung dar. Der Rektor sei kein Dienststellenleiter im Sinne des Personalvertretungsrechts. Die Behauptung, zwischen dem Dienststellenleiter und ihm sei nicht mehr mit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu rechnen, sei aus der Luft
gegriffen.
Hinsichtlich der Hinzuziehung einer Protokollführerin zu den Sitzungen sei es bis zum Bekanntwerden des diese Frage entscheidenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts umstritten gewesen, ob eine Sekretärin an den nichtöffentlichen Sitzungen des Personalrats teilnehmen dürfe. Seit Bekanntwerden der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Teilnahme einer nicht dem Personalrat angehörenden Beschäftigten an den Sitzungen habe er keine Sekretärin mehr hinzugezogen.
Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
Er hat vorgetragen: Das in der Sondernummer abgedruckte Zitat, es komme immer wieder vor, daß Assistenten privat genutzt würden, sei aus dem Zusammenhang gerissen. Diese Äußerung enthalte keine Wertung und erst recht keine Billigung dieser Vorgänge. Es sei unverständlich, weshalb sich der Beteiligte zu 1) nicht telefonisch oder durch ein Gespräch mit ihm die Angelegenheit zu klären versucht habe, bevor er sich an die Hochschulöffentlichkeit gewandt und ihm dabei in tendenziöser Weise die Billigung eines rechtswidrigen Verhaltens anderer unterstellt habe. Er sehe die Vertrauensbasis entzogen, solange nicht ein Einlenken des Beteiligten zu 1) erkennbar werde.
Das Verwaltungsgericht hat den Beteiligten zu 1) aufgelöst. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung geändert und den Antrag abgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Der Beteiligte zu 2) ist, wie der Verwaltungsgerichtshof insoweit zutreffend ausgeführt hat, mit Recht gemäß § 83 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) - gleichlautend mit § 83 Abs. 1 ArbGG a.F. - am Beschlußverfahren beteiligt, weil er Dienststellenleiter der Universität Stuttgart im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist.
Nach § 9 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der Fassung vom 1. Oktober 1975 (Ges.Bl. S. 693), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 14. Dezember 1976 (Ges.Bl. S. 623), sind die Hochschulen, zu denen auch die Universität S... gehört, Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Eine dem § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) entsprechende Vorschrift über die Vertretung der Dienststelle enthält das Landespersonalvertretungsgesetz nicht. Aus den einzelnen landesrechtlichen Vorschriften ergibt sich aber, daß grundsätzlich wie im Bundesrecht der Leiter für die Dienststelle handelt, an dessen Stelle entweder sein Vertreter (so § 2 Abs. 2 LPVG) oder sein Beauftragter (so § 34 Abs. 4, § 42 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 4, § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG) treten kann. Wer Leiter einer Dienststelle ist, muß anhand der Behördenorganisation oder der Verfassung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geprüft und entschieden werden.
Nach § 14 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) vom 22. November 1977 (GBl. S. 473) wird die Universität S... durch das Rektorat geleitet. Das ergibt sich aus § 130 Abs. 3 UG in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes - HSchG - in der Fassung vom 27. Juli 1973 (GBl. S. 246) sowie aus der Grundordnung der Universität. Dieses Kollegialorgan hat als "Leiter" den Rektor, der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UG die Universität vertritt. Diese Befugnis erstreckt sich, wie das Beschwerdegericht in Auslegung des Landesrechts festgestellt hat, auf die Vertretung nach innen und außen. Zwar nimmt auch der Kanzler Geschäfte der Universitätsverwaltung wahr. Nach § 14 Abs. 3 UG gehört zu seinem Geschäftsbereich die Wirtschafts- und Personalverwaltung. Gleichwohl liegt das Schwergewicht und die Letztverantwortung für die Universitätsverwaltung, wie das Beschwerdegericht auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, bei dem Rektor. Er ist mit den Geschäften der Personalverwaltung, die wegen ihrer Bedeutung für die Universität oder das Land Baden-Württemberg nicht zu den laufenden Geschäften des Kanzlers gehören (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 UG), in eigener Zuständigkeit betraut. Außerdem übt er nach § 15 Abs. 1 Satz 3 UG die Rechtskontrolle über die Tätigkeit des Kanzlers aus und kann dessen Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse beanstanden. Bei dieser herausgehobenen Stellung und der damit verbundenen Verantwortung für den gesamten Verwaltungsbereich muß der Rektor auch im personalvertretungsrechtlichen Bereich grundsätzlich als der maßgebende Leiter der Dienststelle "Universität" angesehen werden. Das schließt nicht aus, daß in bestimmten Einzelfällen möglicherweise auch der Kanzler als Leiter der Dienststelle in Betracht kommt (siehe hierzu den Beschluß des Senatsvom 8. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 16.79 - [BVerwGE 61, 51 = Buchholz 238.3 A § 88 BPersVG Nr. 1], der sich bei den Sozialversicherungsträgern mit der Aufspaltung der Dienststellenleitereigenschaft zwischen Vorstand und Geschäftsführer befaßt).
Die Antragsbefugnis ist vom Verwaltungsgerichtshof mit zutreffender Begründung bejaht worden. Auch Unterorganisationen einer Gewerkschaft wie z.B. Landesverbände können berechtigt sein, die in § 28 Abs. 1 Satz 1 LPVG den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zuerkannten Antragsrechte auszuüben, sofern sie innerhalb der Gewerkschaft über eine bestimmte Selbständigkeit verfügen. Dazu gehört eine eigene korporative Verfassung, die Fähigkeit, Vermögen zu besitzen, und die Legitimation, die Gestaltung der dienstrechtlichen Verhältnisse durchzuführen(Beschluß vom 5. November 1957 - BVerwG 7 P 4.57 - [Buchholz 238.3 § 17 PersVG Nr. 1]). Diese Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller gegeben.
Der Antragsteller hat eine eigene Satzung, deren Inhalt und Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht nachgeprüft werden kann. Nach § 93 ArbGG kann die Rechtsbeschwerde auf die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm gestützt werden. Damit ist das Rechtsbeschwerdegericht, da es an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden ist (§§ 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO), befugt, jede Rechtsnorm seiner Nachprüfung zu unterziehen. Objektives Recht und damit im Rechtsbeschwerdeverfahren nachprüfbar sind auch Satzungen, mithin auch Satzungen von Gewerkschaften.
Die Nachprüfung der Satzung ergibt, daß der Antragsteller eine eigene korporative Verfassung besitzt. Die Satzung regelt die Bildung und Aufgaben der Organe des Antragstellers, den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie den Zweck und seine Aufgaben. Nach § 16 dieser Satzung verfügt der Antragsteller über eine eigene Finanzhoheit, und nach § 21 Abs. 2 der Satzung fällt bei seiner Auflösung das Vermögen an die dort bezeichneten Verbände. Schließlich hat er aufgrund des § 4 der Satzung das Recht, bei der Gestaltung des Dienst-, Arbeits- und Sozialrechts mitzuwirken und Tarifverträge abzuschließen. Daraus ergibt sich die für die Ausübung von personalvertretungsrechtlichen Antragsrechten erforderliche Selbständigkeit des Landesverbandes.
