Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1981, Az.: BVerwG 2 C 11.81
Versorgungsfestsetzungsbescheid; Ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Teilunanfechtbarkeit; Festsetzung von Versorgungsbezügen; Anrechnung einer Rente
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 11.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 15.10.1976 - AZ: 6 K 226/75
- OVG Rheinland-Pfalz - 31.01.1979 - AZ: 2 A 131/76
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 S. 1 BG RP
- § 123 Abs. 2 BG RP
- § 164 Abs. 2 BG RP
Fundstelle
- Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr 6
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Teilunanfechtbarkeit einer früheren Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Klagen gegen Bescheide über die Festsetzung von Versorgungsbezügen und über die Anrechnung einer Rente.
- 2.
Zur Verpflichtung einer Behörde, auf einen neuen Antrag trotz unanfechtbarer Entscheidung sachlich zu entscheiden.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Anrechnung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die darauf beruht, daß bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch eine Versicherungspflichtige Vordienstzeit vom 1. Januar 1932 bis 30. Juni 1934 berücksichtigt worden ist.
Der im Jahre 1911 geborene Kläger war von 1926 bis 1939 als Angestellter beim Landkreis ... beschäftigt. Am 11. Januar 1940 wurde er als außerplanmäßiger Steuerinspektor in die Finanzverwaltung übernommen und zum 1. Januar 1941 zum Steuerinspektor ernannt.
Am 13. Dezember 1968 richtete der Kläger an die Oberdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBV) - ein Schreiben mit folgendem Inhalt: "Betrifft: Feststellung meiner ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.
Um die nach § 123 Abs. 1 LBG anrechenbaren Dienstzeiten feststellen zu können, bitte ich um Mitteilung meiner ruhegehaltfähigen Dienstzeiten."
Zur Klärung der Frage, inwieweit die beim Landratsamt Koblenz geleisteten Dienstzeiten ruhegehaltfähig seien, richtete die ZBV am 24. Dezember 1968 an das Landratsamt Koblenz eine Antrage über die Art der vom Kläger seinerzeit ausgeübten Tätigkeit. Dem Schreiben waren drei frühere Bescheinigungen des Landratsamts Koblenzüber die frühere Tätigkeit des Klägers, und zwar vom 30. Juni 1949, 16. Juni 1958 und vom 17. September 1963 beigefügt. Darauf teilte das Landratsamt Koblenz am 17. Januar 1969 unter Bezugnahme auf seine Bescheinigungen vom 30. Juni 1949 und vom 16. Juni 1958 der ZBV mit, daß nach den getroffenen Feststellungen für eine Anerkennung als Vordienstzeit nach § 123 Abs. 1 LBG die Zeit von Ende 1931 bis 31. Dezember 1939 in Frage komme. Während dieses Zeitraums habe der Kläger hauptamtlich Tätigkeiten ausgeübt, die beim Landratsamt Koblenz oder in der staatlichen Verwaltung in der damaligen Zeit oder später in der Regel von Beamten wahrgenommen worden seien bzw. heute wahrgenommen würden.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1969 setzte der Beklagte die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers fest, wobei die vom Kläger als Angestellter beim Landkreis Koblenz verbrachte Dienstzeit vom 1. Januar 1932 bis 15. Mai 1936 angerechnet wurde. Der Bescheid enthielt den Hinweis, daß dies einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert entspreche und daß diese Entscheidung ergehe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der zur Zeit bestehenden Rechtslage. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erteilt.
Bevor der Kläger auf eigenen Wunsch am 1. April 1975 vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, erließ der Beklagte am 26. März 1975 einen Bescheid über die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge. In der Anlage, die diesem Bescheid beigegeben war, hatte der Beklagte unter F - ruhegehaltfähige Dienstzeiten - auch den Zeitraum vom 1. Januar 1932 bis zum 15. Mai 1936 aufgeführt. Zu diesem mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid erging ein formularmäßiges Begleitschreiben vom 1. April 1975, in dem nochmals festgehalten war, daß im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 123 Abs. 1 LBG angerechnet worden seien. Der Kläger wurde gebeten, wegen einer eventuellen Anrechnung von Retenanteilen auf die ihm zustehenden Versorgungsbezüge gemäß § 123 Abs. 2 LBG nähere Angaben über etwaige Rentenansprüche zu machen.
Mit Bescheid vom 6. Juni 1975 entschied der Beklagteüber die Rentenanrechnung nach § 123 Abs. 2 LBG. In diesem ebenfalls auf einem Formblatt erstellten Bescheid sind neunzehn Versicherungsjahre laut Rentenbescheid, eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 123 Abs. 1 LBG von sieben Jahren sowie - unter 2.2 - als Zeitraum, der "mit Beiträgen im Sinne des § 123 Abs. 2 LBG belegt" ist, gleichfalls sieben Jahre genannt. Abschließend ist der errechnete "Rentenfaktor für maschinelle Berechnung", nämlich 7/38, aufgeführt. Auf der Rückseite des Formblattes findet sich folgender Vermerk:
Berechnung zu 2.2
Von den mit Bescheid vom 26. März 1975 berücksichtigten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach § 123 Abs. 1 LBG von insgesamt ...
Jahren, ... Tagen sind mit Beiträgen im Sinne des§ 123 Abs. 2 LBG belegt: Vom 1.1.1932 bis 15.5.1936 = 4 Jahre 135 Tage.
Diesem Bescheid war keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben.
Gegen den zusammen mit dem Schreiben vom 1. April 1975 am 3. April 1975 zugestellten Bescheid vom 26. März 1975 legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 1975 - eingegangen beim Beklagten am 9. Juni 1975 - "hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu Buchst. F der Anlage" Widerspruch ein und rügte, daß der Zeitraum vom 1. Januar 1932 bis 30. Juni 1934 als Vordienstzeit im Sinne des§ 123 Abs. 1 LBG anerkannt worden sei. Wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist begehrte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einem weiteren Schreiben vom 21. Juli 1975 - eingegangen beim Beklagten am 23. Juli 1975 - erklärte er, daß er in seinem Widerspruch vom 8. Juni 1975 auch den Bescheid über die Rentenanrechnung vom 6. Juni 1975 einbeziehe.
Der Widerspruch des Klägers vom 8. Juni 1975 gegen den Ruhegehaltfestsetzungsbescheid vom 26. März 1975 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10. September 1975 als unzulässig zurückgewiesen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt. Über seinen Widerspruch vom 21. Juli 1975 gegen den Rentenanrechnungsbescheid wurde nicht durch Widerspruchsbescheid entschieden.
Am 8. Oktober 1975 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Ministeriums der Finanzen vom 10. September 1975 den Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 6. Juni 1975 insoweit aufzuheben, als darin bei der Rentenanrechnung von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 1. Januar 1932 bis 30. Juni 1934 ausgegangen worden sei. Er hat vorgetragen, zwischen dem 1. Januar 1932 und dem 30. Juni 1934 habe er bei der Verwaltung des Landkreises Koblenz Kanzleidienst verrichtet. Deswegen dürfe diese Zeit nicht nach § 123 Abs. 1 LBG als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Als Nachweis seiner früheren Tätigkeit legte er eine Bescheinigung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 28. November 1975 vor, in der es u.a. heißt: "Bis Mitte 1934 war Herr ... anscheinend in der Kanzlei tätig (dies ist aus dem ausgestellten Zeugnis vom 18. Dezember 1939 zu entnehmen). Ab Mitte 1934 bis zum Ausscheiden war er bei der Wohlfahrtsverwaltung eingesetzt.
Entgegen der in unseren Bescheinigungen vom 30. Juni 1949 und 16. Juni 1958 vertretenen Auffassung sind wir nach erneuterÜberprüfung zu der Ansicht gelangt, daß erst die Zeit ab Mitte 1934 als Vordienstzeit nach § 123 Abs. 1 LBG anrechenbar ist." In dem erwähnten Zeugnis vom 18. Dezember 1939, gleichfalls in dem Zwischenzeugnis vom 15. August 1938 heißt es: "Nach Beendigung der Lehrzeit fand er in der Kanzlei, und von Mitte 1934 ab bei der Wohlfahrtsverwaltung des Kreises Verwendung."
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15. Oktober 1976 der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 31. Januar 1979 das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz geändert und die Klage abgewiesen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die Anrechnung der Zeit vom 1. Januar 1932 bis zum 30. Juni 1934 als ruhegehaltfähige Dienstzeit stehe zwischen den Beteiligten fest. Der Beklagte habe im Bescheid über die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 7. Februar 1969 die fragliche Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit eingestuft. Bei diesem Bescheid handele es sich um einen Verwaltungsakt, der wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf einer Jahresfrist formell und materiell bestandskräftig geworden sei. Die Anerkennung von Vordienstzeiten vermittle, solange der Beamte ohne sie den Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht habe, einen Rechtsvorteil. Diese Wirkung finde aber ihr Ende, sobald der Beamte auch ohne Anrechnung der Vordienstzeit die zur Erlangung des Höchstruhegehaltssatzes erforderliche ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht habe. In der zuletzt genannten Situation habe die Anerkennung der Vordienstzeit nur noch den Effekt, daß die Tatbestandsvoraussetzungen für die - zwingend vorgeschriebene - Anrechnung der Rente, die aus derartigen Vordienstzeiten in aller Regel bezogen werde, geschaffen werde. Denn allein das Vorhandensein des§ 123 Abs. 2 LBG a.F. zeige, daß mit der Anerkennung von Vordienstzeiten die Anrechnung der aus diesen Zeiten bezogenen Renten zwingend verbunden sei, und folglich für den Beamten immer Anlaß bestehe zu überlegen, ob er die Anerkennung von Vordienstzeiten mit Rechtsmitteln angreifen solle. Aber selbst dann, wenn die Anerkennung von Vordienstzeiten ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts wäre, schlösse dies den Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht aus. Daher sei die Frage der Ruhegehaltfähigkeit der umstrittenen Vordienstzeiten durch die Anerkennung dieser Zeiten dem weiteren Streit der Beteiligten entzogen.
Der Beklagte habe nach dem Bescheid vom 7. Februar 1969 keinen Zweitbescheid zu dieser Frage erlassen. Der Bescheid vom 26. März 1975 setze lediglich die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Im Rahmen dieser Regelung sei zwar auch die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit noch einmal angesprochen worden, jedoch nicht im Sinne einer erneuten konstitutiven Regelung dieser Frage, sondern nur als schlichter Rechnungsfaktor, der ohne nochmalige Überprüfung aus dem unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 7. Februar 1969 übernommen worden sei. Dies sei in dem Vermerk des Beklagten auf der bei den Behördenakten verbliebenen Ausfertigung dieses Bescheides ausdrücklich festgehalten. Da die Erwähnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Bescheid vom 26. März 1975 mithin nur eine sogenannte wiederholende Verfügung darstelle und deshalb ohnehin nicht durch einen Widerspruch angegriffen werden könne, komme es auf die von den Beteiligten erörterte Frage, ob der Widerspruch, den der Kläger insoweit gegen diesen Bescheid eingelegt habe, als rechtzeitig anzusehen sei, nicht an.
Aus denselben Gründen stelle auch der Bescheid vom 6. Juni 1975 keine nochmalige Regelung über die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers dar. Regelungsgegenstand dieses Bescheides sei die Größe des anzurechnenden Rentenanteils; die ruhegehaltfähige Vordienstzeit sei auch in diesem Bescheid nur als feststehender Berechnungsfaktor, der aus einer vorangegangenen Regelung übernommen sei, erwähnt.
Der Beklagte habe bei Erlaß der Bescheide vom 26. März und 6. Juni 1975 auch zu Recht vom Erlaß eines Zweitbescheides abgesehen. Diese Entscheidung sei nach Ermessen zu treffen. Der Beklagte habe ermessensfehlerfrei ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens wegen der Anerkennung der bei der Kreisverwaltung Koblenz verbrachten Vordienstzeiten des Klägers abgelehnt. Es sprächen nach wie vor mindestens ebenso viele Umstände dafür wie dagegen, daß der Kläger zwischen Januar 1932 und Juni 1934 bei der Verwaltung des damaligen Landkreises Koblenz Aufgaben wahrgenommen habe, die nicht von nur untergeordneter Bedeutung gewesen, sondern in der Regel von Beamten erledigt worden seien. So sei in der Bescheinigung des Landrates des Landkreises Koblenz vom 30. Juni 1949 ausgeführt, die Dienste, die der Kläger in der fraglichen Zeit geleistet habe, seien "unbedingt als eine der Inspektorenlaufbahn gleichwertige Tätigkeit anzusehen". Der Sache nach habe das Londratsamt Koblenz diese Angaben in den Schreiben vom 16. Juni 1958 und vom 17. Januar 1969 bestätigt. In der Bescheinigung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 28. November 1975 komme zwar die gegenteilige Auffassung zum Ausdruck, jedoch wurden die Gründe für diesen Meinungswandel nicht näher mitgeteilt. Die Verwendung des Ausdrucks "Kanzlei" in den Zeugnissen vom 15. August 1939 und 18. Dezember 1939 zur Bezeichnung der Dienststelle der damaligen Kreisverwaltung, bei der der Kläger nach Beendigung seiner Lehre eingesetzt gewesen sei, könne im Sinne eines bloßen Schreibbüros verstanden werden, wie der Kläger nunmehr vorbringe; hiermit könne aber auch eine Art Verwaltungsgeschäftsstelle gemeint sein. Für die letztere Bedeutung des Begriffs könne sprechen, daß in der Bescheinigung vom 30. Juni 1949 die Tätigkeit des Klägers in der Zeit ab Ende 1931 bis Juni 1934, also während des hier umstrittenen Zeitraums, als "Beschäftigung bei der allgemeinen Verwaltung" umschrieben sei. Mit im wesentlichen denselben Worten habe der Kläger selbst, jedenfalls nach den Angaben im Schreiben des Landratsamtes Koblenz vom 10. September 1963, seinen damaligen Aufgabenkreis gekennzeichnet. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte eine nochmalige Entscheidung abgelehnt habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1979 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe nicht hinreichend geklärt, ob es sich bei dem Bescheid über die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 7. Februar 1969 um einen Verwaltungsakt oder nur um eine verbindliche Auskunft gehandelt habe. Das Berufungsgericht habe die Wirkungen des Grundlagenbescheides über die Anerkennung von Vordienstzeiten verkannt, ihm komme keine Tatbestandswirkung für den Bescheid über die Anrechnung der Rente zu. Der Bescheid über die Anrechnung der Vordienstzeiten erwachse hinsichtlich der späteren Anrechnung der Rente nicht in Bestandskraft.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge durch den Bescheid des Beklagten vom 26. März 1975 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 1975), gegen den Rentenanrechnungsbescheid vom 6. Juni 1975 sowie auf Erlaß eines rechtsmittelfähigen Zweitbescheides gerichtete Klage abgewiesen.
Rechtlicher Ausgangspunkt für die Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers vom 1. Januar 1932 bis 30. Juni 1934 als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Folge der Anrechnung der auf diese Zeit entfallenden Rente auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG Rh.-Pf.) vom 11. Juni 1962 (GVBl. 1962 S. 73) und vom 14. Juli 1970 (GVBl. 1970 S. 242) - LBG Rh.-Pf. a.F. -, die gemäß § 69 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - vom 24. August 1969 [BGBl. I S. 2485]), weiter gelten.
1.
Der angefochtene Ruhegehaltfestsetzungsbescheid vom 26. März 1975 ist bezüglich des angefochtenen Teiles, nämlich des Ansatzes der Zeit vom 1. Januar 1932 bis 30. Juni 1934 als ruhegehaltfähige Dienstzeit, unanfechtbar und der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach ist ein Ruhegehaltfestsetzungsbescheid bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten, die in ihn aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden ohne erneute Prüfung übernommen worden sind und lediglich wiederholt werden, unanfechtbar (Urteile vom 7. Juli 1966 - BVerwG 8 C 190.63 - [RiA 1967, 56], vom 25. August 1964 - BVerwG 6 C 153.62 - und vom 11. März 1969 - BVerwG 6 C 24.65 -). Auch der erkennende Senat hat diese Grundsätze für Versorgungsfestsetzungsbescheide angewandt, deren Schlußergebnis - die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Art und Höhe - von Teilentscheidungen über die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Versorgungsberechtigten - etwa über die besoldungsrechtliche Eingruppierung - oder über seine ruhegehaltfähige Dienstzeit, sowie von anderen Entscheidungskomponenten mit jeweils selbständiger Rechtsgrundlage bestimmt wird. Er hat dazu u.a. festgestellt: "Obwohl jede dieser das Schlußergebnis tragenden Teilentscheidungen wesentlicher Bestandteil des Versorgungsfestsetzungsbescheides ist, erfordert es das in den Rechtsbehelfsfristen der Verwaltungsgerichtsordnung zum Ausdruck gelangte Gebot der rechtlichen Befriedung ..., einen solchen Bescheid als unanfechtbar und deshalb der erneuten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten anzusehen, die in diesem Bescheid aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden lediglich ungeprüft übernommen und wiederholt worden sind. Denn insoweit stellt sich regelmäßig der neue Bescheid - ungeachtet einer ihm etwa beigegebenen Rechtsmittelbelehrung ... - nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als 'wiederholende Verfügung' der Versorgungsbehörde dar" (BVerwGE 23, 175 f., in gleicher Weise Urteil vom 10. März 1966 - BVerwG 2 C 8.63 -).
Das vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Begründung der Zulassung der Revision zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1975 - BVerwG 4 C 15.73 - (Baurecht 1975 S. 410) ist mit der in dieser Rechtssache entschiedenen Problematik der Teilunanfechtbarkeit von Verwaltungsakten im Beamtenrecht nicht vergleichbar. Das zitierte Urteil betrifft auch deshalb eine andere Fallgestaltung, weil es dort im besonderen Maße auf einen an Art. 14 GG orientierten effektiven Rechtsschutz ankam.
Das Berufungsgericht hat revisionsrechtlich einwandfrei den Bescheid über die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 7. Februar 1969 als Verwaltungsakt gewertet. Bereits aus § 164 Abs. 2 Satz 2 LBG Rh.-Pf. a.F. ergibt sich, daß über die Frage, ob Zeiten auf Grund des § 123 LBG Rh.-Pf. a.F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bereits bei Berufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden ist. Diese Entscheidung kann aber, soll sie entsprechend der gesetzlichen Intention zwischen den Beteiligten bindend sein, nur in Form eines Verwaltungsaktes ergehen. Für den Streitfall ergibt sich nichts Gegenteiliges; denn auf Antrag des Klägers vom 13. Dezember 1968 ist nach entsprechender Rückfrage bei der früheren Beschäftigungsbehörde durch den Bescheid vom 7. Februar 1969 die "nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes" anzurechnende "ruhegehaltfähige Dienstzeit" festgesetzt worden.
Die gegen diese Wertung des Bescheides vom 7. Februar 1969 erhobenen, in die Form einer Aufklärungsrüge gekleideten Einwände richten sich in Wahrheit gegen die rechtliche Beurteilung des Bescheides auf Grund der Verwaltungsakten, die dem Gericht vorgelegen haben. Das Gericht ist im Verwaltungsstreitverfahren nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen die rechtliche Bewertung eines Schreibens als Verwaltungsakt auf den Inhalt vorliegender und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten zu stützen, sofern ihm dies zur Überzeugung von der Richtigkeit von Tatsachen ausreicht und die Beteiligten - wie geschehen - keine weiteren Beweiserhebungen beantragen, § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Beschluß des Senats vom 16. Juli 1980 - BVerwG 2 B 48.79 -; Urteil des Senats vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 G 31.79 -).
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Bescheid vom 7. Februar 1969 über die Anerkennung der fraglichen Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit auch unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden. Daß sich die Anrechnung der Vordienstzeit zunächst pensionserhöhend und damit begünstigend ausgewirkt hat, stand der Möglichkeit, durch Rechtsmittel diesen Bescheid anzufechten, nicht entgegen. Dabei kann die Frage, ob ausschließlich begünstigende Verwaltungsakte generell rechtsmittelfähig sind und bestandskräftig werden können, dahingestellt bleiben (vgl. aber Urteil vom 28. Februar 1967 - BVerwG 6 C 78.64 - [Buchholz 234§ 35 G 131 Nr. 19 - Leitsatz]); denn ein derartiger Fall ist bei der Anerkennung einer Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht gegeben. Die Anrechnung von Vordienstzeiten hat von vornherein die potentiell belastende Wirkung, daß auf Grund der zwingenden Regelung des§ 123 Abs. 2 LBG Rh.-Pf. a.F. die auf diese Zeiten entfallende Rente im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Anrechnung gelangt (zu einer ähnlichen Problematik vgl. BVerwGE 25, 191 [194 f.]). Da mithin eine Überprüfung der durch Bescheid vom 7. Februar 1969 berücksichtigten und vom Kläger beanstandeten ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen einer Klage gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 26. März 1975 aus Rechtsgründen nicht möglich ist, bedurfte es entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil auch keiner Entscheidung, ob wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 26. März 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
2.
Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei die Klage auf Aufhebung und Abänderung des Rentenanrechnungsbescheides vom 6. Juni 1975 abgewiesen, soweit begehrt wurde, die im Bescheid vom 7. Februar 1969 festgesetzte ruhegehaltfähige Dienstzeit vom 1. Januar 1932 bis 30. Juni 1934 mit der auf sie entfallenden Rente bei der Rentenanrechnung unberücksichtigt zu lassen. Die Revision verkennt auch insoweit, daß nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob bestimmte Zeiten als ruhegehaltfähig anzusetzen sind, unabhängig davon zu beantworten ist, ob diese Zeiten sich pensionserhöhend auswirken oder/und später zu einer Rentenanrechnung führen (BVerwGE 12, 284 [285] [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59], bestätigt durch Beschluß des BVerfG vom 21. April 1964 [BVerfGE 17, 337, 348 ff.]; Urteil vom 14. Februar 1962 - BVerwG 6 C 103.60 -; Urteil vom 13. Mai 1965 - BVerwG 2 C 154.61 - [Buchholz 232§ 115 BBG Nr. 20], ebenso BVerwGE 21, 135; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232§ 116 BBG Nr. 14]). Auch im Rahmen des Rentenanrechnungsbescheids, der nur die rechtliche Folge der Anerkennung einer bestimmten Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, gilt, daß die ungeprüft übernommene, unanfechtbar festgesetzte ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht mehr selbständig anfechtbar ist. Der Ansatz dieser Zeit ist wie bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge aus einem früheren unanfechtbaren Bescheid übernommen und stellt sich - ungeachtet einer ihm etwa beigegebenen Rechtsmittelbelehrung - insoweit nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als "wiederholende Verfügung" der Versorgungsbehörde dar.
3.
Der Beklagte hat es auch ermessensfehlerfrei abgelehnt, einen rechtsmittelfähigen Zweitbescheid über die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erlassen. Der erkennende Senat hat im Anschluß an das Urteil des 8. Senats vom 27. Mai 1960 - BVerwG 8 C 358.79 - (DVBl. 1960, 856) entschieden, daß trotz Unanfechtbarkeit eines Pensionsfestsetzungsbescheides der Kläger bei einerÄnderung der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten - oder beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen - einen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung hat. Im übrigen steht es regelmäßig im Ermessen der Behörde, ob sie in einer neue Sachprüfung eintreten oder diese unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der getroffenen Regelung ablehnen will (BVerwGE 19, 153 [155]). Lehnt die Behörde, abgesehen von den genannten Fällen, eine neue Sachprüfung mit Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit der getroffenen Regelung ab, so handelt sie damit regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft (Beschluß des Senats vom 9. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 56.79 -). Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt (Seite 16-17 der Urteilsausfertigung), daß durch die im Klageverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 28. November 1975 hinsichtlich der objektiven Merkmale der Tätigkeit des Klägers keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgetragen worden sind, die eine andere Auffassung über die Ruhegehaltfähigkeit der fraglichen Zeit rechtfertigen könnten. In der Bescheinigung sei lediglich hinsichtlich der Beurteilung dieser Zeit von der Kreis Verwaltung Mayen-Koblenz ohne nähere Mitteilung der Gründe eine andere Auffassung vertreten worden. Dieser vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen ist, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte bei seiner Entscheidung auf Aufrechterhaltung der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermessensfehlerhaft gehandelt habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 820 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller