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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1981, Az.: BVerwG 1 WB 3/80

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 3/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Kapitän zur See von Hößlin, Oberbootsmann Bubbers als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Soweit dem Antragsteller durch die Anrufung der allgemeinen Verwaltungsgerichte besondere Kosten und notwendige Auslagen erwachsen sind, trägt sie der Bund.

Gründe

1

I

1.

Der ... 1939 geborene Antragsteller trat am 1. Januar 1959 als Freiwilliger in die Bundeswehr ein. Am 22. Dezember 1969 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Er ist als Führungsmittelelektronikbootsmann ausgebildet. Seit 1970 wurde er zweimal mit "5", sechsmal mit "4" beurteilt.

2

Nachdem er 1971 und 1973 ohne Erfolg an der Auswahl für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) teilgenommen hatte, wurde er wegen mißverständlicher Unterrichtung über die Wiederholung des psychologischen Tests erneut zum Auswahlverfahren und mit Verfügung des Personalstammamts der Bundeswehr (PSABw) vom 15. November 1975 zum 1. Januar 1976 als Anwärter für die Laufbahn der OffzMilFD zugelassen. Vom 5. Januar 1976 bis zum 30. September 1976 nahm er an der Marineschule M. erfolgreich am Offizierlehrgang teil (Abschlußnote "ausreichend"), anschließend an der Marineortungsschule Br. am "Fachlehrgang OffzMilFD Informationstechnik".

3

Während dieses Lehrgangs wurde ihm vom Inspektionschef .../Marineortungsschule am 26. April 1977 eine Warnung erteilt, weil er bei einer Klassenarbeit eine Formelsammlung benutzt habe, in die er Lösungswege von Aufgaben bzw. Aufgabenteilen eingefügt habe. Am 4 November 1977 erhielt er einen Verweis, weil er am 26. Oktober 1977 vor einer Klassenarbeit mit Bleistift Formeln auf seinen Tisch geschrieben und sie dann in die Arbeit übertragen habe. In einer Sonderbeurteilung vom 17. November 1977 wurde er zusammenfassend mit "9 F" beurteilt. Darin heißt es u.a.:

"...

Sein Auftreten ist mitunter unbeherrscht und undiszipliniert. Er neigt auf Grund seiner geringen psychischen Belastbarkeit zu gereizten, aufbrausenden Reaktionen und unbedachten Äußerungen, deren Tragweite er sich im Moment nicht bewußt ist.

Sein Verantwortungsbewußtsein genügt nicht den Forderungen, die an einen Offizieranwärter gestellt werden müssen.

Er hat wiederholt versucht, sich unerlaubterweise bei Klassenarbeiten bewußt Vorteile gegenüber seinen Kameraden zu verschaffen und hat seine Vorgesetzten getäuscht.

B. muß zur gewissenhaften Erledigung der ihm aufgetragenen Aufgaben angehalten werden. Er zeigt dabei wenig Bereitschaft, sachliche Kritik entgegenzunehmen und für sein Verhalten zu verwerten. Die selbstverständliche Inanspruchnahme aller Rechte und Vorzüge findet kein Äquivalent in der auch über ein normales Maß hinaus zu fordernden gewissenhaften Pflichterfüllung.

Die aufgezeigten Mängel schränken seine Eignung zum verantwortlichen Vorgesetzten in dem Maße ein, daß er seine zukünftige Aufgabe als Offizier nicht erfüllen kann und somit für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht geeignet erscheint."

4

Der Antragsteller focht diese Sonderbeurteilung nicht an, gab jedoch unter dem 21. November 1977 eine Gegenvorstellung zu den Akten, in der es u.a. heißt:

"Während meiner neunzehnjährigen Dienstzeit und besonders anläßlich meiner sechsjährigen Tätigkeit als Hörsaalleiter für das SATIR- und AGIS-System beim Kommando Marineführungssysteme war ich ständig gezwungen, neues Gedankengut aufzunehmen und geistig zu verarbeiten. Hiervon zeugen auch mein achtzehnmonatiger Aufenthalt in den USA an Schulen und an Bord des amerikanischen Zerstörers 'C.' und mein erfolgreicher Abschluß an der Marineschule F.-M..

...

Es ist mir unverständlich, daß meine bisherigen Disziplinarvorgesetzten, besonders meine Vorgesetzten an der Marineschule F.-M. diese Anhäufung schwerer charakterlicher Mängel nicht feststellten.

Mein kritisches Verhalten der Lehrmethode einiger Truppenfachlehrer an der Fachschule gegenüber läßt sich nach meiner Ansicht nicht gleichsetzen mit fehlendem Verantwortungsbewußtsein, welches an einen Offizier des militärfachlichen Dienstes gestellt werden muß. Während meiner verantwortungsvollen Tätigkeit als Hörsaalleiter beim Kommando Marineführungssysteme habe ich selbst die kritische Auseinandersetzung mit meinen Schülern angeregt, um hieraus positive Erkenntnisse zu gewinnen.

Ich stehe zu den mir angelasteten Täuschungsversuchen und akzeptiere den Verweis, der aus diesem Anlaß gegen mich ausgesprochen wurde.

Ich betrachte diese Vorkommnisse als einmaliges Fehlverhalten, das im momentanen schlechten Gesundheitszustand meiner Frau und der damit verbundenen hohen psychologischen Belastung seinen Ursprung hat.

Die Fülle negativer Eigenschaften, die für mich völlig überraschend anläßlich der Täuschungsversuche mir zusätzlich eröffnet wurden, weise ich zurück."

5

In Kenntnis dieser Gegenvorstellung erklärten sich der Kommandeur der Marineortungsschule und der Amtschef des Marineamtes mit der Sonderbeurteilung einverstanden und schlugen die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffi ziere vor.

6

2.

Mit Verfügung des PSABw vom 2. Dezember 1977 wurde der Antragsteller "aufgrund der Sonderbeurteilung 6./MOS v. 18.11.77" in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt.

7

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Beschwerde vom 23. Dezember 1977 führte er u.a. aus, der erste Täuschungsversuch sei ihm ungerechtfertigt vorgeworfen worden. Es sei dem Klassenlehrer bekannt gewesen, daß die als Hilfsmittel erlaubte Formelsammlung mit handschriftlichen Ergänzungen habe erweitert werden dürfen. Entgegen dem Gleichheitssatz sei nur ein Teil der Schüler verwarnt worden, die Übungsbeispiele in die Formelsammlung übernommen hätten. Die verwarnten Schüler hätten ihre Bedenken gegen die Warnung dem Inspektionschef mitgeteilt, von einem schriftlichen Vorgehen aber bewußt abgesehen, um nicht eine Maßnahme gleich mit einer Gegenmaßnahme zu beantworten. Sein Auftreten sei nie unbeherrscht und undiszipliniert gewesen, er habe lediglich während des Unterrichts vereinzelt sachliche Kritik an der Unterrichtsmethode einiger Fachlehrer geübt, worauf ihm wiederholt nahegelegt worden sei, die Konsequenzen zu ziehen und zu gehen. Sein Inspektionschef habe ihm eröffnet, daß seine Beurteilung mit "9 F" allein seiner Entfernung aus der Ausbildung diene.

8

Ein Klassenlehrer berichtete zum Vorwurf der Disziplinlosigkeit unter dem 14. März 1978 u.a.:

"4.
Die Auseinandersetzungen sind im Wortlaut nicht mehr bis ins Detail zu rekonstruieren. Es fielen jedoch folgende Sätze, an die ich mich erinnere:

- 'Wissen Sie überhaupt, was draußen (an den zivilen Fachschulen) gelehrt wird?'

- 'Sie müßten mal in die Truppe kommen, dann wüßten Sie, wie das läuft!'

- 'Glauben Sie ja nicht, daß Sie mit Ihrem Vorgehen weiterkommen!'

- 'Ich will Ihnen mal eins sagen: Glauben Sie vielleicht, daß dies (den Unterrichtsstoff) hier überhaupt einer versteht?'

5.
Diese Worte lassen sich hier zwar wiedergeben, wie sie gefallen sind, sie können so jedoch nicht den aggressiven Ton und die provozierende Gestik von B. verdeutlichen.

Untermalt wurden diese Äußerungen durch ärgerliches Wegwerfen des Bleistiftes auf die Schreibunterlage, durch demonstratives Zurücklehnen auf dem Stuhl oder desinteressiertes Wegblicken, womit B. in Gegenwart der anderen Lehrgangsteilnehmer seine Mißbilligung zum Ausdruck bringen wollte.

6.
Was anfangs als sachliche Kritik begann, endete seitens von B. meistens in ungehörigen Äußerungen oder Verhaltensweisen, die ich nur unterbinden konnte, wenn ich ihn nachdrücklich darauf hinwies, daß er mit diesem Verhalten seine Grenzen überschritten hatte oder indem ich ihm jede weitere Äußerung untersagte."

9

Ein anderer Lehrer äußerte sich wie folgt:

"B.
sah sich in meinem Unterricht - besonders zu Beginn des Wintersemesters 77/78 - wiederholt überfordert; er konnte dem Unterrichtsgeschehen bei seiner intensiven Mitschreibarbeit gedanklich nicht mehr folgen.

Zweimal brauste er deswegen während der Unterrichtsstunden auf und kritisierte in undisziplinierter Art und unsachlich meinen Unterricht: man richtet sich bei der FSM-EloT nur nach den leistungsstarken Lehrgangsteilnehmern, nicht aber nach dem schwächsten aus.

Ich wies B. zurecht und machte ihn auf sein Fehlverhalten aufmerksam. Beim zweiten Male gab ich ihm dann zu verstehen, er möge seine Sachen zusammenpacken und sich vom Unterricht befreien lassen, wenn er sich nicht mehr in der Lage sehe, den gebotenen Stoff zu verarbeiten.

Seine Reaktion: man hätte es sowieso auf ihn abgesehen.

..."

10

Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 5. April 1978, ausgehändigt am 18. April 1978, als unbegründet zurückgewiesen, da die Wertung des Verhaltens des Antragstellers mit "9 F" berechtigt sei. Zu Recht sei ihm schon im April 1977 ein Täuschungsversuch vorgeworfen worden, da lediglich die Ergänzung der Formelsammlung mit Formeln, nicht auch mit Prüfungsbeispielen oder Lösungswegen zugelassen gewesen sei; gleiches Verhalten sei nur bei fünf weiteren Lehrgangsteilnehmern festgestellt worden, weshalb außer dem Antragsteller nur diese mit einer erzieherischen Maßnahme belegt worden seien. Die beiden Täuschungsversuche und das undisziplinierte Verhalten während des Lehrgangs ließen die für einen Offizier erforderliche charakterliche Eignung vermissen.

11

3.

Entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung erhob der Antragsteller am 18. Mai 1978 Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg mit dem Antrag,

12

die Verfügung des PSABw vom 2. Dezember 1977 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 5. April 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in die Ausbildung zum OffzMilFD zurückzuführen.

13

Er führte aus:

14

Er sei seit 1968 immer außerordentlich positiv beurteilt worden und weiterhin für die Laufbahn der Offiziere geeignet. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und des § 5 Abs. 3 Satz 3 SLV seien nicht gegeben. Vor dem angeblichen Täuschungsversuch im April 1971 (richtig: 1977) sei die zulässige Erweiterung der Formelsammlungen nicht klar abgegrenzt worden; es sei nicht verboten gewesen, durchgerechnete Beispiele oder Lösungswege in die Formelsammlung aufzunehmen. Der Täuschungsversuch vom 26. Oktober 1977 sei durch die Disziplinarmaßnahme vom 4. November 1977 voll geahndet; andere Schüler seien an diesem Tag nicht überprüft worden, der Hörsaalleiter sei deshalb als befangen anzusehen, so daß von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs unbeherrschten und undisziplinierten Verhaltens sei ebenfalls von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und seien außerdem allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet und sachwidrige Erwägungen angestellt worden. Die ersten drei ihm vorgehaltenen Bemerkungen gegenüber einem Klassenlehrer habe er nicht oder nicht so gemacht, die vierte nicht in einem ungehörigen oder provozierenden Ton; es sei ihm auch nicht nahegelegt worden, den Klassenraum zu verlassen. Seine Kritik sei immer sachlich gewesen und in ruhiger Form vorgetragen worden. Nachdem er sich in 19 Dienstjahren bestens bewährt und auch hinsichtlich seines Charakters gute Beurteilungen erhalten habe, könne ein ein- oder zweimaliges Fehlverhalten in einer ganz bestimmten Situation nicht zu dem Schluß führen, daß er sich für alle Zukunft nicht zum Offizier eigne. Auch aus Fürsorgegründen müsse ihm die Chance der Bewährung gegeben werden.

15

Der BMVg beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, der Antragsteller verkenne, daß von einem Offizier andere Qualitäten verlangt würden als von einem Angehörigen des Unteroffizierkorps, weshalb sein Hinweis auf seine bisherigen Beurteilungen seiner Klage nicht zum Erfolg verhülfen. Das Gericht sei an die Tatsache der Täuschungsversuche und ihrer Wertung gebunden. Das Verhalten des Antragstellers sei wegen des ungehörigen Verhaltens, das seine freimütigen Äußerungen begleitet habe, zu beanstanden; es zeige einen Charakter, der eines Offiziers unwürdig sei und den Antragsteller mangels Selbstbeherrschung als Offizier ungeeignet erscheinen lasse.

16

4.

Auf Antrag des Klägers erklärte das VG Oldenburg mit Beschluß vom 7. Dezember 1979 den Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für nicht gegeben und verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -.

17

Nach der Stellungnahme des BMVg vor dem Senat ergibt sich die mangelnde Eignung des Antragstellers aus der nicht angefochtenen Sonderbeurteilung vom 17. November 1977 und den darin umschriebenen charakterlichen Mängeln.

18

Dem hält der Antragsteller entgegen, daß er gemäß § 1 Abs. 3 WBO und Nr. 167 der ZDv 20/6 gegen diese Sonderbeurteilung nur eine Gegenvorstellung habe erheben können. Er verweist darauf, daß sich auch aus seiner Beurteilung vom 15. Februar 1979 seine charakterliche Eignung zum Offizier ergebe, und beantragt die Vernehmung seines Inspektionschefs zur Sonderbeurteilung vom 17. November 1977.

19

5.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

20

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

21

Das VG Oldenburg hat die Sache mit Beschluß vom 7. Dezember 1979 an die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Damit ist die Zuständigkeit des Senats bindend festgestellt (§ 23 Abs. 7 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 VBO).

22

Die auf die objektiv falsche Rechtsmittelbelehrung zurückzuführende Versäumnis der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1) VBO ist gemäß § 7 Abs. 2 WBO als durch unabwendbaren Zufall verursacht anzusehen und steht deshalb der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 21. Mai 1980 - 1 WB 183/79).

23

2.

Der Antrag ist unbegründet.

24

a)

Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 5 Abs. 3 Satz 3 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) werden Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen (vgl. auch Nr. 416 Satz 1 der ZDv 20/7). Der Begriff der mangelnden Eignung ist hier - ebenso wie bei entsprechenden Begriffen im Beamtenrecht - als ein sogenannter "unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts" aufzufassen. Da die Feststellung der Eignung in erster Linie von den spezifischen Anforderungen des Dienstes abhängt, können nur die militärischen Vorgesetzen sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat diesen Anforderungen entspricht. Diese Beurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis des Vorgesetzten, nicht eine reine Subsumtion des Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift; sie ist den Prüfungsentscheidungen und den pädagogischen Wertungen verwandt, bei denen der zuständigen Stelle Betätigungsfreiheit in einem sogenannten Beurteilungsspielraum zuerkannt ist. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. BVerwG NJW 1961, 1942 zu § 55 Abs. 4 SG; BVerwG a.a.O.).

25

b)

Die angefochtene Verfügung des PSABw vom 2. Dezember 1977 enthält selbst keine Begründung der Rückführung, sondern verweist allein auf die Sonderbeurteilung vom 18. (richtig; 17.) November 1977. Diese ist nach der damals geltenden Fassung der Nr. 108 Buchst. d der ZDv 20/6 formell rechtmäßig erstellt worden und genügte auch den Anforderungen der Nr. 109 Abs. 1 und 3 der damaligen Fassung. Zu den in ihr enthaltenen ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art und zu der vorgesehenen Wertung "9 F" ist der Antragsteller drei Tage vor ihrer Unterzeichnung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SG und den Nrn. 154 f, 158 der ZDv 20/6 a.F. angehört worden. Daß er diese Sonderbeurteilung nicht angefochten, sondern sich - mit Hinweis auf § 1 Abs. 3 WBO - auf eine Gegenvorstellung beschränkt hat, entzieht die rechtzeitig angefochtene Rückführungsverfügung nicht der materiellen Überprüfung durch den Senat. Deren einzige Grundlage sind aber die Feststellungen der genannten Beurteilung, aus denen die mangelnde Eignung des Antragstellers hergeleitet wird; diese Feststellungen als solche müssen daher grundsätzlich überprüft werden, freilich auch hier unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Vorgesetzten.

26

Offenkundiger Anlaß der Sonderbeurteilung war der mit einer unangefochtenen Disziplinarmaßnahme geahndete Täuschungsversuch des Antragstellers in einer Klassenarbeit vom 26. Oktober 1977, der zusammen mit dem Vorfall vom 21. April 1977 in der Sonderbeurteilung als wiederholter Versuch gewertet wurde, sich unerlaubterweise bei Klassenarbeiten bewußt Vorteile gegenüber den Kameraden zu verschaffen und die Vorgesetzten zu täuschen. Der Antragsteller hat sein Fehlverhalten vom 26. Oktober 1977 nicht in Abrede gestellt. Was die Frage der Wiederholung anlangt, äußerte er sich in seiner Gegenvorstellung zum Anhörungsvermerk dahin, er wisse, "daß diese Vorfälle als Täuschungsversuche gewertet werden könnten", und in seiner Gegenvorstellung zur Sonderbeurteilung, er stehe zu den ihm angelasteten Täuschungsversuchen. Später erhob er gegen die anläßlich des Vorfalls vom 21. April 1977 ausgesprochene Warnung vom 26. April 1977 allerdings Einwendungen. Diese sind jedoch vom BMVg in seinem Beschwerdebescheid vom 5. April 1978 überzeugend widerlegt worden. Davon abgesehen ist der Antragsteller mit seinem Einwand gegen die erzieherische Maßnahme vom 26. April 1977 ohnehin ausgeschlossen; denn er hat sich seinerzeit nicht gegen sie beschwert, obwohl darin für den Fall weiterer Täuschungen bzw. Täuschungsversuche eine disziplinare Würdigung vorbehalten und ausgesprochen war, daß die Warnung dabei verschärfend wirke, und obwohl in einem Zusatz ausdrücklich vermerkt war, daß die Warnung für die Dauer des Lehrgangs in seiner Lehrgangsakte verbleibe.

27

Durch die Stellungnahme des Inspektionschefs zur Gegenvorstellung des Antragstellers sowie durch die Stellungnahmen des Lehrgruppenkommandeurs des Antragstellers und des Kommandeurs der Marineortungsschule zur Sonderbeurteilung wird bestätigt, daß diese beiden Vorfälle für die Rückführung des Antragstellers von ausschlaggebender Bedeutung waren. So bemerkte der Inspektionschef in seiner Stellungnahme vom 22. November 1977, die Beurteilung habe "ihren wesentlichen Anlaß in den nachgewiesenen Täuschungen bei Klassenarbeiten, die auf einem für Offizieranwärter nicht tragbaren Mangel an Selbstzucht schließen ließen". Nach Auffassung des Lehrgruppenkommandeurs in seiner Stellungnahme zur Sonderbeurteilung machte "insbesondere die wiederholte Täuschung bei Klassenarbeiten deutlich, daß B. in Belastungssituationen zu Fehlverhalten neigt". Auch der Kommandeur der Marineortungsschule stellte in seiner Stellungnahme darauf ab, daß die Gegenvorstellungen des Antragstellers "nicht darüber hinwegtäuschen können, daß B. sich Vorteile über seine in gleicher Situation befindlichen Kameraden zu verschaffen suchte".

28

Daß aus dem nach Abmahnung wiederholten Täuschungsversuch vom 26. Oktober 1977 der Schluß gezogen worden ist, der Antragsteller eigne sich nicht zum Offizier, bedeutet keine Verkennung des Begriffs der "mangelnden Eignung" im Sinne der zitierten Vorschriften, verletzt nicht allgemein gültige Wertmaßstäbe und verstößt auch nicht gegen das verfassungskräftige Übermaßverbot. Aus der unlauteren Gewinnung von Wettbewerbsvorteilen in Lehrgängen und Prüfungen ist seit jeher auf Mängel in der Eignung eines Lehrgangs- oder Prüfungsteilnehmers für den Erwerb der durch den Lehrgang bzw. die Prüfung zu erreichenden Qualifikation geschlossen und mit Maßnahmen von unterschiedlicher Schwere geantwortet worden. Bei einem Lehrgang, welcher der Ernennung eines Soldaten zum Offizier vorgeschaltet ist, ist die darin zum Ausdruck kommende Bewertung solchen Verhaltens um so weniger zu beanstanden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel könnte es bedenklich sein, einen sonst bewährten Portepee-Unteroffizier wegen eines einmaligen, nicht allzu schwerwiegenden Fehlverhaltens endgültig mangels charakterlicher Eignung von der Ausbildung zum Offizier abzulösen. So lag es aber hier nicht. Der Antragsteller hatte schon ein halbes Jahr zuvor einen Täuschungsversuch unternommen und war in diesem Zusammenhang für den Fall eines weiteren Täuschungsversuchs ausdrücklich auf die verschärfende Wirkung der damals ausgesprochenen Warnung und deren Aufnahme in die Lehrgangsakte hingewiesen worden. In dieser Situation kann der erneute Täuschungsversuch vom 26. Oktober 1977 nicht als minder schweres, eine endgültige Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Offizier noch nicht zulassendes Vorkommnis angesehen werden. Aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers konnten seine Vorgesetzten vielmehr durchaus den Schluß ziehen, er neige in Belastungssituationen zu gravierendem. Fehlverhalten, ihm fehle demgemäß eine für einen Offizier besonders wichtige Charaktereigenschaft. Der Begriff der mangelnden Eignung ist daher von den Vorgesetzten des Antragstellers nicht verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe sind nicht verletzt worden.

29

Die Behauptung des Antragstellers, der Hörsaalleiter sei als befangen anzusehen, weil er am 26. Oktober 1977 andere Lehrgangsteilnehmer nicht überprüft habe, richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarmaßnahme und ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen; abgesehen davon kann aus der Überprüfung eines einzelnen Lehrgangsteilnehmers während einer Klassenarbeit nicht auf die Befangenheit des Klassenlehrers geschlossen werden, zumal dann nicht, wenn der Teilnehmer schon einmal wegen eines Täuschungsversuchs verwarnt worden ist. Der Antragsteller kann gegen seine Rückführung auch nicht mit Erfolg einwenden, daß seine Pflichtwidrigkeit mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet und damit abgegolten sei. Denn die disziplinare Ahndung einer Pflichtwidrigkeit hindert es in keiner Weise, aus dem betreffenden Sachverhalt personelle Folgerungen zu ziehen, das Verbot der Doppelbestrafung greift nicht ein. Auch die Bewährung des Antragstellers als Portepee-Unteroffizier kann naturgemäß der Beurteilung seiner Eignung zum Offizier nicht entgegengehalten werden.

30

c)

Die Täuschungsversuche des Antragstellers, insbesondere jener vom 26. Oktober 1977 als unmittelbarer Anlaß seiner Rückführung, rechtfertigen somit allein schon die getroffene Entscheidung. Diese ist außerdem zum Teil auf Werturteile, zum Teil auf die negative Beurteilung bestimmter weiterer Vorgänge gestützt.

31

Die reinen Werturteile - geringe psychische Belastbarkeit, mangelhaftes Verantwortungsbewußtsein und Mängel einer "über ein normales Maß hinaus zu fordernden" gewissenhaften Pflichterfüllung - entziehen sich der Überprüfung ihrer Berechtigung durch das Gericht. Die Feststellung gelegentlichen unbeherrschten und undisziplinierten Auftretens, gereizter, aufbrausender Reaktionen und unbedachter Äußerungen geht auf das Urteil zweier Klassenlehrer zurück, das später durch die Wiedergabe einiger einschlägiger Geschehnisse konkretisiert worden ist. Der Antragsteller hat die von den beiden Lehrern angeführten Äußerungen nur zum geringeren Teil bestritten, im übrigen hat er nur den festgestellten ungehörigen oder provozierenden Ton in Abrede gestellt, ohne für seine Darstellung Zeugen zu benennen. Auf die einzelne von mehreren beispielshalber wiedergegebenen Äußerungen kommt es jedoch insoweit nicht an, ebensowenig darauf, ob sie vom Antragsteller als bewußte Disziplinwidrigkeit gemeint waren oder nicht. Ausschlaggebend ist, daß zwei Lehrer sie übereinstimmend so gewertet haben und das in einer Weise, die keineswegs den Schluß auf Unsachlichkeit und Voreingenommenheit zuläßt. Auch ergibt sich aus der glaubhaften Darstellung beider Lehrer, daß sie den Antragsteller auf das ihres Erachtens Ungehörige seines Verhaltens - nicht nur einmal - hingewiesen haben; der Antragsteller hätte also Anlaß gehabt, sein Auftreten auf seine Wirkung auf Dritte zu überprüfen.

32

Entsprechendes gilt für die Feststellung der Sonderbeurteilung, der Antragsteller zeige nur wenig Bereitschaft zur Entgegennahme sachlicher Kritik hinsichtlich der Erledigung ihm aufgetragener Aufgaben.

33

3.

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

34

Eine Belastung des Antragstellers mit den vor dem Senat entstandenen Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 VBO) nicht für gegeben erachtet.

35

Soweit durch die Anrufung der allgemeinen Verwaltungsgerichte besondere Kosten einschließlich notwendiger Auslagen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO) entstanden sind, hat der Senat hierüber nach § 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden; dabei sind die Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden (BVerwGE 43, 193, 194) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. Diese Kosten hat der Bund in vollem Umfang zu tragen; denn der BMVg hat durch eine objektiv unrichtige Rechtsmittelbelehrung die Anrufung der allgemeinen Verwaltungsgerichte und damit die vor diesen Gerichten möglicherweise zusätzlich entstandenen Kosten verursacht. Erteilt ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen eine Rechtsmittelbelehrung, dann gebietet es schon die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), daß er für deren Richtigkeit unabhängig von der Frage des Verschuldens einzutreten hat. Ruft ein Soldat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ein unzuständiges Gericht an, so dürfen ihm die dadurch veranlaßten besonderen Kosten nicht zur Last fallen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 21. Mai 1980 - 1 WB 183/79 - und vom 26. Januar 1981 - 1 WB 47/79).

36

Wegen des Begriffs der besonderen Kosten und notwendigen Auslagen wird auf den Beschluß des Senats vom 4. November 1980 - 1 WB 130/79 - verwiesen.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
von Hößlin
Bubbers