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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1981, Az.: BVerwG 3 C 36.81

Feststellung von Erbanteilen; Berufung auf Vertrauensschutz; Eingreifen des Grundsatzes der Verwirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 36.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 18.11.1980 - AZ: 467-XV/79

Fundstelle

  • ZLA 1982, 71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. November 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Miterbin nach dem am 13. Februar 1952 verstorbenen Christian H.. Dieser hatte durch Testament vom 27. September 1951 u.a. bestimmt:

"....

Als Erben meines Vermögens setze ich meine Ehefrau Hildegard H., meinen Sohn Walter H., meinen Enkel Kurt H. und meine Enkelin Traudel H. (die Klägerin) ein; unter sie soll der Nachlaß wie folgt verteilt werden:

Meine Kapitalanteile an den Kommanditgesellschaften ... p.p., die sich auf je 10/18 des Geschäftskapitals belaufen, sollen zu 6/18 an meinen Sohn Walter H., zu je 2/18 an meinen Enkel Kurt H. und an meine Enkelin Traudel H. fallen.

Meine Frau Hildegard H. soll meine gesamte sonstige Habe erhalten. Die Rechte, die meiner Frau aus dem Gesellschaftsvertrag der Johann-Thomas-H. KG zustehen, bleiben unberührt. Überlebt meine Frau Hildegard meinen Sohn Walter, so soll sie aus seinem Vermögen 3/18, aus dem Vermögen meines Enkels Kurt und meiner Enkelin Traudel je 3/16 aus dem vorhandenen Gesellschaftskapital der beiden Firmen erhalten. Diese durch den Tod Walter H. aufschiebend bedingten Vermächtnisse sollen mit dem Tod meiner Frau in die Vermögensmassen zurückfließen, aus denen sie stammen.

...."

2

Nach dem Erbschein des Amtsgerichts Erlangen vom 10. April 1952 ist der Erblasser auf Grund dieses Testaments von seiner Ehefrau Hildegard zu 40/100, seinem Sohn Walter zu 36/100 sowie von seinen Enkelkindern Kurt und Gertraud (der Klägerin) zu je 12/100 beerbt worden.

3

Auf die 1954 von der Klägerin gestellten Feststellungsanträge wegen Ostschäden an landwirtschaftlichem Vermögen sowie Kriegs Sachschäden an Grund- und Betriebsvermögen erließ die Beklagte zunächst unter dem 23. Februar 1960 einen Teilbescheid und sodann am 24. Mai 1966 einen abschließenden Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz bei Beteiligung mehrerer unmittelbar Geschädigter. In diesen Bescheiden waren jeweils unter Abschnitt I als unmittelbar Geschädigte der am 13. Februar 1952 verstorbene Christian H. (Erblasser der Klägerin), Walter H., Kurt H., eine Frau Else D. und die Klägerin sowie unter Abschnitt II als am 1. April 1952 Antragsberechtigte Walter H., Kurt H. und die Klägerin aufgeführt. Unter Ziff. 5 beider Bescheide waren diese Antragsberechtigten "gemäß der Teilungsanordnung im Testament vom 27. September 1951" als Erben (Erbeserben) von unmittelbar Geschädigten bezeichnet worden, und zwar Walter H. zu 3/5, Kurt H. und die Klägerin zu jeweils 1/5-Anteilen.

4

Am 7. November 1978 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, in dem die auf die Antragsberechtigten entfallenden Erbanteile nunmehr bei Walter Hofmann mit 36/100, bei Kurt H. und bei der Klägerin mit jeweils 12/100 sowie für Hildegard H. (statt bisher mit 0) mit 40/100 angegeben wurden.

5

Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Änderungsbescheid wurde durch Beschluß vom 27. September 1979 zurückgewiesen. Nach Nr. 14 Buchst. a Abs. 1 des Sammelrundschreibens zum Verfahren im Lastenausgleich werde die Erbberechtigung in der Regel durch Erbschein nachgewiesen, von dessen Inhalt die Ausgleichsbehörde nicht abweichen dürfe. Teilungsanordnungen, wie sie das Testament vom 27. September 1951 enthalte, stellten keine Erbeinsetzung dar und seien rechtlich für die Höhe der einzelnen Erbanteile nicht maßgebend. Die Angabe der Erbanteile in den Bescheiden vom 23. Februar 1960 und vom 24. Mai 1966 sei somit nicht richtig gewesen. Die Klägerin treffe daran ein Mitverschulden. Sie habe durch den Erbschein Kenntnis von der richtigen Erbfolge und damit auch von der Höhe der Erbanteile gehabt und hätte - ebenso wie das Ausgleichsamt - die insoweit unrichtigen Feststellungen in den nunmehr geänderten Bescheiden erkennen müssen. Solche klar erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakte könnten nachträglich auch ohne zeitliche Begrenzung geändert werden.

6

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat der daraufhin von der Klägerin erhobenen Klage mit Urteil vom 18. November 1980 stattgegeben und den Änderungsbescheid vom 11. Juli 1978 (richtig muß es heißen: 7. November 1978) sowie den Beschwerdebeschluß vom 27. September 1979 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt:

7

Die Feststellungsbescheide vom 23. Februar 1960 und vom 24. Mai 1966 seien zwar rechtswidrig, weil in ihnen die Erbanteile der Antragsberechtigten unrichtig angegeben seien. Denn die im Testament des Erblassers bestimmten Teilungsanordnungen seien nicht als Erbeinsetzung anzusehen und deshalb auch für die lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung sowie die darauf beruhenden Entschädigungsleistungen nicht maßgebend. Gleichwohl sei der auf diese Rechtswidrigkeit gestützte Änderungsbescheid vom 7. November 1978 selbst rechtswidrig und müsse aufgehoben werden, weil die Ausgleichsbehörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Sie habe nämlich ihre Ermessenserwägungen im einzelnen nicht kenntlich gemacht und im übrigen auch verkannt, daß die Klägerin aus dem Erbschein die Unrichtigkeit der aufgehobenen Bescheide nicht habe entnehmen können. Nach der früher vertretenen Rechtsmeinung sei auf die Teilungsanordnungen eines Erblassers abzustellen gewesen, wahrend - was die Klägerin nicht habe wissen müssen - das Bundesverwaltungsgericht erst mit Urteil vom 13. Januar 1966 - BVerwG 3 C 139.64 - (ZLA 1966, 134) dieser Auffassung nicht gefolgt sei und entschieden habe, daß Teilungsanordnungen das Verhältnis der Erbteile zueinander nicht verändern. Auch die weiterhin von der Beklagten vertretene Ansicht, über die Frage eines etwaigen Vertrauensschutzes der Klägerin sei nicht schon im Feststellungsverfahren, sondern erst in einem eventuellen späteren Rückforderungsverfahren zu entscheiden, sei unrichtig. Denn erst nach einer Prüfung, ob auf Grund eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes vom Begünstigten Vermögensdispositionen getroffen worden seien, die unter zumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten, dürfe der rechtswidrige Feststellungsbescheid zurückgenommen werden. Schließlich sei im vorliegenden Fall der Anspruch der Behörde auf Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes auch verwirkt, weil seit seinem Erlaß mehr als 12 Jahre verstrichen seien. Zwar sei das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 - VwVfG -) nach seinem § 2 Abs. 2 Nr. 5 für den Bereich des Lastenausgleichs nicht unmittelbar anzuwenden, sondern es müsse nach § 37 a Abs. 2 FG auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückgegriffen werden. Diese Grundsätze seien aber im Verwaltungsverfahrensgesetz kodifiziert worden, so daß dessen Vorschriften jedenfalls mittelbar ("sinngemäß - analog") anwendbar seien. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wäre eine Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheides nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der die Unrichtigkeit begründenden Umstände zulässig. Diese Einjahresfrist könne zwar nicht als ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts im vorliegenden Fall Anwendung finden. Das habe jedoch nicht zur Folge, daß Verwaltungsakte praktisch ohne zeitliche Begrenzung noch nach einer Vielzahl von Jahren wieder zurückgenommen werden könnten. Im Bescheid vom 24. Mai 1966 sei weiterhin von der fehlerhaften Verteilung der Erbanteile ausgegangen worden, obwohl schon vor Erlaß dieses Bescheides das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht und damit den Behörden bekannt gewesen sei. Unter solchen Umständen sei nach über 12 Jahren der Anspruch auf Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes verwirkt.

8

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und rügt die Verletzung von Bundesrecht. Er führt aus, bei Erlaß des Bescheides vom 24. Mai 1966 sei dem Ausgleichsamt die erst wenige Tage zuvor veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1966 (a.a.O.) nicht bekannt gewesen. Die Unrichtigkeit dieses Bescheides sei - wie bei einer Massenverwaltung erklärlich - deshalb erst anläßlich der Bearbeitung eines weiteren Antrages der Klägerin nach dem Reparationsschädengesetz bemerkt worden. Unter diesen Umständen habe das Verwaltungsgericht den Zeitablauf überbewertet und außerdem verkannt, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine absolute zeitliche Grenze für die Rücknahme eines auf dem Gebiet des Lastenausgleichs ergangenen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nicht bestehe. Im übrigen stünde der Klägerin Vertrauensschutz nicht zu. Sie habe es der Ausgleichsverwaltung unmöglich gemacht, hierüber zu befinden, weil sie die für eine entsprechende Prüfung erforderlichen Auskünfte über ihre Familien- und Einkommensverhältnisse trotz wiederholter Mahnungen nicht erteilt habe; sie habe dazu selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine entsprechenden Angaben gemacht. Die Frage des Vertrauensschutzes sei deshalb zurückgestellt und einem eventuellen späteren Rückforderungsverfahren vorbehalten worden.

9

Der Beteiligte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. November 1980 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.

12

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

13

II.

Die Revision ist nicht begründet. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben zwar teilweise eine Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Entscheidung selbst stellt sich im Ergebnis aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

14

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß die mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 1978 vorgenommene Änderung der in den Bescheiden vom 23. Februar 1960 und vom 24. Mai 1966 ausgewiesenen Erbanteile der Antragsberechtigten nach den gemäß § 37 a Abs. 2 FG bzw. § 335 a Abs. 2 LAG anzuwendenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte zu beurteilen ist, die Rücknahme hier indessen nicht zulässig sei. Denn das Ausgleichsamt habe

  1. a)

    seine bei der Rücknahme anzustellenden Ermessenserwägungen nicht kenntlich gemacht,

  2. b)

    die Frage des Vertrauensschutzes der Klägerin nicht geprüft und diese Prüfung zu Unrecht einem eventuellen Rückforderungsverfahren vorbehalten und schließlich

  3. c)

    seinen Anspruch auf Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte wegen überlangen Zeitablaufs seit ihrem Erlaß verwirkt.

15

Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen nicht eindeutig erkennen, auf welchen der drei vorgenannten Gründe die Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides vom 7. November 1978 gestützt wird; insbesondere ist nicht hinreichend deutlich, ob das Verwaltungsgericht erkannt hat, daß die angesprochenen Ermessenserwägungen des Ausgleichsamtes erst dann eine Rolle spielen und vom Gericht auf ihre ausreichende Kenntlichmachung hin zu überprüfen sind, wenn zuvor im Rechtsbereich festgestellt worden ist, daß der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein Recht auf Vertrauensschutz des durch ihn Begünstigten oder ein sonstiges diese Rücknahme hinderndes Rechtsinstitut, wie z.B. die Verwirkung des Rücknahmeanspruchs der Ausgleichsbehörde, nicht entgegensteht. Zur Klarstellung ist deshalb unter Hinweis auf die hierzu ergangene bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats in seinen Urteilen vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 40.74 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 54 = ZLA 1978, 32), vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 - (ZLA 1979, 85), vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - (ZLA 1979, 91) und vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 75.78 - (ZLA 1980, 100) auch für den vorliegenden Fall festzustellen, daß zunächst geprüft werden muß, ob der Rücknahme des Änderungsbescheides vom 7. November 1978 aus Rechtsgründen entweder Vertrauensschutz der Klägerin nach den dafür entwickelten Grundsätzen (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 20. April 1978 - BVerwG 3 C 9.77 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 60 = ZLA 1979, 66] und vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 61 = ZLA 1979, 42]) entgegensteht oder ob dem von der Ausgleichsbehörde geltend gemachten Rücknahmeanspruch der aus dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben entwickelte Rechtsbegriff der "Verwirkung" nach der in den Urteilen des erkennenden Senats vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - (Buchholz 427.3 § 342 Nr. 11 = ZLA 1974, 100) und vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 51 = ZLA 1974, 128) zusammengefaßten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hindernd im Wege steht. Beide Voraussetzungen liegen im vorliegenden Falle nicht vor.

16

Zu Recht gehen sowohl die Ausgleichsbehörde als auch das Verwaltungsgericht davon aus, daß die vom Erblasser der Klägerin testamentarisch getroffenen Teilungsanordnungen für das Verhältnis der Erbteile der Antragsberechtigten zueinander rechtsunerheblich und deshalb die danach in den ursprünglichen Bescheiden vom 23. Februar 1960 und vom 24. Mai 1966 - dort jeweils unter Ziff. 5 - getroffenen Feststellungen rechtswidrig gewesen sind (vgl. hierzu Urteil vom 13. Januar 1966 - BVerwG 3 C 139.64 - [ZLA 1966, 134]). An der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bescheide trifft die Klägerin - insoweit ist dem Verwaltungsgericht zu folgen - auch kein Verschulden, das von vornherein die Anerkennung von Vertrauensschutz ausschließen würde.

17

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch vom Ausgleichsamt im Änderungsbescheid vom 7. November 1978 nicht entschieden worden, daß die Frage, ob der Klägerin im Rücknahmeverfahren Vertrauensschutz zuzubilligen sei, offenbleibe. Dies wäre mit Rücksicht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 12. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 5.78 - [ZLA 1979, 107]) nicht zulässig, weil die Frage des Vertrauensschutzes bereite eine unabdingbare Vortrage für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Feststellungsbescheides ist. Vielmehr ist die auf der letzten Seite des Änderungsbescheides vom 7. November 1978 enthaltene Formulierung

"Über die Frage des Vertrauensschutzes kann in diesem Feststellungsverfahren nicht entschieden werden, weil die Antragstellerin dem Ausgleichsamt keine Möglichkeit gegeben hat, den Verbrauch der zuviel erhaltenen Leistung bzw. die Zumutbarkeit der Erstattung dieser Leistung zu überprüfen. Die Entscheidung über den Vertrauensschutz wird daher in einem eventuell späteren Rückforderungsverfahren getroffen werden ...."

18

dahin zu verstehen, daß im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides ein Recht auf Vertrauensschutz der Klägerin nicht anerkannt werde. Dieser Entscheidung der Ausgleichsbehörde ist zuzustimmen; denn die Klägerin hat es infolge ihres Verhaltens unmöglich gemacht nachzuprüfen, ob und ggf. welche Vermögensdisposition sie im Vertrauen auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit der beiden fehlerhaften Verwaltungsakte getroffen hat, die sie ohne deren Erlaß nicht getroffen haben würde, und ob ihr die Rückgängigmachung dieser Vermögensdispositionen bzw. die Rückgewähr der auf Grund der fehlerhaften Verwaltungsakte empfangenen Leistungen nicht zuzumuten ist. Insbesondere hat die Klägerin in diesem Zusammenhang die verschiedenen Antragen der Beklagten nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, welche für die Frage der Zumutbarkeit einer Rückgängigmachung von Vermögensdispositionen des durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigten von Bedeutung sind, unbeantwortet gelassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre für die Beantwortung dieser Frage im übrigen grundsätzlich die Sachlage maßgebend, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeverfügung gegeben ist (vgl. hierzu Urteil vom 15. Juni 1972 - BVerwG 3 C 32.70 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 44]).

19

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht auch eine Verwirkung des von der Beklagten geltend gemachten Rücknahmeanspruchs angenommen und dies insbesondere mit dem langen Zeitablauf von über 12 Jahren nach Erlaß der rechtswidrigen Bescheide in Verbindung mit einer sinngemäßen Anwendung des in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck gelangten Rechtsgedankens begründet. Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsbegriff der "Verwirkung" darf ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist - dies trifft hier zu - und wenn besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieses Recht nach so langer Zeit nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. An diesen letztgenannten Voraussetzungen fehlt es hier. Denn das Verwaltungsgericht hat für die von ihm bejahte Verwirkung des Rechts der Beklagten allein auf die Vertrauensgrundlage abgestellt und keine Feststellungen zum Vertrauenstatbestand getroffen. Die Klägerin hat ihrerseits auch niemals behauptet, die Beklagte habe ihr gegenüber in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht, daß sie ein ihr nach dem Erlaß des Bescheides vom 24. Mai 1966 zustehendes Rücknahme recht nicht mehr ausüben werde. Damit entfallen die unabdingbaren Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung.

20

Obwohl hiernach weder ein Recht der Klägerin auf Vertrauensschutz noch eine Verwirkung des von der Beklagten geltend gemachten Rücknahmeanspruchs der Änderung der Schadensfeststellung entgegenstehen, ist der Bescheid vom 7. November 1978 rechtsfehlerhaft und im Ergebnis zu Recht vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Denn im vorliegenden Fall sind besondere Umstände gegeben, die im Sinne des bereits zitierten Urteils des erkennenden Senats vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - (a.a.O.) zusätzlich eine Ermessensbetätigung der Beklagten sowie die Darlegung der Gründe erfordert hätten, weshalb vom Rücknahmerecht aus Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsgründen Gebrauch gemacht worden ist. Diese die Ausgleichsbehörde hier zur Ermessensausübung trotz Ablehnung eines Vertrauensschutzes zwingenden besonderen Umstände sind darin zu sehen, daß die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bescheide vom 23. Februar 1960 und vom 24. Mai 1966 ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Ausgleichsverwaltung - gleich aus welchem Grunde auch immer - fallen, ohne daß sich die von der Klägerin im Antragsverfahren vollständig dargelegten tatsächlichen Verhältnisse (Testament des Erblassers und Erbschein des Amtsgerichts) in irgendeiner Weise geändert hätten. Es entspricht dem Gebot der Chancengleichheit, daß eine - hier im Hinblick auf das Urteil vom 13. Januar 1966 - BVerwG 3 C 139.64 - (a.a.O.) - allein auf eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Fachbehörde zurückzuführende Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht ausnahmslos infolge des in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Verfassungsprinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch Rücknahme (Änderung) dieses Verwaltungsaktes beseitigt werden muß. Entsprechende zusätzliche Ermessenserwägungen sind insbesondere deshalb erforderlich, weil hier seit Erlaß des (letzten) rechtswidrigen Verwaltungsaktes bis zu seiner - mehr oder weniger zufälligen - Überprüfung und des daraufhin ergangenen Änderungsbescheides ein unverhältnismäßig langer Zeitraum - im vorliegenden Fall beträgt er über 12 Jahre - verstrichen ist. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß ausweislich der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und bei seiner Entscheidung verwerteten Verwaltungsvorgänge der Beklagten diese mindestens seit Anfang Juli 1977 von der früheren unrichtigen Aufteilung der Schadensfeststellung auf die einzelnen Antragsberechtigten Kenntnis erlangt hatte, gleichwohl aber mit der entsprechenden Änderung noch über ein Jahr, nämlich bis zum 7. November 1978 zuwartete. Wäre - was das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG insoweit zutreffend verneint hat - § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auch im Bereich des Lastenausgleichs unmittelbar anzuwenden, würde eine Rücknahme bereits wegen Überschreitung der dort bestimmten Einjahresfrist schlechthin ausgeschlossen sein. Um so mehr muß dann dem betroffenen Bürger, wenn eine Rücknahme des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes noch nach derart langer Zeit erfolgen kann und soll, mit konkreten Darlegungen deutlich gemacht werden, warum auch im Ermessensbereich die Rücknahme (Änderung) zu bejahen ist, und mit welchen wirtschaftlichen Folgen er rechnen muß. Würden sich diese Folgen allein auf eine Verrechnung etwaiger zuviel erhaltener Ausgleichsleistungen mit noch zu erwartenden weiteren Ausgleichsleistungen entsprechend § 350 a Abs. 2 LAG beschränken, so daß durch eine derartige Beschränkung zu erkennen wäre, daß die Ausgleichsbehörde trotz Ablehnung des Vertrauensschutzes noch pflichtgemäß ihr Ermessen ausgeübt hat, wäre ein dahin gehender Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen gewesen. Daran fehlt es indessen im vorliegenden Fall.

21

Aus dem auf Blatt 5 (Rückseite) ihres Bescheides vom 7. November 1978 enthaltenen Begründungsvermerk, daß die Entscheidung über den Vertrauensschutz in einem eventuellen späteren Rückforderungsverfahren getroffen werde, eine Verrechnung gemäß § 350 a Abs. 2 LAG mit weiteren anderen Ausgleichsleistungen jedoch in jedem Fall vorbehalten bleibe, ergibt sich, daß die Klägerin bei einer Bestätigung des Bescheides vom 7. November 1978 nicht nur mit einer späteren Verrechnung, sondern möglicherweise auch mit einer Rückforderung rechnen muß. Dieses Offenlassen der Rücknahmefolgen spricht bereits gegen eine Ermessensausübung der Beklagten. Aus der zuvor gegebenen Begründung im Änderungsbescheid vom 7. November 1978 wird darüber hinaus deutlich, daß die Beklagte Ermessenserwägungen tatsächlich nicht angestellt hat, weil sie glaubte, die Änderung der Bescheide zwingend vornehmen zu müssen. Dafür wiederum spricht neben der Formulierung ".... Die Änderung der Bescheide über die Schadensfeststellung war gemäß Nr. 87 Abs. 2 Ziff. 4 Sammelrundschreiben Verfahren erforderlich ...." auch der Inhalt des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 27. September 1979, in dem mit keinem Wort von Ermessenserwägungen die Rede ist, vielmehr nur davon gesprochen wird, daß der Widerruf eines Verwaltungsaktes bei klar erkennbarer Rechtswidrigkeit gerechtfertigt sei und im Lastenausgleichsrecht keine absolute zeitliche Grenze für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes bestehe. Die Begründungen beider Ausgleichsentscheidungen lassen damit klar erkennen, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere im angeführten Urteil vom 9. November 1978 - a.a.O. -) nicht berücksichtigt worden ist. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß der im Änderungsbescheid vom 7. November 1978 erfolgte Hinweis auf Nr. 87 Abs. 2 Ziff. 4 des Sammelrundschreibens Verfahren den hier vorliegenden Sachverhalt nicht trifft und damit objektiv unrichtig ist. Denn diese als verwaltungsinterne Richtlinie anzusehende Vorschrift betrifft sowohl in ihrer ursprünglichen - im Jahre 1978 maßgebend gewesenen - Neufassung vom 16. Oktober 1967 (MtBl. BAA 1967, 338 [430]) als auch in ihrer nunmehr geltenden gleichlautenden Fassung nach dem Stande vom 14. Januar 1981 (vgl. hierzu Sonderdruck des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes) allein die Zulässigkeit der Abänderung von fehlerfreien Bescheiden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erteilung des Bescheides oder seinen Inhalt von Bedeutung sind, nach Bescheiderteilung geändert haben. Ein solcher Sachverhalt liegt - wie bereits ausgeführt worden ist - hier nicht vor.

22

Zusammenfassend bleibt hiernach festzustellen, daß der Abänderungsbescheid vom 7. November 1978 wegen fehlender Ermessensbetätigung der Beklagten rechtsfehlerhaft gewesen und deshalb im Ergebnis mit Recht durch das angefochtene Urteil aufgehoben worden ist, das durch Zurückweisung der Revision bestätigt werden muß.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt