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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1979, Az.: BVerwG 2 B 56.79

Ablehnung von Beweisanträgen; Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 56.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 20.01.1977 - AZ: 1 K 662/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.07.1979 - AZ: XII A 487/77

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Entscheidung über die Beschwerde unterliegen lediglich die Beschwerdegründe, die in den Schriftsätzen des Klägers vom 4., 8. und vom 10. August 1979 vorgetragen sind. Denn gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO müssen die Beschwerdegründe "in der Beschwerdeschrift" vorgebracht werden. Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß sie innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat, die mit der Zustellung des Berufungsurteils beginnt (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO), vorzutragen sind. Diese Frist endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 20. August 1979, denn das Berufungsurteil ist dem Kläger am 19. Juli 1979 zugestellt worden und der 19. August war ein Sonntag. Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 28. September 1979 neue Beschwerdegründe enthalten sollte, können diese daher nicht berücksichtigt werden.

2

Die Beschwerde rügt (unter I der Beschwerdeschrift vom 4. August 1979) zunächst, das Berufungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör versagt, indem es mehrere in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 1979 gestellte Beweisanträge des Klägers abgelehnt habe. Dieses Vorbringen kann nicht durchgreifen.

3

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegt - abgesehen von dem hier ohnehin ausscheidenden Fall der nicht ausreichenden Gelegenheit, sich zu äußern -, wie die Beschwerde selbst zutreffend zitiert, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (u.a. BVerfGE 27, 248 [252]). Davon kann hier nicht gesprochen werden.

4

Der Kläger begehrt die Aufhebung seiner durch Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 1962 zum 1. Januar 1963 erfolgten Versetzung in den Ruhestand. Die Beklagte hat durch Bescheide vom 12. Februar und vom 20. Juni 1975 dieses Aufhebungsbegehren angesichts der Unanfechtbarkeit der Zurruhesetzungsverfügung ohne erneute Sachprüfung abgelehnt. Demgemäß hatte das Berufungsgericht lediglich zu prüfen, ob diese Ablehnung rechtsfehlerhaft war. Das hat das Berufungsgericht verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt in aller Regel - nämlich abgesehen von Fällen, in denen sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat oder ein Grund vorliegt, der zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens führen würde - die Behörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine neue Sachprüfung mit Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit der getroffenen Regelung ablehnt (vgl. BVerwGE 24, 115 [117] mit Hinweis u.a. auf das Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG 2 C 66.61 - [BVerwGE 19, 153/155]). Allenfalls unter diesen Voraussetzungen hätte die Beklagte daher die hier in Rede stehende Versetzung in den Ruhestand einer sachlich-rechtlichen Überprüfung zuführen müssen. Daher kann aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht die vorbezeichneten Beweisanträge, die allein die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Zurruhesetzungsbescheids vom 28. Dezember 1962 betreffen, abgelehnt hat, nicht geschlossen werden, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers hinsichtlich dieser Beweisanträge nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen habe.

5

Es kommt daher für die Entscheidung über diese Verfahrensrüge nicht mehr darauf an, daß die Beschwerde aus dem von ihr vermuteten Ergebnis der erbetenen Beweisaufnahmen überdies tatsächliche Schlüsse zieht, die keineswegs - wie die Beschwerde meint - "zwingend", sondern allenfalls möglich sind. Dies gilt nicht nur für die Vernehmung der Zeugen Pelkum und Bolmerg, sondern auch für die Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. R. als Gegengutachten gegen das der Zurruhesetzung des Klägers (u.a.) zugrunde gelegte Gutachten des Prof. Dr. J. dessen mangelnde Schlüssigkeit die Beschwerde durch ihren Schriftsatz vom 10. August 1979 darzulegen sucht.

6

Soweit die Beschwerde in der Ablehnung der vorbezeichneten Beweisanträge zugleich eine Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Pflicht zur vollständigen Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) erblicken sollte, greift ihr Vorbringen schon deshalb nicht durch, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung einer Aufklärungsrüge von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Tatrichters auszugehen ist (u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]). Dem Berufungsgericht waren aber für die Frage, ob die Beklagte es rechtsfehlerhaft abgelehnt hat, erneut in eine Sachprüfung hinsichtlich der im Jahre 1962 ausgesprochenen Zurruhesetzung des Klägers einzutreten, die von diesem mit seinen vorbezeichneten Anträgen unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich.

7

Soweit die Beschwerde ferner (unter II und III der Beschwerdeschrift vom 4. August 1979) vorträgt, es sei "die verfassungsrechtliche Frage des Art. 33 Abs. 5 GG angesprochen" und es liege in dem gesamten Verhalten des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten "ein eklatanter Verstoß gegen das Willkürverbot", macht sie unter Vernachlässigung des grundsätzlichen Unterschieds zwischen den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und denen an die Begründung einer Revision keine Revisionszulassungsgründe geltend, sondern sie wendet sich insoweit lediglich gegen die Rechtsfindung des Berufungsgerichts.

8

Möglicherweise will die Beschwerde mit der Beschwerdebegründung vom 4. August 1979 auch noch rügen, das Berufungsgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise entgegen einem Antrag des Klägers vom 29. Juni 1979 die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet und auch dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Indessen würde diese Rüge schon deshalb fehlgehen, weil in den Prozeßakten des Berufungsgerichts ein solcher Antrag nicht enthalten und daher davon auszugehen ist, daß er dem Berufungsgericht nicht zugegangen ist, selbst wenn ihn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zur Post gegeben haben sollte.

9

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154. Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.200 DM festgesetzt.

Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt. Nach ständiger Praxis der mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Revisionssenate des Biindesverwaltungsgerichts wird bei Statusklagen der geschätzte Jahresbetrag des Endgrundgehalts zugrunde gelegt. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß die - geschätzte - Differenz zwischen den Jahresbezügen der Besoldungsgruppe A 11 eines aktiven Beamten und eines Ruhestandsbeamten maßgeblich ist.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Lemhöfer