Dem Verwaltungsgerichtshof kann jedoch in der Sache nicht gefolgt werden. Die Auffassung, die Voraussetzungen der Auflösung seien nicht gegeben, außerdem stehe sie auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Verwaltungsgerichtshof leitet seine Auffassung, die Auflösung des Personalrats stehe im Ermessen des Gerichts, aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 LPVG ab. Er besagt, daß das Verwaltungsgericht die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen kann. Dieser Wortlaut stützt nur scheinbar die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Das Wort "kann" muß nicht zwingend bedeuten, daß es dem Verwaltungsgericht überlassen bleibt, ob es die Auflösung aussprechen will oder nicht, sondern kann auch bedeuten, daß das Verwaltungsgericht allein dies tun darf, nämlich die Auflösung zu beschließen. Das Wort "kann" hat danach lediglich zuständigkeitsregelnde Bedeutung und besagt, daß nur das Verwaltungsgericht und nicht etwa die Personalversammlung die Amtszeit des Personalrats gegen dessen Mehrheitswillen beenden kann (vgl. zum dem gleichlautenden früheren § 25 PersVG 1955 - BT-Drucks. 2/160 S. 5, 16; ferner BVerfG, PersV 1979, 240 [245]).
Daß nur die zuständigkeitsregelnde Bedeutung des Wortes "kann" in § 28 Abs. 1 Satz 1 LPVG in Betracht kommt und nicht ein Ermessen des Gerichts dahin besteht, ob es den Personalrat auflösen will, ergibt sich aus dem Sinngehalt der Vorschrift, den der Verwaltungsgerichtshof nicht in seiner vollen Bedeutung gesehen hat. Die Auflösung des Personalrats ist eine Sanktionsmaßnahme mit vorbeugendem Charakter, durch die die ordnungsgemäße Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben sichergestellt werden soll. Die Norm als solche soll bereits Personalvertretungen daran hindern, in grober Weise ihre Befugnisse zu vernachlässigen oder ihre Pflichten zu verletzen. Läßt sich eine Personalvertretung nicht davon abhalten, derartige Verstöße zu begehen, so folgt als Sanktion die Auflösung des Personalrats, wenn ihre Handlungsweise sich als grobe Verletzung ihrer Aufgaben darstellt. Dadurch soll zugleich anderen und künftigen Personalvertretungen vor Augen geführt werden, daß ein ihren Aufgaben widersprechendes Verhalten geahndet wird und zur vorzeitigen Beendigung der Amtszeit führt. Damit ist zugleich der Zweck verbunden, eine ordnungsgemäße Arbeit der Personalvertretungen im Interesse der Beschäftigten und auch der Dienststellen sicherzustellen. Aus dieser Sicht läßt sich ein irgendwie geartetes Ermessen des Gerichts nicht rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat ersichtlich die Sanktion nicht von einem gesetzlich nicht näher begrenzten Ermessen abhängig gemacht, sondern allein von einer groben Unterlassung von Befugnissen oder einer groben Verletzung von Pflichten. Darin kommt zum Ausdruck, daß leichtere Verstöße nicht schon zu der Sanktion der Auflösung führen. Hierin und nicht in einem Ermessen liegt das Regulativ für eine angemessene Reaktion auf noch hinnehmbares Fehlverhalten einer Personalvertretung. Damit erübrigt es sich bei einer am Sinngehalt der Vorschrift orientierten Auslegung, auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs einzugehen, daß derartige Umstände im Rahmen des von ihm irrig angenommenen Ermessens zu berücksichtigen seien.
Die Voraussetzungen der Auflösung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LPVG sind gegeben. Der Beteiligte zu 1) hat in zwei Fällen seine Pflichten in grober Weise verletzt. Sowohl die Vorgänge, die im Zusammenhang mit Veröffentlichungen des Mitteilungsblattes im hochschulinternen Bereich stehen, wie auch die Zuziehung einer dem Personalrat nicht angehörenden Sekretärin zu den Sitzungen des Personalrats verletzen in grober Weise die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat (§ 2 Abs. 1 LPVG), die Friedenspflicht (§ 66 Abs. 2 LPVG) und das den Personalrat bindende Gebot der Nichtöffentlichkeit seiner Sitzungen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 LPVG).
Selbst nach der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs spricht vieles dafür, daß das Verhalten des Beteiligten zu 1) bei der Verbreitung des Mitteilungsblattes als grober Pflichtverstoß zu werten ist. Daß er trotz dieser Auffassung nicht zu einer Bestätigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gekommen ist, beruht auf der bereits dargelegten irrigen Auffassung, ihm stehe auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Auflösung ein Ermessen zu. Das ergibt sich deutlich aus seiner Begründung, in der es heißt, er halte es im Hinblick auf die inzwischen stattgefundenen klärenden Gespräche zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) nicht für angezeigt, von seiner Auflösungsbefugnis Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang heißt es weiterhin, der Verwaltungsgerichtshof mache von seinem Ermessen dahin gehend Gebrauch, daß er den Personalrat nicht auflöse. Darin liegt - wie bereits dargelegt - eine Rechtsverletzung.
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und vom Verwaltungsgerichtshof im Grunde gebilligte Bewertung des Verhaltens des Beteiligten zu 1) bei der Herausgabe und Verbreitung der Sondernummer 4/78 seiner Mitteilung - kurz Extrablatt genannt - als grobe Pflichtverletzung ist berechtigt. Die in der Einleitung dieser Sondernummer zitierte Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 LPVG, nach der es sowohl zu den Aufgaben der Dienststelle als auch zu denen des Personalrats gehört, darüber zu wachen, daß alle Beschäftigten der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, kann für sich allein die Herausgabe einer solchen Mitteilung, selbst wenn ihr Inhalt der Wahrheit entspräche, nicht rechtfertigen. Es wäre vielmehr zunächst Aufgabe des Personalrats gewesen - dasselbe gilt im umgekehrten Fall für die Dienststelle -, gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 LPVG, der eine Konkretisierung der in § 2 Abs. 1 LPVG statuierten Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Dienststelle ist, mit dem Beteiligten zu 2) die in der Sondernummer aufgeworfenen Fragen zu erörtern und zu klären, bevor er damit an die - wenn auch hochschulinterne - Öffentlichkeit trat. Daß die Vorwürfe von der Tagespresse aufgegriffen und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, ist keine unvorhersehbare Folge, von der sich der Beteiligte zu 1) mit der Erklärung distanzieren kann, er habe das nicht gewollt. Bei einer großen, einer breiten Öffentlichkeit zugänglichen Dienststelle, wie es. eine Universität ist, können solche dienststelleninternen Verlautbarungen ohne weiteres an die Öffentlichkeit gelangen. Auch das hätte den Beteiligten zu 1) zu einer reiflichen Überlegung über seinen beabsichtigten Schritt und zur Einhaltung seiner Pflicht zu einer vorausgehenden Aussprache mit dem Dienststellenleiter veranlassen müssen. Zur Veröffentlichung seines Extrablatts in der Dienststelle hätte der Beteiligte zu 1), wenn auch nicht in dieser Form und mit diesem Inhalt, erst schreiten dürfen, wenn er eine Einigung mit dem Dienststellenleiter nicht erzielt hätte.
Auch vom Inhalt her hat der Beteiligte zu 1) seinen Aufgabenkreis überschritten und eine grobe Pflichtverletzung begangen. Das Mitteilungsblatt hat sich, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, auf die Arbeit des Personalrats, insbesondere auf die im Rahmen dieser Arbeit liegenden, die Beschäftigten interessierenden Vorgänge, zu beschränken. Die Aufgabe des Personalrats ist es nicht, das Verhalten des Dienststellenleiters abwertend zu beurteilen und an ihn die mehr oder weniger versteckte, aber erkennbare Aufforderung zum Rücktritt zu richten. Damit überschreitet er seine Befugnisse. Dieses Verhalten kann nur als grobe Pflichtverletzung, insbesondere als eine Verletzung der in § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG festgelegten Friedenspflicht, gewertet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Meinung, daß das Verhalten des Beteiligten zu 1) angesichts der umfassenden Verbreitung des Mitteilungsblattes geeignet war, den Frieden in der Dienststelle nachhaltig zu stören, insbesondere auch das Vertrauen der Beschäftigten in die Rechtmäßigkeit der Amtsführung des Dienststellenleiters erheblich zu erschüttern.
Diese grobe Pflichtverletzung wird nicht dadurch ausgeräumt, daß in der Beschwerdeinstanz ein klärendes Gespräch zwischen dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) stattgefunden hat, das nach Mitteilung der beiden Beteiligten - so die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs - zu einer Beilegung der Unstimmigkeiten geführt und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nunmehr eingeleitet hat. Damit kann der Beteiligte zu 1) die sich aus seiner Pflichtverletzung ergebenden Folge nicht abwenden. Das Gesetz knüpft an die grobe Pflichtverletzung als Sanktion die Auflösung; dadurch allein ist eine ordnungsgemäße Arbeit der Personalvertretung gewährleistet, weil von der Auflösung die vom Gesetz gewollte vorbeugende Wirkung ausgehen soll, daß Personalvertretungen nicht erst mit groben Pflichtverletzungen beginnen, deren Folgen sie im nachhinein durch Akte einer "tätigen Reue" glauben ausräumen zu können (siehe dazuBeschluß vom 14. Februar 1969 - BVerwG 7 P 11.67 - [Buchholz 238.3 § 26 PersVG Nr. 7]). Das würde zu einer nicht wünschenswerten und im Interesse der Aufgabenerfüllung nicht hinnehmbaren Einstellung des Personalrats bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und zu einer allgemeinen Minderung des Verantwortungsbewußtseins führen.
Der Beteiligte zu 1) hat außerdem eine grobe Pflichtverletzung dadurch begangen, daß er eine dem Personalrat nicht angehörende Sekretärin zu den Sitzungen hinzugezogen hat. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LPVG sind die Sitzungen des Personalrats nicht öffentlich. Ausnahmen von diesem Gebot der Nichtöffentlichkeit enthält § 37 LPVG zugunsten von Beauftragten der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und hinsichtlich der Zuziehung eines Vertreters der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört. Bei dieser klaren und unmißverständlichen Regelung können Zweifel daran, ob andere dem Personalrat nicht angehörende Personen an der Sitzung teilnehmen dürfen, nicht aufkommen. Daß sich die Zuziehung einer Protokollführerin zu den Sitzungen nicht aus § 45 Abs. 2 LPVG rechtfertigen läßt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVerwGE 54, 195 [198] zu der mit § 45 Abs. 2 LPVG inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 40 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin (BlnPersVG) vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) dargelegt. Diese Entscheidung ist nicht erst im Februar 1978 durch ihre Veröffentlichung in der Zeitschrift "Die Personalvertretung" (PersV 1978, 126), sondern bereits im Dezember 1977 allgemein bekannt geworden (ZBR 1977, 412 [BVerwG 14.07.1977 - BVerwG VII P 24.76]). Indessen kommt es hierauf nicht entscheidend an.
Die durch ein Mitglied erhobenen und in die Form eines Antrages gekleideten Bedenken hätten den Beteiligten zu 1) veranlassen müssen, die Frage sorgfältig zu prüfen. Selbst wenn die Frage, ob eine Sekretärin als Protokollführerin zu den Sitzungen hinzugezogen werden dürfe, umstritten war, hätte eine pflichtgemäße Prüfung ergeben, daß jedenfalls bei der eigentlichen Beratung und Beschlußfassung eine Schreibkraft nicht anwesend sein darf (Rooschütz-Killinger- Schwarz, Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz, 4. Aufl., Erl. 5 zu § 36). Zumindest hätte daher der Beteiligte zu 1) insoweit von einer Hinzuziehung der Sekretärin absehen müssen. Das sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Festhalten an einer Übung, die gegen eine der wichtigsten, im Interesse einer reibungslosen und von fremden Einflüssen freizuhaltenden Arbeit des Personalrats aufgestellten Verfahrensvorschriften verstößt, kann ebenfalls nur als grobe, die Auflösung rechtfertigende Pflichtverletzung angesehen werden.
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Auflösung des Personalrats des Beteiligten zu 1) zu bestätigen.