Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1977, Az.: BVerwG VII P 24.76
Teilnahmebefugnis an einer nichtöffentlichen Sitzung des Personalrats nur für Mitglieder des Personalrats ; Teilnahmebefugnis eines Nichtmitgliedes des Personalrats durch eine Dienstkraft als Protokollführerin bei Sitzung des Personalrats
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 24.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 14795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 29.09.1975 - AZ: FK Bln. 48.75
- OVG Berlin - 09.06.1976 - AZ: PV Bln 26.75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 54, 195 - 199
- PersVertr 1978, 126
- ZBR 1977, 412
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen, wenn eine dem Personalrat nicht angehörende Dienstkraft zur Protokollführung oder als Schreibhilfe zur Anfertigung der Niederschrift an den Sitzungen des Personalrats teilnimmt.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin - vom 9. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) beschloß in seiner Sitzung vom 8. Juli 1975 gegen den Widerspruch der Antragsteller, die ihm zur Verfügung gestellte Bürokraft, Frau B., habe in den Sitzungen die Protokollführung zu übernehmen.
Den Antrag der Antragsteller, festzustellen, daß der Beteiligte nicht berechtigt sei, eine Dienstkraft, die nicht Mitglied des Gesamtpersonalrats sei, zur Protokollführung in den Sitzungen hinzuzuziehen, hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluß geändert und festgestellt, daß der Beteiligte zu 1) nicht berechtigt ist, einer Dienstkraft, die nicht Mitglied des Beteiligten zu 1) ist, die Protokollführung in seinen Sitzungen zu übertragen oder ihr als Schreibhilfe die Anwesenheit während der Beratungen und Abstimmungen zu gestatten.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) sein Begehren auf Zurückweisung des Antrages weiter.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß zu.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Teilnahme einer nicht der Personalvertretung angehörenden Dienstkraft an deren Sitzung zum Zweck der Anfertigung einer Sitzungsniederschrift steht die Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin (BlnPersVG) vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) entgegen; danach sind die Sitzungen des Personalrats nicht öffentlich. Diese Regelung gilt gemäß § 52 BlnPersVG auch für die Sitzungen des Gesamtpersonalrats.
Nichtöffentlich bedeutet, daß nur die Mitglieder des Personalrats an der Sitzung teilnehmen dürfen. Ausnahmen davon bedürfen sowohl hinsichtlich der Personen als auch der Voraussetzungen ihrer Zulassung ausdrücklicher gesetzlicher Regelung. So ist das Teilnahmerecht des Vertreters der Dienststelle an den Sitzungen des Personalrats in § 31 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG geregelt. Unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG können Beauftragte der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften an den Sitzungen teilnehmen. Das Teilnahmerecht steht einem Vertreter der Jugendvertretung und dem Vertrauensmann der Schwerbeschädigten an allen Sitzungen des Personalrats zu (§ 35 Satz 1, § 36 Satz 1 BlnPersVG). Darüber hinaus kann die gesamte Jugendvertretung gemäß § 35 Satz 2 und 3 BlnPersVG an Sitzungen teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders oder überwiegend jugendliche Dienstkräfte betreffen.
Durch diese Vorschriften ist die Teilnahmebefugnis an den Sitzungen des Personalrats abschließend und erschöpfend geregelt. Von ihnen kann auch nicht auf Grund eines Beschlusses der Personalvertretung abgewichen werden. Die Meinung des Beteiligten zu 1), er könne auch anderen als den im Gesetz genannten Personen die Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten, insbesondere also einen Schriftführer hinzuziehen, ist unzutreffend. Eine solche Befugnis bedürfte einer gesetzlichen Grundlage. Der Beteiligte zu 1) weist selbst auf Rechtsvorschriften hin, die bei nichtöffentlicher Sitzung die Zulassung anderer Personen ausdrücklich regeln, so z.B. auf § 48 Abs. 2 Satz 2 JGG und § 175 Abs. 2 Satz 1 GVG, die die Zulassung von einzelnen Personen zu bestimmten nichtöffentlichen Verhandlungen von Gerichten betreffen. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Verhandlungen, zu denen nach den vorgenannten Vorschriften andere Personen zugelassen werden können, überhaupt mit den Sitzungen des Personalrats vergleichbar sind, weil den "Verhandlungen" eines Gerichts eine von der Verhandlung abgetrennte Beratung und Abstimmung folgt, an der die zur Verhandlung zugelassenen Personen nicht teilnehmen dürfen. Jedenfalls bestehen auch für Gremien, deren Sitzungen mit denen der Personalvertretung vergleichbar sind, stets besondere Vorschriften über die Befugnis zur Zulassung anderer als der dem Gremium: angehörenden oder allgemein zugelassenen Personen (§ 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Art. 77 GG - Vermittlungsausschuß -; § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates). Sie enthalten auch ebenso wie die Geschäftsordnung des Bundestages Regelungen über die Bestellung von Schriftführern und zählen diese - wie § 23 der Geschäftsordnung der Bundesregierung - unter den an der Sitzung teilnahmeberechtigten Personen auf, sofern sie nicht ohnehin schon auf Grund ihrer Mitgliedschaft zu dem jeweiligen Gremium teilnahmeberechtigt sind.
Die Zuziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen des Personalrats, die § 31 Abs. 1 Satz 4 BlnPersVG ausdrücklich regelt, sowie die Anhörung von anderen Personen zur Aufklärung des Sachverhalts stellen keine Durchbrechung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Sitzung dar, ebensowenig wie dies bei der Anwesenheit von Zeugen oder Sachverständigen bei einer nichtöffentlichen Gerichtsverhandlung der Fall ist. Dasselbe gilt von der Anhörung der Dienstkraft, deren Personalangelegenheit behandelt werden soll, zum Zweck der Meinungsbildung des. Personalrats. Durch diese Personen will sich der Personalrat über bestimmte Fragen tatsächlicher Art oder über solche, deren Beantwortung eine bestimmte Sachkunde voraussetzt, informieren, um sachgerechte Beschlüsse fassen zu können. An der Beratung und Abstimmung können dagegen diese Personen weder teilnehmen noch dürfen sie dabei anwesend sein. Aus ihrer - vorübergehenden - Anwesenheit in der Sitzung des Personalrats läßt sich daher nichts über die Zulässigkeit der Hinzuziehung eines nicht dem Personalrat angehörenden Protokollführers herleiten.
Die strenge Beachtung des nur durch ausdrücklich gesetzlich geregelte Ausnahmen durchbrochenen Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen entspricht auch dem damit verfolgten Zweck. Durch ihn soll eine sachliche Verhandlung und vertrauliche Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände sichergestellt werden. Zutreffend weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß schon die bloße Anwesenheit von Personen in der Sitzung, die nicht zu dem vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Teilnehmerkreis gehören, zu einer zumindest psychischen Beeinflussung der Personalratsmitglieder führen kann. Andere Dienstkräfte sollen keinen Einblick in den Entscheidungsprozeß des Personalrats erhalten.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) läßt sich auch nicht aus anderen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes das von ihm erstrebte Ergebnis herleiten § 37 Abs. 1 BlnPersVG begründet die Pflicht, über jede Sitzung des Personalrats eine Niederschrift aufzunehmen, und schreibt deren Mindestinhalt vor. Zugleich regelt er, wer die Niederschrift zu unterzeichnen hat. Über die Zuziehung eines nicht dem Personalrat angehörenden Schriftführers sagt diese Vorschrift nichts. Auch läßt sich das ihrem Sinn nicht entnehmen. Im Gegenteil: Die Regelung, daß die Niederschrift vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist, läßt vielmehr mit Rücksicht auf die damit verbundene Beurkundungsfunktion und die Regelungen anderer Gesetze über die Unterzeichnung von Sitzungsniederschriften eher den Schluß gerechtfertigt erscheinen, daß das weitere Mitglied die Rolle eines Schriftführers hat. Keinesfalls kann aber nach dieser Vorschrift, worauf das Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweist, die Protokollführung einem Außenstehenden übertragen werden; vielmehr kann dieser nur als Schreibhilfe tätig werden. Dazu bedarf es aber nicht seiner Anwesenheit in der Sitzung. Die Anhörung von mit der Sache befaßten Gremien, Verbänden und Behörden, über die Praxis hinsichtlich der Zuziehung von Schreibkräften zur Protokollführung, die der Beteiligte zu 1) angeregt hat, erübrigt sich schon aus diesem Grunde; sie wäre auch mit dem Wesen des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht zu vereinbaren. Das Bundesverfassungsgericht, auf das sich der Beteiligte zu 1) zur Rechtfertigung seiner Anregung beruft, unterliegt derartigen verfahrensrechtlichen Beschränkungen nicht.
Schließlich bietet auch § 40 Abs. 2 BlnPersVG keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Hinzuziehung eines nicht dem Personalrat angehörenden Schriftführers oder einer Schreibkraft zu den Sitzungen statthaft ist. Diese Vorschrift bestimmt, daß für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung die Verwaltung in erforderlichen umfange Räume, den Geschäftsbedarf und Bürokräfte zur Verfügung zu stellen hat. Zweck dieser Regelung ist es, daß der Personalrat die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel erhält, um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Über die zulässige Verwendung dieser Mittel besagt die Vorschrift nichts. Inwieweit und für welche Zwecke der Personalrat die ihm zur Verfügung gestellten Mittel verwenden kann, ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 2 BlnPersVG, sondern aus anderen Vorschriften über die Geschäftsführung und die Aufgaben der jeweiligen Personalvertretung.
Es mag sein, daß gewisse Zweckmäßigkeitserwägungen für die vom Beteiligten zu 1) angestrebte Lösung der Protokollführung, auch in Form einer Schreibhilfe, sprechen. Derartige Erwägungen liegen auch dem Schrifttum zugrunde, das sich für die Zulässigkeit der Protokollführung durch eine dem Personalrat nicht angehörende Person ausspricht (Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, Bundespersonalvertretungsgesetz, 4. Aufl. 1977, § 35 Rz. 9; Engelhard/Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen und Wahlordnungen, 3. Aufl. 1973, § 48 Rz. 7 jedoch mit Einschränkungen; Fitting/Heyer/Lorenzen, Personalvertretungsgesetz, Kommentar 3. Aufl. 1964, § 40 Rz. 3). Zweckmäßigkeitserwägungen können aber nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Durchbrechung des Grundsatzes über die Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzungen führen.
Ergibt sich nach alledem, daß eine nicht dem Personalrat angehörende Schreibkraft weder zur Protokollführung noch als Schreibhilfe zu den Sitzungen des Personalrats herangezogen werden darf, so erübrigt sich die Frage, ob und in welchem umfange sie einer Schweigepflicht unterliegt und welche Sanktionen möglich sind, wenn sie diese Pflicht verletzen würde.
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth