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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1981, Az.: BVerwG 1 D 61.80

Aberkennung des Ruhegehaltes eines durch Alkoholismus vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten; Vorliegen einer Verletzung der Pflicht des Beamten zu voller Hingabe an den Beruf nach § 54 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen während der Dienstzeit; Annahme eines Verstosses gegen die Pflicht des Beamten zu achtungswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes durch Begehung einer Trunkenheitsfahrt; Grundsätze für die Beurteilung von Alkoholismus als selbstverschuldet oder vorsätzlich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 61.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.06.1980 - AZ: VI VL 40/77

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Oktober 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter, am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Zollhauptsekretär Hans-Joachim Huschke,
Posthauptschaffner Hans-Joachim Dinkler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ..., vom 27. Juni 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Landespostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Ruhestandsbeamten mit Anschuldigungsschrift vom 9. Dezember 1977 und Nachtrag hierzu vom 26. März 1980 zur Last gelegt, in der Zeit vom 8. September 1976 bis 28. September 1978 an insgesamt neun verschiedenen Tagen im Dienst und außerhalb des Dienstes seine Pflichten als Beamter verletzt sowie ferner durch anhaltenden übermäßigen Alkoholgenuß trunksuchtbedingte Dienstunfähigkeit herbeigeführt und es dadurch verschuldet zu haben, daß er mit Ablauf des 31. Juli 1979, weit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, in den Ruhestand habe versetzt werden müssen. Das Bundesdisziplinargericht hat sämtliche Vorwürfe für erwiesen gehalten und mit Urteil vom 27. Juni 1980 auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt. Es hat die einzelnen Pflichtwidrigkeiten einheitlich als ein Dienstvergehen gewertet, das allein wegen der schuldhaft verursachten Dienstunfähigkeit die disziplinare Höchstmaßnahme erforderlich mache. Denn wenn der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienstverhältnis gestanden hätte, wäre, so führt das Bundesdisziplinargericht aus, auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen gewesen; da er inzwischen aber in den Ruhestand getreten sei, sei gemäß § 12 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung - BDO - die Aberkennung des Ruhegehalts geboten. Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Ruhestandsbeamten zwar nicht für unwürdig angesehen; es hat aber nicht feststellen zu können gemeint, daß der Ruhestandsbeamte auch bedürftig sei.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Ruhestandsbeamte mit der von seinen Verteidigern rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der eine mildere Disziplinarmaßnahme angestrebt und zu deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht wird: Es sei richtig, daß er auch nach seiner zweiten Alkoholentziehungskur nicht jeglichem Alkoholgenuß entsagt habe, obwohl er aufgrund ärztlicher Belehrungen und eigener Erfahrungen hätte erkennen müssen, daß absolute Enthaltsamkeit geboten gewesen sei. Aus dem Rückfall auf Vorsatz zu schließen, wie dies das Bundesdisziplinargericht getan habe, sei aber nicht berechtigt. Diese Annahme gehe zu weit, zumal er immer wieder versucht habe, vom Alkohol loszukommen, er zeitweilig sogar das Gefühl gehabt habe, nunmehr "trocken" zu sein, und die Erfolgsaussichten von Alkoholentziehungskuren generell nicht sonderlich hoch veranschlagt werden dürften. Der dauernde Erfolg von Entzugsbehandlungen setze ein beträchtliches Maß an Einsicht voraus. Dieses Maß habe er zwar nicht aufgebracht; einen schweren Schuldvorwurf vermöge dies angesichts seiner immerhin feststellbaren Abstinenzbemühungen aber dennoch nicht zu begründen.

3

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

4

Sie ist, da sie sich gegen die vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Schuldform richtet, unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht, dessen Feststellungen zum äußeren Geschehensverlauf von dem Ruhestandsbeamten nicht angegriffen werden, hält der Senat folgenden Sachverhalt für erwiesen:

5

1.

8. September 1976

6

Am 8. September 1976 hatte der damals noch im aktiven Beamtenverhältnis stehende Ruhestandsbeamte in dem ihm zugewiesenen Bezirk mit einem Dienstfahrrad Postsendungen zuzustellen. Noch bevor er die Zustellung zu Ende geführt hatte, trank er in einer Gastwirtschaft seinen Angaben zufolge acht bis zehn Wodka, jeweils mit Brause vermischt. Als er die Zustellung anschließend fortsetzen wollte, stürzte er in einer Kurve vom Fahrrad. Er hatte zu dieser Zeit eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 Promille und war damit weder fahr- noch dienstfähig. Die Sendungen, die der Ruhestandsbeamte noch nicht zugestellt hatte, wurden von der Polizei der Post zugeführt, die die alsbaldige Zustellung durch den Einsatz anderer Dienstkräfte veranlaßte. Vom Amtsgericht ... wurde der Ruhestandsbeamte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 15. November 1976 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - Vergehen gemäß § 316 Strafgesetzbuch - StGB - mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 70 DM, insgesamt also mit 1.400 DM, bestraft. Diese Geldstrafe einschießlich der Kosten hat der Ruhestandsbeamte in drei etwa gleichen Raten bis März 1977 bezahlt.

7

Mit der Unterbrechung des vorgeschriebenen Dienstes zum Alkoholgenuß hat der Ruhestandsbeamte seiner Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG -) ebenso zuwidergehandelt wie der Pflicht zum Befolgen dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG), die unverzügliche, ununterbrochene Zustellung aller derjenigen Postsendungen verlangt hätten, die an diesem Tag überhaupt zustellbar waren. Der Ruhestandsbeamte hat zudem, insbesondere durch Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntauglichkeit, seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, innerhalb des Dienstes verletzt (§ 54 Satz 3 BBG).

8

Was die Schuldfrage anbetrifft, so folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht in der Auffassung, daß der Ruhestandsbeamte zunächst - nämlich in bezug auf Dienstunterbrechung und Alkoholgenuß - vorsätzlich, anschließend - nämlich in bezug auf den Eintritt von Dienst- und Fahruntüchtigkeit - zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; denn als er Alkohol in erheblicher Menge zu sich nahm, wußte er, daß er Zustelldienst und - fahrt weiter fortsetzen mußte; daß er hierzu nach dem Genuß größerer Alkoholmengen nicht mehr in der Lage sein würde, nahm er billigend in Kauf. Selbst wenn er bei der Fortsetzung des Zustellgangs und der Fahrt mit dem Dienstfahrrad im Gegensatz zu der Annahme des Strafgerichts volltrunken und dieserhalb schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen wäre, würde ihn dies nicht entlasten; denn er hätte diesen Zustand - wie das Bundesdisziplinargericht mit Recht hervorgehoben hat - wegen vorverlagerter Schuld genauso zu verantworten.

9

2.

11. September 1976

10

Am 11. September 1976 trat der Ruhestandsbeamte den Dienst pünktlich, aber unter erheblicher Alkoholwirkung an. Das fiel im dienstlichen Bereich deshalb nicht auf, weil er ein stark parfümiertes Rasierwasser verwendet und auf diese Weise verhindert hatte, daß Vorgesetzte und Kollegen eine Alkoholfahne bei ihm feststellen konnten. Als der Ruhestandsbeamte die Zustellung vorbereitete, verließ er das Postamt, um in einem nahegelegenen Geschäft noch zwei "Klare" zu trinken. Der insgesamt genossene Alkohol hatte zur Folge, daß ihm auf dem gegen 10.15 Uhr schließlich angetretenen Zustellgang mehrfach schlecht wurde. Er brach deshalb gegen 13.30 Uhr den Zustellgang vorzeitig ab, obwohl er bis dahin von den normalen Postsendungen erst etwa ein Viertel, von den nachzuweisenden Sendungen sowie den Post- und Zahlungsanweisungen sogar noch nicht eine einzige zugestellt hatte. Mit den nicht zugestellten Sendungen kehrte er zum Postamt zurück.

11

Schon durch den Alkoholgenuß am Vorabend oder sonst noch vor Beginn seines Dienstes an diesem Tage hat der Ruhestandsbeamte seine Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) verletzt; denn auch außerhalb des Dienstes ist einem Beamten der Alkoholgenuß untersagt, der Leistungs- und Einsatzfähigkeit im daran anschließenden Dienst deutlich beeinträchtigt. Das aber war hier der Fall. Die wiederholte Unpäßlichkeit des Ruhestandsbeamten bei seinem Zustellgang, die ihn die Postzustellung weit vor deren ordnungsgemäßer Erledigung abbrechen ließ, kann nicht die Folge allein der zwei "Klaren" gewesen sein, die er - gleichfalls der beruflichen Hingabepflicht sowie der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zuwider (§ 54 Satz 1 und 3 BDO) - dann noch während der Dienstzeit getrunken hat. Darin, daß dem Ruhestandsbeamten wegen des im Übermaß genossenen Alkohols vor Dienstbeginn Fahrlässigkeit in bezug auf seine Dienstpflichten, wegen des im Dienst genossenen Alkohols jedenfalls bedingter Vorsatz zur Last zu legen ist, folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht.

12

3

a)

12. November 1977

13

Am 12. November 1977 hatte der Ruhestandsbeamte Postzustelldienst. Er trat diesen Dienst zwar zeitgerecht an, stand aber bereits bei Dienstantritt unter derartig starkem Alkoholeinfluß, daß er mit der Vorbereitung der Sendungen für den eigentlichen Zustelldienst nicht weiterkam. Als er gegen 11.30 Uhr den Zustellgang noch nicht angetreten hatte, sondern sich immer noch mit dem Sortieren der zuzustellenden Sendungen mühte, wurde er von der Aufsicht zur Rede gestellt. Dabei bemerkte man seine Trunkenheit, und er selbst bezeichnete sich dann auch als "voll wie ein Amtmann". Er wurde daraufhin vom Dienst sofort abgelöst und nach Hause geschickt.

14

b)

25. März 1978

15

Ein ähnlicher Vorgang wiederholte sich am 25. März 1978. Auch an diesem Tag zeigte sich der Ruhestandsbeamte nicht imstande, den Zustellgang durch Einordnen der für seinen Zustellbezirk vorliegenden Postsendungen sachgemäß vorzubereiten. Allerdings führte er das diesmal nicht nur auf Alkoholgenuß zurück, sondern er machte an diesem Tag die Einnahme von Medikamenten geltend. Nachdem ihm ein anderer Postbediensteter als Hilfskraft zugeteilt worden war, schlief er etwa um 7.35 Uhr an seinem Arbeitsplatz ein. Als er von der Aufsicht geweckt wurde, wollte er die Dienststelle verlassen und mit seinem Auto nach Hause fahren. Das konnte von der Aufsicht aber verhindert werden. Gegen 11.00 Uhr entfernte sich der Ruhestandsbeamte zu Fuß vom Postamt, ohne die Arbeit nochmals aufgenommen, geschweige denn ordnungsgemäß erledigt zu haben. Sein Zustellbezirk mußte vielmehr einer anderen Dienstkraft vertretungsweise übertragen werden, die aber mit dem Austragen der Sendungen erst um 11.30 Uhr beginnen konnte.

16

Auch in diesen beiden Fällen hat der Ruhestandsbeamte durch übermäßigen Alkoholgenuß vor dem Dienst, der eine Minderung oder gar den Ausschluß seiner Leistungsfähigkeit im Dienst zur Felge hatte, gegen die Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf verstoßen (§ 54 Satz 1 BBG), wobei er, wie vom Bundesdisziplinargericht mit Recht festgestellt, jedenfalls fahrlässig gehandelt hat.

17

4.

4. April 1978

18

Am 4. April 1978 kam der Ruhestandsbeamte - ebenso wie schon an den beiden vorstehend unter Nr. 3 genannten Tagen - mit der Vorbereitung seines Zustellgangs nicht zurecht. Er beantragte daher bei der Aufsicht, ihm wieder eine Hilfskraft zur Verfügung zu stellen, wie dies auch schon am 25. März 1978 geschehen war. Dem Antrag konnte jedoch nicht entsprochen werden, weil alle verfügbaren Dienstkräfte bereits voll belastet waren. Ohne etwas verlauten zu lassen, verließ der Ruhestandsbeamte daraufhin seinen Arbeitsplatz, ging zu seinem Auto und fuhr gegen 9.10 Uhr davon. Dabei nahm er auch noch einen Geldbetrag in Höhe von 300 DM mit, den er sich zuvor mit dem Hinweis, das Geld zu Auszahlung von Post- und Zahlungsanweisungen in seinem Bezirk zu benötigen, als Barzuschuß hatte zuweisen lassen. Die Postzustellung in dem Bezirk des Ruhestandsbeamten mußte dann auch an diesem Tag wieder vertretungsweise durchgeführt werden. Am nächsten Tag konnte er sich daran, daß er das ihm als Barvorschuß ausgezahlte Geld mitgenommen hatte, nicht erinnern; er wußte auch nicht, was mit dem Gelde geschehen war. Er zahlte die 300 DM aber aus seiner eigenen Tasche zurück.

19

Durch das eigenmächtige Verlassen des Dienstes unter Mitnahme des Barzuschusses hat der Ruhestandsbeamte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) verstoßen, wobei ihn der Vorwurf vorsätzlichen Handelns trifft.

20

5.

15. August 1978

21

Am 15. August 1978 erschien der Ruhestandsbeamte pünktlich zum vorgeschriebenen Dienst. Ohne die ihm übertragenen Dienstgeschäfte erledigt und der Stellenleitung irgend etwas gesagt zu haben, verließ er das Postamt aber wieder und konnte nicht mehr erreicht werden.

22

Auch in diesem Fall hat der Ruhestandsbeamte vorsätzlich gegen seine Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG), zum Ausführen der angeordneten Dienstgeschäfte (§ 55 Satz 2 BBG) sowie zur Dienstleistung überhaupt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG) verstoßen; denn ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Zwar hat er an den beiden folgenden Tagen ebenfalls keinen Dienst geleistet und dafür krankheitsbedingte Unfähigkeit geltend gemacht. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß er auch schon am 15. August unter derjenigen Magenverstimmung gelitten hätte, die die Folge einer Pilzvergiftung gewesen sei und am 16. und 17. August 1978 zu Dienstunfähigkeit geführt haben soll. Er selbst hat sich für den 15. August nicht auf eine solche Erkrankung berufen, und er hat bei seinem Dienstantritt an diesem Tage auch einen unauffälligen, leistungsfähigen Eindruck gemacht.

23

6.

16. und 17. August 1978

24

Auch nach dem 15. August 1978 blieb der Ruhestandsbeamte seiner. Dienst noch für eine längere Zeit fern. Obwohl ihm von seinem Beschäftigungsamt im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG zur Auflage gemacht worden war, jeden Tag krankheitsbedingten Fernbleibens vom Dienst durch ärztliches Attest zu belegen, reichte er eine ärztliche Bescheinigung ein, die erst für die Zeit vom 18. August 1978 ab seine Dienstunfähigkeit bestätigt. Dies läßt die Vermutung zu, daß vorher - also auch am 16. und 17. August 1978 - Dienstunfähigkeit noch nicht bestanden hat. Indes läßt sich das nicht beweisen; denn dem entsprechenden Verdacht steht die Möglichkeit gegenüber, daß eine am 18. August 1978 vom Arzt festgestellte Erkrankung in gleicher oder ähnlicher, jedenfalls aber Dienstfähigkeit ausschließender Form ein oder zwei Tage zuvor auch schon vorhanden gewesen ist, zumal sich Erkrankungen, die nicht auf einem eindeutig erkennbaren äußeren Anlaß beruhen, im allgemeinen nicht abrupt einzustellen pflegen. Auf jeden Fall aber hat der Ruhestandsbeamte gegen die ihm erteilte Weisung verstoßen. So krank, daß er keinen Arzt hätte aufsuchen können, war er mit Sicherheit nicht. Aber auch dann hätte er ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, der dienstlichen Auflage zu genügen. Er hätte dann einen Hausbesuch seines Arztes veranlassen müssen. Er hat somit gegen dienstliche Weisungen verstoßen (§ 55 Satz 2 BBG), wobei er vorsätzlich gehandelt hat.

25

7.

28. September 1978

26

a)

Am 28. September 1978 kam der Ruhestandsbeamte pünktlich zum Dienst, erledigte ordnungsgemäß die üblichen Zustellungsvorbereitungen und trat nach deren Abschluß den Zustellgang an. Die Zustellung selbst führte er dann jedoch nicht pflichtgemäß bis zum Abtragen der letzten zustellfähigen Sendung aus, und er kehrte auch nicht mehr zu Rückschrift und Abrechnung zum Postamt zurück, sondern er trank - wie ein den Zeitraum von 17.00 bis 18.00 Uhr erfassendes Strafurteil, auf das noch zurückzukommen sein wird, erkennen läßt - in einer zu 1,9 Promille Blutalkoholkonzentration führenden, ordnungsgemäße Dienstleistungen danach nicht mehr ermöglichenden Weise Alkohol. Sein Dienstfahrrad ließ er unbeaufsichtigt in seinem Zustellbezirk stehen. Dort wurde es gegen 18.00 Uhr in der ...straße verlassen aufgefunden und von der Polizei mit einer Anzahl nicht zugestellter Postsendungen zum Postamt zurückgebracht. Dort fand sich gegen 19.00 Uhr auch der Hausnachbar des Ruhestandsbeamten ein, um in dessen Auftrag Zustelltasche und Auslieferungsbelege abzugeben. Der Ruhestandsbeamte wartete zwar in seinem PKW in der Nähe, er wollte sich selbst beim Postamt aber nicht sehen lassen. Anhand der Belege wurde festgestellt, daß er an diesem Tag 9.990,33 DM ausgezahlt hatte. Der Differenzbetrag zum Barzuschuß, den er am Morgen vor der Zustellung in Empfang genommen hatte, betrug 109,67 DM; diesen Betrag hatte er bei sich. Nachdem er inzwischen auf Veranlassung der Aufsicht aus seinem Auto geholt worden und in die Dienststelle gekommen war, händigte er das Geld dem Zustellkassenbeamten aus.

27

Später stellte sich dann heraus, daß er an diesem Tag von den Kurzbriefen nur etwa die Hälfte zugestellt hatte. Auch von den Langbriefsendungen hatte er den größten Teil nicht an die Empfänger ausgeliefert. Er hatte diesen Teil vielmehr statt in der ihm zugewiesenen regelmäßigen Ablagestelle beim Postamt ... in einem Altenheim ablegen lassen, die Sendungen dort aber nicht mehr abgeholt. Sie wurden vom Inhaber des Altenheims am folgenden Tage samt Ablagestellenbeutel einem anderem Postbediensteten übergeben, damit er sie zum Postamt zurücknehme.

28

Der Ruhestandsbeamte ist auch mit diesem Verhalten seiner Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), seiner Achtungs- und Vertrauenspflicht im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG), der Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) und der Pflicht zur Dienstleistung überhaupt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht gerecht geworden, und er hat, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, auch hier wieder vorsätzlich gehandelt.

29

b)

Kurz vor dem Zeitpunkt, an dem das Dienstfahrrad des Ruhestandsbeamten in der ...straße aufgefunden wurde, und noch bevor er seinen Nachbarn zur Abgabe von Zustelltasche und Auslieferungsbelegen in das Postamt vorschickte, hatte er trotz alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit mit seinem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Er war den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts ... zufolge an diesem Tag zwischen 17.00 und 18.00 Uhr mit seinem Auto von B. nach B.-W. zu seiner Wohnung gefahren, obwohl er zu dieser Zeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,9 Promille hatte und daher nicht mehr fahrtauglich war. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts ... vom 3. April 1979 wurde er dieserhalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr - Vergehen gemäß § 316 StGB - zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40 DM, insgesamt zu 1.400 DM verurteilt; die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von acht Monaten entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen.

30

Mit dieser Trunkenheitsfahrt hat der Ruhestandsbeamte gegen seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG); denn Trunkenheit am Steuer ist wegen der von ihr ausgehenden allgemein bekannten Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt und daher im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Dabei hat der Ruhestandsbeamte fahrlässig gehandelt, wie vom Strafgericht mit bindender Wirkung festgestellt worden ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO).

31

8.

Bis 31. Juli 1979

32

Der Ruhestandsbeamte, der die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt eines Bundesbeamten in den Ruhestand erst im September des Jahres 2004 erreicht haben würde (§ 41 Abs. 1 BBG), wurde bereits mit Ablauf des 31. Juli 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ursache seiner als dauernd festgestellten Unfähigkeit, die Dienstpflichten zu erfüllen (§ 42 Abs. 1 BBG), war chronischer Alkoholismus, war eine seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit, die im Laufe der Zeit zu einem die Dienstfähigkeit ausschließenden Abbau der Persönlichkeit des damals erst 39 Jahre alten Ruhestandsbeamten geführt hatte. Das wurde zunächst durch Gutachten der zuständigen Postärztin vom 5. Oktober 1978 festgestellt, wurde dann aber auch durch Gutachten derselben Postärztin vom 2. April 1979 sowie durch Untersuchungsbefund des Gesundheitsamts ... vom 25. Juni 1979 erneut bestätigt.

33

Eine gewisse Neigung des Ruhestandsbeamten zum Alkohol war im dienstichen Bereich allerdings schon bald nach seiner Beförderung am 29. November 1971 zum Posthauptschaffner offenbar geworden: Am 23. Dezember 1971 nahm er während des Dienstes soviel Alkohol zu sich, daß er nicht mehr in der Lage war, die Zustellung weiter fortzusetzen, er den Zustellgang vielmehr abbrechen mußte, obwohl noch 936 Postsendungen zuzustellen waren. Durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers vom 28. Juni 1972 wurde dieserhalb gegen den Ruhestandsbeamten, dessen dienstliches Verhalten damals noch als im übrigen "gut" beurteilt werden konnte, eine Geldbuße von 30 DM verhängt.

34

Zu einer weiteren - offenbar ebenfalls alkoholbedingten - dienstlichen Verfehlung des Ruhestandsbeamten kam es am 14. Mai 1975, als er den Zustellgang eigenmächtig abbrach und ohne Unterrichtung der Stellenleitung nach Hause ging, obwohl noch 475 Kurz- und 75 Langbriefsendungen zugestellt werden mußten. Dieses Dienstvergehen führte zu einer Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers vom 19. Januar 1976, durch die der Ruhestandsbeamte, dessen dienstliches Verhalten damals nur noch "im allgemeinen als gut" bezeichnet werden konnte, der in der Zwischenzeit aber im ... Krankenhaus in ... 1975 eine sechswöchige Alkoholentziehungskur durchgemacht hatte, mit einer Geldbuße in Höhe von 150 DM disziplinarisch gemaßregelt wurde.

35

Weder die Entziehungskur noch die Disziplinarmaßnahme des Dienstvorgesetzten aber hatten nachhaltigen Erfolg: Am 8. September 1976 stand der Ruhestandsbeamte bei seiner Dienstverrichtung wiederum unter starkem Alkoholeinfluß (vgl. oben Nr. 1). Die Tatsache, daß damals mit 2,98 Promille ein außerordentlich hoher Blutalkoholwert festgestellt wurde, spricht zudem dafür, daß sich der Ruhestandsbeamte an den Genuß von Alkohol zu dieser Zeit bereits wieder gewöhnt hatte.

36

Im Jahre 1978 - wegen der oben unter den Nrn. 1 und 2 dargestellten Pflichtwidrigkeiten war inzwischen nach Aufhebung einer auf 300 DM Geldbuße lautenden Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers durch Verfügung vom 22. August 1977 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden - unterzog sich der Ruhestandsbeamte dann zum zweiten Mal einer Alkoholentziehungskur, diesmal in der ... Nervenklinik in .... Er suchte am 28. April 1978 die Kurklinik freiwillig auf und blieb bis zum 15. Juli 1978, eine Woche vor planmäßigem Abschluß der Kur, dort, weil er - wie er vor dem Senat erläuterte - den Termin einer seit langem gebuchten Urlaubsreise nicht mehr umstoßen, das vorgesehene Ende der Kur daher nicht abwarten wollte.

37

Schon bald nach Rückkehr von der Kur und aus dem Erholungsurlaub, während dessen Dauer der Ruhestandsbeamte keinen Alkohol zu sich genommen haben will, wurde er rückfällig. Das machen jedenfalls die oben unter Nr. 7 beschriebenen Vorfälle vom 28. September 1978 deutlich, bei welchen er unter dem Einfluß von Alkohol stand, der eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,9 Promille bewirkte. Dennoch setzte er sich gegen die damals bereits eingeleitete Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung zur Wehr, daß er - und dies wurde durch Bescheinigung eines Facharztes für Innere Krankheiten vom 21. Februar 1979 "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" bestätigt - voll arbeitsfähig sei und - das erklärte der Ruhestandsbeamte am 30. April 1979 - seit Anfang März 1979 keinerlei Alkohol mehr zu sich genommen habe, er dies mit Hilfe der Alkoholberatungsstelle des ... Krankenhauses in ..., in deren Behandlung er sich seit längerer Zeit befinde, auch in Zukunft durchhalten wolle. Im weiteren Verlauf des gemäß § 44 Abs. 4 BBG geführten Ermittlungsverfahrens erklärte er dann am 11. Juli 1979, daß er am Tage vor seiner Untersuchung durch das Gesundheitsamt ... am 21. Juni 1979, rückfällig geworden sei und Alkohol getrunken habe. Er zweifelte die durch die Untersuchung des Gesundheitsamts am 25. Juni 1979 bestätigte Feststellung nicht mehr an und wurde daraufhin, wie eingangs bereits ausgeführt, mit Ablauf des 31. Juli 1979 in den Ruhestand versetzt.

38

Seit dem 27. Juli 1981 befindet sich der Ruhestandsbeamte in den Kliniken im ... in ... zu einer stationären Entwöhnungsbehandlung, die bis zum 6. November 1981 dauern soll. In einer in der heutigen Hauptverhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Klinik vom 22. September 1981 wird unter anderem darauf hingewiesen, daß eine echte Alkoholkrankheit vom Typ Gamma nach Jellinek bestehe, die zu völliger Abhängigkeit vom Suchtmittel Alkohol im Sinne eines Kontrollverlustes geführt habe.

39

Mit dem Alkoholgenuß, der zu chronischem Alkoholismus sowie dadurch bedingter Dienstunfähigkeit, diese wiederum nach nur elf Jahren aktiven Dienstes als Beamter und rund fünfundzwanzig Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zur Versetzung in den Ruhestand führte, hat der Ruhestandsbeamte die Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) verletzt. Denn das Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) gebietet es jedem Beamten, seine Arbeitskraft dem Dienstherrn voll zur Verfügung zu stellen. Nur auf der Grundlage dieser Verpflichtung des einzelnen Beamten ist dem Dienstherrn eine effektive und sparsame Verwaltungsführung möglich, nur so kann er diejenigen Aufgaben pünktlich und zuverlässig erfüllen, die die öffentliche Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit allenthalben zu leisten hat, und nur so ist auch andererseits die volle Alimentierung eines Beamten gerechtfertigt. Aus dem Gebot, die volle Arbeitskraft einzusetzen, folgt zugleich aber die Verpflichtung des Beamten, die Einsatzkraft zu erhalten und alles ihm Zumutbare daran zu setzen. Einschränkungen oder gar den Verlust der Leistungsfähigkeit alsbald zu überwinden (vgl. BDHE 5, 39 [41]; Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - [BVerwG DoK.Ber. B 1979, 277]; Urteil vom 9. Januar 1980 - BVerwG 1 D 40.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 103]). Dieser Verpflichtung ist der Ruhestandsbeamte schuldhaft nicht nachgekommen.

40

Zwar läßt sich nicht feststellen, wann der Ruhestandsbeamte sich dem Alkohol in einem Maße zugewandt hat, daß chronischer Alkoholismus, daß Abhängigkeit vom Alkohol die Folge war. In einer vom Untersuchungsführer eingeholten ärztlichen Auskunft der ...-Nervenklinik vom 2. August 1978 ist von "den vergangenen zehn Jahren", in einem ebenfalls in der Untersuchung erstatteten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 5. September 1979 von verstärktem Alkoholabusus "seit dem 30. Lebensjahr" die Rede. Indes bedarf es der Feststellung des Zeitpunktes nicht. Denn bei der ersten Alkoholentziehungskur im ... Krankenhaus im Jahre 1975, auf jeden Fall aber während der 1978 durchgemachten Kur in der ... Nervenklinik war ihm die Alkoholabhängigkeit so deutlich gemacht worden, daß er nicht nur fähig war, die Notwendigkeit absoluter Alkoholabstinenz zu erkennen, sondern auch dieser Erkenntnis entsprechend zu handeln, indem er auf den Genuß jeglichen Alkohols verzichtete.

41

Schon die ärztliche Auskunft vom 2. August 1978, die sich unmittelbar zwar auf die Fähigkeit des Ruhestandsbeamten bezieht, Tragweite und Bedeutung des Disziplinarverfahrens zu erfassen, macht erkennbar, daß Störungen der geistigen oder seelischen Kräfte des Ruhestandsbeamten damals nicht vorgelegen haben. Dies wird zur Überzeugung des Senats insbesondere aber durch das Gutachten Dr. H.s vom 5. September 1979 bestätigt. In diesem Gutachten, das der Sachverständige im Untersuchungstermin vom 8. Oktober 1979 nochmals wiederholt und erläutert hat, ist hervorgehoben worden, daß der Ruhestandsbeamte trotz des erheblichen Alkohholmißbrauchs, der in allen Aspekten die Voraussetzungen des Alkoholismus erfülle, nicht etwa soweit abgebaut oder intellektuell undifferenziert sei, daß er das Unrichtige seines Handelns und dessen Tragweite nicht mehr hätte einsehen oder daß er seine Lebensführung nicht mehr entsprechend hätte einrichten können. Die bei dem Ruhestandsbeamten festzustellende Labilität liege in seiner Charakterstruktur; diese sei mit hoher Wahrscheinlichkeit Anlaß und Ursache des unkritischen Weitertrinkens und habe sicher ein recht erhebliches Ausmaß; sie kenne aber nach allgemeiner forensischer Betrachtungsweise nur im Sinne einer Einschränkung der Fähigkeit, nach vorhandener Einsicht zu handeln, gewertet werden. Die Steuerungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten war danach in gewisser Weise zwar eingeschränkt, sie war aber nicht ausgeschlossen. Allenfalls für das Verhalten am 28. September 1978 könnte, so meint der Sachverständige, Schuldunfähigkeit des Ruhestandsbeamten im Sinne des § 20 StGB vorgelegen haben; insofern ist das Sachverständigengutachten aber unerheblich, weil hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt am 28. September 1978 - vgl. oben Nr. 7 b) - die Schuld des Ruhestandsbeamten durch rechtskräftiges Strafurteil bindend festgestellt ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) und weil hinsichtlich der Nichtausführung der Dienstobliegenheiten an diesem Tage - vgl. oben Nr. 7 a) - der Vorwurf schon darin liegt, vor ordnungsgemäßer Erledigung der Postzustellung in seinem Bezirk im Übermaß Alkohol getrunken und sich hierdurch zu weiterer Dienstleistung unfähig gemacht zu haben; die die Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten in Frage stellende Aussage des Sachverständigengutachtens bezieht sich demgegenüber auf einen späteren Zeitraum, nämlich erst auf das Verhalten unter - offensichtlich sehr erheblichem - Alkoholeinfluß.

42

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. wird nicht etwa durch die in der heutigen Hauptverhandlung vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Kliniken im ... vom 22. September 1961 in Frage gestellt oder gar widerlegt. Wenn in dieser Bescheinigung Alkoholismus vom Typ Gamma bei dem Ruhestandsbeamten bestätigt und dessen Fähigkeit, kontrolliert Alkohol zu trinken, verneint wird, so ist dies für das vorliegende Verfahren ebensowenig bedeutsam wie für das Gutachten Dr. H.s; denn da der Ruhestandsbeamte dem Genuß von Alkohol auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand nicht entsagt hat, sind heute andere Voraussetzungen gegeben als sie in den Jahren 1978 und 1979 vorgelegen haben und für den Disziplinarvorwurf relevant, demgemäß von Dr. H. zugrunde gelegt worden sind.

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Der Senat sieht aber nicht zuletzt deshalb keine Bedenken, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. zu folgen, weil es sich mit der Einlassung des Ruhestandsbeamten deckt: Er hat eingeräumt, um Bedeutung und Folgen des Genusses von Alkohol gewußt zu haben; er hat sich wiederholt darauf berufen, nunmehr "trocken" zu sein, nämlich seit längerem keinen Alkohol mehr getrunken zu haben und dies auch in Zukunft so machen zu wollen. Daß er sich an diese Erkenntnis und an diese Absicht nicht gehalten hat, daß er vielmehr auch nach seiner zweiten Entziehungskur wieder rückfällig geworden ist, begründet - wie das Bundesdisziplinargericht mit Recht festgestellt hat - den Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens: Dem Ruhestandsbeamten war aus seiner eigenen Erfahrung nach der ersten Kur bekannt, daß er nicht wieder "kontrolliert" zu trinken vermochte, daß bei ihm vielmehr schon recht bald, nämlich spätestens 1976, der Rückfall in unzuträglichen Alkoholgenuß eingetreten war. Mit derselben Folge mußte er nach der zweiten Kur rechnen, und zwar jetzt erst recht, d.h. mit nahezu absoluter Sicherheit; denn jeder begründete Hinweis auf die Möglichkeit fehlt, daß er sich nach der kurbedingten Abstinenz nun, 1978, dem Alkohol gegenüber anders verhalten werde als nach der Kur im Jahre 1975. Daß sich der Ruhestandsbeamte gleichwohl auch nach dieser Kur wieder dem Alkohol hingegeben, daß er auch jetzt nicht das "erste Glas" stehengelassen hat, läßt keine andere Deutung zu, als daß er diese Möglichkeit zwar nicht gewünscht haben mag, daß er sie und die mit ihr für seine Gesundheit und Dienstfähigkeit verbundenen Folgen aber bewußt in Kauf genommen hat. Das aber geht über den Rahmen - bewußt - fahrlässigen Verhaltens hinaus, das ist - bedingt - vorsätzliches Handeln.

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Die vom Bundesdisziplinargericht mit Recht als insgesamt ein Dienstvergehen bewerteten Pflichtverletzungen des Ruhestandsbeamten wiegen sehr schwer und machen in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar.

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Das würde nicht schon für den Fall gelten, daß sich das Dienstvergehen auf die oben unter Nr. 1 bis 7 beschriebenen Pflichtverletzungen beschränkte, obwohl auch sie zusammengenommen von erheblichem Gewicht sind. Denn eine personalintensive Verwaltung wie die Deutsche Bundespost kann nur rationell arbeiten, wenn sie sich auf Leistungswillen und Einsatzbereitschaft jedes einzelnen ihrer Beamten verlassen kann, wenn sie nicht noch besondere Dienstkräfte in Bereitschaft halten muß, um plötzliche Ausfälle der dem Ruhestandsbeamten hier zur Last gelegten Art stets lücken- und reibungslos ausgleichen zu können. Das disziplinare Gewicht auch dieser Verfehlungen aber wird wesentlich dadurch bestimmt, daß sich der Ruhestandsbeamte durch keinerlei Einwirkung von außen hat beeindrucken, daß er sich durch nichts hat dazu bewegen lassen, seinen Pflichten als Beamter nunmehr ordnungsgemäß nachzukommen. An solchen Einwirkungen hat es - wie bereits oben ausgeführt - in Form von Entziehungskuren (1975 und 1978), disziplinarrechtlichen Maßnahmen (28. Juni 1972, 19. Januar 1976, 13. April und 22. August 1977) und Strafen (15. November 1976, 3. April 1979) nicht gefehlt. Daß sich der Ruhestandsbeamte letztlich allen diesen Maßnahmen gegenüber unzugänglich gezeigt hat, daß sie im Ergebnis wirkungslos an ihm abgeprallt sind, zeigt ein ungewöhnlich hohes Maß von Unempfindlichkeit gegenüber Einflüssen, denen im Regelfall eine spürbare erzieherische Wirkung zukommen sollte. Seine eigentliche Bedeutung als ein das Vertrauensverhältnis zerstörendes Dienstvergehen erhält das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten aber - worauf das Bundesdisziplinargericht gleichfalls mit Recht hingewiesen hat - durch die schuldhaft herbeigeführte Dienstunfähigkeit, die die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erforderlich machte. Denn trotz der klar erkennbar gewordenen Gefahr für Gesundheit und Dienstfähigkeit stellte der Ruhestandsbeamte sein Verlangen nach Alkohol und nach Fortsetzung seiner bisherigen Lebensführung bewußt vor die Verpflichtung gegenüber seinem Beruf und seinem Dienstherrn und ließ es an ernsthaftem Besserungswillen fehlen. Ein solcher Wille wird nicht etwa dadurch unter Beweis gestellt, daß man sich von Zeit zu Zeit zur Teilnahme an Entziehungskuren entschließt oder daß man sich dieser oder jener Therapiegruppe mit meist wöchentlich einer Veranstaltung anschließt. Seine Teilnahme an einer Kur, während der die Arbeit von anderen Dienstkräften vertretungsweise mit übernommen werden muß, sowie der Anschluß an eine Therapiegruppe sind zunächst lediglich als der Ausdruck des Verlangens zu werten, sich dem Vorwurf gegenüber, nichts für die Gesundheit getan zu haben, äußerlich rechtfertigend zur Wehr setzen zu können, zumal dann, wenn Kur und Anschluß an eine Gruppe - wie hier - jeweils nur unter dem Druck der Verhältnisse geschehen, mit dem genannten Vorwurf also demnächst zu rechnen ist. Besserungsbemühen im eigentlichen Sinne wird erst dann offenbar, wenn dem nach Kur oder sonstiger Heilbehandlung wieder auftretenden Verlangen nach Alkohol bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegengesetzt und auf diese Weise das Verlangen allmählich abgebaut, eines Tages womöglich ganz überwunden wird. Ein solches Bemühen ist jedem Beamten zuzumuten, auch demjenigen, der seiner charakterlichen Struktur nach labil ist. Das ergibt sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten und aus der dem Beamtenverhältnis eigenen Treuepflicht. Von einem solchen Bemühen kann bei dem Ruhestandsbeamten hier aber keine Rede sein, der vielmehr trotz Einsichts- und entsprechender Handlungsfähigkeit dem Verlangen nach Alkohol jeweils bei nächster Gelegenheit wieder nachgegeben, der den ihm zumutbaren Widerstand also nicht geleistet hat.

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Ein in dieser Weise rückfällig gewordener Beamter ist für seinen Dienstherrn nicht mehr tragbar, selbst wenn erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben mag; denn auch verminderte Schuldfähigkeit erlaubt es nicht, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn die objektive Untragbarkeit immerhin schuldhaft herbeigeführt worden ist. Das gebietet die Reinigungsfunktion des Disziplinarrechts, die bei einem im aktiven Dienst stehenden Beamten die Dienstentfernung notwendig machen würde (§ 11 BDO).

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Da die Entfernung aus dem Dienst bei dem Ruhestandsbeamten, an dessen disziplinarer Verfolgbarkeit sich durch die Versetzung in den Ruhestand nichts geändert hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a) BDO), nicht mehr möglich ist (§ 5 Abs. 2 BDO), ist auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen. Das ergibt sich aus, der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO, die als Voraussetzung der Aberkennung des Ruhegehalts nur den Umstand benennt, daß bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. Daraus folgt zwar nicht zwingend, daß andere Gesichtspunkte nicht geprüft werden dürften. Die Gleichstellung von Entfernung aus dem Dienst mit der Aberkennung des Ruhegehalts ergibt sich aber insbesondere aus der Notwendigkeit einer Gleichbehandlung, die es ausschließt, die disziplinarrechtliche Folge eines Dienstvergehens, das die Höchstmaßnahme erforderlich nacht, allein von dem oft zufälligen Umstand abhängig zu machen, ob der Beamte inzwischen in den Ruhestand getreten ist. Auch die Integrität des Beamtentums gebietet in solchen Füllen die Aberkennung des Ruhegehalts: Wer sich als Beamter untragbar gemacht hat, kann auch nicht Ruhestandsbeamter bleiben (BVerwGE 33, 9; BVerwG Dok.Ber. B 1978, 290; Urteil vom 31. Januar 1979 - BVerwG 1 D 90.77 -; Urteil vom 5. September 1979 - BVerwG 1 D 32.78 -).

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Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Aberkennung des Ruhegehalts bleiben, so ist über die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrags zu befinden (§ 77 BDO). Der Senat folgt auch insoweit dem Bundesdisziplinargericht, daß der Ruhestandsbeamte eines Unterhaltsbeitrages zwar nicht unwürdig, daß er aber nicht im gesetzlichen Sinne bedürftig ist. Das Arbeitseinkommen der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Ehefrau liegt weit über dem Betrag, der dem Ruhestandsbeamten im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO als Höchstsumme zugebilligt werden könnte. Er gerät demnach auch durch die disziplinare Höchstmaßnahme nicht in wirtschaftliche Not. Sollte dies in Zukunft doch einmal der Fall sein und der Ruhestandsbeamte unverschuldet in Not geraten, so steht es ihm zu gegebener Zeit frei, sich wegen der Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz