Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1981, Az.: BVerwG 1 WB 192/80
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 192/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst i.G. Spranger,
Hauptfeldwebel Leinhaas
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller trat am 1. Oktober 1959 in die Bundeswehr ein. Im Juli 1969 wurde er zum Berufssoldaten ernannt. Seit Juni 1971 ist er Hauptfeldwebel. Der Antragsteller ist seit Oktober 1965 verheiratet. Er wurde seit 1967 vorwiegend im Raum K. verwendet, in B. seit dem 2. November 1973.
Ab April 1979 wurde geplant, das Luftwaffenmaterialdepot (Lw-MatDp) ..., bei dem der Antragsteller damals als Stabsdienstfeldwebel Dienst tat, in LwMatDp ... umzubenennen und nach G. zu verlegen. Im Juni 1979 bat der Antragsteller, von einer Versetzung aus dem Raum K. abzusehen. In einem Personalgespräch am 13. September 1979 äußerte er diesen Wunsch erneut.
Mit Organisationsbefehl Nr. 50/1979 (Lw) Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü L IV 3 - Az. 10-50-25 VS-NfD - vom 15. November 1979 wurde angeordnet, daß das LwMatDp .../Luftwaffenversorgungsregiment (LwVersRgt) ... auf den STAN-Entwurf BMVg - Fü L IV 2 - vom 19. September 1979 umgegliedert, in LwMatDp ... umbenannt und von B. nach G. verlegt werde.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1979 lehnte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) es ab, den Antragsteller in B. weiterzuverwenden und blieb bei der bereits im Personalgespräch vom 13. September 1979 angekündigten Versetzung nach Germersheim. Der Antragsteller könne weder in B. noch in R., K., S., Z. oder H. Verwendung finden.
Die gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde, in der der Antragsteller insbesondere auf seine Zugehörigkeit zum Ortsgemeinderat W., den Besitz eines Eigenheims in diesem Dorf, seine Mitgliedschaft in mehreren örtlichen Vereinen, die Berufstätigkeit und die Umzugsunwilligkeit seiner Ehefrau sowie auf deren und die Erkrankung seines Sohnes Siegfried hinwies, wurde durch Bescheid des BMVg vom 25. Juni 1980 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, die Versetzung des Antragstellers sei durch die Umorganisation des LwMatDp ... geboten. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zum Gemeinderat in W. hindere die Versetzung nicht; denn aus zwingenden dienstlichen Gründen dürften auch Mandatsträger versetzt werden. Ein solcher zwingender dienstlicher Grund sei z.B. die Verlegung der Einheit, wenn am bisherigen Standort keine Verwendungsmöglichkeit bestehe. Die Situation des Antragstellers könne nicht mit den anderen Mandatsträgern seiner Einheit verglichen werden, die nicht versetzt würden bzw. denen die Rückversetzung wieder ermöglicht wurde. Für diese Soldaten bestehe auf Grund ihrer Ausbildung als Nachschubmeister die Möglichkeit, sie auf entsprechenden Dienstposten in B. weiterzuverwenden. Der Versetzung stehe auch nicht die von dem Antragsteller befürchtete Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau entgegen. Nach den Feststellungen des militärärztlichen Beraters der SDL bestünden zwischen W. und G. nur geringfügig unterschiedliche Klimafaktoren. Die von dem Antragsteller behauptete Gesundheitsstörung seines Sohnes sei von ihm nicht durch fachärztliche Befundberichte belegt worden. Die weiteren von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe seien nicht geeignet, bestimmenden Einfluß auf die Versetzungsentscheidung zu nehmen. Außerhalb seiner Einheit habe keine Verwendung für den Antragsteller im Raum B./K. gefunden werden können. Er habe bei den von ihm benannten Dienststellen und Einheiten nicht eingeplant werden können. Die zusätzlich überprüfte Möglichkeit der Versetzung zum Gerätedepot H./S. habe sich gleichfalls nicht durchführen lassen.
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 26. Juni 1980 zugestellt worden.
Inzwischen war der Antragsteller durch Verfügung der SDL vom 4. März 1980 von B.-M. nach G. versetzt worden. Der Dienstantritt war in der Verfügung auf den 24. März 1980 festgelegt.
Mit Schreiben vom 8. Juli 1980, beim BMVg eingegangen am 9. Juli 1980, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - begehrt. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 9. Dezember 1980 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, daß die Versetzung von B. ... nach G. rechtswidrig sei. Für diese Versetzung hätten keine zwingenden dienstlichen Gründe bestanden. Trotz der Verlegung seiner Dienststelle habe mit nur etwas mehr Wohlwollen eine Einplanung als Nachschubmeister in B. erfolgen können. Einer Umschulung hätte er zugestimmt. Er weise darauf hin, daß seitens der SDL bei seinem Einsatz als Nachschubmeister, Lufttransportmeister und Bodentransportmeister in der Zeit vom 6. Juli 1967 bis zum 31. März 1970 bei der Materialannahmestelle der Luftwaffe in K. weder auf eine ATN-gerechte Einplanung noch auf eine lehrgangsgebundene Ausbildung Wert gelegt worden sei. Er müsse also davon ausgehen, daß, solange es in das Planungskonzept der SDL passe, einerseits Stellen problemlos ATN-fremd besetzt würden. Andererseits würde jedoch auf die Interessen eines Soldaten, bei dem zweifellos ein Härtefall vorliege, nicht eingegangen und auf der Verwendung auf einem ATN-gerechten Dienstposten an einem anderen Standort bestanden. Es werde offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen. Dies gelte auch hinsichtlich der Bewertung der Gründe, die das Verbleiben bestimmter Soldaten in Bruchmühlbach oder die Inaussichtstellung einer alsbaldigen Rückversetzung nach B. bewirkt hätten. Ihm sei nicht einmal eine Rückversetzung in fernerer Zukunft in Aussicht gestellt worden. Er sei davon überzeugt, daß seine Gründe gewichtiger seien als diejenigen der Soldaten, deren Verbleiben in Bruchmühlbach ermöglicht worden sei.
Bei einem Umzug nach G. werde sich der Gesundheitszustand seiner Ehefrau verschlechtern. Dies sei keine Befürchtung, sondern eine von dem behandelnden Arzt und einem Facharzt attestierte Tatsache. Die Gesundheitsstörung seines Sohnes Siegfried ergebe sich aus den vorgelegten Attesten. Er werde aber weitere Gutachten eines Kinderarztes und eines Kinderpsychologen vorlegen.
Die Auffassung der SDL und des BMVg, daß für ihn auch bei anderen Dienststellen und Einheiten im Raum K. keine Einplanungsmöglichkeiten bestünden, sei unzutreffend. Die SDL habe sich nicht mit dem nötigen Nachdruck darum bemüht, eine andere Verwendung für ihn zu finden.
Der BMVg bittet,den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Der Antragsteller sei zu Unrecht der Auffassung, daß er gegenüber anderen Soldaten, die ebenfalls Mandatsträger seien, die aber im abgesetzten Lagerbezirk B. des LwMatDp ... verbleiben könnten, willkürlich ungleich behandelt worden sei. Es handele sich in jedem Fall um solche Soldaten, die im Gegensatz zum Antragsteller ihrer Ausbildung zum Nachschubmeister entsprechend ohne Umschulung auf STAN-Dienstposten des abgesetzten Lagerbezirks B. verwendet werden könnten. Die vom Antragsteller erwarteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Ehefrau und seines Sohnes Siegfried im Falle eines Umzugs nach G. seien nach der Überprüfung der vorgelegten Atteste durch den beratenden Arzt beim Leiter der Abteilung P im Bundesministerium der Verteidigung nicht so gravierend, daß sie die Aufhebung der Versetzung des Antragstellers rechtfertigen würden. Es werde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, daß der Raum G. wegen seiner Nähe zum Rhein belastendere Klimafaktoren aufweise als der zum Pfälzer Wald gehörende Familienwohnsitz des Antragstellers. Diese Belastungen seien aber geringfügig und lägen im Bereich des Zumutbaren. Sie gäben keine Veranlassung, den Antragsteller weiterhin nur im Raum K. zu verwenden.
Der Antragsteller hat hinsichtlich des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau und seines Sohnes Siegfried Atteste der praktischen Ärztin Dr. J. vom 21. Januar 1980, des Facharztes für Innere Krankheiten Dr. K. vom 24. April 1980 und des Facharztes für Kinderkrankheiten Dr. R. vom 22. November 1980 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
II
1.
Es ist bei sachdienlicher Auslegung des Gesamtvorbringens des Antragstellers davon auszugehen, daß er die Aufhebung der Bescheide der SDL vom 17. Dezember 1979, des BMVg vom 25. Juni 1980 sowie der Versetzungsverfügung der SDL vom 4. März 1980 und seine weitere Verwendung in seiner bisherigen Dienststelle im abgesetzten Lagerbereich B. begehrt. Hilfsweise geht sein Begehren dahin, den BMVg zu verpflichten, ihn bei anderen Einheiten oder Dienststellen im Raum Kaiserslautern zu verwenden.
2.
Der Hauptantrag ist zulässig. Durch den Bescheid der SDL vom 17. Dezember 1979 ist endgültig über die Versetzung des Antragstellers nach G. entschieden gewesen. Die Anfechtung dieses Bescheides erfaßt die später ergangene förmliche Versetzungsverfügung mit. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insoweit auch im übrigen zulässig.
Er ist indes nicht begründet.
Der Soldat hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, auf einem bestimmten Dienstposten oder in einem bestimmten Standort eingesetzt zu werden. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BVerwGE 53, 321, 323) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76].
Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzung folgt ohne weiteres daraus, daß die Dienststelle des Antragstellers nach G. verlegt worden und der Dienstposten des Antragstellers nach der seit der Verlegung geltenden STAN in G. und nicht im abgesetzten Lagerbezirk B. wahrzunehmen ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, statt seiner hätten in B. verbleibende Portepee-Unteroffiziere nach G. versetzt werden können, wendet er sich nicht gegen das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung. Die Auswahl eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung trifft die zuständige personalbearbeitende Stelle nach ihrem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].
Die Versetzung des Antragstellers läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von dem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung.
Der Antragsteller kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf seine Mitgliedschaft zum Ortsgemeinderat W. erufen. Der Antragsteller ist zwar Mandatsträger im Sinne der Nr. 1501 (1.) der ZDv 20/6. Mandatsträger in kommunalen Vertretungskörperschaften sind von Gesetzes wegen aber auch nach der vom BMVg in dieser Regelung eingegangenen Selbstbindung nicht unversetzbar (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. August 1981 - 1 WB 24/81). Eine Versetzung gegen den Willen des Betroffenen ist bei zwingenden dienstlichen Gründen zulässig, namentlich dann, wenn als Folge organisatorischer Maßnahmen (z.B. der Verlegung einer Einheit) am bisherigen Standort keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht. Die Dienststelle des Antragstellers ist von B. nach G. verlegt worden. Nach der Verlegung bestand bei dem in B. verbleibenden abgesetzten Lagerbezirk für den Antragsteller keine ATN-gerechte Verwendungsmöglichkeit mehr. Der Antragsteller hat die Darlegungen des BMVg nicht bestritten, daß sein Dienstposten künftig in G. wahrgenommen werden muß. Der Antragsteller kann nicht verlangen, auf einem der in B. verbleibenden Dienstposten seiner Dienststelle verwendet zu werden. Unstreitig hat er die hierfür notwendige Ausbildung nicht. Es kann offenbleiben, ob generell ein kommunaler Mandatsträger bei der Verlegung seiner Einheit an den neuen Dienstort versetzt werden kann, wenn an dem bisherigen Dienstort nur eine ATN-fremde Verwendung in Frage käme. Die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten wird regelmäßig nicht so weit gehen, daß er einem solchen Soldaten das Verbleiben an dem bisherigen Dienstort durch eine zusätzliche Ausbildung ermöglichen müßte. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, in der Bundeswehr würden laufend - auch bei ihm sei das geschehen - Soldaten ATN-fremd eingesetzt oder für einen ATN-fremden Einsatz zusätzlich ausgebildet. Soweit ein dienstliches Bedürfnis für solche Maßnahmen besteht, müssen sie im zumutbaren Rahmen in aller Regel von dem Soldaten hingenommen werden. Einen Anspruch auf eine entsprechende Verwendung oder eine Zusatzausbildung, für die kein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfte auch der kommunale Mandatsträger nicht haben. Die Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil die SDL und der BMVg nur solche Soldaten auf mit demjenigen des Antragstellers vergleichbaren Dienstposten in B. belassen hat, die ihrerseits ebenfalls Mandatsträger sind und die für die Verwendung in Bruchmühlbach notwendige Ausbildung haben. Eine entsprechende Auswahlentscheidung ist ermessensgerecht.
§ 18 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 21. Dezember 1978 (SaBl 1979, 312) gibt dem Antragsteller keinen Anspruch auf eine weitere Verwendung im Räume B.. Die Bestimmung lautet:
"(4) Die Bewerbung um ein Ehrenamt sowie dessen Annahme und Ausübung dürfen nicht behindert werden. Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, darf, wenn er in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, nicht aus diesem Grunde entlassen, gekündigt oder in eine andere Gemeinde versetzt werden; ihm ist die für seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Mitglieder des Gemeinderats sowie ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher können nur mit ihrer Zustimmung auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, es sei denn, daß ihre Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus zwingenden betrieblichen Gründen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann."
Diese Bestimmung - von der offenbleiben kann, ob sie für durch Bundesrecht geregelte öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse überhaupt gilt - hindert den militärischen Vorgesetzten nicht, den ein Kommunalmandat ausübenden Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen zu versetzen (BVerwG Beschluß vom 19. August 1981 a.a.O.). Von einer Versetzung gerade wegen der Ausübung des Mandats kann keine Rede sein. Zwingende "betriebliche" Gründe erkennt auch § 18 Abs. 4 GemO als ausreichenden Anlaß für eine Personalentscheidung an. Der BMVg hat sich bisher auch nicht geweigert, dem Antragsteller die für seine Mandatsausübung notwendige freie Zeit zu gewähren. Falls der Antragsteller seinen Familienwohnsitz in Weilerbach beibehält (vgl. § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GemO), steht es ihm frei, den für eine Tätigkeit im Gemeinderat erforderlichen Urlaub im Sinne von § 28 Abs. 3 SG i.V.m. § 13 SUV zu beantragen. Damit wäre auch § 18 Abs. 4 GemO Genüge getan.
Der BMVg hat auch glaubhaft und insoweit vom Antragsteller in der Sache unbestritten geltend gemacht, daß für diesen in der Nähe seines Wohnsitzes keine weitere Einplanungsmöglichkeit besteht.
Die vom Antragsteller im übrigen gegen die Versetzung angeführten Gründe verfangen nicht. Der Besitz eines Einfamilienhauses hindert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ganz allgemein eine dienstlich notwendige Versetzung ebensowenig wie die durch eine eigene Berufsausübung bedingte Umzugsunwilligkeit der Ehefrau des Soldaten.
Der Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers schließt nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen die Versetzung von B. nach G. nicht aus. Die vorgelegten Atteste bestätigen zwar eine gewisse Kreislauflabilität, nach ihnen ist bei einem Umzug nach G. auch eine Zunahme der vorhandenen Beschwerden zu erwarten. Der Senat hat allerdings nicht die Überzeugung gewinnen können, daß angesichts der nicht allzu großen Differenz zwischen den Klimafaktoren von W. und G. eine derart drastische Verschärfung der gesundheitlichen Situation zu erwarten ist, daß damit der Familie ein Umzug unzumutbar wäre. Die physische und psychische Situation des inzwischen vierjährigen Sohnes Siegfried steht nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten einem Umzug ebenfalls nicht entgegen. Nach dem Attest der praktischen Ärztin Dr. J. vom 21. Januar 1980 wäre bei dem von ihr festgestellten Krankheitsbild ein Umzug nicht als günstig anzusehen; der Facharzt für Kinderkrankheiten Dr. R. hält in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 22. November 1980 einen Umzug nicht für ratsam. Derartige Aussagen zwingen nicht zu dem Schluß, ein Umzug werde für das Kind zu schwereren, gegenüber dem bisherigen Zustand deutlich erheblicheren Gesundheitsstörungen führen. Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. Juli 1980 weitere Gutachten und Atteste bezüglich des Gesundheitszustandes seines Sohnes Siegfried angekündigt. Obwohl er zu deren Vorlage durch das Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 7. Januar 1981 nochmals ausdrücklich aufgefordert worden ist, hat er entsprechende Unterlagen nicht zu den Akten gereicht. Der Senat hatte sich deshalb auf die Auswertung der erwähnten Atteste zu beschränken.
Die Mitwirkung des Antragstellers in örtlichen Vereinen und die von ihm erwarteten schulischen Schwierigkeiten der weiteren in seinem Haushalt lebenden Kinder sind von ihm in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mehr als gegen die Versetzung sprechende Gründe hervorgehoben worden. Sie hätten im übrigen, da im Rahmen des Üblichen liegend, der Versetzung ebenfalls nicht entgegengestanden.
Auch der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller im Raum K. zu verwenden. Auch eine derartige Verwendungsentscheidung steht im Ermessen der personalführenden Stelle und unterliegt danach nur der gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. April 1981 - 1 WB 180/80). Der BMVg hat zwar in diesem Zusammenhang sein Ermessen dahin gebunden, daß einem örtlichen Verwendungsbegehren unter bestimmten Voraussetzungen entsprochen werden soll, wenn dies dienstlich möglich ist (ZDv 14/5, B 171). Der BMVg hat indes überzeugend und insoweit, wie ausgeführt, vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, daß die Nachprüfung eine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller in S., K., R., Z. und H. nicht ergeben hätte. Damit steht dem Antragsteller aus der Sicht der Selbstbindung des BMVg ein Anspruch auf eine Verwendung in diesem Bereich nicht zu. Im übrigen ist die Ablehnung einer Verwendung im Raum K. aus den gleichen Gründen nicht ermessensfehlerhaft wie die Versetzung des Antragstellers nach G.
4.
Der Antrag ist demnach insgesamt zurückzuweisen. Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Nast-Kolb
Spranger
Leinhaas